BBl 2025 2034
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Bundesgesetz über die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben

Bundesgesetz über die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben

(Zollabgabengesetz, ZoG)

vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 2022 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2022 2724

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
¹ Dieses Gesetz regelt die Zollpflicht und die Bemessung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle (Zollabgaben).
² Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025 ³ (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
³ Sieht der Bundesrat vor, dass auf die Erhebung der Zollabgaben gestützt auf Artikel 211 BAZG-VG abweichendes Recht anwendbar ist, bis die notwendigen technischen Grundlagen für die Erhebung über das Informationssystem nach Artikel 118 BAZG-VG geschaffen sind, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach den Artikeln 211-216 BAZG-VG.
³ SR …; BBl 2025 2035
Art. 2 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist die zuständige Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes.

2. Kapitel: Erhebung der Zollabgaben

1. Abschnitt: Zollpflicht

Art. 3 Grundsätze
¹ Waren, die ein- oder ausgeführt werden, sind zollpflichtig.
² Sie werden nach diesem Gesetz, dem BAZG-VG ⁴ , dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 ⁵ (ZTG) und den dazugehörenden völkerrechtlichen Verträgen veranlagt.
⁴ SR …; BBl 2025 2035
⁵ SR 632.10
Art. 4 Zollfreie Waren
¹ Zollfrei sind:
a.
Waren, die im ZTG ⁶ oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.
Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass Personen, die beabsichtigen, Waren nach Absatz 1 zollfrei ein- oder auszuführen, eine Bewilligung benötigen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
³ Wird nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung nach Absatz 2 verbundenen Bedingungen abgewichen, so fällt die Zollfreiheit dahin. Die dadurch entstehenden Zollabgaben sind von der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BAZG-VG ⁷ zu entrichten.
⁶ SR 632.10
⁷ SR …; BBl 2025 2035
Art. 5 Zollbefreiungen durch den Bundesrat
¹ Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a.
Waren, die aufgrund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.
gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.
Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.
Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.
Motorfahrzeuge für Menschen mit Behinderung;
f.
Waren, die im Unterricht oder in der Forschung verwendet werden;
g.
Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen oder öffentlich-rechtliche Institutionen;
h.
Studien und Werke von Künstlerinnen und Künstlern mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz;
i.
Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
j.
Warenmuster und Warenproben;
k.
inländisches Verpackungsmaterial;
l.
Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone;
m.
Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
² Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die für eine Zollbefreiung erfüllt sein müssen. Er kann vorsehen, dass die Zollbefreiung auf dem Weg der Rückerstattung gewährt wird.
³ Er kann vorsehen, dass Personen, die beabsichtigen, Waren nach Absatz 1 zollfrei ein- oder auszuführen, eine Bewilligung benötigen. Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
⁴ Wird nach der Veranlagung von den mit der Bewilligung nach Absatz 3 verbundenen Bedingungen abgewichen, so fällt die Zollbefreiung dahin. Die dadurch entstehenden Zollabgaben sind von der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BAZG-VG ⁸ zu entrichten.
⁸ SR …; BBl 2025 2035
Art. 6 Inländische Rückwaren
¹ Waren, die zu einem früheren Zeitpunkt im freien Verkehr standen und ausgeführt worden sind und die nun aus dem Zollausland unverändert wieder eingeführt werden, sind zollfrei.
² Werden die Waren verändert wieder eingeführt, so sind sie nur dann zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung ausserhalb des Zollgebiets entdeckten Mangels zurückverbracht werden.
³ Werden die Waren wieder eingeführt, kommen jedoch nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so sind sie nur dann zollfrei, wenn seit der Ausfuhr nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
