BBl 2025 3067
CH - Bundesblatt

Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27)

Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27)
vom 19. September 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über das Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27).
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
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2024 M 24.3395 Rasch wirksames Entlastungspaket, das auch gebundene Ausgaben mit einschliesst (S 6.6.2024 Finanzkommission Ständerat; N 25.9.2024)
2023 M 22.4273 Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen (S 28.02.2023 Finanzkommission Ständerat; N 14.06.2023)
2017 M 17.3259 Gebundene Ausgaben reduzieren (N 14.06.2017 Finanzkommission Nationalrat; S 19.09.2017)
2022 M 21.4144 Finanzielle Anreize für den Ersatz von alten Holzheizungen durch moderne Holzfeuerungsanlagen (S 2.12.2021, Stark, N 15.06.2022)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. September 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Der Bundeshaushalt droht aus dem Gleichgewicht zu geraten. Die Ausgaben wachsen wesentlich schneller als die Einnahmen, so dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Schuldenbremse ohne Gegenmassnahmen nicht mehr eingehalten werden können. Ab 2027 sind deshalb Korrekturen im Umfang von 2 bis 4 Milliarden Franken pro Jahr notwendig. Mit dem vorliegenden Entlastungspaket 2027 unterbreitet der Bundesrat Massnahmen, mit denen das Ausgabenwachstum reduziert und der Haushalt vorerst wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann.
Ausgangslage
Gestützt auf den Finanzplan 2027-2029 vom 20. August 2025 sind trotz einer soliden Einnahmenentwicklung für die Jahre ab 2027 strukturelle Finanzierungsdefizite im Umfang von bis zu 4 Milliarden Franken pro Jahr zu erwarten. Das entspricht rund 4 Prozent der Einnahmen des Bundes. Die verfassungsmässige Schuldenbremse fordert den Ausgleich von Ausgaben und Einnahmen. Ohne das Entlastungspaket sind ab 2027 drastische Einschnitte bei den schwach gebundenen Ausgaben notwendig, um die Verfassung einhalten zu können. Das Paket soll primär auf der Ausgabenseite ansetzen, weil die Defizite im Wesentlichen auf ein hohes Ausgabenwachstum zurückzuführen sind. Auch mussten Bevölkerung und Wirtschaft seit 2024 u.a. mit der Mehrwertsteuer-Erhöhung zugunsten der AHV und der Einführung der OECD-Mindestbesteuerung bereits Steuererhöhungen tragen, die ab 2026 den Umfang des vorgeschlagenen Entlastungspakets übersteigen dürften. Im Hinblick auf eine solide Finanzierung der AHV werden voraussichtlich selbst bei einer Erhöhung des Rentenalters mittelfristig weitere Erhöhungen der Lohnbeiträge und der Mehrwertsteuer notwendig werden. Bei einem Verzicht auf Entlastungsmassnahmen müssten die Steuern noch weiter erhöht werden, um die Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können, der Bereinigungsbedarf entspräche rund 1 Mehrwertsteuerprozent.
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat hat sich bei der Erarbeitung des Entlastungspakets auf die Vorarbeiten einer externen Expertengruppe abgestützt. Diese hat sämtliche Aufgaben und Subventionen des Bundes systematisch überprüft. Die Expertengruppe hat die einzelnen Subventionen daraufhin untersucht, ob deren Ziel effizienter erreicht werden könnte, ob zu starke Ausgabenbindungen bestehen und ob die Aufgabenteilung mit den Kantonen verbessert werden könnte. Sie hat zugleich darauf geachtet, im ganzen Aufgabenspektrum des Bundes Vorschläge zu unterbreiten und damit der Ausgewogenheit Rechnung getragen.
Der Bundesrat ist den Vorschlägen der Expertengruppe über weite Strecken gefolgt. Einzelne Massnahmenvorschläge hat er aus Rücksicht auf die Kantone und jüngere Volksentscheide indessen nicht weiterverfolgt. Es resultiert ein Paket von knapp 60 Massnahmen, wovon mehr als die Hälfte Gesetzesänderungen erfordern. Diese Gesetzesänderungen werden in einem Mantelerlass zusammengefasst. Jene Massnahmen, die keine Gesetzesänderungen erfordern, wird der Bundesrat im Rahmen des Voranschlags und des Finanzplans unterbreiten. Insgesamt kann mit dem Paket eine Entlastung des Bundeshaushalts um 2,4 Milliarden Franken (ab 2027) bis rund 3 Milliarden Franken (ab 2028) erreicht werden.
Rund 90 Prozent des Entlastungsvolumens entfallen auf die Ausgabenseite, 340 Millionen Franken trägt die Einnahmenseite bei. Die Ausgaben des Bundes werden trotz des Entlastungspakets mittelfristig weiterhin mit mehr als 2 Prozent pro Jahr wachsen. Es wird vielmehr eine Priorisierung zwischen den Aufgaben des Bundes vorgenommen. So werden insbesondere zugunsten der sozialen und militärischen Sicherheit zahlreiche Bereiche des Bundes und auch die Bundesverwaltung langsamer wachsen als ursprünglich geplant.
Insgesamt stärkt das Entlastungspaket 2027 den Staat, indem es bis 2028 die Voraussetzungen für einen ausgeglichenen Haushalt und damit für eine nachhaltige Finanzpolitik schafft. Auch wird die Effizienz der staatlichen Aufgabenerfüllung gestärkt. In verschiedenen Bereichen wird die Kostenwahrheit verbessert, indem die Nutzniessenden einen grösseren Teil der verursachten Kosten selbst tragen. Weiter ist das Entlastungspaket 2027 auch eine Gelegenheit, die erste tiefergreifende Aufgabenüberprüfung nach Artikel 5 RVOG seit Mitte der Nullerjahre durchzuführen. Und schliesslich kann in einigen Bereichen die Einhaltung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wieder sichergestellt werden. Weil die Kantone Empfänger von rund 30 Prozent der Ausgaben des Bundes sind, ist es unvermeidlich, dass auch sie von den Entlastungsmassnahmen betroffen sind. Der Bundesrat hat aber darauf geachtet, den Kantonen bei der Umsetzung möglichst grossen Spielraum zu lassen und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nicht grundsätzlich zu verändern. Eine weitergehende Überprüfung der Aufgabenteilung soll im Rahmen des Projekts «Entflechtung 2027» stattfinden.
Das Entlastungspaket 2027 ist nur ein Zwischenschritt. Selbst wenn es vollständig umgesetzt wird, drohen ab 2029 wieder Defizite in Milliardenhöhe. Sollte das Paket abgelehnt oder stark redimensioniert werden, müssen bereits früher neue Entlastungsmassnahmen ergriffen werden. Dabei müssten primär die schwach gebundenen Ausgaben - etwa die Bildung und Forschung, die Entwicklungszusammenarbeit oder die Landwirtschaft - gekürzt und allenfalls auch das Wachstum der Armeeausgaben wieder reduziert werden, da kurzfristig kaum andere Optionen bestehen. Um das Entlastungspaket zu ersetzen, müssten die schwach gebundenen Ausgaben um bis zu 10 Prozent gekürzt werden.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Der Bundeshaushalt ist in einem strukturellen Ungleichgewicht. Die Ausgaben liegen deutlich über den erwarteten Einnahmen und sie wachsen in den kommenden Jahren auch wesentlich schneller. So wurden in den vergangenen Jahren insbesondere in den Bereichen soziale Wohlfahrt, Sicherheit und Klima Ausgaben beschlossen, die nicht oder nicht ausreichend finanziert sind. Dies führt dazu, dass die Finanzpläne des Bundes stark defizitär sind. Ziel dieser Vorlage ist es, das Ausgabenwachstum zu dämpfen und wieder auf den Wachstumspfad der Einnahmen zu bringen.
Hauptgrund für das Ungleichgewicht ist der Ausbau der Altersvorsorge und der Armee. Die Erhöhung der Armeeausgaben auf 1 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) bis 2032 entspricht einem durchschnittlichen Ausgabenwachstum von rund 8 Prozent - bei Einnahmen, die mit durchschnittlich 2,5 Prozent wachsen. Die Ausgaben für die soziale Wohlfahrt machen über einen Drittel der Bundesausgaben aus und wachsen mit mehr als 4 Prozent pro Jahr. Kostentreiber sind: Zahlung der 13. AHV-Rente ab 2026, Kostenwachstum im Gesundheitswesen, demografische Entwicklung. Zur Erreichung der Klimaziele wurde in den vergangenen Jahren stark auf Subventionen gesetzt: so wurden in verschiedenen Bereichen Grundlagen für umfangreiche Finanzhilfen geschaffen. Weiter steigen auch die Bundesbeiträge an die Kantone beim Finanzausgleich deutlich stärker, als man dies im Rahmen der letzten Reform des Finanzausgleichs im Jahr 2020 prognostiziert hat. Ausschlaggebend sind die steigenden Disparitäten zwischen den Kantonen, die dazu führen, dass mehr Mittel benötigt werden, um für die ressourcenschwächsten Kantone die gesetzlich geforderte Mindestausstattung zu erreichen. Auch die Ausgaben für die Migration, insbesondere für die Schutzsuchenden aus der Ukraine, bleiben hoch. Primär dient das EP 27 aber der Finanzierung der Armee und der AHV.
Weil der Druck auf die Bundesfinanzen auf das starke Ausgabenwachstum zurückzuführen ist, will der Bundesrat primär hier ansetzen. Die Einnahmen wachsen grundsätzlich mit der Wirtschaft (2,5 % p.a.); zudem wurden bereits bedeutende Einnahmeerhöhungen beschlossen oder sind geplant.
Das Paket bringt Entlastungen von 2,4 Milliarden Franken im Jahr 2027, 3,0 Milliarden Franken im Jahr 2028 und 3,1 Milliarden Franken im Jahr 2029. Der Finanzplan 2027-2029 vom 20. August 2025 ist in den Jahren 2027 und 2028 dank des vorliegenden Entlastungspakets knapp ausgeglichen. Im Jahr 2029 beläuft sich das strukturelle Defizit aber bereits auf 1,4 Milliarden Franken - nach Umsetzung des Entlastungspakets. Dies u.a. weil sich auf der Einnahmenseite die vom Parlament beschlossene Steuersenkung durch den Wegfall des Eigenmietwerts auswirkt, und bei den Armeeausgaben zum schon vom Bundesrat vorgesehenen starken Wachstum die zweite Stufe der vom Parlament beschlossenen Erhöhung dazukommt, damit das Ziel von einem Prozent des BIP ab 2032 erreicht werden kann.

1.2 Bereinigungskonzept des Bundesrates

Angesichts der schwierigen Haushaltslage hat der Bundesrat am 8. März 2024 eine externe Expertengruppe damit beauftragt, eine umfassende Aufgaben- und Subventionsüberprüfung durchzuführen und ihm Bereinigungsmassnahmen im Umfang von 4 bis 5 Milliarden Franken vorzuschlagen. Die Expertengruppe hat über 60 Massnahmen identifiziert und dokumentiert, mit denen der Bundeshaushalt entlastet und das finanzielle Gleichgewicht wieder hergestellt werden kann. Die Expertengruppe hat dem Bundesrat empfohlen, die Defizite ausschliesslich durch ausgabenseitige Massnahmen zu beseitigen. Einnahmeseitige Massnahmen hat die Expertengruppe auftragsgemäss aufgezeigt, diese aber nicht als prioritär erachtet.
Nachdem er an runden Tischen die Parteien, Kantone und Sozialpartner angehört hat, war der Bundesrat für die Vernehmlassungsvorlage den Vorschlägen der Expertengruppe über weite Strecken gefolgt, hat aber aufgrund einer politischen Würdigung einzelne Massnahmen gestrichen. Damit trug er insbesondere dem Projekt zur Aufgabenentflechtung mit den Kantonen ¹ Rechnung und berücksichtigte jüngere Volksentscheide. Aufgrund der Kritik seitens Kantone hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung bei weiteren Massnahmen Abstriche und Anpassungen vorgenommen (vgl. Ziff. 2.3)
Der Bundesrat will die Entflechtung 2027 nicht vorwegnehmen. Er ergreift deshalb keine Massnahmen, welche die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen fundamental verändern. Er will sich demnach im Rahmen des Entlastungspakets aus keiner Verbundaufgabe vollständig zurückziehen. Kürzungen bei Beiträgen an die Kantone sind aber unvermeidlich, sind doch die Kantone neben den Sozialversicherungen die wichtigsten Empfänger von Beiträgen des Bundes.
Daneben hat der Bundesrat, sei es aufgrund der Vernehmlassung oder neuer politischer Entscheide, weitere Anpassungen beschlossen (vgl. Ziff. 2.3).
Vorlage des Bundesrats
Die Defizite im Bundeshaushalt sind die Folge von Ausgabenbeschlüssen. Die Bereinigung soll deshalb in erster Linie ausgabenseitig erfolgen. Die Prioritäten haben sich verändert, und dem will der Bundesrat Rechnung tragen: Er zeigt mit seinem Entlastungspaket einen Weg, wie die prioritären Aufgaben (Armee, Soziale Wohlfahrt) finanziert werden können, indem in anderen Bereichen das Wachstum gedämpft wird. Unter Berücksichtigung des gesamten Entlastungspaketes steigen die ordentlichen Ausgaben des Bundes dennoch von 80 Milliarden Franken im Jahr 2023 auf rund 93 Milliarden Franken im Jahr 2027 und auf rund 98 Milliarden Franken im Jahr 2029.
Die Vorlage setzt punktuell auch auf der Einnahmenseite an, aber der Bundesrat verzichtet auf bedeutende einnahmenseitige Massnahmen, um die Bevölkerung und die Wirtschaft nicht noch weiter zu belasten: Mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Gunsten der AHV und der OECD-Mindeststeuer kommt es bereits zu Steuererhöhungen in Höhe von mehreren Milliarden Franken.
Trotz neuer Prioritäten ist eine gewisse Ausgewogenheit wichtig. Der Bundesrat sieht deshalb in allen Aufgabengebieten Massnahmen vor. Innerhalb der Aufgabengebiete setzt er Schwerpunkte. So setzt er unter anderem in Bereichen an, in denen heute Fehlanreize bestehen (z.B. Mitnahmeeffekte, hohe Subventionssätze) oder in denen sich der Bund heute (zu) stark engagiert (Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz).
Über ein Drittel des Bundesbudgets fliesst in die Soziale Wohlfahrt (2026: 32 Mrd. Fr.). Die grosse Wachstumsdynamik und das Fehlen einer nachhaltigen Finanzierung setzen die restlichen Bundesausgaben permanent unter Druck. Im Bereich der sozialen Wohlfahrt sind bereits strukturelle Reformen ausserhalb des vorliegenden Entlastungspakets geplant, etwa bei der AHV und im Gesundheitswesen. Diese sollen konsequent weitergetrieben werden. Das EP 27 sieht keine Entlastungen bei den Sozialversicherungen oder im Gesundheitswesen vor. Im Asylbereich will der Bundesrat die Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen sowie die Schutzsuchenden (Status S) hingegen rascher in den Arbeitsmarkt integrieren. Die Abgeltungsdauer soll von heute sieben und fünf Jahren auf fünf Jahre harmonisiert werden.
Für den Verkehr zahlt der Bund jährlich rund 11 Milliarden Franken. Zur Entlastung des Haushalts sollen die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur nun etwas erstreckt werden. Dies gilt sowohl für Bundesprojekte (Bahninfrastruktur, Nationalstrassen) als auch für Beiträge des Bundes an die kantonale Verkehrsinfrastruktur (kantonale Strassen, Agglomerationsprojekte). Laufende Vorhaben sollen grundsätzlich wie geplant zu Ende gebracht werden, ansonsten gilt die Devise Substanzerhalt und Betrieb vor Ausbau. Im Regionalen Personenverkehr strebt der Bundesrat einen höheren Kostendeckungsgrad an, inwiefern dafür eine höhere Nutzerfinanzierung notwendig ist, liegt im Ermessen der Transportunternehmen. Dadurch können die Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und Kantone) etwas gesenkt werden. Schliesslich will der Bundesrat die Regionalflughäfen nur noch in Belangen von Bundesinteressen unterstützen. Die neu geplanten Finanzhilfen für den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr (Nachtzüge) sollen etwas reduziert werden. Auf Beiträge an die Elektrifizierung des Ortsverkehrs will der Bundesrat verzichten.
Im Bereich Bildung und Forschung gibt der Bund rund 9 Milliarden Franken pro Jahr aus. Darin enthalten ist der Pflichtbeitrag für die Teilnahme am Horizon-Paket, der parallel zu den auslaufenden Übergangsmassnahmen geleistet wird. Hier sollen der Finanzierungsbeitrag der Nutzniessenden (Erhöhung Studiengebühren) der Hochschulen erhöht, die Zahl der Förderinstrumente und Förderkanäle sowie die Subventionssätze reduziert (Kürzungen SNF, Innosuisse, Ressortforschung, Projektgebundene Beiträge an Hochschulen) oder die eigentlichen Zuständigkeiten (Kantone, Private) besser respektiert werden (Bereich Weiterbildung).
In der Klima- und Energiepolitik will der Bundesrat auf die neuen Förderinstrumente fokussieren (Dekarbonisierung und Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeer-zeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz), welche die Stimmbevölkerung 2023 gutgeheissen hat. Auf die direkte Unterstützung von Unternehmen für Pilot- und Demonstrationsprojekte will der Bundesrat verzichten.
In der Landwirtschaft hat der Bundesrat die Subventionen ausgenommen, welche sich direkt auf das landwirtschaftliche Einkommen auswirken. Er schlägt aber die Abschaffung oder Kürzung von Subventionen vor, welche nicht primär den Bäuerinnen und Bauern, sondern der nachgelagerten, verarbeitenden Industrie zugutekommen (Beihilfen Viehwirtschaft, Versteigerung Zollkontingente, Verzicht auf Entsorgungsbeiträge), bei produktespezifischen Massnahmen, bei denen bereits ein Zollschutz besteht (Qualitäts- und Absatzförderung) oder bei Massnahmen, wo der Bund durch übermässig hohe Subventionssätzen falsche Anreize setzt (Landschaftsqualitätsbeiträge mit Subventionssätzen von 90 %).
In der internationalen Zusammenarbeit wird der Bundesrat in den kommenden Jahren noch stärker priorisieren (Einfrieren der IZA-Ausgaben bis 2030). Vor diesem Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund der Kürzungsentscheide des Parlamentes im Voranschlag 2025 - haben die betroffenen Departemente (EDA und WBF) die Prioritäten der aktuellen IZA-Botschaft angepasst (vgl. Medienmitteilung vom 29. Januar 2025 «Entwicklungszusammenarbeit: EDA und WBF setzen Parlamentsbeschlüsse um»). Die IZA wird sich verstärkt auf Sektoren konzentrieren, in denen sie den grössten Mehrwert erzielen kann und über langjährige Expertise verfügt.
In der Kultur und beim Sport will der Bundesrat punktuelle Abstriche an der Förderung vornehmen bzw. einzelne grössere Finanzhilfen kürzen. In verschiedenen Be-reichen können Mitnahmeeffekte reduziert werden (z.B. Senkung von Subventions-sätzen). Im Bereich der Presseförderung will der Bundesrat künftig weniger subventionieren. Die gedruckte Presse hat gegenüber anderen Kanälen an Bedeutung verloren. Künftig will er deshalb nur noch die Tageszustellung der Regional- und Lokalpresse mittels Subventionen vergünstigen, nicht mehr aber die Tageszustellung der Mitgliedschafts- und Verbandspresse, weil diese für die Meinungsbildung weniger relevant ist. Zudem will er das Auslandangebot der SRG redimensionieren.
Die Ausgaben in der Sicherheit steigen aufgrund des Wachstums der Armeeausgaben in den nächsten Jahren sehr stark an. Der Bundesrat sieht in diesem Bereich nur zwei Massnahmen vor; künftig sollen die Nutzniesser die Kosten der Leistungen tragen (Grenzkontrollen an Flughäfen, Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Zivildienstpflichtige).
Weitere Massnahmen plant der Bundesrat bei den Finanzen und der Wirtschaft. Hier wachsen die Ausgaben zum einen aufgrund des Kantonsanteils an der OECD-Mindeststeuer sowie aufgrund der Entwicklung im Finanzausgleich. Der Bundesrat will den soziodemografischen Lastenausgleich um den Betrag reduzieren, um den er 2022 aufgestockt worden ist. Die damalige Reform sollte den Bund beim Ressourcenausgleich in gleichem Ausmass entlasten; eingetroffen ist jedoch das Gegenteil, der Bund zahlt heute wesentlich mehr an die Kantone. Ein Teil der Einsparung soll indes dafür eingesetzt werden, temporär die Auswirkungen des Entlastungspakets auf die ressourcenschwächsten Kantone abzudämpfen. Des Weiteren soll künftig auf Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung verzichtet werden. Auf der Einnahmenseite sieht das EP 27 eine höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus Vorsorgegeldern vor.
Das Paket des Bundesrates ergibt 2027, inklusive Massnahmen ohne Gesetzesänderung, ein Entlastungsvolumen von 2,4 Milliarden Franken, im Jahr 2028 ein solches von 3 Milliarden Franken und im Jahr 2029 von 3,1 Milliarden Franken; davon entfallen zwei Drittel auf Massnahmen mit Gesetzesänderungen. Die direkte Belastung der Kantone durch die Massnahmen, bei denen sie keine Ausweichmöglichkeit haben, ist gering.
¹ Siehe Medienmitteilung vom 21. Juni 2024 Wiederaufnahme des Projekts zur
Aufgaben teilung zwischen Bund und Kantonen (admin.ch)
.

