Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und des automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte durch die Partnerstaaten
Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und des automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte durch die Partnerstaaten
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 und 163 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ sowie auf Artikel 148 Absätze 1 und 2 sowie 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 2025 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 171.10
³ BBl 2025 1980
Art. 1
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) prüft im Hinblick auf die Durchführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) gestützt auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 ⁴ über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) und auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom … ⁵ über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte), ob die Partnerstaaten die Voraussetzungen für die standardkonforme Umsetzung des jeweiligen automatischen Informationsaustauschs erfüllen.
² Es prüft auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), ob insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Der Partnerstaat hat die für die Umsetzung des jeweiligen AIA erforderlichen Rechtsvorschriften eingeführt; dazu gehören insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips, wonach Informationen nur zu dem in den multilateralen Vereinbarungen vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen.
b.
Der Stand der Vertraulichkeit sowie der Vorkehrungen für den Schutz der ausgetauschten Daten im Partnerstaat erfüllt die Anforderungen der jeweiligen AIA-Vereinbarung.
c.
Der Partnerstaat verfügt über ein angemessenes Netzwerk von Partnerstaaten, einschliesslich der relevanten Konkurrenzfinanzplätze, mit denen er den jeweiligen AIA umsetzt.
d.
Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beziehungsweise dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung Kryptowerte liegen keine Meldungen über Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder über ein Versagen der Schutzvorkehrungen im Partnerstaat vor.
e.
Den mit der Durchführung des jeweiligen AIA betrauten schweizerischen Behörden liegen keine Feststellungen vor, dass gestützt auf Artikel 21 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 ⁶ über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen keine Verpflichtung der Schweiz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten oder Kryptowerte besteht.
f.
Vom Datenaustausch betroffene Personen sind im Zusammenhang mit ausgetauschten Steuerinformationen im Partnerstaat nicht Verfahren ausgesetzt, die nachweisbar schwere Menschenrechtsverletzungen mit sich bringen oder zur Folge haben könnten.
³ Die Überprüfung erfolgt risikobasiert. Sollen mit einem Partnerstaat zum ersten Mal Informationen über Finanzkonten oder Kryptowerte ausgetauscht werden, so wird er vor dem Datenaustausch umfassend überprüft.
⁴ Wenn Zweifel an der standardkonformen Umsetzung des AIA durch einen Partnerstaat bestehen oder die OECD Massnahmen gegen einen Partnerstaat getroffen hat, nimmt das EFD zusätzliche Abklärungen vor.
⁴ SR 0.653.1
⁵ SR …
⁶ SR 0.652.1
Art. 2
¹ Das EFD informiert jeweils vor der Durchführung des AIA die zuständigen parlamentarischen Kommissionen über:
a.
die Ergebnisse der Prüfungen;
b.
relevante Entwicklungen;
c.
allfällige seitens der Schweiz gegenüber einem Partnerstaat getroffene oder zu treffende Massnahmen.
² Ereignisse, die sich wesentlich auf den AIA auswirken oder auswirken könnten, müssen den zuständigen parlamentarischen Kommissionen umgehend gemeldet werden.
Art. 3
Der Bundesrat unterbreitet den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle vier Jahre einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen.
Art. 4
Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 ⁷ über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019 wird aufgehoben.
⁷ BBl 2018 39
Art. 5
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und des automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte durch die Partnerstaaten (Entwurf)
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