Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 1146
Art. 1
¹ Der Notenaustausch vom 28. Juni 2024 ³ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 2004 ⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
³ SR …; BBl 2025 1148
⁴ SR 0.362.31
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Anhang
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
⁵
⁵ SR 142.20
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz und 2
¹ … Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- und den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex ⁶ .
² Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Grenzkontrollen nach Absatz 1. Er bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten die grenzüberschreitenden Regionen gemäss Artikel 42 b des Schengener Grenzkodex.
⁶ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.
Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
¹ Der Bundesrat ist zuständig für die Anordnung und die Verlängerung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.
² Bei unvorhersehbaren Ereignissen ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuständig für die Anordnung und Verlängerung der sofort notwendigen Massnahmen zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
³ Der Bundesrat kann die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zudem anordnen oder verlängern, wenn der Rat der Europäischen Union:
a.
aufgrund einer schweren gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses in mehreren Schengen-Staaten diese gemäss Artikel 28 des Schengener Grenzkodex ⁷ dazu ermächtigt hat;
b.
aufgrund aussergewöhnlicher Umstände infolge anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gemäss Artikel 29 des Schengener Grenzkodex eine entsprechende Empfehlung erlassen hat.
⁴ Das BAZG führt die Kontrollen nach den Absätzen 1-3 im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durch.
⁵ Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz
Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen aus.
Art. 64 Abs. 4 und 5 sowie 64a Abs. 3bis
Aufgehoben
Art. 64c Abs. 1 Bst. b Fussnote
¹ Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
b.
ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex ⁸ verweigert wurde.
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.
Art. 64c bis Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen-Staaten
¹ Sieht ein Abkommen mit einem anderen Schengen-Staat über die gemeinsamen Kontrollen im Sinne von Artikel 23 a des Schengener Grenzkodex ⁹ dies vor, so können Ausländerinnen und Ausländer, die im in diesem Abkommen definierten Raum aufgegriffen werden, in diesen Staat weggewiesen werden, wenn sie:
a.
direkt aus diesem Staat in die Schweiz eingereist sind;
b.
eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllen; und
c.
kein Asylgesuch oder Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung stellen.
² Auf die Wegweisung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn eine formlose Wegweisung nach Artikel 64 c Absatz 1 Buchstabe a möglich ist.
³ Die Wegweisungsverfügung wird mittels Standardformular eröffnet.
⁴ Eine Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
⁵ Die für den Vollzug der Wegweisung zuständige Behörde kann die aufgegriffenen Ausländerinnen und Ausländer höchstens 24 Stunden festhalten. Kann die Wegweisung nicht innert dieser Frist vollzogen werden, so erlässt sie eine ordentliche Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.
Art. 64d Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. e Fussnote und g
² Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
e.
der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex 1⁰ verweigert wurde (Art. 64 c Abs. 1 Bst. b);
g.
die betroffene Person infolge einer gemeinsamen Kontrolle mit einem anderen Schengen-Staat weggewiesen wird (Art. 64 c bis).
1⁰ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.
Art. 64f Abs. 2 erster Satz
² Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64 b oder 64 c bis Absatz 3 eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. …
Art. 65 Abs. 2 erster Satz Fussnote
² Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex 1¹ . …
1¹ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.
Art. 65a Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
¹ Der Bundesrat kann zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, Einreisebeschränkungen sowie weitere Massnahmen nach Artikel 41 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 ¹2 (EpG) anordnen.
² Das SEM kann im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen bewilligen, sofern sie keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.
¹2 SR 818.101
Art. 66 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
² Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.
Art. 67 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) und Bst. c
² Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
c.
die Einreisebeschränkungen oder weiteren Massnahmen nach Artikel 65 a missachtet haben.
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz
¹ Das EJPD unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB ¹3 oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG ¹4 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:
¹3 SR 311.0
¹4 SR 321.0
Art. 80a Abs. 6
⁶ Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird die Vertrauensperson nach Artikel 66 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG vorgängig informiert.
Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen
¹bis Sie müssen sicherstellen, dass sie keine Personen befördern, die einer Einreisebeschränkung oder weiteren Massnahme nach Artikel 65 a unterliegen.
Art. 122a Abs. 1 erster Satz
¹5
¹ Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 oder 1bis verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt oder einer Einreisebeschränkung gemäss Artikel 65 a unterliegt, belastet. …
¹5 BBl 2020 7911
2. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
¹6
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
¹6 SR 361
Art. 16 Abs. 2 Bst. o und 5 Bst. c Ziff. 1
² Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
o.
Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) ¹7 ;
⁵ Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:
c.
die Zoll- und Grenzbehörden, zur:
1.
Betrifft nur den französischen Text.
¹7 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (Entwurf)
keyboard_arrow_up