1.3 Verworfene Varianten

Der Bundesrat hat nebst dem vorliegenden Paket auch geprüft, Kürzungen ausschliesslich bei den schwach gebundenen Ausgaben vorzunehmen oder stärker auf der Einnahmenseite anzusetzen. Eine Neuverschuldung lässt die Verfassung (Schuldenbremse) nicht zu.
Keine Kürzungen ausschliesslich bei den schwach gebundenen Ausgaben
Rund zwei Drittel der Ausgaben des Bundes sind vom Gesetz abschliessend vorgegeben oder auf andere Weise nicht steuerbar. Sie gelten als stark gebunden. Ohne Gesetzesänderungen können folglich nur die schwach gebundenen Ausgaben gekürzt werden. Es sind dies die Aufgabengebiete, in denen Kürzungen vorgenommen werden, wenn zu wenig Zeit für den Gesetzgebungsprozess bleibt: u.a. Bildung und Forschung, Armee, Landwirtschaft, Beziehungen zum Ausland und der Eigenbereich der Verwaltung. Um auf das notwendige Entlastungsvolumen zu kommen, müssten diese Ausgaben um etwa 10 Prozent gekürzt werden. Der Mehrbedarf bei der Armee und bei der AHV vermag aus Sicht des Bundesrates aber keine derart tiefen Einschnitte in anderen Aufgabengebieten zu begründen. Er will deshalb auch bei den stark gebundenen Ausgaben Korrekturen vornehmen. Sehr hohe Kürzungen bei den schwach gebundenen Ausgaben sind aber ein Rückfallszenario, falls das EP 27 stark reduziert, gar nicht erst verabschiedet oder vom Volk abgelehnt werden sollte. Dem Bundesrat und dem Parlament bleibt diesfalls zur Einhaltung der Verfassungsbestimmung zur Schuldenbremse kurzfristig nichts anderes übrig, als namhafte Kürzungen bei den schwach gebundenen Ausgaben zu beschliessen. Die Armeeausgaben machen über 20 Prozent der schwach gebundenen Ausgaben aus. Würden diese von Kürzungen ausgenommen und gemäss aktueller Planung weiter wachsen, wäre es unvermeidbar, bei den anderen schwach gebundenen Ausgaben, etwa bei der Landwirtschaft, der Bildung und Forschung oder bei der internationalen Zusammenarbeit, noch substanziellere Kürzungen vorzusehen.
Verzicht auf zusätzliche Steuererhöhungen
Die Einnahmen haben sich seit Einführung der Schuldenbremse mit dem nominalen Bruttoinlandprodukt entwickelt. Die Schieflage im Bundeshaushalt ist demnach nicht auf stagnierende Einnahmen zurückzuführen, vielmehr ist sie Folge von grossen Ausgabenbeschlüssen.
Der Bundesrat will deshalb nur einen kleinen Teil der Entlastung - rund 340 Millionen Franken - durch einnahmenseitige Massnahmen erzielen.
Tabelle 1
Erhöhung von Einnahmen
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In Mio. Fr. 2027 2028
Höhere Besteuerung von Kapitalbezügen der 2. und 3. Säule 190
Erhöhung Versteigerung Zollkontingente 127 127
Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen 22 22
Total 149 339
Auf allgemeine Steuererhöhungen will er verzichten. Mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Gunsten der AHV (+ 0,4 % für die Reform AHV 21, + 0,5 - 0,7 % für 13. AHV-Rente; ca. 4 Mrd. Fr.) und der OECD-Mindeststeuer (1,5 bis 3,5 Mrd. Fr.) kam oder kommt es zu Steuererhöhungen in Höhe von mehreren Milliarden Franken. Zusätzlich dürften Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig deutlich höhere Lohnbeiträge zur Finanzierung der Sozialwerke tragen müssen. Bevölkerung und Wirtschaft sollen deshalb nicht noch stärker belastet werden.
Keine Lockerung der Schuldenbremse
Das Grundprinzip der Schuldenbremse ist einfach: Artikel 126 der Bundesverfassung (BV) ² gibt vor, dass «der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht hält». Die Schuldenbremse trägt damit dazu bei, dass Ausgaben priorisiert und politische Entscheidungen auch nach Wirtschaftlichkeitskriterien beurteilt und getroffen werden. Finanzpolitische Engpässe müssen sofort gelöst werden, eine Verschuldung zulasten künftiger Generationen lässt die Schuldenbremse nicht zu.
In begründeten Fällen von vorübergehenden Zahlungsspitzen sind Finanzierungsdefizite möglich: erstens im Fall einer schlechten Wirtschaftslage, zweitens bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen. Die aktuelle Finanzlage lässt sich weder durch das eine noch das andere Kriterium erklären. Da die Defizite dauerhafter Natur sind und über die Zeit noch anwachsen, müsste der Bund dauerhaft mehr ausgeben dürfen als er einnimmt. Das widerspricht den Grundsätzen einer nachhaltigen Finanzpolitik.
Aus Sicht des Bundesrates ist die Schuldenbremse Garantin für eine nachhaltige Finanzpolitik und sie stärkt die Resilienz des Staates. Damit trägt sie auch zur Attraktivität im internationalen Standortwettbewerb und somit zum Wohlstand der Schweiz bei. Dank des vergleichsweise tiefen Schuldenstandes sind die Zinsausgaben mit aktuell 1,1 Milliarden Franken pro Jahr (Staatsrechnung 2024 ³ ) relativ tief. Ein tiefer Schuldenstand schafft damit auch Spielraum im Budget.
² SR 101
³ www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Staatsrechnung > Staatsrechnung Band B, S. 3

1.4 Übersicht der Massnahmen und Struktur der Botschaft

Der Bundesrat schlägt 57 Massnahmen vor: 36 Massnahmen benötigen Gesetzesänderungen. Diese Massnahmen werden in Kapitel 3 detailliert beschrieben. Die Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen finden sich im 4. Kapitel. 21 Massnahmen erfordern keine Gesetzänderung. Der Vollständigkeit halber werden sie in nachfolgender Ziffer 1.6 dennoch kurz dargestellt. Der Bundesrat legt dem Parlament diese Massnahmen im Rahmen des Voranschlags 2027 vor. Diese Massnahmen können selbst dann umgesetzt werden, wenn das Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft treten könnte.
Die Massnahmenbeschriebe sind nach Aufgabengebiet geordnet. Die Reihenfolge der Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen wird durch die Nummer in der Systematischen Rechtssammlung (SR) des Bundes vorgegeben. Gewisse Massnahmen erfordern Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht des Entlastungspakets und soll die Überleitung zwischen den Massnahmenbeschrieben und den Erläuterungen in der Botschaft erleichtern.
Tabelle 2
Übersicht Massnahmenpaket und Vernehmlassungsvorlage
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Massnahmen Entlastung in Mio. Fr. Be- schrieb Erläute- rungen Gesetzes- änderung
2027 2028 2029
Ohne Gesetzesänderung
Einfrieren der IZA-Ausgaben bis 2030 107,0 167,0 234,2 1.6.1 - -
Kürzung im Eigen- und Transfer- bereich des EDA 6,3 6,4 6,4 1.6.2 - -
Reduktion des Beitrags für das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum in Genf 1,1 1,1 1,1 1.6.3 - -
Verzicht auf Abgeltung an diplomatische Gruppe der Genfer Polizei 1,0 1,0 1,0 1.6.4 - -
Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen 22,0 22,0 22,0 1.6.5 - -
Stärkung der Nutzerfinanzierung im ETH-Bereich 78,0 78,0 78,0 1.6.6 - -
Kürzung des Bundesbeitrags für den SNF 131,0 139,3 139,3 1.6.7 - -
Kürzung der Ressortforschung 25,6 25,5 25,5 1.6.8 - -
Massnahmen im Kulturbereich 6,1 9,8 12,4 1.6.9
Kürzung der Finanzhilfen für die Sportförderung 17,3 17,7 16,9 1.6.10 - -
Kürzung der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendförderung 1,4 1,5 1,5 1.6.11 - -
Kürzung der Beiträge für Hauptstrassen 17,3 17,5 17,6 1.6.12 - -
NAF: Kürzung der Einlagen 100,0 100,0 100,0 1.6.13 - -
Erhöhung des Kostendeckungs- grads im regionalen Personen- verkehr 58,3 59,4 60,3 1.6.14 - -
Kürzung bei den Verbund- aufgaben im Umweltbereich 46,8 49,0 51,9 1.6.15 - -
Kürzung der Qualitäts- und Absatzförderung 10,5 10,5 10,5 1.6.16 - -
Kürzung der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus 11,3 11,4 11,4 1.6.17 - -
Kürzung der Mittel von Innotour 2,1 2,7 2,7 1.6.18 - -
Kürzung des Beitrags an Prüfkosten Produktesicherheit 0,9 1,0 1,0 1.6.19 - -
Kürzungen bei EnergieSchweiz 20,0 20,0 20,0 1.6.20 - -
Kürzung der freiwilligen Beiträge an die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und an die übrigen internatio- nalen Organisationen ausserhalb der IZA 25,7 24,8 26,3 1.6.21 - -
Mit Gesetzesänderung
Massnahmen im Eigenbereich 200,0 300,0 300,0 3.1 3.39; 3.60; 3.65 Art. 146 ParlG; Art. 35 g USG; Art. 58 LwG
Verzicht auf Anschubfinanzie- rungen für Digitalisierungs- projekte 2,0 2,0 2,0 3.2 3.40 Art. 17 EMBAG
Redimensionierung des Ausland- angebots der SRG 18,8 19,0 19,2 3.3 3.59 Art. 28 RTVG
Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen 3,4 3,4 3,4 3.4 3.63 Art. 46, 47 ZDG
Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen 120,0 120,0 120,0 3.5 3.44 Art. 50 HFKG
Verzicht auf projektgebundene Beiträge an die Hochschulen 27,9 29,6 29,6 3.6 3.44 Art. 2, 12, 47, 48, 59-61, 80 a HFKG
Kürzung des Bundesbeitrags für Innosuisse 32,0 33,1 33,1 3.7 3.46 Art. 18, 19, 20 a FIFG
Aufhebung der Förderbestim- mungen im Weiterbildungsgesetz 19,2 19,6 19,8 3.8 3.45 Art. 12, 16, 17 WeBiG
Kürzung der Innovations- und Projektbeiträge in der Berufsbildung auf 50 Prozent 10,0 10,0 10,0 3.9 3.43 Art. 54, 55 BBG
Verzicht auf die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern 1,4 1,4 1,4 3.10 3.70 BG über Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern
Kürzung des Beitrags an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug auf 50 Prozent 0,8 0,8 0,8 3.11 3.42 Art. 10 BG über Leistungen des Bundes im Straf- und Massnahmenvollzug
Kürzung der indirekten Presseförderung 20,0 20,0 20,0 3.12 3.58 Art. 16 PG
Verzicht auf Beitrag Ausbildung Programmschaffende 1,0 1,0 1,0 3.13 3.59 Art. 76 RTVG
Verzicht auf Beiträge Verbreitung Programme in Bergregionen 0,6 0,6 0,6 3.14 3.59 Art. 57 RTVG
Verzicht auf Entsorgungsbeiträge 48,1 48,6 49,0 3.15 3.66 Art. 45 a TSG
Harmonisierung der Abgeltungs- dauer für Integrationspolitik auf 5 Jahre 242,9 388 ,1 435,7 3.16 3.37; 3.38 Art. 87 AIG, Art. 88 AsylG
Verzicht auf Ausbildungsbeiträge Opferhilfe 0,3 0,3 0,3 3.17 3.41 Art. 31 OHG
BIF: Kürzung der Einlagen 200,0 200,0 200,0 3.18 3.52 Art. 19 SVAG
Kürzung der Beiträge an den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr 19,6 19,6 19,6 3.19 3.51 Art. 37 a CO2-Gesetz
Teilverzicht auf Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe 56,3 56,3 56,3 3.20 3.50; 3.51 Art. 18 MinöStG, Art. 41 a CO2-Gesetz
Verzicht auf Beiträge für auto- matisiertes Fahren 2,0 2,0 2,0 3.21 3.57 Art. 105 a SVG
Kürzung der allgemeinen Strassenbeiträge 32,4 31,4 25,5 3.22 3.55 Art. 4 MinVG
Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen auf Bundesinteressen 25,0 25,0 25,0 3.23 3.55 Art. 37 MinVG
BAFU: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen 6,2 7,0 7,0 3.24 3.60; 3.61; 3.67 Art. 49 USG, Art. 57, 64 a GSchG, Art. 34 a WaG
Verzicht auf weitere Fondseinlagen Landschaft Schweiz 4,9 4,9 4,9 3.25 3.70 BG über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften
Verzicht auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt 5,5 5,6 5,6 3.26 3.47; 3.51; 3.54; 3.60; 3.61; 3.62; 3.67; 3.68; 3.69 Art. 1, 14 a NHG, Art. 41 CO2-Gesetz, Art. 7 WBG, Art. 49 USG, Art. 64 GSchG, Art. 26 GTG, Art. 29, 38 a , 39 WaG, Art. 14 JSG, Art. 13 BGF
Verzicht auf Beihilfen Viehwirtschaft 5,4 4,9 4,4 3.27 3.65 Art. 50, 51, 51bis, 52 LwG
Verzicht auf die Förderung der Obstverwertung 2,4 2,4 2,4 3.28 3.65 Art. 58 LwG
Erhöhung Versteigerung Zollkontingente 127,0 127,0 127,0 3.29 3.65 Art. 22, 23, 48 LwG
Kürzung der Landschafts- qualitätsbeiträge auf 50 Prozent 65,0 65,0 3.30 3.65 Art. 76 LwG
Priorisierungen bei Subventionen für Klimapolitik 372,1 389,1 400,0 3.31 3.51; 3.56 Art. 33 a , 34, 34 a , 35, 36, 49 b CO2-Gesetz, Art. 50 a , 51, 52, 53 EnG
BFE: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrations- anlagen 19,2 23,5 23,7 3.32 3.56 Art. 49, 53 EnG
Regionalpolitik: Verzicht auf weitere Fondseinlagen und auf Steuererleichterungen 12,9 26,4 26,4 3.33 3.64 Art. 12, 19, 21, 25 a BG über Regionalpolitik
Finanzausgleich: Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs und Schaffung eines temporären Härtefallausgleichs 67,0 67,0 67,0 3.34 3.48 Art. 9, 19 d , 19 e FiLaG
Höhere Besteuerung von Kapitalbezügen der 2. und 3. Säule 190,0 190,0 3.35 3.53 Art. 38 DBG
Änderung Subventionsgesetz - - - 3.36 3.49 Art. 7 SuG

