Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005
                            Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. September 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anmeldestelle Chemikalien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 und 26 Absatz 1 und 2 Buchstabe d sowie 26 a  der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 ³  (VBP);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erwägung, dass die Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien vom 20. März 2025 (BBl  2025  985) über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten bis am 16. September 2025 befristet ist und dass der Cercle Exotique die Anmeldestelle Chemikalien ersucht hat, die genannte Allgemeinverfügung zu verlängern, da die Bekämpfung der primären und sekundären Nester der Asiatischen Hornisse weiterhin unerlässlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erwägung, dass das Gesuch mehr als einen Monat vor Ablauf der oben genannten Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen bei der Anmeldestelle Chemikalien eingegangen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erwägung, dass die Asiatische Hornisse nach wie vor präsent ist, dass sich die zugelassenen Biozidprodukte zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse bewährt haben und sich die Gefahr, welche von diesem Schädling ausgeht, nicht mit anderen Mitteln wirksam eindämmen lässt und dass eine Verlängerung der Zulassung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes als verhältnismässig zu qualifizieren ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erwägung, dass Zulassungen von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 VBP um höchstens 550 Tage verlängert werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Allgemeinverfügung der Anmeldestelle über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse vom. 20. März 2025 wird bis am 30. September 2025 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biozidprodukte, die gestützt auf die hiermit verlängerte Allgemeinverfügung vom 20. März 2025 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis am 30. September 2025 in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die berufliche und gewerbliche Verwendung solcher Biozidprodukte gilt, unter Vorbehalt eines Verfalldatums, unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ⁴  (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   Die Anmeldestelle Chemikalien ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Chemikaliengesetz (ChemG,  SR  813.1  ) die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   Die Beurteilungsstellen nach Art. 78 der Chemikalienverordnung (ChemV,  SR  813.11  ) sind das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen, das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen und das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³    SR  813.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴   SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift muss spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                | 15. September 2025 | Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Mauro Schindler | 
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Verlängerung der Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
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