Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz
vom 9. Mai 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
beschliesst:
¹ SR 221.215.311
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 31. Dezember 2024 des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2
¹ Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) die Dienstleistungen in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung aller Arten von Räumen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
a)
Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand.
b)
Die Instandhaltung von Gebäuden und Reinigung von Wohnungen.
Wenn das Reinigungsunternehmen die folgenden Leistungen anbietet, fallen diese unter den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung:
-
Abwartsarbeiten;
-
Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen;
-
Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis);
-
Mechanische Strassenreinigung;
-
Reinigung von Sonnenkollektoren;
-
Reinigung von Strassentunneln.
³ Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die bei den in Absatz 2 erwähnten Arbeitgebern beschäftig sind, unabhängig von der Art der Entlohnung. Ausgenommen sind das Verwaltungs- und das technische Führungspersonal.
⁴ Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne ² sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung ³ gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
² SR 823.20
³ EntsV, SR 823.201
Art. 3
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 29 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art. 4
Die Bundesratsbeschlüsse vom 13. Februar 2014, vom 14. März 2018, vom 30. November 2022, vom 21. April 2023, vom 14. Dezember 2023 und vom 19. November 2024 ⁴ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz werden aufgehoben.
⁴ BBl 2014 2347 ; 2018 1527 ; 2022 2981 ; 2023 1083 , 2866 ; 2024 2966
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
| 9. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Beilage
Gesamtarbeitsvertrag des Reinigungssektors für die Westschweiz
abgeschlossen am 31. Dezember 2024
zwischen der Fédération romande des entrepreneurs en nettoyage (fren), der Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN) und der Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
einerseits
und der Gewerkschaft Unia, der Gewerkschaft Syna und der Gewerkschaft Syndicat interprofessionnel des travailleurs (SIT)
anderseits
Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
Art. 3 Einzelarbeitsvertrag
¹ Bei der Einstellung unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens die folgenden Angaben enthält: das Einstellungsdatum, die Berufskategorie, die reguläre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (berechnet auf den Monat), die Arbeitszeiten, den Lohn und die Aufsichtsaufgaben (vgl. Art. 8 GAV). Ein Mustervertrag wird den Unternehmen zur Verfügung gestellt.
[…]
³ Es wird nur ein einziger Arbeitsvertrag erstellt, auch für Arbeitnehmer, die an verschieden Arbeitsorten beschäftigt sind.
Art. 4 Kündigungsfristen
¹ Die Probezeit beträgt drei Monate. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Kalendertage netto.
² Nach der Probezeit und im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende eines Monats; ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate auf das Ende eines Monats; ab dem neunten Dienstjahr drei Monate auf das Ende eines Monats. Es darf in keinem Fall von diesem Artikel abgewichen werden.
[…]
Art. 5 Schutz vor Kündigung zur Unzeit
¹ Nach Ablauf der Probezeit darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er während 90 Tagen ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
² Nach drei Jahren im Unternehmen darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.
[…]
Art. 6 Berufskategorien
¹ Die Berufskategorien werden auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor ausgeführten Aufgaben sowie ihrer Erfahrung oder ihrer Berufsabschlüsse festgelegt.
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| Fachbereiche | Aufgaben (Anhang 5) | Kategorien | Abschlüsse - Qualifikationen |
|---|---|---|---|
| Sonder- und Baustellenreinigung | 1-25 | TC | Teamchef |
| N20 | EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche | ||
| N21 | EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche | ||
| N30 | Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) | ||
| N40 | Reinigungskraft ohne Qualifikation in der Branche | ||
| Unterhaltsreinigungen | 1-15 | E2 | Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP |
| E3 | Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP |
² Unterhaltsreinigungspersonal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt:
Gelegentlich von Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) geleistete Stunden zur Durchführung von Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 werden mit dem entsprechenden Stundensatz der Kategorie N40 vergütet.
Führt Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) regelmässig Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 durch, wird dessen gesamte Tätigkeit mit dem Stundensatz der entsprechenden Kategorie N40 entlohnt. Als regelmässig gelten Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten dann, wenn sie innert zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 30 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des Mitarbeiter ausmachen.
³ Eine Fachperson Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem diesem GAV unterstellten Unternehmen arbeitet, wird in den Lohnkategorien N entsprechend ihrer Qualifikationen eingeordnet.
