BBl 2025 2068
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2025

Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2025
vom 19. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 2024 ² , und in die Nachmeldung des Bundesrates vom 13. September 2024,
beschliesst:
¹ SR 101
² Im BBl nicht veröffentlicht
Art. 1 Erfolgsrechnung
¹ Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2025 werden genehmigt.
² Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit:
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
a. Aufwänden von 84 920 321 300
b. Erträgen von 86 356 209 700
c. einem Jahresergebnis von 1 435 888 400
Art. 2 Investitionsrechnung
¹ Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2025 werden genehmigt.
² Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit:
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
a. Investitionsausgaben von 6 422 313 600
b. Investitionseinnahmen von 985 069 500
c. Nettoinvestitionen von 5 437 244 100
Art. 3 Höchstzulässige Ausgaben gemäss Schuldenbremse
¹ Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 BV ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 85 845 222 740 Franken zu Grunde gelegt.
² Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 700 000 000 Franken auf 86 545 222 740 Franken erhöht.
³ Die Gesamtausgaben gemäss Erfolgs- und Investitionsrechnung belaufen sich auf 86 515 800 100 Franken. Sie unterschreiten die höchstzulässigen Ausgaben gemäss Absatz 2 um 29 422 640 Franken.
Art. 4 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen
¹ Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderem Verzeichnis ³ bewilligt:
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
a. Sicherheit 736 355 000
b. Immobilienvorhaben ETH (Bauten unter 10 Mio. Fr.) 120 300 000
c. Bauprogramm 2025 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) 113 800 000
d. Soziale Wohlfahrt 47 000 000
e. Verkehr 120 247 000
f. Wirtschaft 150 000 000
g. Umwelt und Raumordnung 52 500 000
² Folgender Zahlungsrahmen wird gemäss besonderem Verzeichnis ⁴ bewilligt:
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
a. Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit 38 139 000
³ Siehe Bundesbeschlüsse zum Voranschlag 2025, Band 3, Teil D; im BBl nicht veröffentlicht
⁴ Siehe Bundesbeschlüsse zum Voranschlag 2025, Band 3, Teil D; im BBl nicht veröffentlicht
Art. 5 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen
¹ Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderem Verzeichnis ⁵ bewilligt:
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
a. Sicherheit 4 000 000
b. Landwirtschaft und Ernährung 20 000 000
c. Umwelt und Raumordnung 6 000 000
² Folgender Zahlungsrahmen wird gemäss besonderem Verzeichnis ⁶ bewilligt:
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
a. Landwirtschaft und Ernährung 11 600 000
⁵ Siehe Bundesbeschlüsse zum Voranschlag 2025, Band 3, Teil D; im BBl nicht veröffentlicht
⁶ Siehe Bundesbeschlüsse zum Voranschlag 2025, Band 3, Teil D; im BBl nicht veröffentlicht
Art. 6 Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich
¹ Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.
² Durch die Kreditverschiebungen dürfen Globalbudgets oder Einzelkredite von weniger als 20 Millionen Franken zulasten eines anderen Voranschlagskredits um bis zu 1 Million Franken erhöht werden. Globalbudgets und Einzelkredite von mehr als 20 Millionen Franken dürfen zulasten anderer Voranschlagskredite um höchstens 5 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden.
³ Das EDI (BFS) wird ermächtigt, für das Programm Digisanté Kreditverschiebungen vom Funktionsaufwand (Globalbudget) zum Einzelkredit «Programm Digisanté» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3,9 Millionen Franken nicht übersteigen. Im Betrag eingeschlossen ist die Verschiebungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 2.
⁴ Das EDI (BAG) wird ermächtigt, für das Programm Digisanté Kreditverschiebungen vom Funktionsaufwand (Globalbudget) zum Einzelkredit «Programm Digisanté» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Im Betrag eingeschlossen ist die Verschiebungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 2.
Art. 7 Übrige Kreditverschiebungen
¹ Das EDA wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den nachfolgenden Voranschlagskrediten vorzunehmen:
a.
Globalbudget (Funktionsaufwand) - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 14 Millionen Franken führen;
b.
«Humanitäre Aktionen» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 71,4 Millionen Franken führen;
c.
«Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)»: die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 63,4 Millionen Franken führen;
d.
«Beiträge an multilaterale Organisationen» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 60 Millionen Franken führen;
e.
«Darlehen und Beteiligungen Internationale Zusammenarbeit» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 3,4 Millionen Franken führen;
f.
«Investitionsbeiträge Internationale Zusammenarbeit» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 3,4 Millionen Franken führen;
g.
«Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 3 Millionen Franken führen;
h.
«Unterstützung Ukraine und Region» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 20 Millionen Franken führen.
² Das WBF (SECO) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den nachfolgenden Voranschlagskrediten vorzunehmen:
a.
«Wirtschaftliche Zusammenarbeit» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 6,3 Millionen Franken führen;
b.
