BBl 2025 2219
CH - Bundesblatt

(Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen)

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz, URG)

(Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 2218

I

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 ² wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
¹ Dieses Gesetz regelt:
b.
den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern, der Sendeunternehmen sowie der Unternehmen, die journalistische Veröffentlichungen herstellen (Medienunternehmen);
Art. 25 Abs. 2
² Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 28 Abs. 2
² Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben. Artikel 37 a bleibt vorbehalten.
Art. 35 Abs. 2
² Der Hersteller oder die Herstellerin des benutzten Trägers hat Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der Vergütung für die ausübenden Künstler und Künstlerinnen.
Art. 37a Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen: Vergütungsanspruch der Medienunternehmen
¹ Anspruch auf eine Vergütung für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen haben Medienunternehmen, die:
a.
Sitz in der Schweiz haben; und
b.
erklären, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten.
² Die Vergütung schulden gewinnorientierte Anbieter von Online-Diensten, wenn sie über einen Online-Dienst, der eine durchschnittliche jährliche Zahl von Nutzern und Nutzerinnen von mindestens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung aufweist, gewerbsmässig:
a.
Teile ohne individuellen Charakter aus journalistischen Veröffentlichungen von Medienunternehmen nach Absatz 1 so zugänglich machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
b.
Teile ohne individuellen Charakter aus journalistischen Veröffentlichungen von Medienunternehmen nach Absatz 1 als Ergebnis einer Suchabfrage zugänglich machen; oder
c.
zum Zweck der Information über aktuelle Fragen kurze Ausschnitte nach Artikel 28 Absatz 2 zugänglich machen.
³ Der Vergütungsanspruch kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
⁴ Hält ein Medienunternehmen trotz abgegebener Erklärung die in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis nicht ein, so kann die Verwertungsgesellschaft das Medienunternehmen von der Verteilung (Art. 49 a ) ausschliessen oder die Vergütung kürzen, so lange dieses die Regeln nicht einhält.
⁵ Die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte an den in einer journalistischen Veröffentlichung enthaltenen Werken und anderen Schutzobjekten bleiben vorbehalten.
Art. 37b Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen: Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen
¹ Die Urheber und Urheberinnen der in journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen journalistischen Werke haben Anspruch auf eine angemessene Beteiligung am Verwertungserlös für das Zugänglichmachen nach Artikel 37 a .
² Der Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen ist unübertragbar und unverzichtbar. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Art. 38a
Bisheriger Art. 39
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Titels
Art. 39 Entstehen und Erlöschen des Vergütungsanspruchs für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen
¹ Der Vergütungsanspruch für das Zugänglichmachen journalistischer Veröffentlichungen nach Artikel 37 a entsteht mit deren Veröffentlichung.
² Er erlischt zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist.
Art. 40 Abs. 1 Bst. b
¹ Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
b.
das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13 a , 20, 24 c , 35, 35 a , 37 a und 37 b .
Art. 49a Verteilung des Verwertungserlöses aus dem Zugänglichmachen nach Artikel 37 a
¹ Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Artikel 37 a nach Massgabe des durch die Medienunternehmen getätigten Aufwands und des Beitrags der journalistischen Veröffentlichungen zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses verteilen.
² Beim getätigten Aufwand sind die Entgelte besonders zu gewichten, die die Medienunternehmen an die Urheber und Urheberinnen der in den journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen journalistischen Werke entrichten.
³ Der Beitrag der journalistischen Veröffentlichungen zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses bemisst sich anhand der eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale, regionale und kommunale Politik.
⁴ Artikel 49 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Titels
Art. 60a Vergütung für Medienunternehmen
¹ Bei der Festlegung der Vergütung nach Artikel 37 a ist der durch die Medienunternehmen bei wirtschaftlicher Verwaltung getätigte Aufwand oder der aus dem Zugänglichmachen der journalistischen Veröffentlichungen erzielte Ertrag zu berücksichtigen.
² Ist das Zugänglichmachen das Ergebnis von Suchabfragen, so ist zusätzlich die Anzahl der Suchabfragen mit Nachrichtenbezug zu berücksichtigen.
Art. 83a und 83b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Vergütung nach Artikel 37 a ist ab Inkrafttreten der Änderung vom … geschuldet; sie kann ab Genehmigung des entsprechenden Tarifes geltend gemacht werden.
Art. 83b Neubeurteilung des Leistungsschutzrechts für Medienunternehmen
Der Bundesrat prüft nach Ablauf der zweiten Tarifperiode, spätestens aber zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom …, die Bestimmungen zum Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen auf ihre Wirksamkeit und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.
² SR 231.1

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) (Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen) (Entwurf)
Kurzer Titel
URG
Alternativer Titel
Urheberrechtsgesetz
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