⁴ Die Bezeichnung Teamleiter wird vergeben, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut und sich durch eine objektive Beschreibung ihrer Aufgaben, einer Auswertung ihres Pflichtenhefts, ihrer Rolle gegenüber ihren Angestellten oder ihrem Vorgesetzten, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur «Rechenschaft» in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf die Überwachung des Auftrags bestimmt.
Art. 7 Löhne
¹ Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden GAV beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.
² «Branchenerfahrung» ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das in der Reinigungsbranche in der Schweiz tätig ist.
³ Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung.
[…]
⁷ Die Löhne werden spätestens am 10. des folgenden Monats ausgezahlt.
⁸ Der Akkordlohn ist verboten.
⁹ Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.
Art. 8 Beaufsichtigung
¹ Als Aufsichtsaufgaben gelten die Anleitung und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen (Kategorie E).
² Mitarbeiter, die eine Aufsichtsaufgaben ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.
³ Die Höhe des Zuschlags hängt vom zu betreuenden Personalbestand ab (Anhang 2).
⁴ Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsicht gilt nicht für die Kategorie Teamleiter (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Betreuungsaktivitäten integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind
Art. 9 Dreizehnter Monatslohn
¹ Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten.
² Der 13. Monatslohn ist auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer innert 18 Monaten seit dem ersten Einstellungsdatum im selben Unternehmen mehrere nicht aufeinanderfolgende Einsätze mit einer Mindestdauer von drei Monaten absolviert.
³ Der auf der Grundlage des Basislohns sowie des Lohns für Feiertage und Ferien, zu 8,33 % ohne Überstunden, berechnete 13. Monatslohn wird spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Er wird auf der entsprechenden Lohnabrechnung separat ausgewiesen.
Art. 10 Wöchentliche Arbeitszeit
¹ Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 43 Stunden.
² Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers wird in seinem Einzelarbeitsvertrag festgesetzt.
³ Die wöchentliche Arbeitszeit erstreckt sich über fünf Tage. Sie kann auf fünfeinhalb Tage verteilt werden, wobei in diesem Fall dem Personal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt, zwei volle und zusammenhängende freie Tage gewährt werden müssen, und zwar mindestens einmal im Monat am Wochenende.
⁴ Absatz 3 gilt nicht für den Kanton Genf, wo sich die Dauer der Arbeitswoche über fünfeinhalb Tage erstreckt.
Art. 11 Arbeitszeiten
¹ Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus/minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47 Abs. 1 ArG und Art. 69 ArGV1) anwendbar.
[…]
³ Eine Jahresarbeitszeit ist im Rahmen des GAV nicht erlaubt.
⁴ Bei einer Einschränkung der Tätigkeit aufgrund der periodischen Schliessung von Standorten, insbesondere von Schulen während der Schulferien, muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen oder dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit anbieten, es sei denn, der Zeitraum falle mit den Ferien des Arbeitnehmers zusammen.
Art. 12 Änderung der Arbeitszeit / der Arbeitszeiten
¹ Wenn der Arbeitgeber eine Änderung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, tritt diese nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 entspricht, gerechnet ab der Bekanntgabe des Vorschlags.
² Der Wortlaut des Arbeitsvertrags muss so schnell wie möglich angepasst werden.
³ Wird die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt, so kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist gemäss Artikel 4 des vorliegenden GAV kündigen. Die Kündigungsfrist läuft ab Bekanntgabe der Kündigung.
⁴ Leistet ein Teilzeitarbeitnehmer regelmässig während mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eines Kalenderjahres eine höhere Anzahl Stunden als ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so schnell wie möglich ändern.
Art. 13 Überstunden
¹ Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus geleistet wird.
² Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erstellt.
³ Überstunden sind im Laufe des Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen, spätestens jedoch bis am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
⁴ Überstunden, die nicht mit Freizeit von gleicher Dauer innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen ausgeglichen wurden, werden spätestens nach Ablauf dieser Fristen mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt.
⁵ Für jede Überstunde, die über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus geleistet wird, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des ArG zur Anwendung.
Art. 14 Nacht- und Sonntagsarbeit
¹ Der Begriff der Nacht- und Sonntagsarbeit entspricht demjenigen des ArG.
