Genehmigung einer allgemeinen Erhöhung des abrufbaren Kapitals
Botschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank
vom 30. April 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank. ¹
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 30. April 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Die Mitgliedsländer der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) sind eingeladen, sich an einer Erhöhung des Garantiekapitals von umgerechnet 100,9 Milliarden Franken zu beteiligen. Als langjähriges Mitglied der AfDB liegt es im Interesse der Schweiz, sich daran zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit von 1561,36 Millionen Franken unterbreitet.
Ausgangslage
Die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) ist eine prioritäre multilaterale Organisation der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz. Sie hat zum Ziel, in afrikanischen Ländern nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, die Armut zu reduzieren und den Klimawandel zu bekämpfen. Mit ihrer ausgezeichneten Bonität kann sie auf dem Kapitalmarkt beträchtliche Finanzmittel mobilisieren. Damit trägt sie zur Stabilität auf dem Kontinent bei, schafft wirtschaftliche Perspektiven für die Bevölkerung vor Ort und eröffnet Möglichkeiten für den vertieften wirtschaftlichen Austausch zwischen Afrika, der Schweiz und Europa. Ihre strategischen Schwerpunkte sind deckungsgleich mit den Prioritäten der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz.
Vor dem Hintergrund der Herabstufung der Bonität der USA im August 2023 stimmten die Gouverneure der AfDB im Mai 2024 einer Erhöhung des Garantiekapitals zu. Die Finanzlage der AfDB ist grundsätzlich solide. Garantiekapital dient der Bank als zusätzliche Sicherheit und ist entscheidend für ihre hohe Bonität. Die Wahrung der höchsten Bonität ermöglicht es der Bank, ihren regionalen Mitgliedsländern auch in Krisenzeiten den Zugang zu erschwinglichen Krediten zu ermöglichen und eine Überschuldung zu vermeiden.
Die Erhöhung ist im Interesse der Schweiz. Mit ihrer Beteiligung festigt die Schweiz ihren Einfluss in der AfDB und leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und Armutsreduktion auf dem afrikanischen Kontinent, einer Schwerpunktregion der internationalen Zusammenarbeit. Dank ihrer eigenen hohen Bonität kommt der Schweiz eine bedeutende Rolle zu, um die hohe Kreditwürdigkeit der AfDB zu erhalten.
Inhalt der Vorlage
Es wird ein Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit von 1561,36 Millionen Franken für die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB unterbreitet. Darin enthalten ist die Zusage an Garantiekapital in der Höhe von 1239,54 Millionen Units of Account (Rechnungswährung der AfDB); der restliche Betrag bildet die Reserve für Wechselkursschwankungen. Die Schweiz ist eingeladen, die ihr zugeteilten Aktienanteile zu zeichnen.
Garantiekapital wird im gleichen Umfang wie einzahlbares Kapital mit Stimmrechten abgegolten. Hingegen wird Garantiekapital nicht einbezahlt und kann nur unter ausserordentlichen Voraussetzungen abgerufen werden. Bei Garantiekapital handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit, die als Kapitalzusage an Entwicklungsbanken in der konsolidierten Rechnung des Bundes ausgewiesen wird. Bislang kam es noch nie zu einem Abruf von Garantiekapital. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass das vorliegende zu verpflichtende Garantiekapital je eingefordert wird.
Botschaft
¹ BBl 2025 1594
1 Ausgangslage
1.1 Problemlage und Anlass des Finanzbegehrens, Bedeutung des zu finanzierenden Vorhabens
1.1.1 Ziele und Prioritäten der AfDB
Die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) ist eine prioritäre multilaterale Organisation der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz mit Sitz in Abidjan, Elfenbeinküste. Sie hat zum Ziel, in afrikanischen Ländern nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, die Armut zu reduzieren und den Klimawandel zu bekämpfen. Von den 81 Aktionären sind 54 afrikanische Länder. Die AfDB hat eine grosse strategische Bedeutung und verfügt über hohes Ansehen und Umsetzungskraft in ihren Mitgliedsländern. Zusammen mit anderen multilateralen Entwicklungsbanken ( Multilateral Development Banks , MDBs), beispielsweise der Weltbank, unterstützt sie diese Länder massgeblich dabei, die nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 zu erreichen. Mit ihrem komparativen Vorteil in der Finanzierung nachhaltiger Infrastruktur und der regionalen Integration leistet sie einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Wachstum, zur Armutsreduktion, und zur Bewältigung des Klimawandels.
Im Rahmen ihrer Strategie ( Ten Year Strategy 2024-2033 ) ² konzentriert sich die AfDB auf fünf Schwerpunkte: 1) Afrika mit Licht und Strom zu versorgen, 2) Afrika zu ernähren, 3) Afrika zu industrialisieren, 4) Afrika wirtschaftlich zu integrieren, und 5) die Lebensqualität der Menschen in Afrika zu verbessern. Die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, die Bewältigung des Klimawandels sowie die Themen Fragilität, Geschlechtergleichstellung, die Förderung von Erwerbsmöglichkeiten für Jugendliche und die wirtschaftliche Gouvernanz werden übergreifend berücksichtigt. Ihre Beiträge zur regionalen Integration und Industrialisierung Afrikas schaffen Arbeitsplätze und Perspektiven vor Ort und mindern die Ursachen irregulärer Migration. Diese strategischen Schwerpunkte sind deckungsgleich mit den Prioritäten der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz. Mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfDF) verfügt die AfDB zudem über einen Entwicklungsfonds. Dieser unterstützt die 37 ärmsten afrikanischen Länder, welche keinen Zugang zu regulären Krediten der AfDB haben, in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.
²
www.afdb.org
> Documents > Strategy Documents > The Ten-Year Strategy 2024-2033, AfDB 2024
1.1.2 Funktionsweise der AfDB
Leitungsgremien
Die Leitungsgremien der AfDB bestehen aus dem Gouverneursrat, dem Exekutivrat und der Direktion der Bank. Der Gouverneursrat ist das oberste Entscheidungsgremium der Bank für politische, finanzielle und personelle Fragen von besonderer strategischer Tragweite. Jedes Mitgliedsland ist im Gouverneursrat vertreten und trägt entsprechend seiner Stimmenanzahl zur Entscheidfindung bei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) stellen den Gouverneur und Vize-Gouverneur der Schweiz. Der Gouverneursrat delegiert den Grossteil seiner Aufgaben an den 20-köpfigen Exekutivrat, in dem die Mitgliedsländer ihre Aufsichtspflicht und Interessenvertretung wahrnehmen. An der Spitze der Direktion der Bank steht eine auf fünf Jahre gewählte Präsidentin oder ein auf fünf Jahre gewählter Präsident.
