Bundesratsbeschluss Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen, Graubünden und Thurgau für Grundbewilligungen für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2025-2027
Bundesratsbeschluss Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen, Graubünden und Thurgau für Grundbewilligungen für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2025-2027
vom 25. Juni 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, nach Prüfung der Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen, Graubünden und Thurgau,
beschliesst:
1.
Den Kantonen Basel-Stadt, St.Gallen, Graubünden und Thurgau werden Grundbewilligungen für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. September 2025 bis und mit der auf den 6. Juni 2027 geplanten Volksabstimmung unter den Bedingungen gemäss Ziffer 2 und mit den Auflagen gemäss Ziffer 3 erteilt.
2.
Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss festgehaltenen, kantonsspezifischen Versuchsbedingungen.
3.
Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten folgende Auflagen:
a.
Die Kantone Graubünden und Thurgau stellen im Rahmen der teilweisen Dematerialisierung der elektronischen Stimmabgabe sicher, dass die Stimmberechtigten die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen, insbesondere auch die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen, erhalten.
b.
Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
c.
Im Kanton Thurgau darf die elektronische Urne erst am Abstimmungssonntag entschlüsselt werden.
d.
In den Kantonen Basel-Stadt, St.Gallen und Graubünden darf die elektronische Urne bereits am Samstag vor dem Abstimmungssonntag entschlüsselt werden.
e.
Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.
1.
Die BK wird ermächtigt, innerhalb des in diesem Beschluss festgelegten räumlichen Geltungsbereichs und Anteil des Elektorats (Ziffer 2 und Anhang), Stimmberechtigte zu den Versuchen zuzulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27 f Absatz 1 der Verordnung über die politische Rechte nicht überschritten werden .
2.
Die BK informiert die Regierungen der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den Beschluss des Bundesrates.
| 25. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
¹ SR 161.1
Anhang
Kantonsspezifische Versuchsbedingungen
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| Bedingungen Kanton | Eingesetztes System | Maximal zugelassenes kantonales Elektorat (nach Art. 27 f Abs. 3 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie Stimmberechtigte mit einer Behinderung bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt) | Betrifft Urnengänge der Stufe | Gebiet und Anteil des Elektorats für die Versuche (Art. 27 d Bst. c VPR) ² | Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bund | Kanton | Gemeinde | |||||
| Basel-Stadt | System der Schweizerischen Post | 30 % | Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte mit einer Behinderung) | 28. September 2025 30. November 2025 8. März 2026 14. Juni 2026 27. September 2026 29. November 2026 28. Februar 2027 6. Juni 2027 | |||
| St.Gallen | System der Schweizerischen Post | 30 % | Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte auf Anmeldung) | ||||
| Graubünden | System der Schweizerischen Post | 30 % | Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer und Inlandschweizer Stimmberechtigte auf Anmeldung) | ||||
| Thurgau | System der Schweizerischen Post | 30 % | Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer Stimmberechtigte; Inlandschweizer Stimmberechtigte auf Anmeldung) | ||||
² Die Kantone zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Auslandschweizer und Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten nach Artikel 27 f Absatz 1 VPR von 30 % des kantonalen Elektorats und 10 % des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss. Gesuche der Kantone Basel-Stadt, St.Gallen, Graubünden und Thurgau für Grundbewilligungen für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2025-2027
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