BBl 2025 2004
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

(Gesundheitsberufegesetz, GesBG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 2002

I

Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 ² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. h, 2 Bst. a Ziff. 9
¹ Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
h.
Pflegeexpertin und Pflegeexperte in Advanced Practice Nursing (Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN).
² Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a.
die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
9.
Masterstudiengang in Advanced Practice Nursing;
Art. 3 Abs. 2 Bst. j
² Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
j.
Sie verstehen das Potenzial und die Grenzen der digitalen Transformation und können digitale Instrumente fachgerecht anwenden und verantwortungsbewusst mit datengestützten Technologien umgehen.
Art. 5 Abs. 1 letzter Satz und 1bis
¹ … Er hört den Hochschulrat nach Artikel 12 HFKG ³ vorgängig an.
¹bis Der Bundesrat kann für den Masterstudiengang in Advanced Practice Nursing einen Umfang von maximal 150 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem vorsehen und vorgeben, dass ein Teil davon in Form von Praktika erworben werden muss, um die Qualität der Ausbildung und der zukünftigen Berufsausübung sicherzustellen. Er hört den Hochschulrat nach Artikel 12 HFKG vorgängig an.
³ SR 414.20
Art. 12 Abs. 2 Bst. a und h
² Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege einer Fachhochschule (FH) oder universitären Hochschule (UH) oder diplomierte Pflegefachfrau höhere Fachschule (HF) und diplomierter Pflegefachmann HF;
h.
Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN: Master of Science in Advanced Practice Nursing einer FH oder UH.
Art. 34a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Die nach kantonalem Recht vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
² Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
³ Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht, die den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h entsprechen, sind diesen in Bezug auf die Erteilung der Bewilligung für die Berufsausübung gleichgestellt; dies gilt auch für ausländische Abschlüsse, die nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannt wurden. Der Bundesrat legt fest, welche inländischen Abschlüsse nach bisherigem Recht den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h gleichgestellt sind. Er kann die Gleichstellung vom Abschluss einer Zusatzausbildung abhängig machen.
⁴ Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9, die bei Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten der Änderung akkreditiert sein.
² SR 811.21

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch

⁴ SR 311.0
Art. 321 Ziff. 1 erster Satz
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht ⁵ zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen, Pflegeexperten in Advanced Practice Nursing sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …
⁵ SR 220

2. Strafprozessordnung

⁶ SR 312.0
Art. 171 Abs. 1
¹ Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen, Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten in Advanced Practice Nursing sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

3. Militärstrafprozess vom 23. März 1979

⁷ SR 322.1
Art. 75 Bst. b
Das Zeugnis können verweigern:
b.
Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen, Pflegeexperten in Advanced Practice Nursing sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

4. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

⁸ SR 811.11
Art. 6 Abs. 1 Bst. j
¹ Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
j.
Sie verstehen das Potenzial und die Grenzen der digitalen Transformation und können digitale Instrumente fachgerecht anwenden und verantwortungsbewusst mit datengestützten Technologien umgehen.

5. Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011

⁹ SR 935.81
Art. 5 Abs. 2 Bst. i
² Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
i.
das Potenzial und die Grenzen der digitalen Transformation zu verstehen, digitale Instrumente fachgerecht anzuwenden und verantwortungsbewusst mit datengestützten Technologien umzugehen.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) (Entwurf)
Kurzer Titel
GesBG
Alternativer Titel
Gesundheitsberufegesetz
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