Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung ¹ , nach Prüfung der am 11. November 2024 ² eingereichten Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 2025 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 79
³ BBl 2025 3069
Art. 1
¹ Die Volksinitiative vom 11. November 2024 «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
² Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2bis
⁴
²bis Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.
Art. 197 Ziff. 15
⁵
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2bis (Tierversuchsverbot)
Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis verboten.
⁴ Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft» (Entwurf)
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