1.5 Eventualplanung

Das EP 27 ist notwendig, um einen ausgeglichenen Voranschlag 2027 erreichen zu können. Ohne das EP 27 resultieren in den Finanzplanjahren 2027 und 2028 Defizite von 2 bis 3 Milliarden Franken, ab 2029 steigen diese auf über 4 Milliarden Franken. Deshalb muss das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten können.
Sollte das Parlament beim EP 27 grosse Abstriche machen oder dieses nicht rechtzeitig verabschieden oder ein Referendum gegen den Mantelerlass zustande kommen und letzterer in einer Volksabstimmung abgelehnt werden, so wird der Bundesrat Ersatzmassnahmen vorschlagen müssen, um die verfassungsmässigen Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können. Diese Eventualplanung muss eine Überbrückungslösung sein. Im Falle eines Scheiterns des EP 27 wäre rasch ein neues Entlastungspaket zu schnüren, allenfalls auch unter Berücksichtigung von Steuererhöhungen.
Kurzfristig ist der Spielraum gering:
-
Einnahmenseitige Massnahme sind ausgeschlossen: Diese erfordern in der Regel Verfassungsänderungen und können nicht innert weniger Wochen beschlossen werden.
-
Mit dem EP 27 schlägt der Bundesrat Massnahmen in fast sämtlichen Aufgabengebieten vor. Weitgehend verschont bleiben einzig die soziale Wohlfahrt (insb. AHV, IV, Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen) und die Armee - Bereiche, die aktuell eine hohe politische Priorität geniessen. Es gibt somit keine weiteren Aufgabengebiete, in denen namhafte Kürzungen möglich wären - es müssten vielmehr jene Aufgabengebiete stärker belastet werden, in denen bereits jetzt Massnahmen umgesetzt werden.
-
Gesetzesänderungen können kurzfristig nur im dringlichen Verfahren nach Artikel 165 BV umgesetzt werden.
Ein Teil des EP 27 kann auch ohne das Bundesgesetz zum Entlastungspaket umgesetzt werden:
-
Die Massnahmen ohne Gesetzesänderungen (rd. 1 Mrd. Fr.) werden in jedem Fall im Rahmen des Voranschlags 2027 beraten.
-
Die Massnahmen im schwach gebundenen Bereich mit Gesetzesänderungen (Änderungen oder Aufhebungen von Kann-Bestimmungen; <0,5 Mrd. Fr.) können mindestens teilweise umgesetzt werden, da keine gesetzliche Verpflichtung existiert. Es wird aber politisch abzuwägen sein, inwieweit die Massnahmen im Fall einer Ablehnung durch das Parlament oder durch das Volk trotzdem (teilweise) umgesetzt werden sollen.
Der noch verbleibende Bereinigungsbedarf muss kurzfristig auf die schwach gebundenen Ausgaben verteilt werden. Es wird dann zu entscheiden sein, ob auch das Ausgabenwachstum bei der Armee gesenkt werden soll. Um die Bundesausgaben um 1 Milliarde Franken zu reduzieren, müssten die schwach gebundenen Ausgaben etwa um 3 Prozent (mit Armee) oder 4 Prozent (ohne Armee) gekürzt werden.

1.6 Massnahmen ohne Gesetzesänderung

1.6.1 Einfrieren der IZA-Ausgaben bis 2030

Ist-Zustand: Die internationale Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz beruht auf Artikel 54 BV, wonach die Eidgenossenschaft die gemeinsame Wohlfahrt und die nachhaltige Entwicklung fördert und sich für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie eine friedliche und gerechte internationale Ordnung einsetzt. Das Parlament beschloss für die IZA-Periode 2025-2028 Verpflichtungskredite von 11,1 Milliarden Franken.
Massnahme: Im Zuge der allgemeinen Repriorisierung der Bundesausgaben muss auch die Internationale Zusammenarbeit einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten. Die Ausgaben für die Internationale Zusammenarbeit (IZA) - einschliesslich der für die Ukraine und der für die Beteiligung an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) vorgesehenen Mittel - werden bis 2030 eingefroren ⁴ . Die Plafonierung der Ausgaben führt dazu, dass nicht alle in der IZA-Botschaft 2025-2028 beschriebenen Vorhaben umgesetzt werden können. Das
EDA und das WBF nehmen eine gezielte Priorisierung vor, die es erlaubt, die angestrebte Wirkung der IZA weitgehend zu erhalten. Insbesondere sind folgende Massnahmen vorgesehen:
-
Auf der Basis der tatsächlichen Bedürfnisse vor Ort, der langfristigen Interessen der Schweiz und des Mehrwerts der Schweizer IZA werden die bilateralen Entwicklungsprogramme der DEZA in Albanien, Bangladesch und Sambia beendet. Die thematische Zusammenarbeit der DEZA wird sich verstärkt auf Sektoren konzentrieren, in denen sie den grössten Mehrwert erzielen kann und über langjährige Expertise verfügt. Sie wird sich daher in der thematischen Zusammenarbeit auf die Berufsbildung, Bildungsmassnahmen in Notsituationen und den Global Fund to Fight AIDS, Tuberculosis and Malaria konzentrieren. Die Kooperation mit Global Partnership for Education, UNAIDS und UNESCO wird eingestellt. Gewisse Beiträge an multilaterale Organisationen (UNDP, UN Woman, UNICEF), an Schweizer NGO sowie an multilaterale Entwicklungsbanken werden gekürzt. Ausserdem werden die Aktivitäten in Aserbaidschan reduziert. Die makroökonomische Unterstützung in Vietnam, die Handelsförderung in Zentralasien und die Handels- und Privatsektorförderung in Ägypten werden beendet. Von den Kürzungen nicht betroffen sind die Bereiche Humanitäre Hilfe, Friedensförderung und die Unterstützung der Ukraine ⁵ .
Tabelle 3
Einfrieren der IZA-Ausgaben bis 2030
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 107,0 167,0 234,2
Ausgabe nach Massnahme 2519,0 2514,3 2514,7 2514,7
Voranschlagskredite: WBF/A231.0202 Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit EDA/Verschiedene Kredite
⁴ Die per separater und besonderer Botschaft beschlossene Kapitalaufstockung der EBWE wird durch eine Kompensation in den IZA-Mitteln finanziert.
⁵ Vgl. Medienmitteilung EDA und WBF «Entwicklungszusammenarbeit: EDA und WBF setzen Parlamentsbeschlüsse um»,
www.eda.admin.ch/eda/de/home/das-eda/aktuell/news.html/content/eda/de/meta/news/2025/1/29/103982

1.6.2 Kürzungen im Eigen- und Transferbereich des EDA

Ist-Zustand: Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA koordiniert und gestaltet im Auftrag des Bundesrats die Schweizer Aussenpolitik, verfolgt die aussenpolitischen Ziele, wahrt die Interessen des Landes und fördert Schweizer Werte. Die laufenden Ausgaben des EDA von rund 3,2 Milliarden Franken teilen sich zu Dreiviertel auf den Transferbereich (internationale Zusammenarbeit und Organisationen, Gaststaatpolitik usw.) und zu einem Viertel auf den Eigenbereich (Aussennetz und Zentrale in Bern) auf.
Massnahme:
-
Kürzung der Eigenausgaben des EDA um 3,2 Millionen Franken: Die Kürzung erfolgt durch Effizienzsteigerungen im Aussennetz und an der Zentrale.
-
Kürzung um 1,5 Millionen Franken bei den Genfer Sicherheitspolitischen Zentren DCAF/GCSP/GICHD: Durch die Kürzung sind keine Auswirkungen auf den operativen Betrieb der Zentren zu erwarten. Die Massnahme entspricht der Schwerpunktsetzung der Gaststaatpolitik.
-
Kürzung um 0,9 Millionen Franken bei Aktionen zugunsten des Völkerrechts: Die Kürzung wird durch eine Konzentration auf gezielte Projekte umgesetzt, die sich mit wichtigen und dringenden Fragen im Bereich des Völkerrechts befassen.
-
Kürzung um 0,4 Millionen Franken bei den Auslandschweizerbeziehungen: Die Kürzung erfolgt in erster Linie durch Effizienzsteigerungen.
-
Kürzung um 0,25 Millionen Franken bei Darlehen für Ausrüstung: Die Kürzung reduziert den Budgetwert auf den Ausgabendurchschnitt der letzten vier Jahre.
Die Entlastungen können durch Effizienzsteigerungen und Schwerpunktsetzungen erreicht werden und haben deshalb keinen unmittelbaren Effekt auf die Aufgabenerfüllung.
Tabelle 4
Kürzungen im Eigen- und Transferbereich des EDA
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme im Eigenbereich - 3,2 3,3 3,3
Entlastungswirkung der Massnahme im Transferbereich - 3,1 3,1 3,1
Ausgabe nach Massnahme 935,4 930,6 925,9 928,2
Voranschlagskredite: EDA/A200.0001 Funktionsaufwand (Globalbudget) EDA/A231.0339 Genfer Sicherheitspolitische Zentren: DCAF/GCSP/GICHD EDA/A231.0340 Aktionen zugunsten des Völkerrechts EDA/A231.0356 Auslandschweizerbeziehungen EDA/A235.0107 Darlehen für Ausrüstung

1.6.3 Reduktion des Beitrags für das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum in Genf

Ist-Zustand: Das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum in Genf dokumentiert die Geschichte und die Aktivitäten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Der Beitrag des Bundes (EDA) deckt rund einen Fünftel der Betriebskosten des Museums. Weitere Träger sind der Kanton Genf und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).
Massnahme: Die staatliche Unterstützung des Museums wird ab 2027 neu geregelt. Das Bundesamt für Kultur (BAK) richtet Betriebsbeiträge an Museen, Sammlungen, Netzwerke Dritter (Voranschlagskredit A231.0131) aus. Das BAK hat am 1. Juli 2025 entschieden, dass das Internationale Rotkreuz- und Halbmond-Museum die Kriterien erfüllt und ab 2027 0,2 Millionen Franken pro Jahr erhält. Der Kanton Genf will sich zudem künftig mit einem zusätzlichen Beitrag von 0,4 Millionen Franken beteiligen. Das EDA will schliesslich künftig aus dem Gaststaatkredit jährlich bis zu 0,4 Millionen Franken für spezifische Aktivitäten und Projekte zur Verfügung zu stellen. Mit dieser gemeinsamen Lösung von EDA, BAK und dem Kanton Genf kann sichergestellt werden, dass der Betrieb des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums auch ab 2027 weitergeführt werden kann. Der Bundeshaushalt wird insgesamt um 1,1 Millionen Franken entlastet.
Tabelle 5
Reduktion des Beitrags für das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum in Genf
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 1,1 1,1 1,1
Ausgabe nach Massnahme 1,1 0 0 0
Voranschlagskredit: EDA/A231.0354 Internationales Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum, Genf

1.6.4 Verzicht auf Abgeltung an diplomatische Gruppe der Genfer Polizei

Ist-Zustand: Der Bund unterstützt die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei (Brigade de sécurité diplomatique). Sie ist rund um die Uhr Ansprechpartnerin für die 47 000 Inhaberinnen und -inhaber von EDA-Legitimationskarten. Zudem ist sie für die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen für die ständigen Vertretungen und internationalen Organisationen zuständig. Die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei nimmt Schulungs- und Sensibilisierungsaufgaben gegenüber der internationalen Gemeinschaft wahr, unterstützt die Organisation von guten Diensten und stellt den Personenschutz sicher. Mit seinem Beitrag deckt der Bund rund 80 Prozent der Kosten der diplomatischen Gruppe.
Massnahme: Aus Sicht des Bundesrates betrifft die Dienstleistung der diplomatischen Gruppe der Genfer Polizei nicht zwingende Sicherheitsmassnahmen, weshalb auf die finanzielle Unterstützung verzichtet werden soll. Es wird künftig dem Kanton Genf überlassen, ob er deren Dienstleistung aufrechterhalten will. Entscheidet er sich, die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei aufrechtzuerhalten, trägt er deren Kosten.
Tabelle 6
Verzicht auf Abgeltung an diplomatische Gruppe der Genfer Polizei
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 1 1 1
Ausgabe nach Massnahme 1 0 0 0
Voranschlagskredit: EDA/A231.0355 Sicherheitsdispositiv internat. Genf: Diplomatische Gruppe

1.6.5 Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen

Ist-Zustand: Die Personenkontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe der Kantone (Art. 9 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 ⁶ ). An den internationalen Flughäfen in Genf und Basel - aber nicht in Zürich - führt das BAZG im Auftrag der Kantone die Personenkontrollen durch. Die Verwaltungsvereinbarungen mit den Kantonen sehen keine Entschädigungen vor. Gemäss einem EFK-Bericht aus dem Jahr 2021 ⁷ gibt es keine Legitimation, diese Kontrollen unentgeltlich zu vollziehen, weshalb der Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Verrechnung der Leistungen empfohlen wurde. Der Ressourceneinsatz zur Sicherstellung der entsprechenden Kontrollen beträgt in Genf rund 170 und in Basel rund 40 Vollzeitstellen.
Massnahme: Die grenzpolizeilichen Aufgaben des BAZG an Flughäfen werden durch die betroffenen Kantone entschädigt. Der Bund kann den Kantonen die Kosten für die Personenkontrollen an den Flughäfen verrechnen: Das Zollgesetz vom 18. März 2005 ⁸ (Art. 97) sieht im Rahmen der Vereinbarungen zwischen dem EFD (BAZG) und den Kantonen eine Regelung der Kostenübernahme vor. Mit der verursachergerechten Entschädigung wird die nicht gerechtfertigte Lastenabwälzung von den Kantonen an den Bund (Genf: mind. 17 Mio. Fr., Basel-Stadt: mind. 5 Mio. Fr.) und die finanzielle Ungleichbehandlung des Kantons Zürich, der die grenzpolizeilichen Aufgaben selbst erbringt und finanziert, abgeschafft.
Tabelle 7
Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 22 22 22
Einnahme nach Massnahme 84,7 81,8 67,9 64,7
Voranschlagskredit: BAZG/E100.0001 Funktionsertrag (Globalbudget)
⁶ SR 142.20
⁷ www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > 21335 > wirtschaftliche Umsetzung der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben
⁸ SR 631.0

1.6.6 Stärkung der Nutzerfinanzierung im ETH-Bereich

Ist-Zustand: Der Bund richtet dem ETH-Bereich jährlich einen Finanzierungsbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands in Lehre und Forschung aus. Im Voranschlag 2026 sind dafür 2,6 Milliarden Franken budgetiert. Die Studierenden tragen mit den Studiengebühren knapp 2 Prozent des Ertrags der ETH Zürich und der EPFL bei.
Massnahme: Der Finanzierungsbeitrag wird um 78 Millionen Franken gekürzt. Die Grundlage für die Festlegung dieses Betrags war eine globale Betrachtung der Mehrerträge, die durch die Verdoppelung der Studiengebühren für Inländerinnen und Inländer und die Vervierfachung der Studiengebühren für Ausländerinnen und Ausländer erzielt werden können. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlassung betrugen die Studiengebühren für alle Studierenden an den beiden ETH 1460 Franken pro Jahr. Die vom Parlament im ETH-Gesetz (SR 414.110 ) vorgenommene Erhöhung der Gebühren für ausländische Studierende - mindestens auf das Dreifache der Gebühren für inländische Studierende - ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten. In seiner Gebührenverordnung sieht der ETH-Rat (SR 414.131.7 ) die Verdreifachung der Gebühren für neu immatrikulierte ausländische Studierende vor. Damit kann der ETH-Bereich einen Teil des Ertragsausfalls auffangen. Die Gebühren für inländische Studierende hat er nicht angehoben. Dem ETH-Bereich steht es frei, zur weiteren Abfederung der Kürzung die Studiengebühren nochmals anzupassen, eine andere Verteilung auf die Studierendengruppen oder andere Massnahmen vorzusehen. Mit dem Inkrafttreten des EU-Paketes wird der ETH-Rat bei einer Erhöhung der Studiengebühren allerdings das Gleichbehandlungsgebot bei den Studiengebühren für Studierende aus der Schweiz und der EU zu beachten haben ⁹ .
Die stärkere Nutzerfinanzierung ist gerechtfertigt, da die an den ETH gebotene Leistung weltweit zu den besten gehört und den Absolventinnen und Absolventen überdurchschnittliche Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Die Studiengebühren bleiben auch nach einer Erhöhung im internationalen Vergleich moderat. Bei den kantonalen Hochschulen ist eine analoge Massnahme vorgesehen (vgl. Ziff. 1.16). Die Hauptnutzniessenden des Studiums - die Studierenden - müssen einen grösseren Anteil ihrer Kosten tragen.
Tabelle 8
Stärkung der Nutzerfinanzierung im ETH-Bereich
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 78,0 78,0 78,0
Ausgabe nach Massnahme 2580,6 2447,6 2539,5 2554,2
Voranschlagskredit GS-WBF/A231.0181 Finanzierungsbeitrag an ETH-Bereich
⁹ Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU»,
www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > laufende Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2025/47.

