BBl 2025 2380
CH - Bundesblatt

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)»

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)»

Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 23. Juni 2025 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 3. Mai 2025 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 23. Juni 2025 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Weber Eric, Postfach 614, 4005 Basel
2.
Cöl-Freihaus Helen, Brombacherstrasse 30, 4057 Basel
3.
Schmid Jenny, Bäumlihofstrasse 192, 4058 Basel
4.
Demalli Redan, Bernapark 28, 3066 Bern
5.
Ruth Rosa, Binzenstrasse 12, 4058 Basel
6.
Mangione Michel, Kurzelängeweg 23, 4123 Allschwil
7.
Rytz Marine, Im Heimatland 34, 4058 Basel
8.
Thomas Michel, Vorackerweg 45, 3073 Gümligen
9.
Rothenfluh Christoph, Schledernweg 28, 4143 Dornach
10.
Dadmal Hamasa, Aeschengraben 12, 4002 Basel
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Hamasa Dadmal, Aeschengraben 12, 4002 Basel und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 12. August 2025.
29. Juli 2025 Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)»

Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 2 und 2bis
² In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.
²bis Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen.
Art. 121 Abs. 1 und 1bis
¹ Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes.
¹bis Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung.
Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)
Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2bis das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ⁶ und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
⁴ SR 101
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
⁶ SR 0.142.301
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative. «Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung (Fluchthilfe-Initiative)». Vorprüfung
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