Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Zuckerrübensaatgut
                            Allgemeinverfügung  über die Einfuhr von gebeiztem Zuckerrübensaatgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juli 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 33 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹  über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   SR  916.161
                        
                        
                    
                    
                    
                Zuckerrübensaatgut,
                            das mit 480 g/l Flupyradifuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gebeizt ist, kann befristet bis zum 30. Juni 2026 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligte Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen | 
|---|---|---|---|
| Feldbau | |||
| Zuckerrübe | Drahtwürmer, Moosknopfkäfer, Rübenfliege, Rübenerdflöhe | Aufwandmenge: 41.7 ml/Saatguteinheit (100 000 Samen) Anwendung: Saatgutbeizung | 1, 2, 3 | 
                            Auflagen für den Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maximal 150 000 Samen/ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff(e) sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Beim Öffnen der Saatgutsäcke und beim Beladen der Sämaschine sind Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Atemschutzmaske (FFP2) zu tragen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Keine Anwendung auf Sandböden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefahrenkennzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H302 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H373 Kann die Muskeln schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            SPe 2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S2 und Sh) ausbringen und nicht in Karstgebieten anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Entzug der aufschiebenden Wirkung
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²  über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                | 17. Juli 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss | 
                            ²   SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Zuckerrübensaatgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
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