Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 2133
I
Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 ² wird wie folgt geändert:
Titel
Bundesgesetz über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
Art. 1 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
¹ Mit der Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Infrastrukturkosten und die ihm zurechenbaren Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
² Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4 Abs. 2 dritter und vierter Satz
² … Der Bundesrat kann die Höhe der pauschal erhobenen Abgabe an die Teuerung anpassen. Er kann sie nach Kategorien abstufen.
Art. 6 Grundsatz
¹ Die Höhe der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bemisst sich nach:
a.
dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs;
b.
den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern; und
c.
den ausgestossenen Emissionen oder dem Verbrauch.
² Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
³ Die Höhe der pauschal erhobenen Schwerverkehrsabgabe bemisst sich nach der Art und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs.
Art. 7 Abs. 1
¹ Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Infrastrukturkosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.
Art. 8 Abgabekategorien für die LSVA
¹ Der Bundesrat stuft die LSVA nach Abgabekategorien ab.
² Dabei berücksichtigt er die völkerrechtlichen Verträge und das Erfordernis der Planungssicherheit der Unternehmen.
Art. 8a Tarife der LSVA
¹ Der Bundesrat legt pro Abgabekategorie einen Tarif in Rappen pro Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht und pro gefahrenen Kilometer fest.
² Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verträge und die Teuerung sowie insbesondere:
a.
die Berechnungen der ungedeckten Infrastrukturkosten und der Kosten zulasten der Allgemeinheit;
b.
die Belastung der Volkswirtschaft durch den Schwerverkehr;
c.
die raumordnungspolitischen Effekte und die Auswirkungen des Schwerverkehrs auf die Güterversorgung in von der Bahn nicht oder nur unzureichend erschlossenen Gegenden;
d.
die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Bahn;
e.
die Auswirkungen der Abgabe auf den allfälligen Umwegverkehr über benachbarte ausländische Strassen.
Art. 8b Reduzierte Tarife der LSVA
¹ Der Bundesrat kann zur Förderung elektrisch angetriebener schwerer Motorfahrzeuge vorsehen, dass ab 2029 bis spätestens 2035 ein reduzierter Tarif der LSVA gilt.
² Bei der Festlegung der Höhe der Reduktion ist insbesondere der Anteil der neu in Verkehr gesetzten elektrisch angetriebenen schweren Motorfahrzeuge an den gesamthaft neu in Verkehr gesetzten schweren Motorfahrzeuge massgeblich. Die Reduktion entspricht höchstens folgendem Prozentsatz des nach Artikel 8 a festgelegten Tarifs:
a.
2029: 70 Prozent;
b.
2030: 60 Prozent;
c.
2031: 50 Prozent;
d.
2032: 40 Prozent;
e.
2033: 30 Prozent;
f.
2034: 20 Prozent;
g.
2035: 10 Prozent.
³ Als elektrisch angetriebene schwere Motorfahrzeuge gelten im Sinne dieses Gesetzes schwere Motorfahrzeuge, die batterieelektrisch oder mit Wasserstoffbrennstoffzellen angetrieben werden.
⁴ Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Jahren, in denen er für elektrisch angetriebene schwere Motorfahrzeuge einen reduzierten Tarif vorsieht, auch für schwere Motorfahrzeuge, für die gemäss EU-Recht die Euro-7-Norm anwendbar ist, ein reduzierter Tarif der LSVA gilt. Der Bundesrat legt die massgebende Fassung der entsprechenden EU-Rechtsakte fest. Die Reduktion entspricht höchstens 15 Prozent des gewichteten Durchschnitts der Abgabe nach Artikel 40 des Abkommens vom 21. Juni 1999 ³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse.
⁵ Der Bundesrat evaluiert die Wirkung der Tarifreduktion für elektrisch angetriebene schwere Motorfahrzeuge regelmässig. Kommt er zum Schluss, dass die Reduktion nicht mehr erforderlich ist, so hebt er die Reduktionen nach den Absätzen 2 und 4 auf.
³ SR 0.740.72
Art. 8c Zuteilung der Fahrzeuge zur Abgabekategorie
¹ Die Zuteilung der Fahrzeuge zur Abgabekategorie erfolgt:
a.
bei inländischen Fahrzeugen: bei der Verkehrszulassung;
b.
bei ausländischen Fahrzeugen: bei der Einfahrt ins Zollgebiet.
² Die abgabepflichtige Person muss den Nachweis erbringen, zu welcher Abgabekategorie ihr Fahrzeug gehört.
³ Erbringt sie den Nachweis nicht, so wird ihr Fahrzeug der Abgabekategorie mit dem höchsten Tarif zugeteilt.
⁴ Erbringt sie den Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt als jenem nach Absatz 1, so wird das Fahrzeug erneut zugeteilt. Wird es dabei einer Abgabekategorie mit einem tieferen Tarif zugeteilt, so hat die abgabepflichtige Person Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Abgaben abzüglich einer Gebühr für den administrativen Aufwand. Der Bundesrat kann einen Mindestbetrag für die Rückerstattung festlegen.
² SR 641.81
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) (Entwurf)
Kurzer Titel
SVAG
Alternativer Titel
Schwerverkehrsabgabegesetz
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