1.6.7 Kürzung des Bundesbeitrags für den SNF

Ist-Zustand: Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) fördert im Auftrag des Bundes die Forschung in allen wissenschaftlichen Disziplinen. Ende 2024 finanzierte er rund 6000 Projekte mit 22 200 beteiligten Forschenden. Die SNF-Förderung stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und damit auch der Schweizer Hochschulen. Der SNF ist damit die wichtigste Schweizer Institution zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Gestützt auf die Mehrjahresprogramme des SNF richtet der Bund jährlich einen Finanzierungsbeitrag aus, der die Ausgaben für die Forschungsförderung sowie den Verwaltungsaufwand des SNF zum überwiegenden Teil deckt.
Massnahme: Die Bundesausgaben für die Forschung sind in den letzten 15 Jahren überproportional gewachsen. Insbesondere wurden auch neue Förderinstrumente geschaffen. Die Bundesbeiträge an den SNF werden reduziert. Die Kürzungen werden proportional auf den Grundbeitrag an den SNF und die Beiträge für spezifische Aufträge des Bundes verteilt. Beim Grundbeitrag werden die Einsparungen durch eine Reduktion der Zusicherungen, tiefere Beiträge an Projekte und Karrieren sowie durch die Sistierung von kleineren Programmen erreicht. Nach der Niveaukorrektur im ersten Jahr verbleibt ein jährlicher Zuwachs der Beiträge. Sie erreichen 2029 wieder das Niveau des Jahres 2026.
Tabelle 9
Kürzung des Bundesbeitrages für den SNF
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 131,0 139,3 139,3
Ausgabe nach Massnahme 1250,6 1166,1 1239,3 1253,1
Voranschlagskredit: SBFI/A231.0272 Institutionen der Forschungsförderung

1.6.8 Kürzung der Ressortforschung

Ist-Zustand: Unter Ressortforschung wird jene Forschung verstanden, welche die Bundesverwaltung in Auftrag gibt und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Jahr 2023 betrugen die Forschungsausgaben der 31 Bundesstellen, welche Ressortforschung betreiben, unterstützen oder in Auftrag geben, 355 Millionen Franken (inkl. Agroscope). Die Ausgaben verteilten sich auf Forschungsaufträge (17 %), Beiträge an Forschung (35 %) und Forschung innerhalb der Bundesverwaltung (48 %).
Die grössten Empfänger von Beiträgen und Aufträgen waren im Jahr 2023 die BFI-Institutionen (namentlich Universitäten und Fachhochschulen mit 12 % sowie der ETH-Bereich mit 10 %). Ein weiterer Teil der Mittel floss an die Privatwirtschaft (10 %), internationale Organisationen (10 %) und private Organisationen ohne Gewinnorientierung (8 %).
Massnahme: Die Ausgaben für Ressortforschung haben zwischen 2015 und 2023 um 21 Prozent zugenommen. Gekürzt werden nur die Beiträge und Aufträge. Die Bundesverwaltung muss ihre Aufgabe künftig mit weniger externer Forschung erfüllen bzw. jene Forschungsergebnisse nutzen, welche die Forschenden ohnehin - unterstützt durch die allgemeine Forschungsförderung - produzieren. Die Intramuros-Forschung (v.a. Agroscope, METAS, SNM, teilweise armasuisse und MeteoSchweiz) ist von der vorliegenden Massnahme ausgenommen, muss aber einen Beitrag leisten an die Kürzungen im Eigenbereich.
Kürzungen im grösseren Umfang entfallen auf die Ressortforschung in den Bereichen Energie, internationale Zusammenarbeit, Umwelt und Verkehr.
Tabelle 10
Kürzung der Ressortforschung
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 25,6 25,5 25,5
Ausgabe nach Massnahme 253 255 266 n.q.
Voranschlagskredit: Verschiedene Ämter und Kredite

1.6.9 Einfrieren der Ausgaben im Kulturbereich bis 2030

Ist-Zustand: Die Kulturförderung des Bundes basiert auf fünf Bestimmungen der Bundesverfassung: Artikel 67 a BV (musikalische Bildung), Artikel 69 BV (Kultur), Artikel 70 BV (Sprachen), Artikel 71 BV (Film) und Artikel 78 BV (Natur- und Heimatschutz). Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 1⁰ (KFG) sieht eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes über mehrere Jahre (Kulturbotschaft) vor. Gegenstand der aktuellen Kulturbotschaft bildet die Förderperiode 2025-2028. Die Kulturbotschaft umfasst die Transferausgaben des Bundesamts für Kultur sowie die Budgets der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia und des Schweizerischen Nationalmuseums.
Massnahme: Das Entlastungspaket sieht ein Nullwachstum der Kulturbotschaft bis ins Jahr 2030 vor. Das Parlament hat mit dem Beschluss zum Voranschlag 2025 mit IAFP 2026-2028 eine Kürzung bei Pro Helvetia von 1,5 Millionen Franken sowie eine Kürzung bei der Baukultur von 3,0 Millionen Franken beschlossen. Diese Massnahmen sollen weitergezogen werden. Der verbleibende Kürzungsbedarf soll bis und mit 2028 bei den Schweizerschulen im Ausland umgesetzt werden. Der von der Trägerschaft per 2026 geplante Verkauf einer Schweizerschule an ein gewinnorientiertes Bildungsunternehmen und das damit verbundene Ausscheiden dieser Schule aus dem Netzwerk der Schweizerschulen werden die Wirkung der Einsparungen bei den übrigen Schweizerschulen etwas abfedern. Die für die verbleibenden Schweizerschulen vorgesehenen Bundesbeiträge werden für das Jahr 2027 tiefer ausfallen als der aktuelle Beitrag des Bundes an das Auslandschulwesen (20,9 Mio. Fr. für das Schuljahr 2024/2025). Im Jahr 2028 sinken die Beiträge für die Schweizerschulen gemäss Finanzplanung dann deutlich. Obwohl ein Grossteil der Schweizerschulen bis anhin eine solide betriebswirtschaftliche Entwicklung aufweist, macht dies eine Anpassung der Strategie des Bundes zur Unterstützung der Schweizerschulen erforderlich.
Über die Umsetzung der Massnahme ab 2029 wird im Rahmen der Kulturbotschaft 2029-2032 entschieden.
Tabelle 11
Massnahmen im Kulturbereich
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 6,1 9,8 12,4
Ausgabe nach Massnahme 240 241 241 241
Voranschlagskredite: GS EDI/A231.0172 Pro Helvetia BAK/A236.0101 Baukultur BAK/A231.0124 Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer
1⁰ SR 442.1

1.6.10 Kürzung der Finanzhilfen für die Sportförderung

Ist-Zustand: Auf Basis des Sportförderungsgesetzes leistet der Bund verschiedene Finanzhilfen zur Förderung des Breiten- und Spitzensports. Die Transferausgaben des Bundesamts für Sport (BASPO) belaufen sich auf jährlich rund 180 Millionen Franken und sind in den vergangenen 10 Jahren (Staatsrechnung 2014: 107 Mio. Fr.) um knapp 70 Prozent gestiegen. Die bedeutendste Finanzhilfe betrifft mit 115 Millionen Franken den Bereich Jugend und Sport (J+S) und damit den Breitensport. Im Bereich des Spitzensports leistet der Bund Beiträge an Sportverbände und andere Organisationen von rund 41 Millionen Franken jährlich. Davon sind 10 Millionen Franken zweckgebunden für die Nutzung von nationalen Sportanlagen gemäss dem nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK). An den Bau der NASAK-Anlagen leistet der Bund zudem Investitionsbeiträge (in den Finanzplanjahren rund 8 Mio. Fr. pro Jahr). Schliesslich unterstützt der Bund die Durchführung von bedeutenden internationalen Sportanlässen in der Schweiz (in den Finanzplanjahren rund 12 Mio. Fr. pro Jahr, davon 5 Mio. Fr. für wiederkehrende Sportanlässe).
Massnahme: Nach starken Wachstumsjahren sollen die Finanzhilfen für die Sportförderung um rund 10 Prozent gesenkt werden. Die angestrebte Kürzung der Mittel um rund 18 Millionen Franken pro Jahr setzt bei der Spitzensportförderung an, weil vor allem in diesem Bereich ein erhöhtes Risiko von Mitnahmeeffekten besteht (vgl. auch Subventionsüberprüfung VBS im Rahmen der Staatsrechnung 2023) 1¹ .
Die Streichung der Beiträge an wiederkehrende internationale Sportanlässe führt zu einem Sparbeitrag von jährlich 5 Millionen Franken. Der Bundesrat sieht bei dieser neuen Subvention (ab 2025) ein erhöhtes Risiko von Mitnahmeeffekten, da diese Veranstaltungen heute ohne Beiträge des Bundes auskommen. Wiederkehrende Anlässe haben bessere Möglichkeiten, sich am Markt zu finanzieren als einmalig in der Schweiz stattfindende internationale Sportanlässe.
Mit der Streichung der Beiträge an Swiss Olympic zur Unterstützung der nationalen Sportverbände für die Nutzung von NASAK-Anlagen werden jährlich 10 Millionen Franken eingespart. Dem Ziel der Beiträge - die Verfügbarkeit von attraktiven Trainings- und Wettkampfbedingungen für die nationalen Verbände in der Schweiz - dienen auch die Beiträge des Bundes an die Erstellung von NASAK-Anlagen. Diese Investitionsbeiträge werden unter der Bedingung geleistet, dass ein nachhaltiger Betrieb nachgewiesen wird, so dass auf die Subventionierung des Betriebs künftig verzichtet werden soll. Bei defizitären NASAK-Anlagen kann dadurch der Druck auf die Standortkantone und -gemeinden steigen.
Die Transferausgaben der Sportförderung gehen hauptsächlich an Jugend und Sport (über 60 Prozent), trotzdem wird auf einen Sparbeitrag im Bereich J+S verzichtet. Weitere Einsparungen werden bei den Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 5) vorgenommen (Investitionsbeiträge). Aktuell bestehen bei einigen Projekten Verzögerungen und es ist offen, ob fristgerecht eine Realisierungsreife erreicht werden kann. Im Jahr 2027 sollen in diesem Bereich 2,3 Millionen Franken, im Jahr 2028 2,7 Millionen Franken und 2029 1.9 Millionen Franken eingespart werden.
Tabelle 12
Kürzung der Finanzhilfen für die Sportförderung
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 17,3 17,7 16,9
Ausgabe nach Massnahme 169,9 151,9 154,5 154,8
Voranschlagskredite: BASPO/A231.0108 Sportverbände und andere Organisationen BASPO/A231.0109 Internationale Sportanlässe BASPO/A236.0100 Nationale Sportanlagen
1¹ www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Staatsrechnung > Staatsrechnung 2023, Band I, S. 108-109

1.6.11 Kürzung der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendförderung

Ist-Zustand: Gestützt auf das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 ¹2 kann der Bund unter gewissen Voraussetzungen privaten Trägerschaften sowie Kantonen und Gemeinden Finanzhilfen gewähren, um ausserschulische Aktivitäten zu fördern. Dabei sollen Trägerschaften und Projekte von gesamtschweizerischem Interesse unterstützt werden. Rund 120 private Nonprofit-Organisationen erhalten nebst Kantonen und Gemeinden Subventionen. Die Empfänger sind sehr unterschiedlich, vom Verband der Schweizer Jugendparlamente bis hin zu verschiedenen Studierenden-, Sport- oder Musikvereinen. Die zugesprochenen Beiträge variieren ebenfalls, von einigen tausend Franken bis über 1 Million Franken pro Jahr.
Massnahme: Angesichts der kantonalen Zuständigkeit in diesem Bereich soll eine Kürzung von rund 10 Prozent vorgenommen werden. Somit werden die Empfängerinnen und Empfänger weniger Finanzhilfen vom Bund erhalten. Bei der Umsetzung wird der Bundesrat besonders auf die Auswirkungen auf die privaten Organisationen achten und diese nach Möglichkeit minimieren.
Tabelle 13
Kürzung der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendförderung
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 1,4 1,5 1,5
Ausgabe nach Massnahme 14,5 12,5 12,7 12,8
Voranschlagskredit: BSV/A231.0246 Ausserschulische Kinder- und Jugendförderung
¹2 SR 446.1

1.6.12 Kürzung der Beiträge für Hauptstrassen

Ist-Zustand: Der Bund beteiligt sich an den kantonalen Kosten für die Hauptstrassen und verwendet dazu Mittel aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr (Mineralölsteuer). Die Beiträge werden in Form von Globalbeiträgen ausgerichtet und bemessen sich nach der Strassenlänge, der Verkehrsstärke sowie der Topografie. Für Berggebiete und Randregionen erhalten die Kantone zusätzliche Mittel.
Massnahme: Die Ausgaben werden im Rahmen der allgemeinen Repriorisierung um ca. 10 Prozent reduziert. Eine Reduktion des Investitionsvolumens im Strassenverkehr sollte nicht einzig zulasten des Nationalstrassenbaus erfolgen. Damit die Reduktion im Strassenbereich ausgewogen erfolgt, werden die Beiträge an die Kantone für deren Kosten im Zusammenhang mit den Hauptstrassen reduziert. Die Kantone geben jährlich für den Bau und Unterhalt von Kantonsstrassen insgesamt 3,1 Milliarden Franken aus. Zusammen mit den Kürzungen der allgemeinen Strassenbeiträge (vgl. Ziff. 1.33) fallen den Kantonen somit 1,6 Prozent des Budgets für Strassen weg. Das kann die Kantone ebenfalls zu Priorisierungen zwingen.
Tabelle 14
Kürzung der Beiträge für Hauptstrassen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 17,3 17,5 17,6
Ausgabe nach Massnahme 172,9 155,4 157,1 158,9
Voranschlagskredite: ASTRA/A236.0119 Hauptstrassen ASTRA/A236.0128 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen

1.6.13 NAF: Kürzung der Einlagen

Ist-Zustand: Aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) werden die Ausgaben des Bundes für die Nationalstrassen (Betrieb, Unterhalt und Ausbau) sowie die Beiträge an Verkehrsprojekte in Städten und Agglomerationen finanziert. Der NAF wird mit zweckgebundenen Einnahmen geäufnet (insb. Mineralölsteuerzuschlag, Automobilsteuer und Nationalstrassenabgabe sowie weitere Einnahmen).
Massnahme: Die Einlage wird um 100 Millionen Franken pro Jahr reduziert. Dies entspricht rund 10 Prozent der geplanten Ausbauten, auf Basis der Fondssimulation NAF vom April 2024. Dies setzt eine Priorisierung des Portfolios, insbesondere beim Ausbau, voraus. Die zeitliche Erstreckung eines Teils der rund 600 Vorhaben soll nach Erwägungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Effizienz erfolgen, u.a. auch im Rahmen des Projekts Verkehr ’45. Die Ablehnung des Bundesbeschlusses über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen durch das Volk am 24. November 2024 hat bereits zur Folge, dass einige Projekte in den 2030er-Jahren den NAF nicht mehr belasten. Die Einsparungen von 100 Millionen Franken werden in die Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr (SFSV) umgeleitet. Diese Summe bleibt somit dem Strassenverkehr gewidmet, während das Verursacherprinzip mit einer höheren Beteiligung an Umweltmassnahmen gestärkt wird. Bei den Agglomerationsprogrammen deuten die Kreditreste der Vergangenheit auf eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Die Vorhaben gelangen weniger rasch zur Umsetzungsreife als von den Kantonen gewünscht, und es kommt regelmässig zu Projektverzögerungen. Auch hier ist eine Priorisierung möglich.
Tabelle 15
NAF: Kürzung der Einlage
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 100 100 100
Ausgabe nach Massnahme 2584,8 2364,7 2332,1 2418,8
Voranschlagskredit: ASTRA/ A250.0101 Einlage Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds

1.6.14 Erhöhung des Kostendeckungsgrads im regionalen Personenverkehr

Ist-Zustand : Bund und Kantone bestellen gemeinsam das Angebot im regionalen Personenverkehr (RPV). Dabei werden den Transportunternehmen (TU) die geplanten ungedeckten Kosten, d.h. die Kosten, die nicht durch Erträge aus dem Verkauf von Tickets und Abonnementen gedeckt werden können, durch Bund und Kantone abgegolten. Der Bund trägt insgesamt 50 Prozent dieser geplanten ungedeckten Kosten, die Kantone tragen die anderen 50 Prozent (vgl. Art. 30 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz 20. März 2009 ¹3 ). Auf schweizerischer Ebene decken die Erlöse etwa die Hälfte der Kosten. Prognostiziert für 2025 ist ein Kostendeckungsgrad (KDG) von 52,5 Prozent, ähnlich wie vor der Pandemie.
Massnahme: Der Kostendeckungsgrad der bestellten Angebote soll dahingehend erhöht werden, dass die geplanten ungedeckten Kosten der TU um 5 Prozent (2,5 % der Gesamtkosten) gesenkt werden können. Dies kann durch eine Senkung der Systemkosten (Effizienzmassnahmen, Anpassungen Angebot) und/oder durch höhere Erträge (zusätzliche Nachfragesteigerungen, Tariferhöhungen) erreicht werden.
Um eine Erhöhung des KDG zu erreichen, müssen weitere Effizienzsteigerungen bei der Produktion oder dem Verkehrsangebot angestrebt werden. Der Bund ist zudem der Ansicht, dass Projekte zur Angebotserweiterung priorisiert oder verzögert werden sollten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse Investitionen, wie die Erneuerung von bestehendem Rollmaterial, unvermeidlich sein werden. Die Mittel des Bundes sollten vorrangig zur Finanzierung des bestehenden Angebots und der Folgekosten der in den letzten Jahren genehmigten Investitionen eingesetzt werden, wobei die Voraussetzungen der minimalen Wirtschaftlichkeit konsequent zu berücksichtigen und bei Bedarf anzupassen sind. In den letzten zwei Jahren konnten viele TU Überschüsse erzielen. Es wird erwartet, dass die TU in Zukunft ehrgeizigere Erlösprognosen berücksichtigen. Der höhere Kostendeckungsgrad wird teilweise durch Effizienzgewinne bei den Transportunternehmen und Angebotsanpassungen erreicht werden können. Inwiefern Tariferhöhungen und damit eine höhere Nutzerfinanzierung notwendig ist, liegt im Ermessen der TU.
Tabelle 16
Erhöhung des Kostendeckungsgrades im regionalen Personenverkehr
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 58,3 59,4 60,3
Ausgabe nach Massnahme 1139,4 1101,9 1123,1 1145,7
Voranschlagskredit: BAV/A231.0290 Regionaler Personenverkehr
¹3 SR 745.1