Umwelt- und Sozialstandards
Die AfDB verfügt mit ihrer Umwelt- und Sozialpolitik über einen umfassenden Katalog an ökologischen und sozialen Projektanforderungen. Jedes Projekt wird auf seine Umwelt- und Sozialrisiken hinsichtlich Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung, Erhaltung der Biodiversität, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Schutz vulnerabler Gruppen sowie Transparenz und Rechenschaftspflichten geprüft. Die Bank überwacht die Risiken und macht Berichte öffentlich zugänglich. Die AfDB hat ihre Anstrengungen zur Einhaltung ihrer Umwelt- und Sozialstandards in den letzten Jahren kontinuierlich verstärkt, indem sie die Standards, den unabhängigen Überprüfungs- und Beschwerdemechanismus und ihre Kapazitäten weiter ausbaute.
Resultate und Wirksamkeit
Die AfDB stützt sich auf einen umfassenden Resultaterahmen, der die strategischen, institutionellen und operativen Entwicklungsziele festlegt. Die Zielerreichung wird jährlich gemessen, überprüft und in Wirksamkeitsberichten veröffentlicht. ³ Die unabhängige Evaluationsabteilung der AfDB evaluiert die strategische Ausrichtung und Wirksamkeit der Projekte laufend.
Die Resultate der AfDB unterstreichen ihre Wirksamkeit. Gemäss den Wirksamkeitsberichten der Bank, erhöhte sich die Erfolgsquote der Projekte zwischen 2015 und 2023 von 77 Prozent auf 81 Prozent. Im Zeitraum 2019-2023 hat die AfDB rund 9 Millionen neue Arbeitsplätze geschaffen. 34 Millionen Menschen profitierten von Verbesserungen im Landwirtschaftsbereich. 41,8 Millionen Menschen erhielten verbesserten Zugang zu Wasser- und Sanitärversorgung. Die AfDB hat ihren Anteil der Klimafinanzierung von 36 Prozent auf 55 Prozent erhöht. Seit Ende 2023 stehen alle neuen Projekte im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 ⁴ (Klimaübereinkommen). Investitionen wie beispielsweise das Desert to Power -Projekt in der Sahelzone haben dazu beigetragen, dass die Gesamtleistung der erneuerbaren Energien auf dem Kontinent um 1141 Megawatt erhöht und die Emissionen um 6,725 Millionen Tonnen CO
2
reduziert wurde. Die AfDB hat zudem die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor ausgebaut. Sie lancierte das Africa Investment Forum , eine Plattform für Investoren in und für Afrika, und steigerte die Mobilisierung von Privatkapital um mehr als das Vierfache.
Die institutionellen Reformen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kapitalerhöhung 2019 haben die Effizienz und Wirksamkeit der AfDB weiter gestärkt. Die Bank stellt einen effizienten Mitteleinsatz sicher, indem ihre administrativen Ausgaben im Einklang mit den Erträgen aus der Kreditvergabe wachsen. Die Aufarbeitung interner Auditempfehlungen sowie die Erhöhung der Kapazitäten zur Projektvorbereitung und Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards stellen die Nachhaltigkeit und Qualität der Projekte sicher. Der Exekutivrat überprüft die Umsetzung dieser Massnahmen laufend.
Unabhängige Kontrollorgane
Die AfDB verfügt über angemessene unabhängige Kontrollorgane, die ergänzend zu den Leitungsgremien eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Ihre Integritäts- und Korruptionsbekämpfungseinheit führt in Projekten unabhängige Untersuchungen zu Integritätsrisiken und sanktionierten Praktiken durch. Zudem verfügt die Bank über einen unabhängigen Beschwerdemechanismus, der Beschwerden von betroffenen Privatpersonen und Gruppen unabhängig vom Management und vom Personal untersucht. Auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedsländern, darunter die Schweiz, hat der Gouverneursrat im Jahr 2022 die Direktion der AfDB beauftragt, ihre Überwachungs-, Compliance- und Verantwortlichkeitsmechanismen zu überprüfen und weiter zu stärken.
³
www.afdb.org
> Documents > Publications > Annual Development Effectiveness Review, AfDB 2024
⁴ SR 0.814.012
1.1.3 Bedeutung der AfDB für die Schweiz
Die Schweiz ist seit 1982 Mitglied der AfDB und seit 1972 des AfDF. Sie hält einen Aktienanteil von 1,406 Prozent und ist Teil einer Stimmrechtsgruppe mit Deutschland, Luxemburg und Portugal. Sie ist permanent im Exekutivrat vertreten und stellt im Wechsel mit Deutschland die Exekutivdirektorin oder den Exekutivdirektor. In dieser Funktion kann die Schweiz ihre Interessen wirksam vertreten und entsprechend ihren Prioritäten Einfluss auf die Beschlüsse der AfDB nehmen.
Mit ihrem ausschliesslichen Fokus auf Afrika, einer Schwerpunktregion der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz, ist die AfDB von grosser entwicklungspolitischer, aussenwirtschaftlicher und aussenpolitischer Bedeutung für die Schweiz. Die rohstoffreiche Region steht zunehmend im Fokus des geopolitischen Interesses und verzeichnet eine Zunahme an Auslandsinvestitionen. ⁵ Über die Hälfte der bis 2050 prognostizierten globalen Bevölkerungszunahme wird auf Afrika entfallen. Angesichts dieser Trends hat die Region das Potenzial, zum nächsten Wachstumsmotor der Weltwirtschaft zu werden. Gleichzeitig benötigt die Region weiterhin Unterstützung, um die sozialen und wirtschaftlichen Fortschritte zu festigen und voranzutreiben. Die Mehrheit der extrem armen Bevölkerung weltweit lebt in Afrika. ⁶ Zudem sind afrikanische Länder besonders vom Klimawandel und Ernährungskrisen betroffen.
Der privilegierte Zugang der AfDB zum Politikdialog mit ihren Mitgliedsländern ermöglicht es der Schweiz, die nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 lokal zu verankern sowie die Beziehungen mit den afrikanischen Partnerländern zu vertiefen und ihre Rolle als Brückenbildnerin wahrzunehmen. Das einbezahlte Kapital der Mitgliedsländer erzeugt dank der hohen Kreditwürdigkeit der AfDB eine grosse Hebelwirkung. So hat die Bank seit ihrer Gründung mit einem Kapital von 13,18 Milliarden US-Dollar Investitionen im Umfang von 83,61 Milliarden US-Dollar generiert. Diese Hebelwirkung erlaubt es der Schweiz, mit beschränktem Mitteleinsatz ergänzend zu ihrer bilateralen Zusammenarbeit eine grosse Wirkung zu erzielen. Über ihre Projekte und Finanzaktivitäten schafft die AfDB zudem Opportunitäten für Investitionen und Handel sowie direkte Beteiligungsmöglichkeiten für den Schweizer Privat- und Finanzsektor.
