Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 1478
Art. 1
¹ Der Notenaustausch vom 14. August 2024 ³ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 ⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
³ SR … ; BBl 2025 1485
⁴ SR 0.142.392.68
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Anhang
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
⁵
⁵ SR 142.20
Art. 5 Abs. 1 Bst. abis zweite Fussnote
⁶
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
abis.
müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ⁷ oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 ⁸ (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
⁶ BBl 2022 3212
⁷ Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.
⁸ Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
Art. 109k ⁹ Informationssystem Eurodac
¹ Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 1⁰ die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:
a.
ein Asylgesuch gestellt haben;
b.
an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c.
aus Seenot gerettet wurden;
d.
vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
e.
aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
f.
sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
² Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:
a.
Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;
b.
Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c.
Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d.
weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II-VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
³ Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
⁹ BBl 2021 674
1⁰ Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
Art. 109l 1¹ Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
¹ Das Grenzwachtkorps und die zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren in der Verordnung (EU) 2024/1358 ¹2 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person:
a.
aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung nicht festgehalten oder in Haft genommen wird;
b.
sich illegal in der Schweiz aufhält.
² Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt. Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.
³ Die Daten nach Absatz 1 werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.
⁴ Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.
⁵ Die übermittelten Daten nach Absatz 1 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM und den zuständigen Behörden mitgeteilt.
⁶ Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.
⁷ Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen ¹3 ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.
⁸ Nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung übermittelt das SEM den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten an die Zentraleinheit.
⁹ Die übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in Eurodac gespeichert und fünf Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats erhalten hat.
1⁰ Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen:
a.
das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
b.
das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt.
1¹ Auf die Verfahren nach den Absätzen 1-8 sind die Artikel 102 b , 102 c und 102 e AsylG ¹4 anwendbar.
1¹ BBl 2021 674
¹2 Siehe Fussnote zu Art. 109 k Abs. 1.
¹3 Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
¹4 SR 142.31
Art. 109l bis ¹5 Bekanntgabe von Eurodac-Daten
¹ Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
² Das SEM darf jedoch an einen Drittstaat Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 ¹6 erfüllt sind.
¹5 BBl 2021 674
¹6 Siehe Fussnote zu Art. 109 k Abs. 1.
Art. 109l ter ¹7 Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
Der Bundesrat regelt:
a.
für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 109 l Absatz 10 die dort genannten Befugnisse gelten;
b.
das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 109 l quater Absatz 1;
c.
die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
d.
die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
e.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen.
¹7 BBl 2021 674
Art. 109l quater ¹8 Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
¹ Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:
a.
fedpol;
b.
der NDB;
c.
die Bundesanwaltschaft;
d.
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
² Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1358 ¹9 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
³ Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.
⁴ In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
⁵ Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:
a.
terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258-260sexies und 275 StGB 2⁰ sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 2¹ ;
b.
schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009 2² aufgeführten Straftaten.
¹8 BBl 2021 674
¹9 Siehe Fussnote zu Art. 109 k Abs. 1.
2⁰ SR 311.0
2¹ SR 121
2² SR 362.2
Art. 109l quinquies ²3 Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
¹ Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
² Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
³ Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Expertinnen und Experten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.
⁴ Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch eine Expertin oder einen Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das SEM eine solche Überprüfung an. Die von Eurodac gelieferten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder können zu diesem Zweck während höchstens zwei Monaten im AFIS gespeichert werden.
²3 BBl 2021 674
Gliederungstitel vor Art. 109m
²4
7. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem
²4 BBl 2021 674
Art. 110c Abs. 1 Bst. e
²5
¹ Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:
e.
das SEM, die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden sowie das Grenzwachtkorps im Rahmen ihrer Aufgaben im Asyl- und Ausländerbereich in Zusammenhang mit dem Zugang zu den Eurodac-Daten: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Verordnung (EU) 2024/1358 ²6 vorliegt.
²5 BBl 2021 674
²6 Siehe Fussnote zu Art. 109 k Abs. 1.
Art. 111c Abs. 3 ²7
³ Die Artikel 109 l bis, 111 a und 111 d gelten sinngemäss.
²7 BBl 2021 674
Art. 120d Bst. e
²8
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:
e.
von Eurodac für andere als die in den Artikeln 109 k -109 l quater dieses Gesetzes sowie in den Artikeln 102 a bis-102 a quater und 102 c Absätze 5 und 6 AsylG vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
²8 BBl 2021 674
2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
²9
²9 SR 142.31
Art. 99 Sachüberschrift und Abs. 1-4
Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern
¹ Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, die mindestens sechs Jahre alt sind, werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt.
² Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden ohne zugehörige Personalien in einer von fedpol und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.
³ Neu abgenommene Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden mit den von fedpol geführten Datensammlungen abgeglichen.
⁴ Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.