⁴ Bei der Wiedereinfuhr in den freien Verkehr werden die bei der Ausfuhr erhobenen Ausfuhrzölle zurückerstattet; wurden bei der Ausfuhr Einfuhrzölle nach Artikel 7 zurückerstattet, so werden diese bei der Wiedereinfuhr in den freien Verkehr zurückgefordert.
Art. 7 Ausländische Rückwaren
¹ Für Waren, die in den freien Verkehr eingeführt worden sind und die aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen innerhalb von fünf Jahren unverändert ausgeführt und an die Versenderin oder den Versender zurückgegeben werden, werden die erhobenen Einfuhrzölle zurückerstattet und keine Ausfuhrzölle erhoben.
² Werden die Waren verändert wieder ausgeführt, so werden die Rückerstattung und die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgegeben werden.
³ Die Rückerstattung und die Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
⁴ Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die bei der Einfuhr erhobenen Einfuhrzölle für Waren zurückerstattet werden, die nicht wieder aus dem freien Verkehr ausgeführt, sondern mit Zustimmung des BAZG im Zollgebiet vernichtet werden.
Art. 8 Waren des Reiseverkehrs
¹ Der Bundesrat kann Waren, die auf einer Reise über die Zollgrenze mitgeführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erworben werden, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind, ganz oder teilweise für zollfrei erklären.
² Er kann festlegen, dass Waren nur bis zu einer bestimmten Menge zollfrei eingeführt werden können.
³ Er kann Pauschalansätze festlegen; diese können mehrere Arten von Waren oder von Abgaben umfassen. Die Zollabgaben können Teil dieser Pauschalansätze sein.
Art. 9 Zollerleichterung für Waren je nach Verwendungszweck
¹ Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a.
das ZTG ⁹ dies vorsieht; oder
b.
das EFD die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
² Das EFD kann die Zollansätze für bestimmte Verwendungen von Waren nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
³ Das Bundesamt für Landwirtschaft kann die vom EFD herabgesetzten Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse anpassen, wenn gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 ZTG angepasste Zollansätze dies erfordern.
⁴ Wer eine Zollerleichterung für Waren je nach Verwendungszweck in Anspruch nehmen will, benötigt eine Verwendungsverpflichtung; diese muss vorgängig vom BAZG genehmigt werden.
⁵ Werden Waren nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet oder abgegeben, die höheren Zollabgaben unterliegen als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, so ist die dadurch entstehende Zollabgabendifferenz von der anmeldepflichtigen Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d BAZG-VG 1⁰ zu entrichten.
⁶ Werden Waren nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet oder abgegeben, die tieferen Zollabgaben unterliegen als der in der Verwendungsverpflichtung genannte Zweck, so kann die Person, die die Änderung des Verwendungszwecks vornimmt, die Rückerstattung der dadurch entstehenden Zollabgabendifferenz verlangen. Das EFD legt fest, für welche Warengruppen die Rückerstattung verlangt und innerhalb welcher Fristen der Anspruch geltend gemacht werden kann.
⁹ SR 632.10
1⁰ SR …; BBl 2025 2035
Art. 10 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
¹ Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem Zollkontingent nach dem ZTG 1¹ unterliegen, in der nicht bewirtschafteten Periode in den freien Verkehr eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, muss die anmeldepflichtige Person nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e BAZG-VG ¹2 die dadurch entstehende Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen entrichten.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Waren nach Absatz 1 freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden können.
1¹ SR 632.10
¹2 SR …; BBl 2025 2035
Art. 11 Waren des Grenzzonenverkehrs
¹ Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 5 Abs. 1 Bst. i) sind die folgenden Waren, wenn sie ein- oder ausgeführt werden:
a.
Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs;
b.
Waren des Marktverkehrs.
² Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern Radius gemessen von einem vom BAZG festgelegten Grenzübergang befindet. Abweichungen nach völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
³ Der Bundesrat kann die Grenzzone bei besonderen örtlichen Verhältnissen ausdehnen.

