Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 1478
Art. 1
¹ Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:
a.
Notenaustausch vom 14. August 2024 ³ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013;
b.
Notenaustausch vom 14. August 2024 ⁴ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union, nach Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 ⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.
³ SR … ; BBl 2025 1480
⁴ SR … ; BBl 2025 1481
⁵ SR 0.142.392.68
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Anhang
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
⁶
⁶ SR 142.20
Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
¹ Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 ⁷ ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. Es gelten sinngemäss die Fristen nach Artikel 37 Absätze 1 und 3 AsylG ⁸ .
² Für das Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Dublin-Staats sind die Artikel 26 Absätze 2,3, 4 und 5 sowie 26 b AsylG sinngemäss anwendbar.
³ Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person.
⁴ Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
⁷ Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
⁸ SR 142.31
Art. 64a bis Beschwerdeverfahren im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
¹ Eine Beschwerde gegen einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64 a Absatz 1 ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung einzureichen.
² Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 ⁹ .
³ Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Wird diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages nicht gewährt, so kann die Wegweisung vollzogen werden.
⁴ Beschwerden gegen einen Wegweisungsentscheid nach Artikel 64 a werden vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 20 Tagen entschieden.
⁵ Offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wenn eine solche beantragt wurde. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels kann verzichtet werden. Die Beschwerdeentscheide werden nur summarisch begründet.
⁶ Der Kanton zieht für das Beschwerdeverfahren nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 64 a Abs. 1.
Art. 76a Abs. 1 Bst. a und c, 2 und 3
¹ Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
a.
Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt;
c.
sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
² Folgende Anzeichen lassen befürchten, dass die betroffene Person:
a.
sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will:
1.
Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG 1⁰ nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet.
2.
Ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.
Sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein.
4.
Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74.
5.
Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.
6.
Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
7.
Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat.
b.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt:
1.
Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.
2.
Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
3.
Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.
³ Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:
a.
fünf Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b.
fünf Wochen während eines allfälligen Verfahrens zur neuerlichen Prüfung des Ersuchens zur Aufnahme und Wiederaufnahme;
c.
fünf Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
1⁰ SR 142.31
Art. 81 Abs. 4 Bst. b
⁴ Zudem richten sich die Haftbedingungen:
b.
bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 1¹ ;
1¹ Siehe Fussnote zu Art. 64 a Abs. 1.
Art. 109a Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b
² Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
b.
das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 ¹2 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;
¹2 Siehe Fussnote zu Art. 64 a Abs. 1.
Gliederungstitel vor Art. 111a
14
c
. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen
¹3
¹3 BBl 2021 674
Art. 111a Abs. 1 und 3
¹ Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
³ Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staaten im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.
Art. 111a bis Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
¹ Die zur Verfügung stehenden Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person dürfen im Hinblick auf eine Dublin-Überstellung bearbeitet und über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren an den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden, wenn:
a.
dies für die medizinische Versorgung oder Behandlung der betroffenen Person erforderlich ist;
b.
die Informationen ausschliesslich zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, ausgetauscht werden; und
c.
die betroffene Person oder deren Vertretung der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat.
² Die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Informationen notwendig ist:
a.
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und öffentlichen Sicherheit;
b.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder einer dritten Person, wenn die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
³ Das Fehlen der Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c steht der Dublin-Überstellung nicht entgegen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Informationsaustausches sowie die Dauer der Datenaufbewahrung und die Löschung dieser Daten.
Anhang
Anhang 1 Ziffer 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
¹4
¹4 SR 142.31
Art. 8b Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten der asylsuchende Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1351 ¹5 .
¹5 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
Art. 20 Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren
Ergibt die Sicherheitskontrolle am Flughafen nach Artikel 21 a oder im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so wird kein Dublin-Verfahren zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 ¹6 durchgeführt.
¹6 Siehe Fussnote zu Art. 8 b.
Art. 22 Abs. 1ter Einleitungssatz
¹ter Das SEM bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 ¹7 zuständig ist und Asylsuchende:
¹7 Siehe Fussnote zu Art. 8 b.
Art. 26 Abs. 3bis -3quater und 4
³bis Die Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 ¹8 erfolgt vor dem Dublin-Verfahren (Art. 26 b ). Sie wird auf einem Tonträger aufgenommen und zudem schriftlich zusammengefasst. Die asylsuchende Person ist darüber vorgängig zu informieren. Die Tonaufnahme ist Bestandteil der Akteneinsicht, welche vor Ort gewährt wird.