1.6.15 Kürzung bei den Verbundaufgaben im Umweltbereich

Ist-Zustand: Viele Aufgaben im Umweltbereich nimmt der Bund gemeinsam mit den Kantonen wahr, wobei der Bund seine Beiträge an die Kantone grösstenteils über Programmvereinbarungen ausrichtet; bei grösseren Projekten werden die Bundesbeiträge einzelfallweise verfügt. Dabei gewährt der Bund Beiträge an die Kantone in den Bereichen Schutz vor Naturgefahren, Hochwasserschutz, Lärmschutz, Natur und Landschaft, Wald sowie Revitalisierung.
Massnahme: Die Beiträge für diese Verbundaufgaben werden um rund 10 Prozent gekürzt. Beim Grossteil der Mittel handelt es sich um Abgeltungstatbestände. Die Kantone haben den gesetzlichen Anspruch auf Abgeltungen, wenn sie die Anforderungen des Bundes erfüllen. Im Rahmen einer umfassenden Aufgabenüberprüfung sollen jedoch alle Aufgabenbereiche einen Beitrag leisten, unabhängig davon, ob der Bund die Aufgabe allein oder gemeinsam mit den Kantonen durchführt. Die Programmvereinbarungen 2025-2028 in den Bereichen Wald, Schutz vor Naturgefahren, Hochwasserschutz, Natur und Landschaft, Revitalisierung und Lärmschutz wurden Ende 2024 vom Bund und den Kantonen unterschrieben. Sie enthalten einen Vorbehalt bezüglich der Kürzung um 10 Prozent in Zusammenhang mit dem Entlastungspaket. Stehen weniger Mittel zur Verfügung, müssen die Kantone Prioritäten neu setzen und entweder die Zahl der unterstützten Projekte reduzieren oder die Ausführung einzelner Projekte zeitlich verschieben. In der Folge fallen auch Entlastungen bei den Kantonen an.
Tabelle 17
Kürzung bei den Verbundaufgaben im Umweltbereich
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 46,8 49,0 51,3
Ausgabe nach Massnahme 505,0 472,1 484,9 509,7
Voranschlagskredite: BAFU/A236.0122 Schutz Naturgefahren BAFU/A236.0124 Hochwasserschutz BAFU/A236.0125 Lärmschutz BAFU/A236.0123 Natur und Landschaft BAFU/A236.0126 Revitalisierung BAFU/A231.0327 Wald

1.6.16 Kürzung der Qualitäts- und Absatzförderung

Ist-Zustand: Der Bund unterstützt den Absatz von Schweizer Landwirtschaftsprodukten mit Finanzhilfen. Die Beiträge dienen der subsidiären Förderung von gemeinschaftlichen Massnahmen und Initiativen zur Erhöhung der Wertschöpfung am Markt («Hilfe zur Selbsthilfe»). Empfänger der Mittel sind Organisationen und Trägerschaften der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft. In den Jahren 2023 und 2024 wurden die höchsten Finanzhilfen zu Gunsten der Absatzförderung von Schweizer Käse (Switzerland Cheese Marketing AG, 23 Mio. Fr.), Schweizer Wein (Swiss Wine Promotion, 9 Mio. Fr.) und Schweizer Milch und Milchprodukten (Schweizer Milchproduzenten, 8,2 Mio. Fr.) gesprochen.
Massnahme: Die eingestellten Mittel für die Qualitäts- und Absatzförderung werden um gut 15 Prozent gekürzt. Für viele landwirtschaftliche Produkte besteht bereits ein Zollschutz. Die Verwendung der verbleibenden Mittel soll deshalb stärker auf jene Güter fokussiert werden, die keinen Zollschutz haben. Der Branche stehen insgesamt weniger Mittel für Marketingmassnahmen zur Verfügung. Sie muss die Kosten zur Förderung des Absatzes der eigenen Produkte zu einem grösseren Teil selbst finanzieren. Damit wird auch die Selbstverantwortung gestärkt. Die Umsetzung erfolgt mittels einer Anpassung auf Verordnungsstufe.
Tabelle 18
Kürzung der Qualitäts- und Absatzförderung
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 10,5 10,5 10,5
Ausgabe nach Massnahme 70,4 55,2 54,7 54,7
Voranschlagskredit: BLW/A231.0229 Qualitäts- und Absatzförderung

1.6.17 Kürzung der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus

Ist-Zustand: Der Bund leistet Finanzhilfen an die öffentlich-rechtliche Körperschaft Schweiz Tourismus, welche auf der Basis des Bundesgesetzes über Schweiz Tourismus vom 21. Dezember 1955 ¹4 im Auftrag des Bundes die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland fördert (Basismarketing für das Tourismusland Schweiz, Koordination und Beratung, Entwicklung und Umsetzung von Produkten und Initiativen bspw. «Swisstainable»). Die Tätigkeiten von Schweiz Tourismus werden zu rund 60 Prozent vom Bund finanziert.
Massnahme: Die Finanzhilfen an Schweiz Tourismus werden um rund 20 Prozent reduziert. Der Bund deckt damit weiterhin rund die Hälfte der heutigen Ausgaben von Schweiz Tourismus; in den meisten anderen Branchen leistet der Bund gar keine Beiträge an Marketingorganisationen. Vor dem Hintergrund eines effektiven und effizienten Einsatzes von allgemeinen Steuermitteln ist eine Mitfinanzierung von Schweiz Tourismus durch die Tourismuskantone und -regionen sowie die Tourismusbranche angemessen. Als Folge der Kürzung des Bundesbeitrags wird Schweiz Tourismus entweder neue Beiträge akquirieren, bspw. bei Kantonen oder der Branche, oder das Angebot reduzieren müssen.
Tabelle 19
Kürzungen der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 11,3 11,4 11,4
Ausgabe nach Massnahme 56,2 45,1 46,3 46,8
Voranschlagskredit: SECO/A231.0192 Schweiz Tourismus
¹4 SR 935.21

1.6.18 Kürzung der Mittel von Innotour

Ist-Zustand: Der Bund unterstützt Vorhaben, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch wirtschaftliche, technologische, soziale oder ökologische Innovationen, durch verstärkte Zusammenarbeit und durch gezielten Wissensaufbau stärken sollen. Er übernimmt höchstens 50 Prozent der Projektkosten. Für den Zeitraum 2023-2026 können die Subventionssätze vorübergehend auf höchstens 70 Prozent erhöht werden, um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Tourismusbranche abzufedern.
Massnahme: Die Mittel sollen ab 2027 auf 5 Millionen Franken pro Jahr gekürzt werden. Dies entspricht einer Kürzung um knapp 30 Prozent gegenüber den 2022 eingesetzten Mittel (vor der befristeten Erhöhung der Subventionssätze). Mit den tieferen Fördermitteln können künftig weniger Projekte unterstützt werden. Der Tourismussektor hat sich nach der Pandemie aber sehr gut erholt. Die allgemeinen Innovationsförderinstrumente des Bundes (insb. Innosuisse) stehen zudem auch der Tourismusbranche zur Verfügung, so dass die branchenspezifische Tourismusförderung reduziert werden kann.
Tabelle 20
Kürzung der Mittel von Innotour
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 2,1 2,7 2,7
Ausgabe nach Massnahme 10,5 5,0 5,0 5,0
Voranschlagskredit: SECO/A231.0194 Förderung von Innovationen und Zusammenarbeit im Tourismus

1.6.19 Kürzung des Beitrags an Prüfkosten Produktesicherheit

Ist-Zustand: Der Bund ist gesetzlich verpflichtet, die Produktesicherheit in der Schweiz und den freien Warenverkehr mit der EU/EWR sicherzustellen. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 ¹5 werden den beauftragten Marktüberwachungsorganisationen deren Kontroll- und Prüfkosten abgegolten. Bei der Produktesicherheitsprüfung wird beispielsweise kontrolliert, ob die Produkte sicher sind und die Gesundheit der Arbeitnehmenden und der Konsumentinnen und Konsumenten nicht schädigen, z. B. durch explodierende Gasgrills oder gefährliche Maschinen. Nach dem Grundsatz des new approach, welcher auch in der EU gilt, liegt die Verantwortung dafür bei den Herstellern und Importeuren. Als Gegengewicht zu diesem freien Warenverkehr bedarf es eines funktionierenden Marktüberwachungssystems. Die Marktüberwachungsorganisationen finanzieren sich heute zu rund 97 Prozent aus den Abgeltungen des Bundes. Der Rest wird durch die Nutzerinnen und Nutzer aufgebracht, d. h. durch diejenigen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler usw.), bei denen sich im Rahmen einer Produktekontrolle durch die Marktüberwachungsorganisationen herausstellt, dass das Produkt nicht sicher / nicht konform ist.
Massnahme: Der Beitrag wird um rund 20 Prozent, d.h. um jährlich rund 1 Million Franken gekürzt. Um sicherzustellen, dass die Produktesicherheit in der Schweiz trotz Kürzung des Bundesbeitrags gewährleistet bleibt, sollen die Produzenten und Importeure nach dem Verursacherprinzip einen höheren Anteil der Prüfkosten tragen. Die dafür nötige Gebührenerhöhung erfolgt auf Verordnungsstufe. Damit werden sich die Kosten für diejenigen Unternehmen erhöhen, bei denen im Rahmen der Kontrollen nicht sichere oder nicht konforme Produkte festgestellt werden. Da die höheren Kontrollgebühren die Kürzung nicht vollumfänglich aufwiegen können, ist mit einer Reduktion der Marktüberwachungskontrollen zu rechnen. Deshalb wird zurzeit die Möglichkeit geprüft, eine Aufsichtsabgabe auf Produkte im Online-Handel einzuführen. Diese Abgabe könnte neue Kontrollmassnahmen in einem schnell wachsenden, grenzüberschreitenden Handelsbereich ermöglichen.
Tabelle 21
Kürzung des Beitrags an Prüfkosten Produktesicherheit
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 0,9 1,0 1,0
Ausgabe nach Massnahme 4,7 3,8 3,8 3,9
Voranschlagskredit: SECO/A231.0189 Produktesicherheit
¹5 SR 930.11

1.6.20 Kürzungen bei EnergieSchweiz

Ist-Zustand: Das Programm EnergieSchweiz zielt auf die Erhöhung der Energieeffizienz sowie auf die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien ab. Dafür investiert EnergieSchweiz in Aus- und Weiterbildung, Information, Hilfsmittel sowie Umsetzungsprojekte. Finanzielle Mittel für EnergieSchweiz sind sowohl im Funktionsaufwand des BFE (Vollzug und Beschaffungen; ca. 20 Mio. Fr.) als auch auf einem Transferkredit (ca. 24 Mio. Fr.) eingestellt.
Massnahme: Der Bundesrat will das Budget von EnergieSchweiz ab 2027 um 20 Millionen Franken auf 24 Millionen Franken pro Jahr reduzieren. EnergieSchweiz ist ein Programm zur Information, Beratung und Sensibilisierung der Bevölkerung und Wirtschaft, welches aufgrund seiner erwarteten Wirksamkeit nach einer verstärkten Aktivität mit einer Priorisierung bei den Aktivitäten allmählich wieder reduziert werden kann. Bildung im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien wird ausserdem durch die Finanzierung von Hochschulen bereits indirekt vom Bund unterstützt. Schliesslich liegt auf den unteren Bildungsstufen die Zuständigkeit primär bei den Kantonen. Eine Budgetreduktion in dieser Grössenordnung bedingt eine grundsätzliche Anpassung der Programmstrategie. Die Budgets für die Jahre 2025 und 2026 sollen für den beschleunigten Abschluss von laufenden Projekten verwendet werden. Parallel dazu ergreift das BFE ab 2025 verschiedene operative Massnahmen zur Erhöhung der Effizienz. Durch die Kürzung stehen insbesondere interessierten Gemeinden und Unternehmen weniger vom Bund subventionierte Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung.
Tabelle 22
Kürzungen bei EnergieSchweiz
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 20 20 20
Ausgabe nach Massnahme 41,5 24,7 24,7 24,7
Voranschlagskredit: A231.0304 Programme EnergieSchweiz A200.0001 Funktionsaufwand BFE

1.6.21 Kürzung der freiwilligen Beiträge an die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und an die übrigen internationalen Organisationen ausserhalb der IZA

Ist-Zustand: Der Bund bezahlt insgesamt rund 2,6 Milliarden Franken an internationale Organisationen. Davon sind 1,2 Milliarden Franken Pflichtbeiträge, d.h. Beiträge mit zwingendem Charakter an Organisationen, denen der Bund auf Grund eines Abkommens oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung beigetreten ist. Die Beitragshöhe wird anhand eines statutarisch festgelegten Verteilschlüssels automatisch bestimmt. Bei Nichtbezahlen droht der Ausschluss aus der Organisation (Beispiele: UNO, CERN, WHO, etc.). 1,4 Milliarden Franken sind freiwillige Beiträge an internationale Organisationen. Da diesen keine statutarische Verpflichtung zugrunde liegt, kann ihre Höhe unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten periodisch neu festgelegt werden (Beispiele: Programmbeiträge ESA 154 Mio. Fr, Multilaterale Umweltfonds 50 Mio. Fr., Beitrag an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds IWF 10 Mio. Fr. usw.). Der wesentliche Teil der freiwilligen Beiträge wird im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (IZA) gesprochen (1,2 Mrd. Fr.).
Massnahme: Die freiwilligen Beiträge an internationale Organisationen werden um rund 10 Prozent gekürzt. Nicht davon betroffen sind die Beiträge in der IZA, da diese bereits von der Massnahme 1.6.1, Einfrieren der IZA-Ausgaben, betroffen sind. Rund zwei Drittel der Kürzung, gut 16 Millionen Franken, entfallen auf die Programmbeiträge zugunsten der ESA. Als Folge der Kürzung wird die Schweiz ihre Teilnahme an Raumfahrtprogrammen und -projekten reduzieren oder auf die Teilnahme an einzelnen Programmen verzichten. Die ESA wird in der Folge weniger Aufträge an Schweizer Unternehmen und Hochschulen vergeben (geografisches Rückflussprinzip). Die Kürzung der restlichen Beiträge (z.B. Multilaterale Umweltfonds 5 Mio. Fr., Beitrag an den IWF-Treuhandfond 1 Mio. Fr. usw.) birgt in Einzelfällen das Risiko eines gewissen Reputationsverlustes für die Schweiz.
Tabelle 23
Kürzung der freiwilligen Beiträge an die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und an die übrigen internationalen Organisationen ausserhalb der IZA
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 25,6 24,7 26,3
Ausgabe nach Massnahme 268,9 230,5 221,6 223,9
Voranschlagskredite: Verschiedene Ämter und Kredite

1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹6 zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹7 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.
¹6 BBl 2024 525 , S 71
¹7 BBl 2024 1440 , S. 5

1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Motion Finanzkommission SR 24.3395 «Rasch wirksames Entlastungspaket, das auch gebundene Ausgaben miteinschliesst»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Bundeshaushalt im gebundenen Bereich dauerhaft zu entlasten. Der Bundesrat soll in eigener Kompetenz Verordnungsanpassungen vornehmen und dem Parlament eine Vorlage mit gesetzlichen Anpassungen unterbreiten.
Das Vorgehen des Bundesrates mit vorliegendem Entlastungspaket entspricht der Stossrichtung der Motion. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion mit dieser Vorlage als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.
Motion Finanzkommission SR 22.4273 «Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen in die Wege zu leiten. Es sollen sowohl die schwach als auch stark gebundenen Ausgaben überprüft werden. Namentlich wird zudem die Überprüfung der Personalausgaben erwähnt.
Das Vorgehen des Bundesrates mit der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung entspricht der Stossrichtung der Motion. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion mit dieser Vorlage als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.
Motion Finanzkommission NR 17.3259 «Gebundene Ausgaben reduzieren»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung eine oder mehrere Vorlagen zu unterbreiten, mit welchen die stark gebundenen Ausgaben des Bundes um 5-10 Prozent reduziert werden können.
In den vergangenen Jahren wurden laufend neue Ausgabenbindungen beschlossen. Mittlerweile sind rund 65 Prozent der Ausgaben des Bundes durch Gesetz oder Verfassung gebunden. Gebundene Ausgaben finden sich insbesondere in der sozialen Wohlfahrt (Finanzierung AHV und IV, Prämienverbilligungen, Sozialhilfepauschalen Asyl), im Verkehr (Verkehrsfonds BIF und NAF) sowie im Bereich Finanzen und Steuern (Kantonsanteile an Bundeseinnahmen, Finanzausgleich, Passivzinsen). Gebundene Ausgaben sind demnach meist Folge eines politischen Entscheids. Das heisst nicht, dass diese nicht hinterfragt, gelockert oder reduziert werden können. Ob eine Reduktion um bis zu 10 Prozent, also bis zu 5 Milliarden Franken, möglich ist, ist allerdings fraglich. Der Bundesrat schlägt mit diesem Entlastungspaket aber verschiedene Massnahmen im Bereich der gebundenen Ausgaben vor. Das Parlament hat es zudem in der Hand, auf die neue Finanzhilfe für die Förderung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung und damit auf eine neue grosse Ausgabenbindung zu verzichten. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motion mit dieser Vorlage als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.
Motion Stark 21.4144 «Finanzielle Anreize für den Ersatz von alten Holzheizungen durch moderne Holzfeuerungsanlage»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, Unterstützungen für den Ersatz von alten Holzheizungen durch moderne Holzfeuerungsanlagen zu gewähren. Diese sind auf Fälle beschränkt, in denen die Mehrkosten für den Verbleib bei einer Holzheizung unverhältnismässig hoch sind.
Eine Umsetzung ist nicht kohärent mit der im EP 27 vorgesehenen Priorisierung von klimapolitischen Massnahmen gegenüber Fördermassnahmen im Gebäudebereich. Weiter sind aufgrund der Priorisierung nicht genügend Mittel vorhanden für ein Programm Holzheizungsersatz. Ausserdem stellen heute aufgrund hoher Mitnahmeeffekte und dem negativen Holzpotential in der Schweiz nur wenige Kantone Mittel für den Holzheizungsersatz zur Verfügung. In diesem Sinne beantragt der Bundesrat den Verzicht auf die Umsetzung der Motion sowie deren Abschreibung.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

2.1 Vorverfahren

Nachdem der Bundesrat von März bis August 2024 die Aufgaben und Subventionen des Bundes von einer unabhängigen Expertengruppe hat überprüfen lassen, legte er am 20. September 2024 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der runden Tische mit Kantonen, Parteien und Sozialpartnern fest, welche Massnahmen weiterverfolgt werden sollen. Anschliessend hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 die Vernehmlassung zum EP 27 eröffnet. Sie dauerte bis am 5. Mai 2025. Aufgrund der Vernehmlassung und insbesondere gestützt auf die Anliegen der Kantone hat der Bundesrat unter Berücksichtigung der aktualisierten Finanzplanung am 25. Juni 2025 die Eckwerte für die Botschaft zum EP 27 festgelegt.

