Einspracheentscheid
Einspracheentscheid
(Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer; MWSTG, SR 641.20 )
Panles Oprema d.o.o., Rogaška Slatina, Slovenia, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Da der Einspracheentscheid mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz der Empfängerin nicht zugestellt werden konnte, wird er in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) im Bundesblatt veröffentlicht.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entschieden:
1.
Die Steuerforderung gegenüber der Panles Oprema d.o.o, Slovenia, wird für die Steuerperioden 2018 bis 2020 (Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 auf CHF 85 213 festgesetzt.
2.
Die Panles Oprema d.o.o schuldet und hat der ESTV für die Steuerperioden 2018 bis 2020 (Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020) - zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration - noch Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 70 610 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen.
Die Zahlung vom 7. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 5 523.10 wird angerechnet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Gegen diesen Einspracheentscheid ist die Beschwerde gemäss Artikel 44 ff. VwVG zulässig (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32 ]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Einspracheentscheid sowie der Briefumschlag, in dem er zugestellt wurde, und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Wird der Einspracheentscheid nicht rechtzeitig angefochten, so erwächst er in Rechtskraft. Der rechtskräftige Einspracheentscheid steht vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden nach Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1 ) gleich (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Der begründete Einspracheentscheid kann von der zeichnungsberechtigten Person oder deren Vertretung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.
| 23. Juni 2025 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Team I |
Bundesrecht
Einspracheentscheid. Eidgenössische Steuerverwaltung
keyboard_arrow_up