«Darlehen und Beteiligungen Entwicklungsländer» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 6,3 Millionen Franken führen;
c.
«Investitionsbeiträge Entwicklungsländer» und «Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)» - diese Voranschlagskredite dürfen um höchstens 6,3 Millionen Franken erhöht werden.
³ Das EDA und das WBF (SECO) werden ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den nachfolgenden Voranschlagskrediten vorzunehmen:
a.
«Wirtschaftliche Zusammenarbeit» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 30 Millionen Franken führen;
b.
«Unterstützung Ukraine und Region» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung des Voranschlagskredits um 30 Millionen Franken führen.
⁴ Das EFD (GS) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Agenda DVS und den Voranschlagskrediten im Eigenbereich des Bundes vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 19,2 Millionen Franken nicht übersteigen.
⁵ Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Kredit «Investitionen ETH-Bauten» (BBL) und dem «Finanzierungsbeitrag an ETH-Bereich» (GS-WBF) vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.
⁶ Das WBF (GS) wird ermächtigt, für den Rückkauf des SwissTech Convention Centers (STCC) eine zusätzliche Kreditverschiebung in der Höhe von 146 Millionen Franken vom Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich (GS-WBF) in den Investitionskredit für ETH-Bauten (BBL) vorzunehmen.
⁷ Das UVEK (BFE) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für Beschaffungen für Programme von EnergieSchweiz (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit «Programm EnergieSchweiz» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 5 Millionen Franken nicht überschreiten.
Art. 8 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2025 des ETH-Bereichs
¹ Das WBF (GS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Verschiebungen vorzunehmen.
² Die Kreditverschiebungen dürfen 10 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.
Art. 9 Kreditüberschreitungen gemäss Artikel 36 Absatz 4 FHG
¹ Folgende Kredite dürfen ohne Einschränkung überschritten werden:
Tabelle vergrössern
open_with
316 BAG A231.0215 Versicherungsleistungen Militärversicherung
316 BAG A231.0217 Leistungsaushilfe KUV (Teil Zinskosten)
316 BAG A231.0219 Genossenschaftsbeitrag an Nagra
402 BJ A231.0143 Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
500 GS-VBS A202.0103 Nicht versicherte Risiken
601 EFV A240.0101 Passivzinsen
601 EFV A202.0115 Nicht versicherte Risiken
605 ESTV A240.0103 Vergütungszinsen Steuern und Abgaben
606 BAZG A240.0104 Finanzaufwand
614 EPA A202.0157 Einlage Rückstellungen Vorsorgeaufwand IPSAS 39
614 EPA A202.xxxx Sanierungsbeiträge geschlossene Vorsorgewerke
725 BWO A231.0236 Zusatzverbilligungen Mietzinsen
803 BAZL A231.0302 Einlage Rückstellungen Eurocontrol Pension Fund
² Folgende Kredite dürfen überschritten werden, wenn der Mehrbedarf auf ein Mengenwachstum bzw. auf höhere Zinsen zurückzuführen ist:
Tabelle vergrössern
open_with
402 BJ A231.0365 Wiedergutmachung Opfer Zwangsmassnahmen
420 SEM A231.0152 Asylsuchende: Verfahrensaufwand
420 SEM A231.0153 Sozialhilfe Asylsuchende, vorl. Aufgenommene, Flüchtlinge
420 SEM A231.0159 Integrationsmassnahmen Ausländer
420 SEM A290.0144 Ukraine: Beiträge an Kantone
606 BAZG A202.0123 Aufwandentschädigung Bezug der Nationalstrassenabgabe
606 BAZG A202.0124 Aufwandentschädigung Bezug der Schwerverkehrsabgabe
³ Folgende Voranschlagskredite dürfen für die Erhöhung einer Rückstellung überschritten werden, wenn die Erhöhung auf aktualisierte und vom Bund nicht beinflussbare Berechnungsparameter zurückzuführen ist und sie nicht mehr als ein Drittel der bestehenden Rückstellung beträgt:
Tabelle vergrössern
open_with
501 GS VBS A202.0183 Riskiominderung Mitholz
704 SECO A231.0411 Covid: Bürgschaften
802 BAV A231.0387 Finanzverbindlichkeiten für gewähre Garantien
⁴ Pflichtbeiträge an internationale Organisationen dürfen um 10 Prozent, höchstens aber 3 Millionen Franken überschritten werden, wenn die zuständige Verwaltungseinheit eine Erhöhung nicht beeinflussen kann.
Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses
Der Bundesbeschluss Ia vom 21. Dezember 2023 ⁷ über den Voranschlag für das Jahr 2024 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
Tabelle vergrössern
open_with
Franken
e. Verkehr 110 000 000
⁷ Im BBl nicht veröffentlicht
Art. 11 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 19. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 19. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Bundesrecht
Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2025
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht