BBl 2025 2039
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG)

Änderung vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 2448

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ² über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4, 1bis erster Satz (betrifft nur den italienischen Text) und zweiter Satz, 1quater-1octies und 2 Bst. a
¹ Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
b.
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
3.
bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken, bei mehreren Personen, die Anspruch auf den Zusatzbetrag haben, höchstens das Doppelte,
4.
für Personen mit einem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Artikel 42quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ³ über die Invalidenversicherung, die eine Nachtassistenz benötigen und die der Assistenzperson ein Zimmer zur Verfügung stellen: zusätzlich 6000 Franken;
¹bis … Die Zusatzbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
¹quater Die Zusatzbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 werden auf die Personen aufgeteilt, die einen Anspruch auf den jeweiligen Zusatzbetrag haben.
¹quinquies Bisheriger Abs. 1 quater
¹sexies Bisheriger Abs. 1 quinquies
¹septies Bisheriger Abs. 1 sexies
¹octies Bisheriger Abs. 1 septies
² Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
a.
die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, mit Ausnahme des Monats, in dem die Bezügerin oder der Bezüger stirbt; für diesen können die Kantone beschliessen, den ganzen Monat zu verrechnen, ohne die nicht in Rechnung gestellten Tage abzuziehen; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
³ SR 831.20
Art. 11 Abs. 1 Bst. i
Aufgehoben
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h, 2bis und 7
Krankheits- und Behinderungskosten: Grundsatz
¹ Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die folgenden Kosten:
h.
die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse von in der Mobilität eingeschränkten Personen oder einen Zuschlag für die Miete einer entsprechenden Wohnung, sofern weder die Bezügerin oder der Bezüger der jährlichen Ergänzungsleistung noch eine andere im gleichen Haushalt lebende Person Anspruch auf den Zuschlag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 hat.
²bis Der Zuschlag nach Absatz 1 Buchstabe h wird pro Haushalt gewährt und auf die anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
⁷ Aufgehoben
Art. 14a Krankheits- und Behinderungskosten: besondere Bestimmungen für Hilfe und Betreuung zu Hause
¹ Im Rahmen der Leistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b haben Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung für Hilfe und Betreuung zu Hause Anspruch auf die Vergütung der Kosten insbesondere für folgende Leistungen:
a.
ein Notrufsystem;
b.
Hilfe im Haushalt;
c.
Mahlzeitenangebote;
d.
Begleit- und Fahrdienste.
² Der Anspruch auf die Vergütung der Leistungen nach Absatz 1 besteht ab dem Monat, in dem diese Vergütung beantragt wird und sofern der Bedarf besteht.
³ Der Anspruch auf die Vergütung der Leistungen nach Absatz 1 besteht unabhängig vom Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Kanton darf die Hilflosenentschädigung nicht von der Vergütung in Abzug bringen.
⁴ Für die Vergütung der Leistungen nach Absatz 1 legt der Kanton Pauschalen fest. Die Summe der Pauschalen darf den Mindestbetrag von 11 160 Franken pro Person und Jahr nicht unterschreiten; vorbehalten bleibt der vom Kanton festgelegte Höchstbetrag nach Artikel 14 Absatz 3.
⁵ Der Anspruch auf die Vergütung besteht pro rata, wenn die Person teilweise in einer Institution und teilweise zu Hause wohnt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 15 Vergütung
¹ Für Leistungen nach Artikel 14 Absatz 1 vergüten die Kantone die ausgewiesenen, im laufenden Kalenderjahr entstandenen Kosten, wenn:
a.
die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und
b.
die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, in dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllt hat.
² Die Kantone können in Rechnung gestellte Krankheits- und Behinderungskosten, die noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
³ Die Kantone vergüten die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause nach Artikel 14 a Absatz 1 monatlich in Form von Pauschalen.
Art. 16 Finanzierung
Die Kantone finanzieren die Leistungen nach diesem Abschnitt.
Art. 19 Anpassung der Leistungen
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG ⁴ kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1) und der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) sowie die Mindestbeträge nach den Artikeln 14 Absätze 3 und 4 sowie 14 a Absatz 4 in angemessener Weise anpassen.
⁴ SR 831.10
Art. 21 Abs. 3bis und 3ter
³bis Die zuständige Behörde bestätigt Personen, die einen Antrag auf jährliche Ergänzungsleistungen stellen oder einen entsprechenden Anspruch haben, den Eingang der von ihnen eingereichten Dokumente.
³ter Die Kantone stellen sicher, dass Gesuche und Unterlagen elektronisch eingereicht werden können.
Art. 21a Sachüberschrift und Abs. 1
Auszahlung der Ergänzungsleistungen an Dritte
¹ Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d, die für das laufende oder die vier vorausgegangenen Kalenderjahre ausgerichtet werden, sind in Abweichung von Artikel 20 ATSG ⁵ direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.
⁵ SR 830.1
Art. 21b Rückforderung von Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
¹ Die Rückforderung von unrechtmässig gewährten Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d, die für das laufende oder die vier vorausgegangenen Kalenderjahre ausgerichtet worden sind, richtet sich in dem Umfang gegen den Krankenversicherer, in dem diesem die Beträge direkt ausgezahlt worden sind. Die Kantone stellen sicher, dass für den gleichen Zeitraum von Amtes wegen rückwirkend der Anspruch auf eine Prämienverbilligung geprüft wird.
² Die Rückforderung wird erlassen, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG ⁶ erfüllt.
⁶ SR 830.1
² SR 831.30

II

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. bbis
² Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
bbis.
Rückforderungen von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose;
⁷ SR 831.10

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
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