2. Abschnitt: Besondere Zollrückerstattung für zur Lebensmittelherstellung eingesetzte Grundstoffe

Art. 12 Rückerstattungsberechtigte Grundstoffe
¹ Für folgende Grundstoffe wird eine besondere Zollrückerstattung gewährt, wenn sie im Zollgebiet zum Zweck der Lebensmittelherstellung bearbeitet oder verarbeitet und in Form von Lebensmitteln aus dem Zollgebiet verbracht werden:
a.
pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG ¹3 ;
b.
tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG;
c.
Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;
d.
andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 von Anhang 1 ZTG ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie chemisch reine Fructose und Maltose;
e.
Hartweizen;
f.
Butter;
g.
Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Lebensmittelindustrie bestimmt.
² Für die Grundstoffe nach Absatz 1 gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 29 Absatz 2 BAZG-VG ¹4 zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs als erfüllt. Auf diese Grundstoffe ist der Äquivalenzverkehr nach Artikel 28 Absatz 2 BAZG-VG anwendbar.
¹3 SR 632.10
¹4 SR …; BBl 2025 2035
Art. 13 Umfang der Rückerstattung
¹ Die Rückerstattung wird mengenmässig höchstens in dem Umfang gewährt, in dem insgesamt Grundstoffe gleicher Qualität und Beschaffenheit eingeführt werden.
² Die Rückerstattungsansätze richten sich nach den zum Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden Einfuhrzollansätzen der berechtigten Grundstoffe und dürfen diese nicht übersteigen. Der Bundesrat kann Pauschalansätze festlegen.
³ Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berechnung der Menge rückerstattungsberechtigter Grundstoffe und die Rückerstattungsansätze fest.
Art. 14 Voraussetzungen
¹ Die besondere Zollrückerstattung wird gewährt, wenn:
a.
der Grundstoff eine Ware des freien Verkehrs nach Artikel 6 Buchstabe d BAZG-VG ¹5 ist;
b.
der Grundstoff im Zollgebiet bearbeitet oder verarbeitet wurde;
c.
das bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnis ein Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ¹6 (LMG) ist und keine Abweichung nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 LMG vorliegt;
d.
das bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnis in der Warenbestimmung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr oder, zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Warenbestimmung, in der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung veranlagt wurde;
e.
die Absicht, die besondere Zollrückerstattung geltend zu machen, aus der Warenanmeldung beim Export hervorgeht; und
f.
bis spätestens Ende März des auf die Ausfuhr des Verarbeitungserzeugnisses folgenden Jahres ein vollständiges Rückerstattungsgesuch beim BAZG eingereicht wird.
² Dabei können pflanzliche und tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG ¹7 ausgetauscht werden.
¹5 SR …; BBl 2025 2035
¹6 SR 817.0
¹7 SR 632.10
Art. 15 Rückerstattungsberechtigte Personen
¹ Die besondere Zollrückerstattung beantragen können:
a.
die Inhaberin oder der Inhaber der Originalrezeptur der aus dem Zollgebiet verbrachten bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse;
b.
die Herstellerin oder der Hersteller der aus dem Zollgebiet verbrachten Verarbeitungserzeugnisse;
c.
Drittpersonen, die von den Personen nach Buchstabe a oder b das mit dieser Bestimmung verbundene Recht übertragen erhalten haben.
² Liegen für dasselbe Verarbeitungserzeugnis mehrere Rückerstattungsgesuche vor, so erfolgt die besondere Zollrückerstattung an die Person nach Absatz 1 Buchstabe a und, bei Fehlen einer solchen, an die Person nach Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 16 Rückerstattungsverfahren
Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens fest, namentlich:
a.
welche Angaben die Warenanmeldung beim Verbringen der bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse aus dem Zollgebiet enthalten muss;
b.
welche Angaben das Rückerstattungsgesuch enthalten muss und welche Unterlagen vorzulegen sind.
Art. 17 Bemessungsgrundlagen
¹ Für die Bemessung der besonderen Zollrückerstattung ist derjenige Grundstoff massgebend, der in der Originalrezeptur des aus dem Zollgebiet verbrachten bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisses enthalten ist.
² Die besondere Zollrückerstattung bemisst sich nach der Eigenmasse des massgebenden Grundstoffes.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu einzelnen Warenbestimmungen

Art. 18 Einfuhr zur aktiven Veredelung
¹ Waren, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt wurden, sind zollfrei, wenn an deren Stelle inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden (Äquivalenzverkehr).
² Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die der Warenbestimmung der Einfuhr zur aktiven Veredelung zugeführt worden sind, jedoch nicht wieder ausgeführt werden, sondern im Zollgebiet verbleiben oder auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
Art. 19 Ausfuhr zur passiven Veredelung
¹ Wurden bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zugeführt worden waren, Materialien hinzugefügt, so sind diese zollpflichtig.
² Sind die Einfuhrzölle für die hinzugefügten Materialien unverhältnismässig hoch, so kann eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung gewährt werden. Der Bundesrat regelt die Bemessungsgrundlage sowie den Umfang der Zollermässigung.
³ Waren, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zugeführt wurden, sind zollfrei, wenn an deren Stelle ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse eingeführt werden (Äquivalenzverkehr).
⁴ Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die der Warenbestimmung der Ausfuhr zur passiven Veredelung zugeführt worden sind, jedoch nicht wieder eingeführt werden, sondern ausserhalb des Zollgebiets verbleiben oder auf Antrag ausserhalb des Zollgebiets vernichtet werden.
Art. 20 Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Waren, die der Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung zugeführt wurden, die bedingt entstandenen Zollabgaben teilweise fällig werden. Er legt die Höhe der Zollabgaben fest und berücksichtigt dabei den Zweck der Verwendung der Waren und deren Verweildauer innerhalb beziehungsweise ausserhalb des Zollgebiets.
² Die zu bezahlenden Abgaben dürfen nicht höher sein als der Abgabebetrag, der zu leisten gewesen wäre, wenn die Waren zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren betreffend die Warenbestimmung der Ein- oder Ausfuhr zur vorübergehenden Verwendung eröffnet worden ist, stattdessen in den freien Verkehr eingeführt oder aus dem freien Verkehr ausgeführt worden wären.