³ter Der Bundesrat kann festlegen, in welchen Fällen auf eine Aufnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann.
³quater Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Tonaufnahme und der schriftlichen Zusammenfassung der Befragung nach Absatz 3bis. Er legt namentlich fest:
a.
den Zweck und die Art der Aufnahme;
b.
den Ort und die Modalitäten der Speicherung und der Archivierung der Aufnahme;
c.
die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts;
d.
die Zugriffe auf die Aufnahme;
e.
das Vorgehen bei einer technischen Störung oder einer fehlerhaften Aufnahme.
⁴ Der Abgleich der Daten nach Artikel 102 a bis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102 a ter Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat (Dublin-Staat) werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
¹8 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 26b Abs. 2
² Bei Aufnahmeersuchen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 ¹9 findet Artikel 8 Absatz 3bis keine Anwendung.
¹9 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 31b Abs. 1 Einleitungssatz
¹ Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Dublin-Staat ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG 2⁰ direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:
2⁰ Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 2¹ für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
2¹ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 37 Abs. 1
¹ Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26 b ) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 2² zugestimmt hat.
2² Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat
¹ Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden eines Dublin-Staates wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
² Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staat im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.
Art. 102c Sachüberschrift
Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat
Art. 102g Abs. 2 und 3
² Die Beratung beinhaltet namentlich:
a.
die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren;
b.
die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 ²3 ;
c.
die Information zum Dublin-Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1351 ²4 .
[tab]
³ Aufgehoben
²3 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
²4 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 102k Abs. 1 Bst. g Fussnote
¹ Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
g.
Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 ²5 .
²5 Siehe Fussnote zu Art. 102 g Abs. 2 Bst. b.
Art. 106 Abs. 2
² Artikel 27 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 107 a Absatz 5 bleiben vorbehalten.
Art. 107a Abs. 2-5
² Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber.
³ Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
⁴ Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden nach Absatz 1 innerhalb von 20 Tagen. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wenn eine solche beantragt wurde.
⁵ Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 ²6 .
²6 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 113 Grundsätze
¹ Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Migrationspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland.
² Er kann insbesondere:
a.
die Europäische Union im Rahmen der in Teil IV der Verordnung (EU) 2024/1351 ²7 vorgesehenen Solidarität unterstützen;
b.
die Tätigkeit internationaler Hilfswerke unterstützen;
c.
mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammenarbeiten.
³ Zieht der Bund eine Solidaritätsmassnahme nach Absatz 2 Buchstabe a in Erwägung, so stellt er sicher, dass die interessierten Kreise, insbesondere die Kantone, konsultiert werden. Er stellt zudem sicher, dass Artikel 121 a Absatz 2 der Bundesverfassung eingehalten wird.
²7 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Anhang
Anhang 1 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.
3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
²8
²8 SR 173.32
Art. 23 Abs. 2 Bst. abis
² Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
abis.
Artikel 64 a bis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ²9 ;
²9 SR 142.20
Beilage zur Änderung des AIG
(Art. 2/Anhang Ziff. 1)
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 4 und 64 a Abs. 4)
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004 3⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
b.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 3¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c.
Protokoll vom 28. Februar 2008 3² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d.
Protokoll vom 28. Februar 2008 3³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
e.
Protokoll vom 27. Juni 2019 ³4 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
3⁰ SR 0.142.392.68
3¹ SR 0.362.32
3² SR 0.142.393.141
3³ SR 0.142.395.141
³4 SR 0.142.392.682
Beilage zur Änderung des AsylG
(Art. 2/Anhang Ziff. 2)
Anhang 1
(Art. 21 Abs. 3)
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004 ³5 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
b.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 ³6 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c.
Protokoll vom 28. Februar 2008 ³7 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d.
Protokoll vom 28. Februar 2008 ³8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
e.
Protokoll vom 27. Juni 2019 ³9 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
³5 SR 0.142.392.68
³6 SR 0.362.32
³7 SR 0.142.393.141
³8 SR 0.142.395.141
³9 SR 0.142.392.682
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) (Entwurf)
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