² Nachtarbeit wird gemäss ArG mit einem Zuschlag […] von 15 % für regelmässige Nachtarbeit ausbezahlt.
³ An Sonntagen geleistete Arbeitsstunden werden (gemäss ArG) mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.
[…]
⁵ Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50 %.
⁶ Vorbehalten bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Bestimmungen über den zeitlichen Ausgleich.
Art. 15 Pikettdienst
Wenn die Umstände die Einrichtung eines Pikettdienstes erfordern, wird die Zeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzlich zur regulären Arbeit zur Verfügung steht, mit 3 Franken pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50 %, bzw. 100 % für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von zwei Stunden gezählt.
Art. 16 Feiertage
¹ Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich entgangenen Lohns) für neun arbeitsfreie Feiertage, sofern diese auf einen Tag fallen, an dem üblicherweise gearbeitet wird.
² Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr über beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3,75 % des Basislohns entschädigen.
³ Bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach entfällt dieser Anspruch auf den Feiertag. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.
⁴ Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.
⁵ Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.
⁶ Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
Art. 17 Ferien
¹ Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen im Jahr.
² Für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt beträgt er vom sechsten Dienstjahr an vier Wochen und einen Tag. Für Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Unternehmen beschäftigt sind, beträgt er vier Wochen und zwei Tage.
³ Für den Kanton Genf haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die seit mehr als fünf Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf vier Wochen und einen Tag Ferien. Ab dem 11. Dienstjahr beim selben Arbeitgeber haben Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
[…]
⁵ Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
Im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
Im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
Im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
Im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
Im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
Im 3. Lehrjahr: 5 Wochen
⁶ Der Zeitpunkt der Ferien muss bis spätestens am 30. April unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Die Ferien der nach diesem Termin im Laufe des Jahres eingestellten Arbeitnehmer werden im Monat nach der Einstellung festgesetzt. Wenn immer möglich sind die Ferien während der Schliessung des Kundenunternehmens zu beziehen.
⁷ Die Vergütung der Ferien erfolgt am Ende der Zahlungsperiode, in der sie bezogen wurden.
⁸ Das Feriengeld beträgt 8,33 % (berechnet aus dem Basislohn und dem Lohn für Feiertage). Es beträgt 8,79 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und einen Tag haben, bzw. 9,25 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und zwei Tage haben. Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf fünf Wochen Ferien haben, beträgt das Feriengeld 10,64 %.
⁹ Bei Stellenantritt oder Kündigung im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch zeitanteilig gewährt.
Art. 18 Entschädigungen bei begründeter Abwesenheit
¹ Die untenstehenden begründeten Abwesenheiten werden bezahlt:
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| Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
| Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
| Eigene Heirat | 2 Tage |
| Geburt oder Adoption eines Kindes | *1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) |
| Militärinspektion | 1 Tag |
| Umzug, maximal ein Mal im Jahr | 1 Tag |
| Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines ärztlichen Attests, das die Anwesenheit eines Elternteils anordnet | Bis maximal 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer |
| *Diese Ferien gelten zusätzlich zu den gesetzlich […] vorgesehenen . |
[…]
⁴ Diese Tage können nicht unabhängig vom Anlass, der sie begründet, bezogen werden.
⁵ Die gestützt auf das Familienrecht gewährten Entschädigungen sind analog für die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat anwendbar.
Art. 19 Entschädigungen bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz
¹ Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil er den obligatorischen Militärdienst in der Schweiz oder einen entsprechenden Dienst (Zivilschutz, Zivildienst) leistet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die nachstehenden, in Prozenten des vertraglich vereinbarten Lohns berechneten Entschädigungen:
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| Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten | Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten | |
|---|---|---|
| Rekruten- und Kaderschule | 50 % | 80 % |
| Weitere Leistungen bei Militärdienst: | ||
| - Bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr | 100 % | 100 % |
| - Mehr als vier Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr | 80 % | 80 % |
² Die Leistungen der EO werden bis zu den obenerwähnten Beträgen dem Arbeitgeber angerechnet.
Art. 20 Verschiedene Entschädigung
A. Fahrtkostenentschädigung:
¹ Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Fahrtkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
² Die Entschädigung wird unter folgenden Bedingungen geleistet:
a)
Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren.
[…]
B. Entschädigung für die Benützung des Privatfahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des Privatfahrzeugs des Mitarbeiters, wird dieser 70 Rappen pro Kilometer entschädigt.
C. Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
¹ Wechselt der Arbeitsort häufig oder wird der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsorts eingesetzt und kann das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag in Höhe von Fr. 18.50.
² Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die oben erwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.
D. Entschädigung für die Fahrzeit:
¹ Die Fahrzeit zwischen zwei aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
² Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort zählt nicht als Arbeitszeit.
Art. 21 Weiterbildung
¹ Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 29 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen […].
² Jeder Tag wird von der paritätischen Kommission pauschal mit 200 Franken für die Kategorien N und 170 Franken für die Kategorien E entschädigt.
³ Kurskosten, Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie eine Pauschalentschädigung werden dem Arbeitnehmer aus dem Bildungsfonds des GAV Westschweiz innert drei Monaten nach Vorlage der Kursbestätigung und der entsprechenden Quittungen zurückerstattet.
⁴ Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsanspruchs durch den Arbeitgeber können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale paritätische Berufskommission sein.
⁵ Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist im Anhang 4 des vorliegenden GAV geregelt.
Art. 22 Unfallverhütung
¹ Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig und vom Stand der Technik her möglich sind sowie der bestehenden Sachlage entsprechen.
² Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie befolgen die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.
[…]
⁴ ASA-Branchenlösung und Kurse zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
[…]
Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte haben das Recht, an Kursen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz teilzunehmen, […]. Diese Kurse werden durch die paritätischen Fonds finanziert. Die paritätischen Fonds finanzieren auch die Branchenlösung.
[…]
⁵ Pflichten des Arbeitgebers:
a)
Finden im Unternehmen weder eine Musterlösung noch eine Branchenlösung oder die «Branchenlösung der Reinigungsunternehmen für die Westschweiz (SREN)» Anwendung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 umzusetzen und periodische Sicherheitskontrollen durchzuführen. Jeder Arbeitgeber muss eine systematische Analyse seiner firmenspezifischen Gefahren durchführen.
[…]
c)
Bestehen Zweifel an der Sicherheit einer Anlage oder einer Baustelle […] wird die Arbeit bis zur Kontrolle eingestellt. Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung und werden entlohnt.
⁶ Pflichten des Arbeitnehmers:
a)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Richtlinien und Weisungen des Arbeitgebers in Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer hat diese Massnahmen einzuhalten, arbeitet daran mit und meldet dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter jede defekte Anlage, die Unfallrisiken darstellen könnte.
[…]
Art. 24 Deckung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft
A. Entschädigung im Krankheitsfall:
¹ Der Arbeitgeber garantiert dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrags eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Erwerbsausfallversicherung für Krankheit ab.
² Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80 % des AHV-Lohns.
³ Sie wird ab dem 3. Tag während der Dauer des Arbeitsvertrags, maximal aber während 720 Tagen innert 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben. Während der ersten 30 Tage wird der Lohn zu 80 % des AHV-Lohns vom Arbeitgeber ausbezahlt.
⁴ Die Prämienzahlung erfolgt paritätisch (mindestens 50 % der Prämie zulasten des Arbeitgebers). […]
[…]
C. Benachrichtigung des Arbeitgebers, Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Entschädigung
¹ Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich zu informieren. Bereits ab dem 1. Abwesenheitstag muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Original vorlegen. Um die Entschädigung zu erleichtern, reicht der Arbeitnehmer bei andauernder Krankheit mindestens alle 30 Tage ein Arztzeugnis ein.
[…]
³ Der Arbeitgeber erstellt die Meldung des Krankheitsfalls und sendet sie nach Erhalt des ärztlichen Attests an die Versicherung. Wenn die Versicherungsleistungen nicht direkt an den Arbeitnehmer überwiesen werden, zahlt der Arbeitgeber die von der Versicherung erhaltenen Entschädigungen für Lohnausfall spätestens auf den nächsten geplanten Zahltag. Wenn die Zahlung der Lohnausfallentschädigung durch die Versicherung verzögert wird, schiesst der Arbeitgeber das Geld vor, vorausgesetzt, dass das ärztliche Attest innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist eingereicht wurde.
D. Allgemeine Bestimmungen
¹ Ein Exemplar der allgemeinen Bedingungen der Versicherung erhält der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin.