⁵
www.afdb.org
> Knowledge > Publications > African Economic Outlook 2024, AfDB 2024
⁶
www.worldbank.org
> Publications > Poverty, Prosperity and Planet Report 2024, World Bank 2024
1.1.4 Die Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB
Im Mai 2024 stimmten die Gouverneure der AfDB auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der AfDB ⁷ (AfDB-Abkommen) ⁸ einer Erhöhung des Garantiekapitals zu. Anlass war die Herabstufung der Bonität der USA im August 2023 durch die Ratingagentur Fitch . Die Erhöhung des Garantiekapitals um 88,1 Milliarden Units of Account (UA) ⁹ , umgerechnet 100,9 Milliarden Franken, ermöglicht der AfDB, die 2019 unter der letzten Kapitalerhöhung vereinbarte jährliche Kreditvergabekapazität von durchschnittlich 8,4 Milliarden US-Dollar aufrechtzuerhalten und dabei ihre ausgezeichnete Kreditwürdigkeit zu wahren. Die hohe Bonität erlaubt der Bank, Kapital zu attraktiven Bedingungen aufzunehmen und an ihre Mitglieder weiterzugeben. Garantiekapital ist eine zusätzliche Sicherheit und garantiert den Gläubigern die Rückzahlung ihres investierten Kapitals. Das verringert die Risiken für Investoren und schafft Anreize, privates Kapital für die Entwicklungsfinanzierung bereitzustellen.
Die Finanzlage der AfDB ist grundsätzlich solide. Die Bank verfügt über strenge Eigenkapitalvorschriften, welche die finanzielle Stabilität und eine vorsichtige Kreditvergabe sicherstellen. Ende 2023 betrug die Bank-interne Risikokapitalnutzungsquote 53,7 Prozent und lag damit weit unter dem Maximum von 100 %. Die Gesamtverschuldung betrug 40,59 Prozent im Verhältnis zum Gesamtkapital. 1⁰ Die Einschätzungen der Kreditratingagenturen bestätigen die finanzielle Stabilität der AfDB. Das Finanzmodell der Bank entspricht modernen Risikosteuerungs- und Kapitalbewirtschaftungsregeln und wird vom Exekutivrat laufend überprüft. Die hohe Bonität der AfDB ist Ausdruck dieser strengen Eigenkapitalvorschriften sowie des bevorrechtigten Gläubigerstatus der AfDB und des bereitgestellten Garantiekapitals ihrer Mitgliedsländer.
Anders als die anderen MDBs ist die AfDB im grösseren Umfang auf das Garantiekapital der Mitgliedsländer mit hoher Bonität angewiesen. Diese Eigenheit ist dem Geschäftsumfeld der Bank geschuldet, welches ausschliesslich aus afrikanischen Ländern mittlerer bis tiefer Kreditwürdigkeit besteht. Im August 2023 stufte die Ratingagentur Fitch , eine der drei grossen Ratingagenturen, die Bonität der USA herab, womit auch die Bewertung der AfDB unter Druck kam. Die Erhöhung des Garantiekapitals fängt diese Herabstufung auf. Ihr Umfang ergab sich aus der notwendigen finanziellen Unterstützung durch die Mitgliedsländer mit AAA-Bonität sowie eines Kapitalpuffers, um eine Herabstufung weiterer Mitgliedsländer abzufedern. 1¹ Darüber hinaus sollte die Garantiekapitalerhöhung eine Beteiligung aller Mitgliedsländer gemäss ihren Stimmrechtsanteilen ermöglichen. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen droht bei den beiden anderen grossen Ratingagenturen, S&P und Moody’s , keine Herabstufung.
Im Rahmen der Garantiekapitalerhöhung wurden auf Initiative der Schweiz Massnahmen verabschiedet, die einen zusätzlichen Beitrag zur finanziellen Stabilität und Wirksamkeit der AfDB leisten. Einerseits wurde vereinbart, die Aufsichts- und Compliance-Funktionen der Bank weiter zu stärken. Andererseits verpflichtete sich die AfDB, auch ohne Berücksichtigung des Garantiekapitals ihrer Aktionäre mittelfristig die höchste Bonitätsstufe zu erreichen. Damit folgt sie den Empfehlungen der G20 zu den Eigenkapitalvorschriften der MDBs. ¹2 Die AfDB macht gute Fortschritte, die von Fitch anerkannt werden. Als erste MDB überhaupt hat sie im Januar 2024 innovative Anleihen (sog. Hybridkapital) am Kapitalmarkt ausgegeben, woran sich auch Schweizer Investoren beteiligt haben. Der Exekutivrat begleitet die Entwicklungen eng.
⁷ SR 0.972.31
⁸ Resolution des Gouverneursrates B/BG/2024/09 vom 29. Mai 2024 (zur Information, siehe Anhang 4).
⁹ UA (Rechnungseinheiten) ist die Rechnungswährung der AfDB. Sie entspricht den Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (IWF). 1 UA = 1,14512 Franken (gemäss Wechselkurs vom Oktober 2024).
1⁰
www.afdb.org
> Documents > Financial Report 2023, AfDB 2024
1¹ Nebst der Schweiz verfügen Deutschland, Dänemark, Luxembourg, die Niederlande, Norwegen und Schweden bei allen drei grossen Ratingagenturen über die höchste Bonität.
¹2
www.dt.mef.gov.it
> Institutional Activities > International Financial Relations > Multilateral Development Banks > Independent Review of Multilateral Development Banks’ Capital Adequacy Frameworks > G20 Panel Report 2022
1.1.5 Beteiligung der Schweiz an früheren Kapitalerhöhungen der AfDB
Die Schweiz brachte seit ihrem Beitritt 1982 147,5 Millionen US-Dollar einzahlbares Kapital und 2657,6 Millionen US-Dollar Garantiekapital in die AfDB ein. Letztmals beteiligte sie sich 2020 an einer Kapitalerhöhung der AfDB mit einem Beitrag von 99,7 Millionen US-Dollar einzahlbarem Kapital und 1562,4 Millionen US-Dollar Garantiekapital ¹3 . In diesem Rahmen wurde vereinbart, die Kreditvergabekapazität zwischen 2019 und 2030 schrittweise von rund 6,8 Milliarden US-Dollar auf 8,4 Milliarden US-Dollar pro Jahr zu erhöhen. Die Schweiz wird ihren Beitrag bis 2028 vollständig einzahlen. Die letzte Kapitalerhöhung einer MDB, an der sich die Schweiz beteiligte, fand 2024 statt und betraf die Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zugunsten der Ukraine ¹4 .
Nebst den Kapitalbeteiligungen leistet die Schweiz auch Beiträge an die periodischen Wiederauffüllungen des AfDF und unterstützt punktuell projektbezogene und thematische Treuhandfonds. Für Kapitalerhöhungen, welche unregelmässig anfallen, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung jeweils eigene Verpflichtungskredite. Beiträge an die Wiederauffüllungen des AfDF sowie die Beiträge an Treuhandfonds werden zulasten der Rahmenkredite für die internationale Zusammenarbeit verpflichtet.
¹3 Bundesbeschluss vom 16. Dez. 2020 über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BBl 2020 10071 .
