Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Saatgut
                            Allgemeinverfügung  über die Einfuhr von gebeiztem Saatgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. August 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 33 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹    SR  916.161
                        
                        
                    
                    
                    
                Karotten-, Speisezwiebel-, Gemüsezwiebel- und Schalotten-Saatgut,
                            das mit 200 g/l Boscalid und 100 g/l Pyraclostrobin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Oktober 2026 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligte Anwendungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendungsverfahren | Auflagen | 
|---|---|---|---|
| Gemüsebau | |||
| Karotten | Alternaria-Möhrenschwärze | Aufwandmenge: 200 ml/100 kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung | 1, 2, 5 | 
| Speisezwiebel Gemüsezwiebel | Botrytis spp. | Aufwandmenge: 200 ml/100 kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung | 1, 3, 5 | 
| Schalotten | Botrytis spp. | Aufwandmenge: 200 ml/100 kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung | 1, 4, 5 | 
                            Auflagen für den Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maximal 20 kg Saatgut/ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maximal 6.68 kg Saatgut/ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maximal 8.8 kg Saatgut/ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff(e) sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            «Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Beim Öffnen der Saatgutsäcke und beim Beladen der Sämaschine sind Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Atemschutzmaske (FFP2) zu tragen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefahrenkennzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Entzug der aufschiebenden Wirkung
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²  die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                | 15. August 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss | 
                            ²    SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Saatgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
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