Mahnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI betreffend ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen
Mahnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI betreffend ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen
Gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27 ) wurde die Durchsetzung der periodischen Kontrolle in der Angelegenheit W-666183 betreffend die Liegenschaft Binningerstrasse 145, 4123 Allschwil des Eigentümers Adrian Burger dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI übergeben.
Gestützt auf Artikel 36 lit. a/b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021 ) publiziert das ESTI hiermit die folgende Mahnung amtlich:
1.
Der Eigentümer Adrian Burger, geb. 21. März 1975, Don Bosco-Strasse 7, 4153 Reinach hat für die erwähnte Liegenschaft den Sicherheitsnachweis gemäss Artikel 37 NIV dem ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf einzureichen.
2.
Zur Einreichung des Sicherheitsnachweises wird eine letzte Frist bis zum 30. Mai 2025 gewährt. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erlässt das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung zu Lasten des Eigentümers. Die Gebühr für eine solche Verfügung beträgt mindestens 700 Franken.
Der vollständige Text der Mahnung kann beim ESTI einverlangt werden.
| 25. August 2025 | Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI |
Bundesrecht
Mahnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI betreffend ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen
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