2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Insgesamt gingen zu dieser Vernehmlassungsvorlage mehr als 1 500 einzelne Stellungnahmen von Kantonen, Parteien, gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte, Berggebiete und Wirtschaft sowie weiteren interessierten Kreisen ein. Zudem reichte die FDP rund 6 900 weitgehend gleichlautende Vernehmlassungsantworten von Privatpersonen gegen die vorgeschlagene Steuererhöhung bei Kapitalbezügen aus der zweiten und dritten Säule ein.
SVP und FDP sowie die Wirtschaftsverbände stützen das Paket weitgehend. SP und Grüne sowie die Gewerkschaften lehnen die Vorlage mehr oder weniger als Ganzes ab. Die Kantone anerkennen zwar den Handlungsbedarf, lehnen aber ihrerseits mehrere Massnahmen ab, insbesondere auch solche mit grossem Entlastungspotenzial. Gleiches gilt für die Gemeinden, Städte und Berggebiete. Die weiteren interessierten Kreise äussern sich mehrheitlich ablehnend zu jenen Massnahmen, von denen sie direkt betroffen sind.
Kantone
Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat am 14. März 2025 eine erste Stellungnahme eingereicht. Sie lehnt darin Entlastungsmassnahmen ab, wenn:
-
ein Aufgabenbereich Teil des Projekts «Entflechtung 27» betroffen ist,
-
Volksentscheide der laufenden und der letzten Legislatur betroffen sind,
-
in einem Bereich gemeinsam festgelegte Strategien und Ziele bestehen,
-
die Kantone bei gemeinsam finanzierten Bereichen aufgrund der Vorgaben keinen Handlungsspielraum haben sowie
-
in einem Bereich bereits eine gesetzlich vorgesehene Wirksamkeitsüberprüfung stattfindet.
Am 12. Juni 2025 hat die KdK eine ergänzende Mitteilung veröffentlicht. Angesichts der angespannten finanzpolitischen Lage des Bundes sehen die Kantonsregierungen im Vergleich zur ersten Stellungnahme nunmehr die Möglichkeit für ein Entgegenkommen im Umwelt- und Energiebereich, bei der Volkswirtschaft und beim Verkehr. Zudem sieht die KdK zusätzliches Sparpotenzial beim Personalaufwand der Bundesverwaltung, bei einer effizienteren Umsetzung von Programmvereinbarungen sowie im Asylbereich (Beschleunigung Verfahren, konsequente Rückführungen sowie bessere Abwehr irregulärer Migration).
Die Mehrheit der Kantone hat zusätzlich zur Eingabe der KdK eigene Stellungnahmen eingereicht. Einzig der Kanton Zug unterstützt das Paket über weite Strecken. Schwyz und Nidwalden äussern ebenfalls teilweise Verständnis für den Bund. Die restlichen Kantone lehnen wie die KdK weite Teile des Pakets ab. Die Ablehnung ist besonders bei jenen Massnahmen gross, die potenziell Auswirkungen auf die Kantone haben könnten (u.a. Stärkung Nutzerfinanzierung Hochschulen, Kürzung Berufsbildungsausgaben, Verkürzung Abgeltungspflicht Globalpauschalen, Kürzung Einlagen BIF, Teilverzicht alternative Antriebssysteme, Kürzung Landschaftsqualitätsbeiträge, Priorisierungen Klimapolitik, Kürzung soziodemografischer Lastenausgleich).
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Mitte, EDU, EVP, FDP und SVP unterstützen die Vorlage im Grundsatz und betonen die Wichtigkeit einer nachhaltigen Stabilisierung der Bundesfinanzen und das Einhalten der Schuldenbremse. Der Fokus auf ausgabenseitigen Massnahmen wird begrüsst. Die vorgeschlagene Steuererhöhung bei Kapitalbezügen der zweiten und dritten Säule lehnen Mitte, EDU, FDP und SVP ab. Zudem lehnen SVP und EDU einzelne Entlastungsmassnahmen im Agrarbereich ab - zur Kompensation werden weitere ausgabenseitige Massnahmen vorgeschlagen (u.a. Kürzung IZA-Ausgaben, Kürzung Eigenbereich Bund usw.). Die Mitte verlangt die Prüfung von zusätzlichen einnahmenseitigen Massnahmen (u.a. Prüfung Finanzmarkttransaktionssteuer, Aufhebung Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Anstalten der Kantone [Kantonalbanken], stärkere finanzielle Beteiligung SBB-Immobilien an Bahninfrastruktur, Alternativvorschlag Besteuerung Kapitalbezüge usw.).
Die GLP anerkennt, dass der Bundeshaushalt aus dem Gleichgewicht geraten ist. Das vorliegende Entlastungspaket setze aber die falschen Schwerpunkte (u.a. werden die Entlastungsmassnahmen im Klima- und Umweltbereich, im Bildungsbereich, die Abgeltungspflicht Globalpauschalen Migration, die Kostendämpfung obligatorische Krankenversicherung, die Kürzung soziodemografischer Lastenausgleich sowie die höhere Besteuerung von Kapitalbezügen abgelehnt). Stattdessen fordert die GLP u.a. Reformen in den Bereichen (Strassen-)Verkehr und Altersvorsorge sowie eine Anpassung der Schuldenbremse.
Die Grünen und die SP lehnen das EP 27 ab. Für das Paket gebe es keine rechtliche und finanzpolitische Notwendigkeit, stattdessen müssen die Armeeausgaben einnahmeseitig gegenfinanziert werden (vorgeschlagen werden u.a. Finanzmarkttransaktionssteuer, nationale Erbschaftssteuer, Einführung Grundstücksgewinnsteuer, Erhöhung Bundesanteil an Erträgen der OECD-Mindeststeuer, Erhöhung Lohnbeiträge für Finanzierung 13. AHV-Rente usw.). Zudem wird eine Reform der Schuldenbremse verlangt. Die Grünen heissen die höhere Besteuerung der Kapitalbezüge, die Kürzung der Bundesbeiträge an die Regionalflughäfen sowie einzelne Landwirtschaftsmassnahmen gut.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der schweizerische Gemeinde- und der Städteverband sowie die schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete lehnen insbesondere die Massnahmen ab, die finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden haben.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Economiesuisse, der schweizerische Gewerbeverband (SGV), der schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der kaufmännische Verband sowie die schweizerische Bankiervereinigung unterstützen das Entlastungspaket grundsätzlich. Allerdings sei eine Entlastung ausschliesslich über die Ausgabenseite zu erreichen. Einnahmeseitige Massnahmen und insbesondere die Erhöhung der Besteuerung von Kapitalbezügen aus der zweiten und dritten Säule werden abgelehnt. Als finanzieller Ersatz werden zusätzliche Kürzungen im Eigenbereich des Bundes gefordert. Zudem sprechen sich der SGV, SAV und der kaufmännische Verband insbesondere gegen die Kürzung der Berufsbildungsausgaben aus.
Der Schweizer Bauernverband lehnt die Massnahmen im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft ab. Der schweizerische Gewerkschaftsbund sowie Travail.Suisse lehnen das Entlastungspaket ab, kritisieren die Fokussierung auf ausgabeseitige Entlastungsmassnahmen und fordern stattdessen eine Reform der Schuldenbremse und einnahmeseitige Massnahmen.

2.3 Änderungen im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage

Aufgrund der Kritik seitens Kantone hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung bei verschiedenen Massnahmen Abstriche und Anpassungen vorgenommen:
-
Migration: Die Abgeltungsdauer soll künftig für alle Personen im Asylbereich fünf Jahre betragen. Für vorläufig Aufgenommene wird die Dauer damit von 7 auf 5 Jahre gekürzt. Für die Flüchtlinge ändert sich nichts. Für die Schutzsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung entrichtet der Bund heute während fünf Jahren eine volle Globalpauschale. Nach fünf Jahren erhalten die Schutzsuchenden eine Aufenthaltsbewilligung und der Bund entrichtet den Kantonen während weiterer fünf Jahren noch eine halbe Globalpauschale. Mit der vorgeschlagenen Änderung erhalten die Kantone für die Schutzsuchenden mit Aufenthaltsbewilligung keine Globalpauschalen mehr. In der Vernehmlassungsvorlage hatte der Bundesrat noch eine Senkung für alle Kategorien auf 4 Jahre vorgeschlagen. Die Entlastungswirkung dieser Massnahme sinkt damit um 50-130 Millionen Franken pro Jahr, wobei das Volumen ohnehin stark von verschiedenen exogenen Faktoren abhängt (insb. Anzahl Geflüchtete, Erwerbsquote).
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Finanzausgleich: Aufgrund der finanziellen Situation kann der Bundesrat zwar nicht auf die Kürzung beim soziodemografischen Lastenausgleich verzichten. Er will aber neu einen Teil der damit erzielten Entlastung vorübergehend im Interesse der Kantone verwenden, insbesondere um den wachsenden Disparitäten zwischen den Kantonen Rechnung zu tragen. Knapp die Hälfte der Entlastung aus der Massnahme - jährlich rund 60 Millionen Franken - soll darum bis 2031 als Härtefallausgleich an ressourcenschwache Kantone verteilt werden. Mit weiteren 13 Millionen Franken soll der Kanton Jura infolge des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier unterstützt werden, ebenfalls bis 2031. Das Entlastungspotenzial sinkt damit vorübergehend um 73 Millionen Franken auf 67 Millionen Franken ab 2027.
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Der Bundesrat hat beschlossen, auf die Massnahme zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung zu verzichten. Kostendämpfung im Gesundheitswesen bleibt indessen ein wichtiges Ziel. Die Fragestellung des Bundesbeitrags an die individuellen Prämienverbilligungen kann gegebenenfalls in der Entflechtung 2027 diskutiert werden.
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Auch in der Berufsbildung kommt der Bundesrat den Kantonen entgegen: Die Pauschalbeträge in der Berufsbildung und die Beiträge an die höhere Berufsbildung sollen vorerst nicht gekürzt werden. Der Bund bezahlt damit weiterhin mehr als den gesetzlichen Richtwert von 25 Prozent der öffentlichen Ausgaben für die Berufsbildung. Das Volumen des Entlastungspakets sinkt damit ab 2027 um 11-14 Millionen Franken pro Jahr.
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Klimapolitik: Der Bundesrat will beim Entlastungsvolumen dieser Massnahme keine finanziellen Abstriche machen. Auf Anregung der Kantone erarbeitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) unter Einbezug der Konferenz der kantonalen Energiedirektorinnen und -direktoren (u.a. Vorstand EnDK, fachliche Spurgruppe Bund-Kantone) eine optimierte Nachfolgelösung für die Förderung im Gebäudebereich, um den Kantonen entgegenzukommen, die eine gänzliche Streichung des Gebäudeprogramms ablehnen. Gleichzeitig will der Bundesrat zusammen mit den Kantonen sicherstellen, dass bei der Förderung im Gebäudebereich Mitnahmeeffekte reduziert und die verfügbaren Mittel wirkungseffizient eingesetzt werden. Mit der nun vorliegenden Lösung wird den Anliegen der Kantone stark entsprochen, indem die Förderung im Gebäudebereich neu konzipiert sowie optimiert wird und die Bundesmittel - soweit nicht anders bestimmt - in Form von Globalbeiträgen im Verhältnis der Einwohnerzahl (maximal bis zur Höhe des kantonalen Kredits) an die Kantone ausbezahlt werden sollen. Gegenüber der Vernehmlassungsvariante entfällt damit das Reservierungssystem beim Bund, die einzelnen Kantone erhalten Planungssicherheit bezüglich der verfügbaren Bundesmittel, sie können bei der Erarbeitung der globalbeitragsberechtigten Massnahmen mitwirken und sind sie bei deren Auswahl frei.
Daneben hat der Bundesrat weitere Anpassungen beschlossen, sei es aufgrund der Vernehmlassung oder neuer politischer Entscheide:
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AHV: Auf die Entflechtung von Bundeshaushalt und AHV soll vorerst verzichtet werden, um die ohnehin schon schwierige Diskussion über die finanzielle Stabilisierung der AHV nicht zusätzlich zu belasten. Durch den Verzicht auf diese Massnahme reduziert sich das Entlastungsvolumen um einen dreistelligen Millionenbetrag.
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Besteuerung Kapitalbezüge 2. und 3. Säule: Aufgrund des Widerstandes in der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Tarife angepasst. Ziel ist es, dass Kapitalbezüge bis zu 100 000 Franken, wie sie bei Angestellten für Bezüge aus der Säule 3a typisch sind, nicht höher besteuert werden als heute. Das Einnahmenpotenzial dieser Massnahme wird damit zwar leicht geschmälert. Aufgrund neuer Einnahmenschätzungen - gestützt auf die deutlich gestiegenen Kapitalbezüge in den letzten Jahren - dürften sich die zusätzlichen Einnahmen für den Bund dennoch von 160 auf 190 Millionen Franken erhöhen.
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Presseförderung: Die Subventionen zugunsten der Lokal- und Regionalpresse sollen aufgrund der jüngsten Parlamentsentscheide zum Postgesetz ¹8 nicht gekürzt werden. Das Entlastungsvolumen geht damit um 5 Millionen Franken zurück.
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Internationale Bildungs-Mobilität: Auf eine höhere Nutzerfinanzierung (ca. 7 Mio. Fr. pro Jahr) wird angesichts des zwischenzeitlichen Entscheids des Bundesrats zum EU-Paket verzichtet. Erasmus+ wird die bisherige nationale Lösung ablösen; da Erasmus+ bis zu viermal teurer als die nationale Lösung ist, sind in diesem Bereich keine Entlastungsmassnahmen mehr möglich.
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Grenzüberschreitender Personenverkehr: Der Bundesrat wollte diese Subvention ursprünglich vollständig streichen. Das Parlament hat sich im Voranschlag 2025 für die Weiterführung dieser Subvention eingesetzt. Das vom Parlament beschlossene Subventionsniveau soll daher erhalten bleiben. So sollen bis 2030 höchstens 10 Millionen Franken pro Jahr zur Unterstützung von grundsätzlich rentablen Tagesverbindungen ins Ausland und tendenziell weniger rentabler Nachtzüge zur Verfügung stehen.
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Der Bundesrat hat zudem die Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung (300 Mio. Fr.) konkretisiert und Anpassungen bei den Anstellungsbedingungen des Bundespersonals beschlossen. Drei Massnahmen im Eigenbereich erfordern Gesetzesänderungen: Der Bundesrat will künftig auf die Beiträge an die Obstverwertung (inkl. Kürzung Finanzhilfe von 2 Mio. Fr. pro Jahr), auf die Holzdeklarationspflicht und auf den Legislaturfinanzplan verzichten.
Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen verbleibt ein Entlastungsvolumen von rund 2,4 Milliarden Franken im Jahr 2027 und von rund 3 Milliarden Franken ab 2028.
¹8 BBl 2025 1104

3 Grundzüge der Vorlage

Nachfolgend werden jene Massnahmen beschrieben, die Gesetzesänderungen erfordern. Wo der Bundesrat auf eine Subvention vollständig verzichten will, schlägt er die Aufhebung der Subventionsbestimmungen vor, selbst wenn es sich um Kann-Bestimmungen handelt. Damit wird Klarheit geschaffen, dass der Bund diese Subventionen künftig nicht mehr ausrichten wird. Da die finanziellen Probleme aus heutiger Sicht nicht vorübergehender Natur sind - sowohl die Ausgaben der Armee als auch jene der AHV werden strukturell und nachhaltig erhöht - muss auch die Gegenfinanzierung nachhaltig wirken.
Bei jeder Massnahme werden in einer Tabelle der Antrag des Bundesrates zum Voranschlag 2026 und der Finanzplan 2027-2029 dargestellt. Diese Zahlen entsprechen der Botschaft zum Voranschlag 2026 mit IAFP 2027-2029. Zudem wird die Entlastungswirkung der Massnahme dargestellt.

