(Angleichung der EO-Leistungen)
                            Bundesgesetz  über den Erwerbsersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
(Angleichung der EO-Leistungen)
                            Änderung vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 2025 ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹    BBl  2025  1528
                        
                        
                    
                    
                    
                I
                            Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 ²  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederungstitel vor Art. 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erster Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            : Die Erwerbsausfallentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Die Dienstentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4    Dienstentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Dienstentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7    Zulage für Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Dienstleistende haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [tab]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹bis Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest und regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Betriebszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Dienstleistenden, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Dienstentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Kinder oder die Pflegekinder nach Artikel 7 Absatz 1bis haben, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die noch in Ausbildung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die tägliche Dienstentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³  zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³   SR  510.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10    Dienstentschädigung während der anderen Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Dienstentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Dienstentschädigung den Mindestbeträgen nach Artikel 16 Absätze 3-5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10a Sachüberschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstentschädigung zwischen zwei Diensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Betriebszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Betriebszulage beträgt 34 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Höchst- und Mindestbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Der Höchstbetrag der Dienstentschädigung beträgt 220 Franken pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der Dienstentschädigung jeweils frühestens nach zwei Jahren auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, sofern sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Dienstentschädigung 57 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Dienstentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage 47 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Während der anderen Dienste darf die tägliche Dienstentschädigung 32 Prozent des Höchstbetrages nach den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Dienstentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16c Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Neugeborene oder die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Er regelt ausserdem die Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für die Fälle, in denen sowohl der Spitalaufenthalt der Mutter als auch der Spitalaufenthalt des Neugeborenen einen Anspruch auf die Verlängerung begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16d Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16 c  Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16f    Höchstbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Für den Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16f  bis  Zulage für Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16f  ter  Betriebszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin einen Betrieb führt oder als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Mutter, die eine Mutterschaftsentschädigung bezieht und als mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn während des Mutterschaftsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16g Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n -16 s bis der Mutter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16j Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe d endet der Anspruch auf die Entschädigung nicht, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt oder in den vierzehn Tagen nach der Geburt stirbt. In Abweichung von Absatz 1 müssen die verbleibenden Taggelder ab dem Folgetag des Todestags am Stück bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16k Abs. 5-8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Der andere Elternteil hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder, wenn die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und dem 97. Tag danach während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verweilt. Die Anzahl der zusätzlichen Taggelder entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber 84 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Die Taggelder nach Absatz 5 müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ Der Anspruch auf die Entschädigung nach Absatz 5 entsteht am 15. Tag des Spitalaufenthalts der Mutter und endet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens am 97. Tag nach der Geburt des Kindes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der andere Elternteil stirbt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn das Kind stirbt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ In Abweichung von Absatz 7 Buchstabe e endet der Anspruch nicht, wenn der andere Elternteil als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16kbis Abs. 3 und 3bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Ausschöpfung der Taggelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der andere Elternteil stirbt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn das Kind stirbt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³bis In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe e endet der Anspruch nicht, wenn der andere Elternteil als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16l Abs. 3 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für den Höchstbetrag der Entschädigung des andern Elternteils gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Entschädigung des andern Elternteils ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16l  bis  Zulage für Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht, hat Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16 Jahren , wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Nachweis erbringt, dass sie während des Bezugs der Entschädigung des andern Elternteils an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnte und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16l  ter  Betriebszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führt oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Person, die eine Entschädigung des andern Elternteils bezieht und als mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, hat Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Urlaubs des andern Elternteils eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16m Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n- 16 s bis des andern Elternteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16m  bis  Verhältnis zu kantonalen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Ergänzung zu Kapitel III b  können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Entschädigung des andern Elternteils vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederungstitel vor Art. 16n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes oder ein hospitalisiertes Kind betreuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16n Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 2bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Pro Krankheitsfall, Unfall und Spitalaufenthalt entsteht nur ein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²bis Der Spitalaufenthalt begründet keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn der Aufenthalt direkt nach der Geburt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16p Abs. 1 und 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [tab]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16 o , so gilt für den Bezug der Betreuungsentschädigung eine Rahmenfrist von achtzehn Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist oder der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung volljährig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16q Abs. 2 und 2bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16 o , so besteht innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²bis Ist das Kind hospitalisiert, so wird ab dem vierten Tag des Spitalaufenthalts ein Taggeld ausbezahlt, das der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung entspricht. Insgesamt besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder; davon werden höchstens 21 Taggelder für die Dauer der Genesung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16r Abs. 3-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für den Höchstbetrag der Betreuungsentschädigung gilt Artikel   16 Absätze   1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Betreuungsentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Teilen die Eltern den Betreuungsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16r  bis  Zulage für Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16   Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Bezugs der Betreuungsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16r  ter  Betriebszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Eltern, die eine Betreuungsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Betreuungsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16s    Vorrang der Betreuungsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Betreuungsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeitslosenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Militärversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁴  über die Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁵  über die Krankenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁶  über die Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁷  über die Militärversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁸ .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴   SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵   SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶   SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷   SR  833.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸   SR  837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16s  bis  Verhältnis zu kantonalen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Ergänzung zu Kapitel III c  können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Betreuungsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16t Abs. 1bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹bis Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während der neun Monate vor der Aufnahme des Kindes nicht mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes nicht Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16w Abs. 3 und 3bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für den Höchstbetrag der Adoptionsentschädigung gilt Artikel 16 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³bis Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Adoptionsentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16w  bis  Zulage für Betreuungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten für ihre Kinder unter 16   Jahren, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und den Nachweis erbringen, dass sie während des Bezugs der Adoptionsentschädigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen die zur Wahrung des Kindeswohl erforderliche Kinderbetreuung nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Absatz 1 gilt auch für Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Zulage für Betreuungskosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16w  ter  Betriebszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, sofern sie nicht aus unselbstständiger Erwerbstätigeit ein höheres Einkommen erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Personen, die eine Adoptionsentschädigung beziehen und als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf eine Betriebszulage, wenn wegen ihrer Abwesenheit während der Dauer des Adoptionsurlaubs eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend den Kreis der Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16w  quater  Vorrang der Adoptionsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Adoptionsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeitslosenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Militärversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n -16 s bis der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach diesem oder einem der folgenden Gesetze, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁹  über die Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 18. März 1994 1⁰  über die Krankenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 20. März 1981 1¹  über die Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ¹2  über die Militärversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ¹3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹    SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1⁰    SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1¹    SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹2    SR  833.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹3    SR  837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16x
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis zu kantonalen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ In Ergänzung zu Kapitel III d  können die Kantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Personen, die ein mehr als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, eine Adoptionsentschädigung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie können zur Finanzierung der Entschädigungen nach Absatz 1 besondere Beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²    SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Angleichung der EO-Leistungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Der Anspruch auf Kinderzulagen von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … Dienst leisten, endet am Ende des Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Artikel 16 f bis, 16 l bis, 16 r bis und 16 w bis (Zulage für Betreuungskosten) finden auf alle Urlaube Anwendung, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … Anspruch besteht. Die Zulage für Betreuungskosten wird frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die Dauer, für die zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub besteht, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Artikel 16 f ter, 16 l ter, 16 r ter und 16 w ter (Betriebszulage) finden auf alle Urlaube Anwendung, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … Anspruch besteht. Die Betriebszulage wird frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die Dauer, für die zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Urlaub besteht, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Ansprüche nach den Artikeln 16 c  Absatz 3, 16 k  Absätze 5-7 und 16 n  Absatz 1 entstehen für alle Mütter, Kinder und Neugeborenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … im Spital verweilen. Die Taggelder werden frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung und nur für die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Dauer des Spitalaufenthalts ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang
                            (Ziff. II)
                        
