Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 30. September 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161
Das Pflanzenschutzmittel
Ibisio (400 g/l Black Pepper Oleoresin BPO)
ist, befristet bis zum 31. August 2026, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Feldbau | |||
| Mais | Vogelrepellent | Aufwandmenge: 100 ml/ 50 000 Körner Anwendung: Saatgutbeize | 1, 2 |
| Sonnenblumen | Vogelrepellent | Aufwandmenge: 100 ml/ 50 000 Körner Anwendung: Saatgutbeize | 1, 2 |
Auflagen für den Einsatz
1
Bei der Saatgutbeizung: Schutzhandschuhe + Schutzkleidung + Schutzbrille + Atemschutzmaske (P2) tragen.
2
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff(e), sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
«Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Bo-den eingearbeitet ist.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 30. September 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Laurent Monnerat |
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
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