BBl 2025 1195
CH - Bundesblatt

Eidgenössische Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen»

Eidgenössische Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen»

Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 11. März 2025 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen», nachdem das Initiativkomitee sich am 22. Februar 2025 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 11. März 2025 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Schneeberger Roger, Hauptstr. 5, 4313 Möhlin
2.
Lengacher Beat, Bachmatt 13, 5073 Gipf-Oberfrick
3.
Zucco Renato, Jurastr. 80, 4412 Nuglar
4.
Weiss Roland, Hauptstr.1, 4451 Wintersingen
5.
Felder Aude, Im Eggacker 18, 4312 Magden
6.
Bühler Manuela, Schweizeraustr. 70, 4132 Muttenz
7.
Wittlin Dorit, Hauptstr.1, 4451 Wintersingen
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Bewilligungsfreie Solaranlagen, Hauptstrasse 1, 4451 Wintersingen und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 8. April 2025.
25. März 2025 Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0

Eidgenössische Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen»

Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 75c Solaranlagen an Bauten und Anlagen
¹ Solaranlagen an Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb von geschützten Ortsbildern und Landschaften sind zulässig und bedürfen keiner Baubewilligung. Sie sind der zuständigen Behörde zu melden.
² Solaranlangen an Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie an geschichtlichen Stätten bedürfen einer Baubewilligung.
³ Solaranlagen an Kulturdenkmälern nach Absatz 2 sind zulässig und zu bewilligen. Zur Schonung der Kulturdenkmäler kann die Baubewilligung mit Auflagen versehen werden.
Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmung zu Art. 75c (Solaranlagen an Bauten und Anlagen)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 75 c spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
⁴ SR 101
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Für bewilligungsfreie Solaranlagen». Vorprüfung
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