3.1 Massnahmen im Eigenbereich

Ist-Zustand: Die Eigenausgaben des Bundes entsprechen rund 15 Prozent des Bundesbudgets. Rund zwei Drittel dieser Eigenausgaben entfallen auf das VBS und das EFD. Einerseits befinden sich in diesen Departementen die personalintensiven Bereiche Armee, Zoll und Grenzsicherheit, andererseits fällt dort auch ein grosser Teil der Betriebsausgaben und Investitionen an, namentlich für Rüstung, Immobilien und Informatik.
Massnahme: Die Eigenausgaben des Bundes sollen bis 2028 gegenüber dem Finanzplan 2026-2028 um 300 Millionen Franken reduziert werden, rund 180 Millionen Franken sollen beim Personal umgesetzt werden. Der Bundesrat hat 3 Säulen definiert:
Säule 1: Rund 100 Millionen Franken sollen durch Anpassungen bei der Besoldung und den Anstellungsbedingungen des Bundespersonals eingespart werden. Diese umfassen unter anderem eine Reduktion der allgemeinen Lohnmassnahmen, Kürzungen bei den Leistungs- und Treueprämien, Kürzungen beim Ferienanspruch von Mitarbeitenden ab dem 60. Altersjahr sowie eine Entlastung im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Säule 2: Mit Querschnittsmassnahmen können ab 2028 jährliche Einsparungen in der Höhe von mindestens 23 Millionen Franken erreicht werden, grösstenteils im IKT-Bereich. Es soll beispielsweise eine einheitliche Referenz-Architektur für Fachanwendungen der Bundesverwaltung geschaffen werden und bei den Fachanwendungen sollen dank verstärkter Standardisierung Kosten gesenkt werden. Bei IT-Beschaffungen werden künftig Synergiepotenziale stärker genutzt. Ausserdem wird geprüft, ob die Büroautomation auf einen reinen Cloud-Betrieb umgestellt werden kann. Zudem soll ein Teil der externen IKT-Mitarbeitenden beim Bund angestellt werden, was zwar die Anzahl Bundesstellen erhöht, aber die Kosten reduziert. Weitere Einsparungen erfolgen in den Bereichen Übersetzungen, Publikationen, Zentralisierung operativer Tätigkeiten im Personalwesen und bei den Finanzen sowie durch eine Reduktion der Anzahl Personensicherheitsüberprüfungen.
Säule 3: Diese umfasst Aufgabenverzichte und Effizienzsteigerungen in den Departementen. Der Bundesrat hat die Sparvorgaben aus der dritten Säule von insgesamt 180 Millionen Franken (davon die Hälfte beim Personal) linear auf die Departemente verteilt. Die Umsetzung und Konkretisierung der Massnahmen liegen grösstenteils in der Verantwortung der Departemente und der Bundeskanzlei.
Die Bundeskanzlei (Kürzungsbetrag 2028: 2,3 Mio. Fr.) setzt ihre Vorgabe in Form von Effizienzsteigerungen in verschiedenen Aufgabenbereichen um, bspw. reduziert sie den Leistungsbezug bei Keystone/SDA um rund 10 Prozent. Ebenfalls kürzt sie die Mittel, die auf dem Sammelkredit Digitale Transformation und IKT-Lenkung für die Weiterentwicklung der IKT-Standarddienste eingestellt sind sowie die Mittel zur Umsetzung der Strategie Digitale Bundesverwaltung.
Das EDA (12,7 Mio. Fr.) setzt verschiedene Effizienzsteigerungen sowie organisatorische Massnahmen um. Beispiele: nur noch Economy-Klasse bei allen dienstlichen Flugreisen, Zusammenlegung von Abteilungen und Aufhebung von Hierarchiestufen, Aufgabenverzichte im Aussennetz, Verzichte im Rahmen von Pensionierungen oder der Fluktuation. Schliesslich ergeben sich beim EDA auch Folgeeinsparungen aufgrund der Kürzungen im IZA-Budget.
Das EDI (11,6 Mio. Fr.) sieht Massnahmen in folgenden Bereichen vor: Verzichtsmassnahmen bei den Statistiken im BFS, (Teil-)Verzicht Aufbau Ressourcen im Bereich Rassismusbekämpfung und Umsetzung Schwerpunkte Behindertenpolitik, Reduktion in den Bereichen Gesundheitsschutz und Prävention, Verzicht auf Forschungsaufträge im BLV/IVI, Abbau des Leistungsangebots Prognosedienst und Verzicht auf Augenbeobachtungen bei MeteoSchweiz. Zudem kürzt das BAG die Eigenausgaben in verschiedenen Bereichen.
Das EJPD (17,4 Mio. Fr.) setzt die Sparvorgaben neben generellen Effizienzsteigerungen u.a. über Einsparungen im Betrieb der Bundesasylzentren um. Hier sollen die Präsenzzeiten des Pflegefachpersonals von 17 auf 14 Stunden pro Tag und das Dispositiv im Sicherheitsbereich etwas reduziert werden. Auch sollen die Reservestandorte für die Jahre 2026-2028 mit der Armee fix vereinbart werden. Beim SEM und beim fedpol sollen organisatorische Anpassungen (Aus- und Weiterbildung) sowie Automatisierungen im IKT-Bereich zu Einsparungen führen. Beim SEM soll zudem ab 2027 die Funktion «Beauftragter für Arbeitsmarktintegration» aufgehoben werden. Im IKT-Bereich sollen Kosten reduziert werden durch Verzichte auf Leistungen, Priorisierungen von Vorhaben sowie Verhandlungen mit Lieferanten.
VBS (66,4 Mio. Fr.): Das Armeebudget wird in den kommenden Jahren stark ansteigen. Das Parlament hat der Armee im Rahmen des Voranschlags 2025 dennoch einen Sparauftrag bei den Betriebsausgaben erteilt, um damit einen Teil der höheren Rüstungsausgaben ab 2026 zu finanzieren. Der Beitrag der Armee zu Säule 3 (58 Mio. Fr.) wird damit erfüllt. Weitere Massnahmen plant das VBS in folgenden Bereichen: Im Rahmen des Projektes «Sicheres Datenverbundnetz Plus (SDVN+)» soll auf den geplanten Teilersatz des Meldesystems VULPUS verzichtet werden (BABS). Beim BASPO soll in erster Linie auf die Wiederbesetzung gewisser Stellen verzichtet werden. Das GS-VBS gibt den Standort Schauplatzgasse auf und baut in verschiedenen Bereichen Stellen ab.
Hinzu kommt ein Prüfauftrag: Swisstopo betreibt in St. Ursanne das Felslabor Mont Terri. Zusammen mit Forschungspartnern wird dort die Lagerung radioaktiver Abfälle und die Speicherung von CO
2
untersucht. Das VBS prüft, ob die Leitung und der Betrieb des Felslabors sowie der Betrieb des Besucherzentrums an eine Drittorganisation ausserhalb der Bundesverwaltung abgegeben und eigene Forschungstätigkeiten von swisstopo an einen Forschungspartner übertragen werden können.
Das EFD (47,7 Mio. Fr.) schöpft die zum heutigen Zeitpunkt realisierten Effizienzgewinne aus dem Programm DaziT ab (BAZG). Daneben sind verschiedene Massnahmen bei den Querschnittsämtern vorgesehen. Das BBL wird den Kredit für Printpublikationen um 25 % reduzieren und mit einer Neupriorisierung und Effizienzsteigerungen im Immobilienbereich Entlastungen erzielen. Ausserdem will das BIT die Infrastruktur der von der Bundesverwaltung genutzten ERP-Systeme (SAP) zusammenführen und künftig über eine gemeinsame Plattform betreiben. Damit können sowohl organisatorische als auch technische Synergien ausgeschöpft werden. Schliesslich soll künftig auf den Legislaturfinanzplan und den Bericht dazu verzichtet werden.
Im WBF (9,1 Mio. Fr.) sind zwei Massnahmen vorgesehen, die Gesetzesänderungen benötigen: die Aufhebung der Holzdeklarationspflicht und der Verzicht auf die Förderung der Obstverwertung (s. unten). Zudem will das WBF auf einen Teil seiner ausserparlamentarischen Kommissionen verzichten, die Anzahl der Kommissionsmitglieder WEKO um ein Mitglied reduzieren (von 13 auf 12) und Doppelspurigkeiten im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit abbauen. Dazu kommen Effizienzmassnahmen, einschliesslich Aufgabenverzicht, in allen Verwaltungseinheiten des WBF.
Das UVEK (12,5 Mio. Fr.) setzt in verschiedenen Bereichen Kürzungen um. Beim ASTRA sollen gewisse Vorhaben erstreckt werden (Business Information Modeling, Internalisierung Verkehrsmanagement im Bereich Nationalstrassen), beim BAFU kann es beim Aktionsplan Biodiversität 2025-2030 zu Engpässen kommen. Zudem gibt es in einigen Bereichen Folgeeinsparungen aufgrund von Massnahmen des EP 27.
Massnahmen mit Gesetzesänderungsbedarf
Verzicht auf den Legislaturfinanzplan
Der Bundesrat will künftig auf den Legislaturfinanzplan und den Bericht dazu verzichten. Dazu muss das Parlamentsgesetz geändert werden.
Der Bundesrat erstellt gestützt auf das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 ¹9 jährlich einen Voranschlag mit integriertem (dreijährigem) Aufgaben- und Finanzplan. Für den Bericht zum Legislaturfinanzplan muss dieser Finanzplan alle vier Jahre jeweils bereits wenige Monate später aktualisiert werden, und ein halbes Jahr später folgt dann schon wieder der neue Finanzplan. Das verursacht unnötige Redundanzen und Verwaltungsaufwand mit wenig Wirkung. Auf den Bericht zum Legislaturfinanzplan soll deshalb verzichtet werden. Stattdessen soll für die Zwecke der Legislaturplanung künftig auf den letzten Finanzplan abgestellt werden. In der Botschaft zur Legislaturplanung sollen aber weiterhin die finanziellen Perspektiven der Legislaturperiode dargestellt werden. Auch bleibt das Erfordernis bestehen, die Legislatur- und die Finanzplanung aufeinander abzustimmen: Der Bundesrat soll eine Legislaturplanung vorlegen, die innerhalb der Vorgaben der Schuldenbremse finanzierbar ist. Mithin muss der Bundesrat weiterhin dafür sorgen, dass die Botschaften zu den mehrjährigen Finanzbeschlüssen (Verpflichtungskredite, Zahlungsrahmen) von erheblicher Tragweite auf koordinierte Weise zu Beginn der neuen Legislatur, abgestimmt auf die finanziellen Möglichkeiten, verabschiedet werden. Der Bundesrat wird nach Bedarf auch weiterhin Mittel- und Langfristperspektiven erstellen und die Ergebnisse gegebenenfalls in der Botschaft zur Legislaturplanung zusammenfassen.
Aufhebung der Holzdeklarationspflicht
In der Schweiz existiert seit 2010 die Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte (Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten; SR 944.021 ). Sie zielte im Wesentlichen darauf ab, dank Transparenz über die Holzherkunft, die (international) illegale Holzernte zu bekämpfen (Tropenholz). Die Holzdeklarationspflicht wurde durch die Schweiz unilateral eingeführt und stellte eine Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip dar. Sie verursacht administrative Kosten für Schweizer Marktakteure und verteuert entsprechende Produkte für die Konsumentinnen und Konsumenten im inländischen Handel, insbesondere bei Holzmöbeln. Davon sind auch Produkte aus Schweizer Holz betroffen. Der Bundesrat wollte die Holzdeklarationspflicht abschaffen. Er erliess dafür Vorgaben in der neuen Holzhandelsverordnung (SR 814.021 ): Diese verlangt von allen Marktakteuren, ihre Pflicht zur Sorgfalt einzuhalten und die Risiken für illegales Holz zu minimieren. Ziel war, dass in der Schweiz kein Holz und keine Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen oder gehandelt wurden. Im Zuge der Beratungen zum revidierten Umweltschutzgesetz (SR 814.01 ) führte das Parlament mit Artikel 35 g Absatz 2 jedoch eine gesetzliche Grundlage für die Holzdeklarationspflicht ein (die bisher nur auf Basis einer «Kann»-Bestimmung in Artikel 4 des Konsumenteninformationsgesetzes (SR 944.0 geregelt war). Dieser Absatz soll wieder aufgehoben werden. In der Folge werden keine Kontrollen mehr über die Holzdeklaration durchgeführt, da der Handel mit illegal geschlagenem Holz ohnehin verboten ist. Mit dieser für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich preisdämpfenden Massnahme kann somit zum einen die Verwaltung, zum andern aber vor allem auch die Branche entlastet werden.
Verzicht auf die Förderung der Obstverwertung
Mit dem Verzicht auf die Förderung der Obstverwertung (s. Ziff. 1.39) können im Bundesamt für Landwirtschaft 0.8 Vollzeitstellen abgebaut werden.
Tabelle 24
Massnahmen im Eigenbereich
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme 100 200 300 300
Ausgabe nach Massnahme 10 854,0 10 885,3 11 009,3 11 193,4
Voranschlagskredite: Kredite im Eigenbereich (Globalbudgets und Einzelkredite)
¹9 SR 611.0

3.2 Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte

Ist-Zustand: Ende 2021 forderten die eidgenössischen Räte mit zwei Motionen die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Unterstützung digitaler Leuchtturm-Projekte im privaten Sektor. Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 2⁰ über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) kann der Bund seit dem 1. Januar 2024 einmalige Finanzhilfen für Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse vorsehen. Mit einer Anschubfinanzierung sollen Projekte von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts unterstützt werden, die von besonderer Tragweite für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft sind und im Konnex zur Erfüllung behördlicher Aufgaben stehen. Im Frühjahr 2024 fand eine Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen statt. Inzwischen wurden die Arbeiten an der Verordnung sistiert.
Massnahme: Auf dieses neue Fördergefäss im Bereich der Digitalisierung soll zur Entlastung des Bundeshaushalts verzichtet werden. Zum einen besteht mit der Digitalen Verwaltung Schweiz für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltungen bereits ein Finanzierungsgefäss für Digitalisierungsprojekte bei Behördenaufgaben. Zum anderen fördert der Bund die Digitalisierung in den relevanten Sektoren bereits gezielt, beispielsweise im Gesundheitswesen, in der Standortförderung, der Weiterentwicklung der Agrarpolitik oder in der Bildung, Forschung und Innovation. Der Bund will sich bei der Innovationsförderung auch im Digitalisierungsbereich auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fokussieren. Eine direkte Unterstützung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts birgt das Risiko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen. Des Weiteren ist der Vollzugsaufwand bei relativ kleinen Subventionen unverhältnismässig hoch.
Tabelle 25
Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 2 2 2
Ausgabe nach Massnahme 0 0 0 0
Voranschlagskredit: BK/A231.0449 Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichen Interesse
2⁰ SR 172.019

3.3 Redimensionierung des Auslandangebots der SRG

Ist-Zustand: Der Bund schliesst periodisch mit der SRG eine Leistungsvereinbarung für das publizistische Angebot für das Ausland ab. Die am 19. Juni 2024 vom Bundesrat verabschiedete Leistungsvereinbarung gilt für die Jahre 2025 und 2026. Der Bund leistet Beiträge an die SRG, die die Hälfte der Kosten der Leistungen ausmachen, d.h. rund 19 Mio. Fr. pro Jahr für 2025 und 2026, und zwar für die Internetportale swissinfo.ch und tvsvizzera.it (9,4 Mio. Fr. pro Jahr) sowie für die internationalen Programme TV5Monde (5,7 Mio. Fr. pro Jahr) und 3Sat (3,7 Mio. Fr. pro Jahr). Diese Kanäle sollen die Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Schweiz stärken sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland fördern. Die Schweiz ist Mitglied von TV5Monde und hat die Charte TV5Monde (internationales Abkommen) unterschrieben.
Massnahme: Der Bund verzichtet ab 2029 auf die finanziellen Beiträge an die SRG für das Auslandangebot und den Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Das Auslandangebot wurde zu einer Zeit geschaffen und entwickelt, als das Internet noch wenig verbreitet war. Das Informationsangebot im Ausland von der bzw. über die Schweiz ist durch die diversen Medienkanäle heute sehr umfassend. Die schriftlichen Inhalte der SRG sind in fast allen Ländern verfügbar. Nur das Live-Streaming, das Replay und eine Minderheit der Videos, die besonderen Rechten unterliegen, sind auf die Schweiz beschränkt.
Das internationale Abkommen betreffend TV5Monde hat eine längere Kündigungsfrist. Um das Parlament nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen, will der Bundesrat dieses Abkommen erst kündigen, wenn das Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 in Kraft ist. Damit kann die Schweiz erst ab 2029 aus dem Abkommen austreten. Bis dahin soll der Bund weiterhin die Hälfte der Kosten bezahlen. Die Finanzierung der übrigen Teile des Auslandangebots (insb. Swissinfo, 3Sat) durch den Bund wird ab 2027 eingestellt. Für die Jahre 2027 und 2028 soll demnach eine Leistungsvereinbarung mit der SRG abgeschlossen werden, die lediglich TV5Monde umfasst. Die SRG wird weiterhin gestützt auf ihren Programmauftrag (Art. 24 Abs. 1 Bst. c RTVG) Online-Inhalte für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur Verfügung stellen und selbst finanzieren. Dieses Angebot wird kleiner und wesentlich kostengünstiger sein als bisher. Ab 2029 wird dieses Angebot in der Konzession geregelt werden.
Mit dieser Massnahme wird auch die SRG insgesamt wesentlich entlastet. Dies kommt der SRG entgegen, weil sie im Hinblick auf die rückläufigen Erträge ohnehin sparen muss.
Tabelle 26
Redimensionierung des Auslandangebots der SRG
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 18,8 19,0 19,2
Ausgabe nach Massnahme 2¹ 18,6 5,6 5,6 0
Voranschlagskredite: BAKOM/A231.0311 Beitrag Angebot SRG für das Ausland UVEK/diverse Voranschlagskredite zur Kompensation des Beitrags von 6 Millionen Franken in den Jahren 2027 und 2028.
2¹ Die Beträge in den Jahren 2027 und 2028 entsprechen nicht dem Finanzplan 2027-2029 vom 20. August 2025, weil die Massnahme nach Verabschiedung des Zahlenwerks zum Finanzplan noch angepasst wurde. Die Entlastungswirkung der Massnahme bleibt indessen erhalten.