Art. 25 Berufliche Vorsorge
[…]
⁴ Der Arbeitgeber achtet darauf, dass seine Arbeitnehmer jedes Jahr von der Vorsorgekasse eine individuelle BVG-Abrechnung erhalten.
[…]
Art. 26 Sorgfalts- und Treuepflicht
¹ Es ist den Arbeitnehmern untersagt, über die in Artikel 10 Absatz 1 GAV festgelegte Arbeitszeit hinaus, während der Freizeit und in den Ferien, entgeltliche oder unentgeltliche Arbeiten für Dritte auszuüben, sofern dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden.
[…]
³ Verstösst ein Arbeitnehmer gegen das Schwarzarbeitsverbot im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 GAV, wird er mit einer Geldstrafe gemäss Artikel 28 Absatz 6. Die Geldstrafe wird vom Lohn abgezogen.
4 Eine Geldstrafe gemäss Artikel 28 Absatz 6 GAV wird gegen den Arbeitgeber verhängt, der bezahlte oder unbezahlte Schwarzarbeit wissentlich ausführen lässt oder fördert.
Art. 27 Arbeitsfrieden
[…]
² Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357 a Absatz 2 OR stören könnte.
Art. 28 Paritätische Kommissionen
[…]
² Eine Westschweizer paritätische Kommission wird gebildet. Diese Kommission hat die Befugnis, Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des GAV zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sie ist die Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen.
[…]
⁴ Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt. […]. Die kantonalen paritätischen Kommissionen haben den Auftrag, den vorliegenden GAV anzuwenden und die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine Treuhandgesellschaft beauftragen.
⁵ Die kantonalen paritätischen Kommissionen können […] jederzeit eine Kontrolle über die Anwendung des GAV durchführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der paritätischen Kommission alle zweckmässigen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er muss der paritätischen Kommission auch jederzeit Zugang zu Arbeitsplätzen und Verwaltungsstellen gewähren.
⁶ Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Franken pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, ungeachtet der Wiedergutmachung etwaiger Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV auf 50 000 Franken erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.
⁷ Von Unternehmen oder Arbeitnehmern, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben, werden Kontrollgebühren erhoben.
Art. 29 Beitrag an den Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten
¹ Arbeitnehmer sind verpflichtet, folgende Beiträge an die Vollzugskosten bzw. an die Kosten für berufliche Aus- und Weiterbildung zu leisten:
0,7 % des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung, die jeweils vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden;
² Arbeitgeber, die bis zu 90 Tage pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0,4 % der AHV-Lohnmasse der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer und Lehrlinge (0,35 % Arbeitnehmerbeitrag, 0,05 % Arbeitgeberbeitrag) entrichten, mindestens aber 20 Franken pro Monat und Arbeitnehmer.
³ Der Arbeitgeberbeitrag wird auf 0,1 % der AHV-pflichtigen Bruttolöhne festgelegt.
⁴ Die Verwendung der paritätischen Geldmittel liegt im Kompetenzbereich der paritätischen Kommission und dient folgenden Zwecken:
a)
Kontrolle der Anwendung des GAV;
[…]
c)
diversen Leistungen und Sozialhilfe;
d)
Berufsaus- und Weiterbildung;
e)
Übersetzungs-, […] und Druckkosten des GAV;
f)
Sicherung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
g)
Schlichtungskosten gemäss Anhang 1.
[…]
Art. 31 Sonstige Bestimmungen
[…]
B. Soziale Errungenschaften
Das Inkrafttreten des vorliegenden GAV stellt günstigere Einzelsituationen gemäss Einzelarbeitsvertrag nicht infrage.
Anhänge, die integrale Bestandteile des vorliegenden GAV sind:
Anhang 1: Vereinbarung über den Schutz gegen jegliche Form von Belästigung
Anhang 2: Tabellen der Mindestlöhne
Anhang 3: Übersicht der Feiertage für jeden Kanton
Anhang 4: Ausbildung
Anhang 5: Reinigungsarbeiten (Aufgabenbeschreibung)
Anhang 1
Vereinbarung über den Schutz gegen jegliche Form von Belästigung
[…]
Art. 2 Vorgehen bei sexueller Belästigung / Integritätsverletzung
¹ Das Unternehmen bemüht sich, jeglicher Form von Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ein Ende zu setzen. Die paritätischen Organe stellen den Mitarbeitern und Unternehmen Kontaktpersonen sowie eine kompetente Stelle für den Umgang mit allen Formen von Belästigung zur Verfügung. Das System umfasst u. a. die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen, Mediatoren, präventive Schulungen, eine Hotline und eine Nachbetreuung, die von professionellen und von der paritätischen Kommission unabhängigen Personen durchgeführt wird.