Art. 102a bis 3⁰ Informationssystem Eurodac
¹ Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 3¹ die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:
a.
ein Asylgesuch gestellt haben;
b.
an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c.
aus Seenot gerettet wurden;
d.
vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
e.
aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
f.
sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
² Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an die Zentraleinheit von Eurodac übermittelt:
a.
Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;
b.
Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c.
Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d.
weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II-VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
³ Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
3⁰ BBl 2021 674
3¹ Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
Art. 102a ter Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
¹ Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen 3² ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.
² Folgende Behörden können Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 3³ erfassen und abfragen:
a.
das SEM, das Grenzwachtkorps und die Flughafenpolizei: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylbereich;
b.
das SEM und die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen.
³ Die Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit.
⁴ Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.
⁵ Die übermittelten Daten nach Absatz 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM mitgeteilt.
⁶ Kein automatischer Datenabgleich findet statt:
a.
wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach einer Überstellung im Anschluss an eine Entscheidung, mit der einem Aufnahmegesuch gemäss Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 ³4 stattgegeben wurde, in der Schweiz ankommt;
b.
wenn die Daten einer Person, die internationalen Schutz beantragt, aktualisiert werden, weil festgestellt wurde, dass die Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hat;
c.
bei der Datenerfassung im Verfahren nach Artikel 102 a bis Absatz 1 Buchstabe b betreffend eine Person, die in eine Flüchtlingsgruppe aufgenommen wurde.
⁷ Bei der Übermittlung der Daten von Drittstaatsangehörigen, die für die Teilnahme am Programm zur Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe in Frage kommen, erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Daten von Personen, denen Schutz gewährt wurde, und den Daten von Personen, die an einem solchen Programm teilgenommen haben oder als Flüchtlinge aufgenommen wurden.
⁸ Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.
⁹ Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:
a.
den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wurde;
b.
bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;
c.
bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise;
d.
nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;
e.
sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 oder im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (Art. 56) freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: ihr Entscheid zur Übernahme der Zuständigkeit;
f.
sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden: der neu zuständige Staat.
1⁰ Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.
3² Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
3³ Siehe Fussnote zu Art. 102 a bis Abs. 1.
³4 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 102a quater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
¹ Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:
a.
fedpol;
b.
der NDB;
c.
die Bundesanwaltschaft;
d.
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
² Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1358 ³5 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
³ Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.
⁴ In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
⁵ Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:
a.
terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258-260sexies und 275 StGB ³6 sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³7 ;
b.
schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 12. Juni 2009 ³8 aufgeführten Straftaten.
³5 Siehe Fussnote zu Art. 102 a bis Abs. 1.
³6 SR 311.0
³7 SR 121
³8 SR 362.2
Art. 102a quinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
¹ Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
² Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
³ Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Expertinnen oder Experten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.
⁴ Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch eine Expertin oder einen Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das SEM eine solche Überprüfung an. Die von Eurodac gelieferten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder können zu diesem Zweck während höchstens zwei Monaten im AFIS gespeichert werden.
Art. 102c Abs. 5 und 6
⁵ Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
⁶ Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 ³9 erfüllt sind.
³9 Siehe Fussnote zu Art. 102 a bis Abs. 1.
Art. 102c bis Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
Der Bundesrat regelt:
a.
für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 102 a ter Absatz 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
b.
das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 102 a quater Absatz 1;
c.
die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
d.
die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
e.
die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
f.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen.
3. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
4⁰
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
4⁰ SR 142.51
Art. 1 Abs. 2
4¹
² Die Artikel 9 a , 92 a , 101, 102, 102 c -102 e , 109 l, 109 l bis , 109 m und 111 a -111 d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 4² (AIG), die Artikel 96-99, 102, 102 a , 102 a ter und 102 b -102 e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 4³ (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 4⁴ (BüG) bleiben vorbehalten.
4¹ BBl 2021 674
4² SR 142.20
4³ SR 142.31
4⁴ SR 141.0
Art. 15 ⁴5 Bekanntgabe ins Ausland
Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG ⁴6 , den Artikeln 102 c -102 e , 109 l , 109 l bis und 111 a -111 d AIG ⁴7 sowie den Artikeln 97, 98, 102 a ter, 102 b und 102 c AsylG ⁴8 .
⁴5 BBl 2021 674
⁴6 SR 235.1
⁴7 SR 142.20
⁴8 SR 142.31
4. Strafgesetzbuch
⁴9
⁴9 SR 311.0
Art. 354 Abs. 3
³ Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 5⁰ über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 5¹ , des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 5² , des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 5³ über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich und des Zollgesetzes vom 18. März 2005 5⁴ .
5⁰ SR 361
5¹ SR 142.31
5² SR 142.20
5³ SR 142.51
5⁴ SR 631.0
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) (Entwurf)
keyboard_arrow_up