¹4 Botschaft vom 13. Sept. 2024 über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten der Ukraine und über die Genehmigung der Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BBl 2024 2481 .
1.2 Geprüfte Alternativen
Als Alternativen zur Erhöhung des Garantiekapitals wurden die Herabstufung und der Rückgang der Kreditvergabe geprüft, aber verworfen. Die Wahrung der höchsten Bonität bei allen grossen Ratingagenturen ist entscheidend für das Geschäftsmodell der AfDB. Damit ermöglicht sie Mitgliedsländern auch in Krisenzeiten den Zugang zu erschwinglichen Krediten, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung nachhaltig zu gestalten und eine Überschuldung zu vermeiden. Eine Herabstufung hätte die Kosten für die Aufnahme von Fremdkapital erhöht und wäre für die Mitgliedsländer mit einer höheren Zinslast einhergegangen. Ein Rückgang der Kreditvergabe hätte die AfDB bei der Erfüllung ihres Mandats folglich empfindlich geschwächt. Vor dem Hintergrund der grossen Entwicklungsherausforderungen und gegenwärtigen geopolitischen Spannungen hätte dies das falsche Signal gegenüber den afrikanischen Mitgliedsländern gesendet.
Eine Nicht-Beteiligung der Schweiz ginge mit einem Verlust an Einfluss und Ansehen in der AfDB einher. Sie hätte substanzielle Einbussen an Stimmrechten zur Folge zugunsten von Ländern wie China, die seit Längerem bestrebt sind ihre Anteile zu erhöhen. Damit würde die Schweiz an Gewicht im Exekutivrat verlieren und ihr Anrecht auf den Posten des Exekutivdirektors verlieren. Dank ihrer eigenen hohen Bonität kommt der Schweiz eine bedeutende Rolle zu, um die Kreditwürdigkeit der AfDB zu erhalten. Andere Mitgliedsländer würden ein Abseitsstehen der Schweiz als Zeichen der mangelnden Unterstützung für Afrika und als Abkehr vom Multilateralismus ausgelegen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
1.3.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹5 zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹6 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt, weil zu jenem Zeitpunkt nicht absehbar war, dass die Erhöhung des Garantiekapitals in dieser Zeitspanne beschlossen werden würde. Die Vorlage ist in den Zielen des Bundesrates 2025 aufgelistet (Ziel 14.3). ¹7
¹5 BBl 2024 525
¹6 BBl 2024 1440
¹7
www.bk.admin.ch
> Dokumentation > Führungsunterstützung > Ziele des Bundesrates
1.3.2 Verhältnis zur Finanzplanung
Die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB ist nicht im Voranschlag 2025 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2026-2028 aufgeführt. Bei der Beteiligung handelt es sich ausschliesslich um Garantiekapital. Garantiekapital wird nicht einbezahlt und kann nur unter ausserordentlichen Voraussetzungen abgerufen werden. Garantiekapital hat keine direkten Ausgaben zur Folge. Aufgrund der geringen Risiken eines Abrufs ist die vorsorgliche Bereitstellung von Mitteln nicht angezeigt. Unter Ziffer 4.1.1 werden die Details erläutert.
Ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erhöhung des Garantiekapitals durch den Gouverneursrat besteht eine Frist von 947 Tagen, um die Aktien zu zeichnen. Die Frist läuft seit dem 29. Mai 2024 und endet am 31. Dezember 2026. Die Zeichnung wird mittels der Hinterlegung einer Zeichnungsurkunde gegenüber der AfDB bestätigt. Die Verpflichtung zulasten des Verpflichtungskredits kann bis Ende 2026 eingegangen werden.
1.3.3 Verhältnis zu den Strategien des Bundesrates
Die Umsetzung der vorliegenden Botschaft entspricht den folgenden Strategien des Bundesrates: Botschaft vom 22. Mai 2024 ¹8 zur IZA-Strategie 2025-2028, Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik ¹9 , Aussenpolitische Strategie 2024-2027 2⁰ sowie Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 2¹ .
¹8 BBl 2024 1518
¹9
www.seco.admin.ch
> Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Aussenwirtschaft > Aussenwirtschaftspolitik > Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik
2⁰
www.eda.admin.ch
> Aussenpolitik > Strategien und Grundlagen > Aussenpolitische Strategie
2¹
www.are.admin.ch
> Nachhaltige Entwicklung > Strategie und Berichterstattung > Strategie Nachhaltige Entwicklung
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Die Vorlage ist nicht Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens gemäss Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 2² (VlG); der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren wird unter Ziffer 5.2 begründet.
2² SR 172.061
3 Inhalt des Kreditbeschlusses
3.1 Antrag des Bundesrates und Begründung
3.1.1 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Genehmigung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 1561,36 Millionen Franken zur Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB. Die Beteiligung erfolgt mittels Zeichnung von 123 954 abrufbaren Aktien zum Nennwert von 10 000 UA pro Aktie. Der Anteil der Schweiz beläuft sich auf 1239,54 Millionen UA (Wechselkursannahme 1 UA = 1,14512 Franken). Dieser ist vollumfänglich als Garantiekapital bereitzustellen. Garantiekapital wird im gleichen Umfang wie einzahlbares Kapital mit Stimmrechten abgegolten. Hingegen wird Garantiekapital nicht einbezahlt und kann nur unter ausserordentlichen Voraussetzungen abgerufen werden. Ziffer 4.1.1 erläutert die Details.
Der Verpflichtungskredit enthält die Garantiekapitalzusage der Schweiz in der Höhe von 1419,42 Millionen Franken und eine Reserve von 141,94 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen. Eine Reserve von zehn Prozent ist notwendig, da sich die Schweiz gegenüber der AfDB in UA verpflichtet, der Kredit jedoch in Franken bewilligt wird.
3.1.2 Begründung
Die Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB ist im entwicklungspolitischen, aussenwirtschaftlichen und aussenpolitischen Interesse der Schweiz. Die Erhöhung sichert die finanzielle Stabilität der AfDB. Sie erlaubt es ihr, auch künftig zur Lösung der Entwicklungsherausforderungen in Afrika beizutragen. Die AfDB spielt eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung und Armutsbekämpfung in Afrika, einer prioritären Region der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz. Gleichzeitig unterstützt sie die afrikanischen Länder bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen, die sie im Rahmen der verschiedenen multilateralen Umweltabkommen wie dem Klimaübereinkommen oder dem Abkommen vom 5. Juni 1992 ²3 über die Biologische Vielfalt eingegangen sind. Dank ihrer Bedeutung für die afrikanischen Länder und ihrer Stärken in Bereichen wie nachhaltige Infrastruktur und regionale Integration ist die AfDB ein zentraler Partner für die internationale Zusammenarbeit der Schweiz. Sie ergänzt die Arbeit der anderen MDBs, wie der Weltbank, und die bilaterale Zusammenarbeit der Schweiz. Mit ihrer Beteiligung fördert die Schweiz die Stabilität der Region, von der grosse Migrationsbewegungen ausgehen, und unterstreicht die politische, wirtschaftliche und geopolitische Bedeutung Afrikas für die Sicherheit und Stabilität in der Schweiz und in Europa.