² Ein Unternehmen, das nicht über ein System zur Prävention von psychosozialen Risiken verfügt, kann sich an die paritätische Kommission wenden, um präventive Lösungen, Schulungen und Unterstützungsmassnahmen zu erhalten.
[…]
Art. 3 Vorgehensweise
¹ Das Unternehmen kommuniziert gegenüber den Mitarbeitern sowie bei der Einstellung neuer Personen regelmässig die Werte des Unternehmens und die zur Verfügung stehenden Mittel.
² Das Unternehmen vermittelt die Vorgehensweise, insbesondere die Rufnummer der Vertrauenshotline, die Kontaktdaten der Vertrauensperson oder Erklärungen zu den im Unternehmen eingerichteten Vorkehrungen.
³ Die paritätische Kommission steht auch weiterhin zur Verfügung, um ihre Lösung gegen jede Form von Belästigung einzubringen, die […] und auf ihrer Internetseite […] zu finden ist.
⁴ Das Unternehmen begleitet sein Massnahmenpaket auch mit einer regelmässigen Sensibilisierung der Führungskräfte durch Weiterbildungen zur Thematik des Persönlichkeitsschutzes.
Anhang 2
Tabellen der Mindestlöhne
⁵
,
⁶
⁵ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
⁶ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
Tabelle vergrössern
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| Fachbereiche | Kategorien | Romandie | Genf | |
|---|---|---|---|---|
| TC | Sonder- und Baustellenreinigungen | Teamleiter | Fr. 29.92 | |
| N20 | EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche | Fr. 28.60 | ||
| N21 | EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche | Fr. 27.18 | ||
| N30 | Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) | Fr. 25.40 | ||
| N40 | Reinigungskraft ohne berufliche Qualifikation in der Branche | Fr. 24.42 | ||
| E2 | Unterhaltsreinigungen | Unterhaltsreiniger mit Diplom der EGP oder der MRP | Fr. 21.59 | Fr. 22.71 |
| E3 | Unterhaltsreiniger/-in ohne Diplom der EGP oder der MRP | Fr. 20.58 | Fr. 22.71 | |
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| Aufsicht | Zu beaufsichtigendes Personal | Bruttozuschlag pro Stunde |
|---|---|---|
| 3 bis 5 Angestellte | Fr. 1.- | |
| 6 bis 9 Angestellten | Fr. 2.- | |
| Ab 10 Angestellte | Fr. 3.- |
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| Lehrlinge | |
|---|---|
| 1. Jahr | Fr. 940.- |
| 2. Jahr | Fr. 1330.- |
| 3. Jahr | Fr. 1970.- |
Hierbei handelt es sich um Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Für Lehrlinge wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
[…]
Anhang 3
Feiertage
[…]
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| Freiburg kathol. Teil | Freiburg reform. Teil | Genf | Jura | Berner Jura | Neuenburg | Wallis | Waadt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Januar | 1. Januar | 1. Januar | 1. Januar | 1. Januar | 1. Januar | 1. Januar | 1. Januar |
| 2. Januar | 2. Januar | 2. Januar | 2. Januar | ||||
| 1. März | 19. März | ||||||
| Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag | |
| Ostermontag | Ostermontag | Ostermontag | Ostermontag | Ostermontag | Ostermontag | ||
| 1. Mai | 1. Mai | ||||||
| Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt |
| Fron-leichnam | Fron-leichnam | ||||||
| Pfingst-montag | Pfingst-montag | Pfingst-montag | Pfingst-montag | Pfingst-montag | Pfingst-montag | ||
| 1. August | 1. August | 1. August | 1. August | 1. August | 1. August | 1. August | 1. August |
| Mariä Himmelfahrt | Mariä Himmelfahrt | ||||||
| Genfer Bettag | Bettags-montag | ||||||
| Allerheiligen | Allerheiligen | ||||||
| Unbefleckte Empfängnis | Unbe-fleckte Empfäng-nis | ||||||
| Weihnachten | Weihnachten | Weihnachten | Weihnachten | Weihnachten | Weihnachten | Weihnachten | Weihnachten |
| 26. Dezember | 31. Dezember | 26. Dezember | |||||
| Total Tage: 9 | Total Tage: 9 | Total Tage: 9 | Total Tage: 9 | Total Tage: 9 | Total Tage: 9 | Total Tage: 9 | Total Tage: 9 |
Anhang 4
Ausbildung
¹ Die Kategorie E2 betrifft die Mitarbeiter der Kategorie E3, die eine der nachfolgend beschriebenen Ausbildungen absolviert und die diesbezügliche Prüfung bestanden haben.