                        
                    
                    
                    
                Änderung anderer Erlasse
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Obligationenrecht
¹4
                            ¹4    SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Art. 329f Abs. 2 | |
| ² Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. | |
| Art. 329g Abs. 1bis, 2-4 | |
| ¹bis Verweilt die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und den vierzehn Wochen danach ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital, so verlängert sich der Urlaub des andern Elternteils ab der dritten Woche um die verbleibende Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um zwölf Wochen. ² Der Urlaub nach Absatz 1 muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329 g bis still. ³ Der Urlaub nach Absatz 1 kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Verlängerung des Urlaubs nach Absatz 1bis muss an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. ⁴ In Abweichung von Absatz 3 muss der andere Elternteil den Urlaub oder die verbleibenden Taggelder ab dem Folgetag des Todestags am Stück beziehen, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt oder in den zwei Wochen nach der Geburt stirbt. | |
| Art. 329i Marginalie, Abs. 1, 1bis, 2 erster Satz, Abs. 2bis und 3 erster Satz | |
| 7. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten oder hospitalisierten Kindes | ¹ Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n -16 s bis EOG ¹5 , weil ihr oder sein Kind im Sinne von Artikel 16 o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen. ¹bis Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n −16 s bis EOG, weil ihr oder sein Kind hospitalisiert ist, so hat sie oder er ab dem vierten Tag der Hospitalisierung Anspruch auf einen Betreuungsurlaub, welcher der Dauer des Spitalaufenthalts und der Genesung entspricht. Insgesamt hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen; davon werden höchstens drei Wochen für die Dauer der Genesung gewährt. ² Der Urlaub nach Absatz 1 muss innerhalb einer Rahmenfrist von achtzehn Monaten bezogen werden. … ²bis Der Urlaub nach Absatz 1bis muss während des Spitalaufenthalts und der Genesung bezogen werden. ³ Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf je die Hälfte des Betreuungsurlaubs. … | 
| Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis | |
| 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:cbis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329 f Absatz 2 oder während der Verlängerung des Urlaubs des andern Elternteils nach Artikel 329 g Absätze 2 und 3; | 
                            ¹5    SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952
¹6
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
                            ¹6    SR  836.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt während den sechzehn Wochen nach der Niederkunft und während der Dauer bestehen, die durch den Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f  Absätze 2 und 3 des Obligationenrechts (OR) ¹⁷ , durch den Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329 g  und 329 g bis OR, durch den Betreuungsurlaub nach Artikel 329 i  OR und durch den Adoptionsurlaub nach Artikel 329 j  OR abgedeckt ist. Für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bleibt der Anspruch auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹7    SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) (Angleichung der EO-Leistungen) (Entwurf)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurzer Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alternativer Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbsersatzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
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