BBl 2025 2074
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss über die Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2025-2030 und Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2024-2027

Bundesbeschluss über die Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2025-2030 und Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2024-2027
vom 9. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² Im BBl nicht veröffentlicht
Art. 1
¹ Für die Förderung von Umweltschutzmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2025-2030 wird ein Verpflichtungskredit von höchstens 457,4 Millionen Franken bewilligt.
² Der Verpflichtungskredit darf für folgende Fördertatbestände verwendet werden:
a.
Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr (Art. 37 a CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ³ ; Art. 103 b Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 ⁴ );
b.
Förderung der Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren Flugtreibstoffen (Art. 28 g Abs. 8 CO
2
-Gesetz vom 23. Dezember 2011);
c.
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen, Entwicklung umweltschonender Flugverfahren, Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt und Aus- und Weiterbildung zur Anwendung umweltschonender Flugverfahren (Art. 37 d BG vom 22. März 1985 ⁵ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel).
³ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt darf die Mittel aus dem Verpflichtungskredit für die Fördertatbestände nach Absatz 2 Buchstaben a-c ausscheiden.
⁴ Tritt die Änderung vom 15. März 2024 ⁶ des CO
2
-Gesetzes erst auf den 1. Januar 2026 in Kraft, so beträgt der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 392,4 Millionen Franken.
³ SR 641.71
⁴ SR 748.0
⁵ SR 725.116.2
⁶ AS 2024 376
Art. 2
Für Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird für die Jahre 2024-2027 ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 269,6 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2023 ⁷ über die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen 2025-2029 wird aufgehoben.
⁷ BBl 2024 1777
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 5. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 9. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2025-2030 und Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr in den Jahren 2024-2027
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