² Diese Weiterbildung hat eine Dauer von 80 nicht aufeinanderfolgenden Zeiteinheiten. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Westschweizer paritätische Berufskommission ist für die Anerkennung des Weiterbildungsprogramms zuständig, das den Anspruch auf die Kategorie E2 begründet.
³ Die Weiterbildung endet mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung. Die Rechtschreibung ist nicht ausschlaggebend. Das Mindestniveau der französischen Sprache ist: A1 schriftlich und A2 mündlich.
⁴ Nach bestandener Prüfung erhält die Person ein Diplom, welches für die gesamte Branche gültig ist.
⁵ Das Ausbildungsrecht beginnt nach sechs Monaten im Unternehmen und richtet sich nach den Regeln der Sorgfaltspflicht. […]
⁶ Die Ausbildungskosten werden von den paritätischen Fonds (Ausbildungskosten und Verdienstausfall) übernommen.
⁷ Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt der Arbeitnehmer während der Ausbildung vorzuschiessen. Dem Arbeitgeber wird der Vorschuss vom paritätischen Fonds zurückerstattet.
⁸ Der neu eingestellte Mitarbeiter ist gehalten, sein Diplom und/oder seine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung vor dem Abschluss des Anstellungsvertrags vorzulegen. Andernfalls kann er erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Nachweis der bestandenen Prüfung seinem Arbeitgeber gegenüber die Einstufung unter Kategorie E2 verlangen.
⁹ In allen Fällen muss ein Mitarbeiter, der das Diplom oder eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung erhalten hat, alle seine Arbeitgeber unverzüglich schriftlich informieren. Andernfalls kann er erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Nachweis der bestandenen Prüfung seinem Arbeitgeber gegenüber die Einstufung unter Kategorie E2 verlangen.
1⁰ Eine Verweigerung des Rechts auf Weiterbildung kann Gegenstand einer begründeten Beschwerde an die kantonale paritätische Berufskommission sein.
Anhang 5
Aufgabenliste - Reinigungsarbeiten
[…]
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| Unterhalt | ||
|---|---|---|
| 1 | Alle (auch einfache oder elementare) Arbeiten, die im Rahmen einer Boden- bzw. Ausrüstungsrenovierung, nach einem Bau oder einem Brand/Schadenfall zur Anwendung kommen. | Kat. N |
| 2 | Mechanische Strassenreinigung mit Motorbetrieb (thermisch, elektrisch oder mit Batterie) | Kat. N |
| 3 | Scheuern des Bodens mit Einscheibenmaschine | Kat. N |
| 4 | Benützung von Arbeitsbühnen oder Gabelstaplern, für die ein Führerschein oder eine Erlaubnis benötigt werden | Kat. N |
| 5 | Reinigen oder Entfetten mit Hochdruckreiniger | Kat. N |
| 6 | Teppichreinigung (Einscheibenmaschine und/oder Sprühextraktionsgerät) | Kat. N |
| 7 | Beizen und Auftragen von Emulsion, ausser Schleifen | Kat. N |
| 8 | Bodenbehandlung, Imprägnierung | Kat. N |
| 9 | Kristallisation | Kat. N |
| 10 | Reinigung von Fassadenfenstern | Kat. N |
| 11 | Reinigung von Fenstern, die eine spezielle Vorgehensweise aufgrund von Zugangsschwierigkeiten erfordert (Leiter oder andere Hilfsmittel ausser eines 3-Schritt-Trittbretts) | Kat. N |
| 12 | Waschen und/oder Behandeln von Fassaden oder Aussenwänden (Glas, Stein oder Metall), Entfernen von Graffiti | Kat. N |