Die Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals festigt den Einfluss der Schweiz in der AfDB. Sie kann damit ihren gegenwärtigen Aktienanteil von 1,406 Prozent halten und ihren Einfluss im Exekutivrat aufrechterhalten. Dies erlaubt es ihr, auch künftig die Ziele und Strategien der AfDB gemäss den schweizerischen Prioritäten aktiv mitzugestalten. Das verhandelte Gesamtpaket ist im Sinne der Schweiz und namentlich auf ihre Initiative zustande gekommen. Sie setzte sich erfolgreich für einen verbindlichen Massnahmenkatalog ein, um die finanzielle Stabilität, die Umsetzungskapazität und die Wirksamkeit der AfDB zu stärken.
Die Erhöhung des Garantiekapitals eröffnet Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für den Schweizer Privat- und Finanzsektor. Die Investitionen der AfDB erschliessen neue Märkte in aufstrebenden Schwellen- und Entwicklungsländern, von denen auch Schweizer Unternehmen profitieren, beispielsweise durch eine engere regionale Integration und stärkeren regionalen Handel im Zuge der Bildung der afrikanischen Freihandelszone. Schweizer Unternehmen profitieren auch direkt von Aufträgen der AfDB und beteiligen sich an den Investitionen der AfDB. Im Rahmen des Grossinfrastrukturmandats ist die Schweiz bestrebt, diese Kontakte weiter auszubauen.
²3 SR 0.451.43
3.2 Inhalt der Vorlage
Die Schweiz ist eingeladen, sich mit insgesamt 1239,54 Millionen UA an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB zu beteiligen. Falls die Bundesversammlung die Vorlage genehmigt, wird die Schweiz diesen Betrag bis spätestens 31. Dezember 2026 verpflichten.
3.3 Teuerungsannahmen
Die Beiträge wurden anlässlich der internationalen Verhandlungen nominal festgelegt und werden nicht an die Teuerung angepasst.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine direkten Ausgaben zur Folge. Bei Garantiekapital handelt es sich um eine Eventualverbindlichkeit. Garantiekapital wird als Kapitalzusage an Entwicklungsbanken in der konsolidierten Rechnung des Bundes ausgewiesen und nicht bilanziert. ²4 Garantiekapital dient den MDBs als zusätzliche Sicherheit und mindert die Risiken für Investoren. Es kann nur unter ausserordentlichen Voraussetzungen teilweise oder vollständig abgerufen werden, namentlich bei einer unmittelbar drohenden vorübergehenden oder vollständigen Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern auf dem Kapitalmarkt. Das entspräche einem sehr aussergewöhnlichen Ereignis. In der Vergangenheit hat noch nie eine MDB Garantiekapital abgerufen. Es bestehen auch keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass Garantiekapital je eingefordert werden würde. Die Wahrscheinlichkeit eines Garantiefalls ist äusserst gering. Unabhängige Untersuchen, die im Auftrag der G7+ (einschliesslich der Schweiz) durchgeführt wurden, zeigen, dass das Risiko eines Verlusts des Investment-Grade -Ratings unter 0,1 Prozent liegt. Die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit ist demnach noch sehr viel geringer. ²5
Das Finanzmodell der AfDB ist darauf ausgerichtet, einen solchen Abruf unter allen Umständen zu vermeiden und die ausgezeichnete Kreditwürdigkeit zu erhalten. Als erste Verteidigungslinie verfügt die Bank über eine starke Kapitalisierung und betreibt eine vorsichtige Kreditvergabe. Sie bildet Rückstellungen für Wertminderungen und mögliche Ausfälle, abhängig vom Kreditrisiko der Empfängerländer. Dank ihres Status als bevorrechtigter Gläubiger musste die Bank bislang noch nie Kredite abschreiben. Die Bank verfügt im Rahmen ihrer regulären Geschäftstätigkeit über mehrere Hebel, um auf verändernde Marktbedingungen zu reagieren. Beispielsweise kann sie die Kreditvergabe drosseln, die Einnahmen vermehrt den Reserven zuführen, die Preisgestaltung der Kredite anpassen oder eine Kapitalerhöhung einleiten. Zur Bewältigung von schwerwiegenderen Störungen der Finanzmärkte verfügt die Bank als zweite Verteidigungslinie über eine mindestens einjährige Liquiditätsreserve. Damit ist auch im Falle einer temporären Unterbrechung des Kapitalmarktzugangs die Zahlungsfähigkeit der Bank sicherstellt. Auch während der Finanzkrise 2008 oder der Covid-19-Pandemie hatte die Bank Zugang zum Kapitalmarkt. Die dritte Verteidigungslinie bilden das einbezahlte Kapital der Mitgliedsländer, die angehäuften Reserven, sowie weitere verlustabsorbierende Mittel (Hybridkapital). Diese könnten zur Deckung von ausserordentlichen Verlusten herangezogen werden.
Der Abruf von Garantiekapital ist somit eine ultima ratio in der Finanz- und Risikopolitik der AfDB. Ein Abruf würde voraussetzen, dass die Bank über mehrere Jahre Kreditausfälle ihrer grössten Kreditnehmer erleidet, die vergangene Kreditausfälle um ein Vielfaches übersteigen. Darüber hinaus müsste sie ihre Kreditvergabe ungeachtet bestehender Richtlinien weiter erhöhen. Dabei würden die Aktionäre und das Management keinerlei Massnahmen treffen, um die Finanzsituation zu verbessern. Die Eigenkapitalquote würde sich kontinuierlich verschlechtern. Das ginge einher mit Zurückstufungen der Bonität der Bank. Ausgehend von ihrem AAA-Rating wären 9 Rückstufungsschritte notwendig, damit die Bank ihr Investment-Grade -Rating verliert. Es bräuchte 11 weitere Schritte bis zur Zahlungsunfähigkeit. Der Zugang zum Kapitalmarkt dürfte schwieriger werden und höhere Finanzierungskosten nach sich ziehen. Mit der Zeit müsste die Bank auch ihre Liquiditätsreserve aufbrauchen oder Aktiven verwerten. Nur falls die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern das Eigenkapital, die Einnahmen aus der Verwertung von Aktiven und die Liquiditätsreserve übersteigen, könnte Garantiekapital im Umfang der ausstehenden Verbindlichkeiten als letzte Verteidigungslinie abgerufen werden. In diesem Fall wäre die Bank nicht mehr geschäftsfähig, und der Abruf wäre Teil der Abwicklung.
