Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 3. März 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161
Die Pflanzenschutzmittel
Myco-Sin (W-5497; 65 % Schwefelsaure Tonerde, 0.2 % Schachtelhalmextrakt)
Argolem (W-5497-1; 65 % Schwefelsaure Tonerde, 0.2 % Schachtelhalmextrakt)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Wirkung | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Obstbau | |||
| Walnuss | Blattfleckenkrankheit der Walnuss | Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 8 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen | 1, 2, 3, 4, 5, 6 |
Auflagen für den Einsatz
1
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
2
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Kopfbedeckung + Atemschutzmaske (A2P2) tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Kopfbedeckung + Atemschutzmaske (A2P2) tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z. B. geschlossene Traktorkabine) können die vor-geschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
3
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind frühestens 48 Stunden nach Ausbringung möglich. Dabei sind Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) zu tragen.
4
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
5
Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.
6
Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 3. März 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss |
² SR 172.021
Bundesrecht
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