Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)»
Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 13. März 2025 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 18. Februar 2025 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 13. März 2025 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Ammon Laetitia, Chemin de Clos 27, 1248 Hermance
2.
Andrey Gerhard, Chamblioux-Parc 16, 1763 Granges-Paccot
3.
Bachmann-Roth Christina, Sandweg 3, 5600 Lenzburg
4.
Bertschy Kathrin, Länggassstrasse 10, 3012 Bern
5.
Blunschy Dominik, Hof 13, 6438 Ibach
6.
Brenzikofer Florence, Mattenweg 183b, 4494 Oltingen
7.
Bürgin Yvonne, Werner-Weberstrasse 3, 8630 Rüti
8.
Esseiva Claudine, Luisenstrasse 43, 3005 Bern
9.
Feri Yvonne, Sihlweidstrasse 66, 8041 Zürich
10.
Fonio Giorgio, Corso S. Gottardo 88, 6830 Chiasso
11.
Gysin Greta, Via Garavina 1, 6821 Rovio
12.
Hässig Patrick, Höhenring 7, 8052 Zürich
13.
Jauslin Matthias Samuel, Rebbergstrasse 26, 5610 Wohlen
14.
Kühni Philippe, Barbaraweg 1, 5000 Aarau
15.
Kuster Claudio, Gartenstrasse 6, 8212 Neuhausen am Rheinfall
16.
Marti Min Li, Förrlibuckstrasse 227, 8005 Zürich
17.
Mazzone Lisa, Avenue Ernest-Pictet 5, 1203 Genève
18.
Méchineau Thomas, Rue du Jura 7, 1004 Lausanne
19.
Porchet Léonore, Route de Chavannes 60b, 1007 Lausanne
20.
Studer Lilian, Austrasse 17, 5430 Wettingen
21.
Theunert Markus, Staffelstrasse 22, 8045 Zürich
22.
Weber-Käser Andrea, Gaissbergstrasse 42a, 8280 Kreuzlingen
23.
Welti Emilie (Künstlername: Sophie Hunger), Länggassstrasse 10, 3012 Bern
24.
Widmer-Schlumpf Eveline, Silbereggweg 1, 7012 Felsberg
25.
Wüthrich Adrian, Alpenstrasse 42, 4950 Huttwil
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein Familienzeit-Initiative, Länggassstrasse 10, 3012 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 1. April 2025.
| 18. März 2025 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 2
² Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Art. 110a Elternzeit
¹ Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.
² Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.
Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.
b.
Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung.
c.
Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d.
Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen.
Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
³ Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110 a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. …
⁴ Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 197 Ziff. 17
⁵
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)
¹ Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110 a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
² Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.
³ Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt
⁴ SR 101
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)». Vorprüfung
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