Die Bedingungen für einen Abruf sind abschliessend in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 21 des AfDB-Abkommens und den vom Exekutivrat am 18. Oktober 1983 genehmigten Ausführungsbestimmungen festgelegt. Ein Abruf erfordert auf jeden Fall die Zustimmung des Exekutivrats mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedsländer mit 66 Prozent der Stimmen gemäss Artikel 35 Absatz 3 des AfDB-Abkommens.
Auf die vorsorgliche Beantragung eines Voranschlagskredits oder die Bildung von Rückstellungen wird verzichtet, da ausser im Notfall keine Mittel fliessen und die Wahrscheinlichkeit, dass der Kredit beansprucht wird, äusserst gering ist. Stattdessen würde der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Nachtragskredit erst in der konkreten Situation beantragen, wobei der Betrag voraussichtlich ausserordentlich verbucht werden würde. Die Schweiz nimmt Einfluss auf die Finanz- und Risikopolitik der AfDB über ihre Vertretung im Exekutivrat. Als AAA-Aktionärin wird ihre Stimme besonders beachtet. Dabei geht sie auch Allianzen mit anderen gleichgesinnten Mitgliedsländern ein. SECO und DEZA sind verantwortlich für die laufende Risikoeinschätzung der Garantieverpflichtungen gegenüber den MDBs im Einklang mit der Risikopolitik des Bundes. Falls die AfDB wider Erwarten Risiken eingeht, die ihre finanzielle Nachhaltigkeit gefährden und den Interessen der Schweiz entgegenlaufen würden, könnte die Schweiz auf Grundlage von Artikel 43 des AfDB-Abkommens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten einen Austritt in Erwägung ziehen.
²4
www.efv.admin.ch
> Finanzberichte > Konsolidierte Rechnung Bund
²5
www.afdb.org
> News and events > Press releases > African Development Bank publishes report on callable capital, AfDB 2024
4.1.2 Auswirkungen auf den Eigenaufwand und das Personal
Die Vorlage hat keine Erhöhung des Personalbestands zur Folge. Die multilaterale Finanzhilfe ist gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 ²6 über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe eine gemeinsame Aufgabe des SECO und der DEZA. Für die Schweizer Beteiligung an den MDBs sind das SECO und die DEZA gemeinsam zuständig, wobei das SECO die Koordination übernimmt. Das bestehende Personal des SECO, der DEZA und der Schweizer Vertretung am Sitz der AfDB in Abidjan, Elfenbeinküste, vollziehen den Bundesbeschluss.
²6 SR 974.01
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Der Vollzug des in dieser Botschaft unterbreiteten Bundesbeschlusses liegt ausschliesslich beim Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage kommt auch der Volkswirtschaft der Schweiz zugute. Die Projekte der AfDB in Afrika fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Privatsektors, unterstützen die regionale Integration und helfen mit, die wirtschaftliche Gouvernanz zu stärken. Das schafft neue Investitions- und Handelsmöglichkeiten, von denen auch Schweizer Unternehmen profitieren. Dem Schweizer Privat- und Finanzsektor bieten sich zudem direkte Möglichkeiten zur Mitwirkung in AfDB-finanzierten Projekten. Zwischen 2018 und 2023 haben Schweizer Unternehmen im Zusammenhang mit solchen Projekten Aufträge im Umfang von 26,4 Millionen US-Dollar erhalten. Schweizer Anleger investieren regelmässig in die Anleihen der AfDB. Gemäss Angaben der AfDB beliefen sich diese Investitionen zwischen 2018 und 2024 auf knapp 1 Milliarde US-Dollar. 2023 emittierte die AfDB zum wiederholten Mal auf dem Schweizer Kapitalmarkt.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung und Stabilität in Afrika bei. Sie wird sich somit - auch in der Schweiz - positiv auf die Gesellschaft auswirken. Stabilität und nachhaltiges Wirtschaftswachstum kommen allen Gesellschaftsschichten zugute und helfen, Armut und soziale Ungleichheit zu verringern. Die Projekte der AfDB schaffen wirtschaftliche Perspektiven für die Bevölkerung vor Ort, insbesondere auch für die Jugend. Sie fördern die gute Regierungsführung und tragen zur Stabilisierung fragiler und von Konflikten betroffener Länder bei. Damit reduziert sich der Migrationsdruck, der von vielen Länder Afrikas ausgeht.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat positive Auswirkungen auf die Umwelt. Wie die anderen MDBs, spielt die AfDB eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Klimaübereinkommens. Konkret unterstützt die AfDB-Projekte in Bereichen wie erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Resilienz und Schutz der Biodiversität. Sie unterstützt die afrikanischen Länder auch mit technischer Hilfe, um ihre eigenen Klimaziele zu erreichen und Langfriststrategien zur Dekarbonisierung und Anpassung an den Klimawandel zu entwickeln, die sich unter anderem an den Grundsätzen der nachhaltigen Landwirtschaft orientieren.
4.6 Auswirkungen auf die Aussenpolitik
Die Mitarbeit in der AfDB erhöht die Sichtbarkeit der Schweiz im Ausland. Als aktives Mitglied der Bank kann die Schweiz über die bilateralen Kontakte hinaus Einfluss auf die internationalen Beziehungen nehmen und ihren Prioritäten globale Wirkung verleihen. In einer multipolaren Welt muss die Schweiz zur Gestaltung ihres Umfelds beitragen, um ihre Sicherheit, ihren Wohlstand und ihre Unabhängigkeit zu wahren. Mit ihrer Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB sendet die Schweiz ein klares Signal mit Blick auf ihr Engagement für die Entwicklung Afrikas sowie hinsichtlich der Bedeutung des Multilateralismus für die Lösung globaler Herausforderungen, was sich positiv auf ihre Beziehungen mit wichtigen europäischen Partnern und den afrikanischen Ländern auswirkt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die internationale Zusammenarbeit des Bundes beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ²7 , der festhält, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ²8 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird die internationale Entwicklungszusammenarbeit als Verpflichtungskredite bewilligt. Gemäss Artikel 167 BV ist die Bundesversammlung für einen solchen Finanzierungsbeschluss zuständig.
²7 SR 101
²8 SR 974.0
5.2 Vernehmlassungsverfahren
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d VlG sind Vorhaben von grosser finanzieller Tragweite Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens. Die finanzielle Tragweite des vorliegenden Vorhabens ist allerdings beschränkt. Zwar scheint das Gesamtvorhaben von beachtlicher finanzieller Grösse, allerdings handelt es sich dabei um Garantiekapital und eine Währungsreserve. Gemäss den Ausführungen unter Ziffer 4.1.1 ist es äusserst unwahrscheinlich, dass das vorliegend zu verpflichtende Garantiekapital je eingefordert werden würde. Folglich wurde auch keine Vernehmlassung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d VIG durchgeführt. Zudem ist gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e VIG ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen bei Vorhaben, die einzelne oder alle Kantone in erheblichem Mass betreffen oder ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden. Das Vorhaben betrifft die Kantone nicht und wird innerhalb der Bundesverwaltung vollzogen. Der vorliegende Kreditbeschluss fällt somit nicht unter Artikel 3 Absatz 1 VlG.