| 13 | Reinigung von Decken, Wänden | Kat. N |
| 14 | Schlussdesinfektion durch Versprühen oder Vernebeln | Kat. N |
| 15 | Reinigen von Reinräumen oder Laboren mit kontrollierter Staubentwicklung (Klassen 1000, ISO 7, BPF C und höher) | Kat. N |
| 16 | Sonderreinigung von Schwimmbädern, Lüftungsschächten, Produktionsmaschinen | Kat. N |
| 17 | Schädlingsbekämpfung (Ratten, Ungeziefer, Tauben) | Kat. N |
| 18 | Abwartsarbeiten mit technischen und administrativen Aufgaben und direkter Kommunikation mit Kunden und Bewohnern: - Wohnungsbesichtigung- Ablesen von Zählerständen- Kontrolle oder Überwachung technischer Anlagen (Heizung, Beleuchtung)- Kontakt und Empfang von Anbietern und Dienstleistern- Laufende Reparaturen- Rasenmähen | Kat. N |
| 19 | Reinigung von öffentlichen Toiletten | Kat. N |
| 20 | Reinigung oder Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand | Kat. N |
| 21 | Reinigung von Glasflächen, pulverbeschichteten Flächen, Aluminiumflächen, Hochdruckreinigung von Fassaden, Dächern, Moos- und Flechtenbehandlungen | Kat. N |
| 22 | Sandstrahlen, Abbeizen, Entfetten von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waschen von Fassaden (Tags, Graffitis) | Kat. N |
| 23 | Mechanische Strassenreinigung | Kat. N |
| 24 | Reinigung von Sonnenkollektoren | Kat. N |
| 25 | Reinigung von Strassentunneln | Kat. N |
Unterhaltsreinigung
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| Unterhalt | ||
|---|---|---|
| 1 | Leeren und/oder Abwischen von Mülleimern, Aschenbechern, Abfallbehältern (auch bei Abfalltrennung) | Kat. E |
| 2 | Feuchtes Abstauben, Staubsaugen, Wischen oder Fleckenentfernung bei Tischen, Arbeitsflächen, Stühlen, Sesseln, Schränken, Regalen und anderen Möbeln | Kat. E |
| 3 | Abwischen, Staubsaugen, Feuchtabstauben oder Fleckentfernung von Oberflächen, Wänden, Sockelleisten, Kanten, Heizkörpern, Konvektoren, Feuerlöschern, Rampen, Handläufen, Griffen, Schaltern, Schalttafeln von Aufzügen | Kat. E |
| 4 | Abstauben, feuchtes Abwischen von Bürogeräten (Telefone, Computerbildschirme und -tastaturen, Kopierer, Fax etc.) ohne Demontage | Kat. E |
| 5 | Haushaltsarbeiten wie Geschirrwaschen und Aufräumen | Kat. E |
| 6 | Feuchtes Wischen, Fleckenentfernen, Absaugen oder Waschen von Böden aller Art | Kat. E |
| 7 | Beseitigung von Spuren, Feuchtentstauben oder Fleckentfernung von Glaswänden, Fenstern, Glastüren | Kat. E |
| 8 | Laufende Reinigung und wenn nötig Entkalkung von Sanitäranlagen (Spiegel, Armaturen, Waschbecken, Spülbecken, Automaten und Spender, Schalen, Urinale, Wände, Fliesen), Duschen, Badezimmer oder Küche mit Ausnahme von Grossküchen | Kat. E |
| 9 | Kontrolle, Versorgung von Maschinen und Automaten | Kat. E |
| 10 | Reinigen von Fenstern oder Glasflächen mit Abzieher, ebenerdig oder mit einem Trittbrett | Kat. E |
| 11 | Polieren oder Sprayen mit Einscheibenmaschine | Kat. E |
| 12 | Bodenreinigung mit einer handgeführten Kehrmaschine | Kat. E |
| 13 | Waschen oder Entfetten mit Schaumpistole | Kat. E |
| 14 | Laufender Unterhalt in Reinräumen und Behandlungsräumen | Kat. E |
| 15 | Reinigung von Grossküchen | Kat. E |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz
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