BBl 2025 2090
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 3. Juli 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Das Pflanzenschutzmittel

Propulse (W-6825, 11.8 % 125 g/l Fluopyram + 11.8 % 125 g/l Prothioconazole)
wird, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendung:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Feldbau
Zuckerrübe Cercospora- und Ramularia-Blattfleckenkrankheiten Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: BBCH 31-49 Wartefrist: 7 Tagen 1, 2, 3, 4, 5
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 2 Behandlungen pro Kultur im Abstand von 14 Tagen.
2
Beim Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
3
Nachfolgearbeiten (inklusive Erntearbeiten) in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
4
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 3 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
5
Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.
Hinweis
Das Pflanzenschutzmittel wurde für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
3. Juli 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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