4. Abschnitt: Zollbemessungsgrundlagen

Art. 21 Zollbemessung
¹ Der Zollbetrag bemisst sich nach der Art, der Menge und der Beschaffenheit der Ware sowie den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen zu folgendem Zeitpunkt:
a.
Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung, wenn diese elektronisch vorgenommen wurde;
b.
Zeitpunkt der Annahme der Warenanmeldung durch das BAZG, wenn diese in einer anderen zugelassenen Form vorgenommen wurde.
² In den folgenden Fällen kann die Ware mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist:
a.
Die Warenanmeldung enthält eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware.
b.
Die Ware ist nicht angemeldet worden.
³ Werden Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach der Gesamtmenge und nach dem Zollansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
Art. 22 Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
¹ Das BAZG erteilt auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren für einen konkret umschriebenen Sachverhalt. Die Auskunft ist für das BAZG und die antragstellende Person verbindlich.
² Die Auskunft über die zolltarifarische Einreihung ist sechs Jahre und diejenige über den präferenziellen Ursprung drei Jahre gültig.
³ Wer sich auf eine ihr oder ihm erteilte Auskunft stützen will, muss im Rahmen der Warenanmeldung oder eines Rechtsmittelverfahrens nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht.
⁴ Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der antragstellenden Person beruht.
⁵ Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft angewendeten Rechtsgrundlagen ändern.
⁶ Das BAZG veröffentlicht Zolltarifauskünfte, in anonymisierter Form und ohne Angabe zu Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen.

5. Abschnitt: Zollschuld

Art. 23 Definition
Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG veranlagten Zollabgaben zu bezahlen.
Art. 24 Zollschuldnerinnen und Zollschuldner
Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 40 Absatz 1 BAZG-VG ¹8 .
¹8 SR …; BBl 2025 2035

3. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 25 Zollwiderhandlungen
Als Zollwiderhandlungen gelten:
a.
die Zollhinterziehung;
b.
die Zollgefährdung;
c.
der Bannbruch;
d.
die Zollhehlerei;
e.
die Zollpfandunterschlagung.
Art. 26 Zollhinterziehung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Zollabgaben oder des unrechtmässigen Zollvorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b.
sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 32 vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
³ Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 32 vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Zollabgaben hinterzogen oder sich unrechtmässige Zollvorteile verschafft, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
⁴ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Zollabgaben oder des unrechtmässigen Zollvorteils.
⁵ Lassen sich die hinterzogenen Zollabgaben oder der unrechtmässige Zollvorteil nicht genau ermitteln, so werden sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 27 Zollgefährdung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Zollabgaben wird bestraft, wer vorsätzlich die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 32 vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Zollabgaben.
⁴ Lassen sich die gefährdeten Zollabgaben nicht genau ermitteln, so werden sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 28 Bannbruch
¹ Mit Busse bis zum Dreifachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
ein Verbot oder eine Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen der Waren oder unrichtige Warenanmeldung oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
b.
für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.
² Liegen erschwerende Umstände nach Artikel 32 vor, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen des Warenwerts.
⁴ Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland.
⁵ Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.
Art. 29 Zollhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige Waren oder Waren, deren Ein- oder Ausfuhr einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegt, und von denen sie oder er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 30 Zollpfandunterschlagung
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware oder Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b.
ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
² Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahmung geltenden Marktpreis im Inland.
Art. 31 Versuch
Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
Art. 32 Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a.
das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b.
das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
Art. 33 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung
¹ Zollwiderhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG ¹9 und dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 2⁰ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
³ Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
¹9 SR …; BBl 2025 2035
2⁰ SR 313.0

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Zollgesetz vom 18. März 2005 2¹ wird aufgehoben.
2¹ AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
Art. 35 Übergangsbestimmungen
¹ Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 2² (bisheriges Zollgesetz) abgeschlossen. Ist gemäss bisherigem Zollgesetz für das Verfahren eine Stelle zuständig, die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, so bestimmt sich die neu zuständige Stelle nach Artikel 215 BAZG-VG ²3 .
² Gestützt auf das bisherige Zollgesetz erteilte Bewilligungen und abgeschlossene Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber vier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
2² AS 2006 2197 ; 2007 1411 , 2895 ; 2008 5463 ; 2009 361 ; 2011 981 , 1743 , 5891 ; 2013 231 ; 2016 2429 ; 2018 3161 ; 2020 2743 ; 2022 462 , 491
²3 SR …; BBl 2025 2035
Art. 36 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem BAZG-VG ²4 in Kraft.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
²4 SR …; BBl 2025 2035
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben (Zollabgabengesetz, ZoG)
Kurzer Titel
ZoG
Alternativer Titel
Zollabgabengesetz
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