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB tangiert keine weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.4 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ²9 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.
²9 SR 171.10
5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf der Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der beiden Räte, da er eine neue Verpflichtung von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.
5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Garantiekapital hat finanzhilfeähnlichen Charakter. Das Garantiekapital unterstützt die erstklassige Kreditwürdigkeit der AfDB. Entsprechend können auf dem Kapitalmarkt die Anleihen zu günstigeren Konditionen aufgenommen werden. Die Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB gilt dementsprechend als Subvention gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 3⁰ . Diese Vorlage steht im Einklang mit dem Subventionsgesetz.
5.6.1 Bedeutung der Subvention für die Ziele des Bundes
Die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB bildet einen festen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit, der Aussenwirtschaftspolitik sowie der Aussenpolitik der Schweiz. Die Zielsetzungen der AfDB stimmen mit denjenigen in Artikel 54 BV überein. Die AfDB ist für die Schweiz eine prioritäre multilaterale Organisation und spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Agenda 2030. Durch die Beteiligung an der Erhöhung des Garantiekapitals bestätigt die Schweiz ihr Interesse an der Bank und bewahrt ihren Einfluss.
5.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die Steuerung erfolgt über die Vertretung im Exekutiv- und Gouverneursrat, wo die Schweiz ihre Stimmrechte und den mit ihrer Beteiligung einhergehenden Einfluss ausübt.
5.6.3 Verfahren der Beitragsgewährung
Das Garantiekapital wird als Eventualverbindlichkeit in der konsolidierten Rechnung des Bundes ausgewiesen, damit es in klar definierten Ausnahmefällen auf Verlangen der Bank abgerufen werden kann.
5.6.4 Befristung und degressive Ausgestaltung
Die Verpflichtungen aus den Garantiekapitalbeteiligungen sind unbefristet, solange die Schweiz Mitglied der AfDB bleibt. Im Falle eines Austritts der Schweiz gemäss Artikel 43 des AfDB-Abkommens würden die Verpflichtungen aufgelöst.
Abkürzungsverzeichnis
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| AfDB | Afrikanische Entwicklungsbank |
| AfDF | Afrikanischer Entwicklungsfonds |
| DEZA | Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit |
| EBRD | Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
| IWF | Internationaler Währungsfonds |
| IZA | Internationale Zusammenarbeit |
| MDBs | Multilaterale Entwicklungsbanken |
| SECO | Staatssekretariat für Wirtschaft |
Literaturverzeichnis
AfDB (2024): The Ten-Year Strategy, Mai 2024
AfDB (2024): Annual Development Effectiveness Review 2024, Mai 2024
AfDB (2024): African Economic Outlook 2024, Mai 2024
AfDB (2024): Financial Report 2023, Mai 2024
G20 Panel Report (2022): An Independent Review of Multilateral Development Banks’ Capital Adequacy Frameworks
World Bank (2024): Poverty, Prosperity and Planet Report 2024, Oktober 2024
3⁰ SR 616.1
Anhang 1
Beteiligungen der Schweiz am Aktienkapital multilateraler Entwicklungsbanken (MDBs), Stand: 2024, in Millionen Franken
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| Bank | Eingezahltes Kapital | Garantiekapital |
|---|---|---|
| Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) | 301 | 3851 |
| Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) | 160 | 2608 |
| Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) | 134 | 508 |
| Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) | 119 | 476 |
| Internationale Finanz-Corporation (IFC) | 119 | - |
| Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB) | 55 | 653 |
| Asiatische Entwicklungsbank (AsDB) | 35 | 665 |
| Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC) | 28 | - |
| Entwicklungsbank des Europarates (CEB) | 10 | 40 |
| Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) | 5 | 19 |
| Total | 966 | 8820 |
Anhang 2
Kennziffern zur Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB
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| Gründungsjahr | 1964 |
| Mitgliedsländer | 81 |
| Gezeichnetes Kapital, Stand: 30.04.2024 | |
| Eingezahltes Kapital | 7,2 Mrd. UA |
| Einzubezahlendes Kapital der letzten Kapitalerhöhung | 2,8 Mrd. UA |
| Garantiekapital | 139,2 Mrd. UA |
| Total gezeichnetes Kapital | 149,2 Mrd. UA |
| Garantiekapitalerhöhung, 2024 | |
| Gesamtbetrag | 88,1 Mrd. UA |
| Einzubezahlendes Kapital | - |
| Garantiekapital | 88,1 Mrd. UA |
| Einzubezahlender Anteil | 0 % |
| Kapital nach Erhöhung (Prognose) | |
| Eingezahltes Kapital | 7,2 Mrd. UA |
| Einzubezahlendes Kapital der letzten Kapitalerhöhung | 2,8 Mrd. UA |
| Garantiekapital | 227,3 Mrd. UA |
| Neues Total gezeichnetes Kapital | 237,3 Mrd. UA |
Anhang 3
Kennziffern zur Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der AfDB
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| Schweiz: Kapitalanteil, Stand: 31.08.2024 | |
| Eingezahltes Kapital | 110,79 Mio. UA |
| Einzubezahlendes Kapital der letzten Kapitalerhöhung | 30,21 Mio. UA |
| Garantiekapital | 1995,78 Mio. UA |
| Schweiz: geplante Beteiligung an der Garantiekapitalerhöhung | |
| Einzubezahlendes Kapital | - |
| Garantiekapital | 1239,54 Mio. UA |
| Schweiz: Kapitalanteil | |
| Stand: 31.08.2024 | 1,406 % |
| Nach der Garantiekapitalerhöhung (Prognose) | 1,406 % |
| Schweiz: Stimmrechte | |
| Stand: 31.08.2024 | 1,453 % |
| Nach der Garantiekapitalerhöhung (Prognose) | 1,453 % |
| Schweiz: Kapitalanteil nach der Garantiekapitalerhöhung (Prognose) | |
| Eingezahltes Kapital | 110,79 Mio. UA |
| Einzubezahlendes Kapital der letzten Kapitalerhöhung | 30,21 Mio. UA |
| Garantiekapital | 3235,32 Mio. UA |
Anhang 4
Übersetzung
3¹
Resolution des Gouverneursrates B/BG/2024/09 vom 29. Mai 2024
³²
3² Der in der Resolution verwendete Begriff «abrufbares Kapital» ist deckungsgleich mit dem Begriff «Garantiekapital».
