Einziehungsbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
Einziehungsbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
Mit Einziehungsbescheid vom 8. November 2024 (GKASU 3025) erkennt die ESTV in Anwendung von Artikel 70 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0 ) und Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0 ):
1.
Die Einziehung des folgenden Vermögenswerts der Gesellschaft NEW FOREIGN REAL ESTATE S.L. wird angeordnet:
-
Registro de la Propriedad de ALCOI, tomo 1460, libro 261, folio 105, finca registral número 14.402 del término municipal de Banyeres de Mariola, inscripción 2a, la referencia catastral de la vivienda es 0004001YH0800N0001UR y en cuanto a la parcela en la que se ubica 03021A012008330000UG.
2.
Auf die Erhebung von Spruchgebühren und Schreibgebühren wird verzichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen, vom Publikationsdatum an gerechnet, schriftlich Einsprache in einer Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch [Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101 )]) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Schweiz, erhoben werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.
Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 2 VStrR).
Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig (Art. 94 ff. VStrR; Art. 6 a ff. der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [KostenV; SR 313.32 ]). Im Verwaltungsstrafverfahren sind als berufsmässige Vertreter nur die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte zugelassen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VStrR).
Fristenstillstand / Ferien
Gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 VStrR i.V.m. Artikel 22 a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still:
a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Der begründete Einziehungsbescheid kann von einer zeichnungsberechtigten Person oder deren Vertretung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Schweiz, eingesehen werden.
Da der Einziehungsbescheid am Rechtsdomizil der Empfängerin nicht zugestellt werden konnte, erfolgt die Zustellung in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 Buchstabe b VStrR mittels Veröffentlichung im Bundesblatt.
| 4. September 2025 | Eidgenössische Steuerverwaltung |
Bundesrecht
Einziehungsbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
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