BBl 2025 1196
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 8. April 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Die Pflanzenschutzmittel

Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad)
BIOHOP AudiENZ (W 6020-1, 480 g/l Spinosad)
Elvis (W 6020-2, 480g /l Spinosad)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Obstbau
Kernobst Walnuss Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14
Aprikose Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 1 Woche Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15
Auflagen für den Einsatz
1
Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten der Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) in der Parzelle oder in der Nähe.
2
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
3
Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
4
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
5
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³/ha.
6
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
7
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
8
Spe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.
9
Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.
10
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
11
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
12
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind frühestens 48 Stunden nach Ausbringung möglich. Dabei sind Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) zu tragen.
13
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
14
Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.
15
Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Die Pflanzenschutzmittel

Bandsen (W 7133, 24 g/l Spinosad)
Gesal Käfer- und Raupen-Stop (W 7133-1, 24 g/l Spinosad)
Perfetto (W 7133-2, 24 g/l Spinosad)
BIOHOP OriON (W 7133-3, 24 g/l Spinosad)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Obstbau
Kernobst Walnuss Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,4 % Dosierung: 6,4 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13
Aprikose Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,4 % Dosierung: 6,4 l/ha Wartefrist: 1 Woche Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14
Auflagen für den Einsatz
1
Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten der Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) in der Parzelle oder in der Nähe.
2
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
3
Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
4
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
5
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³/ha.
6
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
7
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
8
Spe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.
9
Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.
10
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
11
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
12
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind frühestens 48 Stunden nach Ausbringung möglich. Dabei sind Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) zu tragen.
13
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
14
Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Die Pflanzenschutzmittel

Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid)
Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid)
Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid)
Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid)
Gepard (W 6581-5, 20 % Acetamiprid)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Obstbau
Quitte Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Apfel Birne Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,24 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Walnuss Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 4 Wochen Anwendungszeitpunkt: Ab Befallsbeginn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
Auflagen für den Einsatz
1
Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten der Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata) in der Parzelle oder in der Nähe.
2
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
3
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³/ha.
4
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
5
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
6
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Darf nicht angewendet werden, wenn sich blühende Pflanzen in benachbarten Parzellen befinden.
7
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
8
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
9
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
8. April 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
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