Afrikanische Entwicklungsbank
Gouverneursrat
Resolution B/BG/2024/09
Verabschiedet an der ersten Sitzung der 59. Jahrestagung der Afrikanischen Entwicklungsbank am 29. Mai 2024
Genehmigung einer allgemeinen Erhöhung des abrufbaren Kapitals
Der Gouverneursrat,
gestützt auf:
i)
das Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (das «Übereinkommen»), insbesondere Artikel 5 (Genehmigtes Kapital), Artikel 6 (Zeichnung von Anteilen), Artikel 7 (Einzahlung der gezeichneten Beträge), Artikel 29 (Gouverneursrat: Befugnisse) sowie Artikel 35 (Abstimmung); und
ii)
die Resolution B/BG/EXTRA/2019/03 zur Genehmigung der siebten allgemeinen Kapitalerhöhung (die «GCI-VII») der Afrikanischen Entwicklungsbank (die «Bank»);
und unter Berücksichtigung i) der ausserordentlichen Umstände, die diese allgemeine Erhöhung des abrufbaren Kapitals erforderlich machten; und ii) der Empfehlungen im Memorandum des Direktoriums mit dem Titel «Proposals to Increase Callable Capital for the African Development Bank» (Dokument ADB/BG/WP/2024/09) (das «Memorandum»);
nimmt mit dieser Resolution das Memorandum an und genehmigt es ;
verabschiedet dessen Schlussfolgerungen und Empfehlungen bezüglich der allgemeinen Erhöhung des abrufbaren Kapitals der Bank und
beschliesst daher Folgendes:
1. Das genehmigte Stammkapital der Bank
1.1
Das genehmigte Stammkapital der Bank wird durch diese Resolution («Allgemeine Erhöhung des abrufbaren Kapitals») von einhundertzweiundfünfzig Milliarden vierunddreissig Millionen dreihundertsechzigtausend Rechnungseinheiten (152 034 360 000 Units of Account, kurz UA) auf zweihundertvierzig Milliarden einhundertneunundfünfzig Millionen siebenhundertzwanzig-tausend Rechnungseinheiten (240 159 720 000 UA) erhöht, indem gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens abrufbare Kapitalanteile («zusätzliche Anteile») im Nennwert von je zehntausend Rechnungseinheiten (10 000 UA) geschaffen werden.
2. Zuweisung der Anteile
2.1
Die so geschaffenen neuen Anteile werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern zur Zeichnung angeboten, und zwar in einem solchen Verhältnis, dass nach vollständiger Zeichnung dieser neuen Anteile die regionale Gruppe sechzig Prozent (60 %) und die nichtregionale Gruppe vierzig Prozent (40 %) aller Anteile der Bank hält, wie in Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehen.
2.2
Im Falle eines Abrufs von abrufbarem Kapital der Bank unterliegen alle zusätzlichen Anteile, die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Resolution gezeichnet werden, dem Abruf im gleichen Verhältnis wie die ausgegebenen stimmberechtigten Anteile. Für die Zwecke eines Abrufs von abrufbarem Kapital der Bank bestimmt die Bank die Zahlungswährung und legt den Wechselkurs der Rechnungseinheit gegenüber der Zahlungswährung fest, wobei sie den durchschnittlichen Wechselkurs des Zeitraums von 30 Tagen verwendet, der 7 Tage vor dem Tag der Zahlung des abrufbaren Kapitals endet.
3. Zeichnungen
3.1
Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens einen Teil der neuen Anteile zu zeichnen, der dem von diesem Mitglied unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Resolution gehaltenen Anteil am gesamten Stammkapital der Bank entspricht.
3.2
Die neu geschaffenen Anteile werden gemäss den folgenden Bestimmungen zugewiesen:
3.2.1
Unmittelbar nach der Verabschiedung dieser Resolution teilt die Bank jedem Mitgliedstaat schriftlich mit, wie viele neue Anteile er zu zeichnen berechtigt ist.
3.2.2
Zur Zeichnung seiner zusätzlichen Anteile hinterlegt jeder Mitgliedstaat zu einem frei wählbaren Zeitpunkt ab dem Datum der unter Punkt 3.2.1 genannten schriftlichen Mitteilung, spätestens jedoch bis am 31. Dezember 2026, eine Zeichnungsurkunde bei der Bank. Die Zeichnungsurkunde hat die Form des beigefügten Anhangs A und muss: i) die Anzahl der vom Mitgliedstaat zu zeichnenden Anteile angeben; und ii) bestätigen, dass der Mitgliedstaat die in dieser Resolution festgelegten Zeichnungsbedingungen akzeptiert.
3.2.3
Falls ein Mitglied bis spätestens am 31. Dezember 2026 keine Zeichnungsurkunde hinterlegt oder nur einen Teil seiner zusätzlichen Anteile zeichnet, werden alle seine nicht gezeichneten zusätzlichen Anteile (die «nicht gezeichneten Anteile») anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Nicht gezeichnete Anteile der Gruppe der regionalen Mitgliedstaaten stehen allen Mitgliedern dieser Gruppe zur Verfügung, während die nicht gezeichneten Anteile der Gruppe der nichtregionalen Mitgliedstaaten den Mitgliedern dieser Gruppe zur Verfügung stehen. Jeder Mitgliedstaat wird aufgefordert, innerhalb von dreissig (30) Tagen anzugeben, wie viele nicht gezeichnete Anteile seiner Gruppe er zu zeichnen beabsichtigt, jedoch nur innerhalb des ihm zustehenden angepassten verhältnismässigen Anteils.
3.2.4
Nach Ablauf der unter Punkt 3.2.3 dieser Resolution genannten Frist werden die nicht gezeichneten Anteile denjenigen Mitgliedstaaten zugewiesen, die Interesse am Erwerb dieser Anteile bekundet haben.
3.2.5
Nach Abschluss des in Punkt 3.2 dieser Resolution beschriebenen Zuweisungsverfahrens wird die Bank jedem Mitglied die Gesamtzahl der zusätzlichen Anteile mitteilen, die ihm zugewiesen wurden.
3.3
Die Zeichnung gilt für die angegebene Anzahl von Anteilen, sobald die Zeichnungsurkunde hinterlegt wurde.
3.4
Jedes Mitglied stellt sicher, dass es vor der Ausgabe der Anteile im Rahmen dieser Resolution nicht im Rückstand ist mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus früheren allgemeinen Kapitalerhöhungen.
4. Ausgabe von Anteilen
4.1
Die gestützt auf diese Resolution geschaffenen neuen Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, d. h. zehntausend Rechnungseinheiten (10 000 UA) pro Anteil. Der Wert einer (1) Rechnungseinheit entspricht einem (1) Sonderziehungsrecht («SZR») des Internationalen Währungsfonds.
5. Stimmrechte
5.1
Ausnahmsweise und ungeachtet der Bestimmungen von Punkt 3.3 dieser Resolution kann jedes Mitglied nur die Stimmrechte ausüben, die dem gesamten abrufbaren Anteil der per 31. Dezember 2026 gezeichneten Anteile entsprechen.
6. Inkrafttreten und Umsetzung
6.1
Diese Resolution tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft und das Direktorium trifft in enger Absprache mit dem Präsidenten der Bank die erforderlichen Massnahmen für eine zeitnahe Umsetzung dieser Resolution.
3¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Bundesrecht
Botschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank
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