3.4 Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen

Ist-Zustand: Damit in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Wald und Kulturgütererhaltung Einsätze von Zivildienstpflichtigen im gewünschten Umfang erfolgen, kann der Bund die Projekte der Einsatzbetriebe mit Finanzhilfen zugunsten der Einsatzbetriebe unterstützen. Mit der Finanzhilfe werden jährlich rund 58 000 Diensttage in handarbeitsintensiven Gruppeneinsätzen generiert. Die Finanzhilfe kann ausgerichtet werden, wenn sie dem konsequenten Vollzug des Zivildienstes dient und ein besonderer gesellschaftlicher Bedarf an Unterstützung durch den Zivildienst nachgewiesen ist. Die Projekte werden mehrheitlich zugunsten von Kantonen und Gemeinden durchgeführt.
Massnahme: Derzeit besteht bei den begünstigten Projekten eine doppelte Unterstützung: Sie sind erstens von der Abgabe für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen befreit und erhalten zweitens Subventionen. Künftig soll auf die Beiträge verzichtet werden. Die Einsatzbetriebe müssen damit einen grösseren Teil der Kosten selbst tragen, was zu einer grösseren Kostenwahrheit beiträgt. Dies könnte dazu führen, dass weniger handarbeitsintensive und kurzfristig verfügbare Einsatzplätze für einen konsequenten Zivildienstvollzug zur Verfügung stehen. Es könnte auch zu einer Reduktion der Leistungen im Umwelt- und Naturschutzbereich kommen.
Tabelle 27
Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 3,4 3,4 3,4
Ausgabe nach Massnahme 3,4 0 0 0
Voranschlagskredit: ZIVI/A231.0238 Entschädigungen an Einsatzbetriebe

3.5 Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen

Ist-Zustand: Gemäss Art. 63 a BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten Hochschulraum. Der Bund hat eine verfassungsrechtliche Pflicht, die kantonalen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet der Bund unter anderem Grundbeiträge für die zehn kantonalen Universitäten und neun Fachhochschulen aus. Die Grundbeiträge betragen 20 Prozent (Universitäten) bzw. 30 Prozent (Fachhochschulen) des Gesamtbetrags der sog. Referenzkosten (notwendige Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studierenden, Art. 44 Abs. 1 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sept. 2011 2² , HFKG). Der Gesamtbetrag der Referenzkosten wird vom Hochschulrat (Bund und Trägerkantone der Hochschulen) für eine BFI-Periode festgelegt. Mit dem Beschluss des Hochschulrates werden die Grundbeiträge zu gebundenen Ausgaben, die ohne Gesetzesänderung grundsätzlich nur noch an die Teuerung angepasst werden können (Art. 50 HFKG). Eine darüberhinausgehende Anpassung der Grundbeiträge ist zwar nicht ausgeschlossen, erfordert jedoch einen neuen Beschluss über den Gesamtbetrag der Referenzkosten. Einen solchen Beschluss hat der Hochschulrat am 25. Juni 2025 gefällt, als er den Gesamtbetrag der Referenzkosten so erhöhte, dass die aufgestockten Zahlungsrahmen und Voranschlagskredite für die Grundbeiträge den vorgesehenen Anteilen im Gesetz entsprechen.
Massnahme: Durch eine stärkere Nutzerfinanzierung sollen der Bund und die Hochschulträgerkantone entlastet werden. Für die Bemessung der Entlastungswirkung wurde von einer Verdoppelung der Studiengebühren für Inländerinnen und Inländer und einer Vervierfachung für Ausländerinnen und Ausländer ausgegangen. 2024 betrugen die jährlichen Studiengebühren an den zehn kantonalen Universitäten durchschnittlich 1 445 Franken (Inländer) bzw. 2 510 Franken (Ausländer). An den Fachhochschulen waren es 1 544 bzw. 2 808 Franken pro Jahr. Bei Erträgen aus Studiengebühren von 179 Millionen Franken (kantonale Universitäten) und 141 Millionen Franken (kantonale Fachhochschulen) im Jahr 2022 ²3 können die Hochschulen mit der erwähnten Erhöhung der Studiengebühren zusätzliche Erträge von geschätzt 300 (Universitäten) bzw. 200 Millionen Franken (Fachhochschulen) generieren. Diese Mehrerträge sollen vom Bund im Umfang seines Anteils (20 bzw. 30 %) bei den Grundbeiträgen abgeschöpft werden. Den Kantonen bleibt es überlassen, ob sie die Mehrerträge ebenfalls anteilsmässig abschöpfen oder nicht. Den Hochschulen steht es frei, zur weiteren Abfederung der Kürzung die Studiengebühren anzupassen, eine andere Verteilung auf die Studierendengruppen oder andere Massnahmen vorzusehen. Mit dem Inkrafttreten des EU-Paketes wird bei einer Erhöhung der Studiengebühren allerdings das Gleichbehandlungsgebot bei den Studiengebühren für Studierende aus der Schweiz und der EU zu beachten sein ²4 .
Eine analoge Massnahme ist auch beim ETH-Bereich vorgesehen (vgl. Ziff. 1.6.6). Mit der Entlastung von 120 Millionen Franken (Universitäten und Fachhochschulen je hälftig) sinkt der Bundesanteil am Gesamtbetrag der Referenzkosten auf 18,4 Prozent (Universitäten) bzw. 27 Prozent (Fachhochschulen).
Der Grundbeitrag des Bundes soll ausserdem künftig konform zum Subventionsgesetz als Maximalbeitrag und nicht als Fixbeitrag definiert werden. Damit wird der Motion zur Reduktion der gebundenen Ausgaben Rechnung getragen (17.3259). Für die Umsetzung ist die beantragte Anpassung des HFKG erforderlich.
Gemessen am Betrag von jährlich rund 1,2 Milliarden Franken, welcher den Hochschulen vom Bund als Grundbeitrag zur Verfügung gestellt wird, macht die vorgesehene Senkung des Bundesbeitrags von jährlich 120 Millionen Franken rund 10 Prozent aus. Ob die Trägerkantone und die Hochschulen zur Abfederung der Kürzung die Studiengebühren anpassen oder andere Massnahmen ergreifen, steht ihnen frei.
Es bestehen keine Rechtsansprüche für eine ganze BFI-Periode. Die Ansprüche der einzelnen Hochschulen auf Leistung der Grundbeiträge entstehen jährlich mit der Verfügung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über deren Verteilung. Der Bundesgesetzgeber ist damit auch während der Beitragsperiode frei, eine gesetzliche Grundlage, die gebundene Ausgaben vorsieht, anzupassen. Zur Verfassungsmässigkeit siehe Ziffer 6.1. Trotz der Senkung des Bundesbeitrags wird der Bund weiterhin bestrebt sein, den kantonalen Hochschulen eine möglichst hohe Planungssicherheit zu gewähren und ihnen möglichst stabile Beiträge ausrichten.
Wenn die Studiengebühren erhöht würden, könnte dadurch die Kostenwahrheit gestärkt werden; die Studierenden würden einen grösseren Teil der verursachten Kosten tragen. Der Nutzen des Hochschulstudiums fällt denn auch grösstenteils bei den Studierenden selbst an.
Tabelle 28
Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 120 120 120
Ausgabe nach Massnahme 1350,0 1231,5 1245,8 1259,4
Voranschlagskredite: SBFI/A231.0261 Grundbeiträge Universitäten HFKG SBFI/A231.0263 Grundbeiträge Fachhochschulen HFKG
2² SR 414.20
²3 Bundesamt für Statistik (2024): Finanzen und Kosten der Hochschulen 2022 (SHIS-FIN).
²4 Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU»,
www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > laufende Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2025/47.

3.6 Verzicht auf projektgebundene Beiträge an die Hochschulen

Ist-Zustand: Der Bund kann projektgebundene Beiträge für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausrichten (Art. 59 HFKG). Unterstützt werden etwa Zusammenarbeitsprojekte zur Verstärkung der Digitalisierung, zur Aufgabenteilung unter den Hochschulen, Projekte zur Förderung der Chancengleichheit sowie zur Nachwuchsförderung. Beitragsempfänger sind kantonale Hochschulen, die ETH sowie die pädagogischen Hochschulen und andere Hochschulinstitutionen. Die beteiligten Kantone, Hochschulen und Institutionen müssen in der Regel eine Eigenleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht.
Massnahme: Die projektgebundenen Beiträge werden abgeschafft. Einzig das Programm zur Erhöhung der Anzahl Abschlüsse im Pflegebereich an Fachhochschulen (Pflegeinitiative 1. Etappe) im Umfang von 25 Millionen Franken über den Zeitraum 2024-2032 soll bis zu seinem Abschluss im Jahr 2032 unterstützt werden können (Übergangsregelung), da es auf einem kürzlichen Volksentscheid beruht. Für die kantonalen Hochschulen, welche Hauptnutzniesserinnen der projektgebundenen Beiträge sind, sind die Kantone zuständig. Die Zusammenarbeit liegt zudem im eigenen Interesse der Hochschulen und bedarf keiner Bundesunterstützung. Es steht den Trägern der Hochschulen frei, für Zusammenarbeitsprojekte zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
Bei den projektgebundenen Beiträgen handelt es sich um eine Ermessenssubvention, weshalb kein Rechtsanspruch besteht. Über die Auswahl der Projekte sowie über die Höhe der Beiträge entscheidet der Hochschulrat. Im Hinblick auf das Entlastungspaket hat der Hochschulrat die Projektmittel für die Jahre 2025 und 2026 jeweils nur für ein Jahr bewilligt. Somit bestehen mit Ausnahme der Pflegeinitiative keine Rechtsansprüche. Die Massnahme kann daher ab 2027 umgesetzt werden.
Tabelle 29
Verzicht auf projektgebundene Beiträge an die Hochschulen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 27,9 29,6 29,6
Ausgabe nach Massnahme 30,1 4,5 3,5 3,5
Voranschlagskredit: SBFI/A231.0262 Projektgebundene Beiträge nach HFKG

3.7 Kürzung des Bundesbeitrags für Innosuisse

Ist-Zustand: Die Innosuisse fördert wissenschaftsbasierte Innovationen in der Schweiz durch finanzielle Beiträge, professionelle Beratung und Netzwerke. Der Grossteil der von der Innosuisse vergebenen Fördermittel ist für die Unterstützung von Innovationsprojekten vorgesehen, welche beitragsberechtigte Forschungsinstitutionen gemeinsam mit Umsetzungspartnern (Unternehmen, Non-profit Organisationen, Verwaltung sowie andere private oder öffentliche Institutionen) durchführen. Der Bund unterstützt Innosuisse mit einem jährlichen Finanzierungsbeitrag. Über 90 Prozent dieses Finanzierungsbeitrages werden für die Förderung eingesetzt, der Rest deckt die Funktionskosten der Innosuisse.
Massnahme: Die Bundesbeiträge werden um rund 10 Prozent reduziert.
-
Zur Umsetzung wird eine Untergrenze von mindestens 50 Prozent für die Beteiligung der Umsetzungspartner an Innovationsprojekten festgelegt (statt einer Bandbreite von 40-60 %). Damit sollen falsche Anreize sowie Marktverzerrungen oder Industriepolitik möglichst verhindert und die Eigenverantwortung gestärkt werden.
-
Die seit 2023 bestehende Möglichkeit der Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen wird beibehalten, aber die Beteiligung ebenfalls auf höchstens 50 Prozent begrenzt (statt bisher auf 70 %) und inhaltlich auf wissenschaftsbasierte Projekte (mit Schwerpunkt auf Spin-Offs) fokussiert.
-
Die Förderung von Projekten ohne Umsetzungspartner wird auf gemeinsame Programme der Forschungsförderungsinstitutionen eingeschränkt (aktuell konkret BRIDGE mit dem Schweizerischen Nationalfonds). Die Gesetzesbestimmung wird entsprechend angepasst.
-
Auf die Förderung hochqualifizierter Personen (bislang in der Praxis noch nicht umgesetzt) wird verzichtet. Die entsprechende Gesetzesbestimmung wird aufgehoben.
Durch die Kürzung stehen den Hochschulen (v.a. Fachhochschulen und ETH) weniger Fördermittel zur Verfügung. Gleichzeitig beteiligen sich aber die Projektpartner aus der Wirtschaft mit einem höheren Anteil an den Projektkosten.
Tabelle 30
Kürzung des Bundesbeitrags für Innosuisse
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 32 33,1 33,1
Ausgabe nach Massnahme 319,3 294,4 304,0 307,4
Voranschlagskredit: GS-WBF/A231.0380 Finanzierungsbeitrag an Innosuisse

3.8 Aufhebung der Förderbestimmungen im Weiterbildungsgesetz

Ist-Zustand: Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 ²5 über die Weiterbildung (WeBiG) ordnet die Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz ein und legt Grundsätze fest. Zudem richtet der Bund gestützt auf das WeBiG Beiträge an die Kantone zur Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener aus (ca. 14 Mio. Fr. p.a.). Weitere Beiträge werden ausgerichtet an Organisationen der Weiterbildung (bspw. Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB, Dachverband Lesen und Schreiben) für systemische Leistungen in den Bereichen Information, Koordination, Qualitätssicherung sowie Entwicklung im Weiterbildungssystem (4 Mio. Fr. p.a.).
Massnahme: Künftig soll auf die Finanzhilfen im Bereich der Weiterbildung verzichtet werden. Die allgemeinen Bestimmungen des WeBiG, welche Grundsätze der Weiterbildung umfassen, bleiben erhalten. Der Weiterbildungsmarkt ist weitgehend privatwirtschaftlich organisiert und funktioniert zu weiten Teilen ohne staatliche Eingriffe. Die Leistungen der Organisationen der Weiterbildung wirken auf systemischer Ebene und tragen deshalb nur indirekt zum Weiterbildungsmarkt und der Weiterbildungsbeteiligung bei. Es gibt zudem Anzeichen für namhafte Mitnahmeeffekte. Auch ist gemäss einer Überprüfung der EFK aus dem Jahr 2021 ²6 unklar, für welche Leistungen die Organisationen der Weiterbildung überhaupt Beiträge erhalten und welche Wirkung diese Beiträge im gesamten Weiterbildungssystem entfalten. Es ist den Kantonen überlassen, ob und in welchem Umfang sie künftig die Grundkompetenzen Erwachsener fördern. Der Bund kann weiterhin über Spezialgesetzgebungen (z.B. Ausländergesetzgebung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung) die Weiterbildung und die Grundkompetenzen einzelner Zielgruppen spezifisch fördern.
Tabelle 31
Aufhebung der Förderbestimmungen im Weiterbildungsgesetz
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 19,2 19,6 19,8
Ausgabe nach Massnahme 18,6 0 0 0
Voranschlagskredit: SBFI/A231.0268 Finanzhilfen WeBiG
²5 SR 419.1
²6 www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > 20167 > Aufsicht über die Organisation der Weiterbildung.

3.9 Reduktion des Subventionssatzes für Projekt- und Innovationsbeiträge in der Berufsbildung auf höchstens 50 Prozent

Ist-Zustand: Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ²7 (Art. 54 und 55) fördert der Bund Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung sowie besondere Leistungen im öffentlichen Interesse. Diese Beiträge werden an den Bundesanteil der Kosten der öffentlichen Hand von 25 Prozent (Richtgrösse) angerechnet. Empfänger der Finanzhilfen sind Organisationen der Arbeitswelt, Kantone und Andere (Private, Vereine, usw.). Nach den Artikeln 63 und 64 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ²8 decken die Bundesbeiträge höchstens 60 Prozent, in begründeten Fällen 80 Prozent des Aufwandes.
Massnahme: Die Höhe des Bundesbeitrags wird auf höchstens 50 Prozent des anrechenbaren Aufwands begrenzt. Auf diese Weise wird eine angemessene Eigenleistung der Finanzhilfeempfänger erreicht. Dieser Höchstsatz soll im Berufsbildungsgesetz verankert werden. Die Umsetzungspartner tragen mit einer höheren Eigenbeteiligung einen grösseren Teil der Projektkosten.
Tabelle 32
Reduktion des Subventionssatzes für Projekt- und Innovationsbeiträge in der Berufsbildung auf höchstens 50 Prozent
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 10 10 10
Ausgabe nach Massnahme 36,8 35,2 39,1 39,6
Voranschlagskredit: SBFI/A231.0260 Innovations- und Projektbeiträge
²7 SR 412.10
²8 SR 412.101

3.10 Verzicht auf die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern

Ist-Zustand: Die kantonale französischsprachige Schule in Bern (ECLF) ist eine Ausnahme im schweizerischen Bildungssystem, da der Bund Beiträge für eine kantonale öffentliche Schule leistet. Die ECLF bietet in einer deutschsprachigen Region Unterricht in französischer Sprache an. Der Bund unterstützt diese Schule seit 1960 mit einem jährlichen Beitrag, der maximal 25 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten deckt. Damit unterstützt der Bund die Schulbildung für französischsprachige Kinder von Angestellten des Bundes, von Organisationen im Interesse des Bundes und von Diplomatinnen und Diplomaten in Französisch nach dem Schweizer Schulsystem. Subventionsempfänger ist der Kanton Bern.
Massnahme: Der ursprüngliche personalpolitische Zweck der Subvention (Anreiz für französischsprachige Bundesangestellte nach Bern zu ziehen, da ihre Kinder in der Muttersprache unterrichtet werden konnten) ist obsolet geworden, da die verbesserte Mobilität und die Verbreitung von Telearbeit die Rekrutierung französischsprachiger Mitarbeitender vereinfacht haben. Ausserhalb Europas trägt der Bund die Kosten für die Privatschulen der Kinder seiner Diplomatinnen und Diplomaten. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass auch die in Bern vertretenen Staaten diese Kosten für die Kinder ihres Personals übernehmen können. Die Volksschule ist zudem alleinige Aufgabe der Kantone, weshalb der Bundesrat die Subvention und das Bundesgesetz 17. Juni 2022 ²9 über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern aufheben will. Die Kosten der Schule werden damit künftig vom Kanton oder von den Nutzniessenden getragen.
Tabelle 33
Verzicht auf die Unterstützung der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 1,4 1,4 1,4
Ausgabe nach Massnahme 1,4 0 0 0
Voranschlagskredit: SBFI/A231.0267 Kantonale französischsprachige Schule in Bern
²9 SR 411.3

3.11 Kürzung des Beitrags an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug auf 50 Prozent

Ist-Zustand: Die geförderten Modellversuche dienen der Entwicklung und Erprobung neuer Methoden und Konzepte im Straf- und Massnahmenvollzug. Der Bund kann Beiträge von höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten gewähren. Darunter fallen Personalaufwendungen, Sach- und allenfalls für den Modellversuch zwingend notwendige Investitionskosten. Empfänger dieser Finanzhilfen sind Kantone und private Trägerschaften.
Massnahme: Der Subventionssatz soll von heute höchstens 80 Prozent auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gesenkt werden. Durch die damit verbundene höhere Eigenleistung der Subventionsempfänger soll die Subventionseffizienz gesteigert werden.
Tabelle 34
Kürzung des Beitrags an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug auf 50 Prozent
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 0,8 0,8 0,8
Ausgabe nach Massnahme 1,1 1,1 1,1 1,1
Voranschlagskredit: BJ/A231.0144 Modellversuche

3.12 Kürzung der indirekten Presseförderung

Ist-Zustand: Der Bund unterstützt die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften durch die Schweizerische Post mit gesetzlich festgelegten Beiträgen. Begünstigt werden die Herausgeber von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (30 Mio. Fr. p.a.) sowie von Zeitungen und Zeitschriften nicht gewinnorientierter Organisationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (20 Mio. Fr. p.a.). Am 21. März 2025 hat das Parlament eine vorübergehende Erhöhung der Zustellermässigung für die Regional- und Lokalpresse auf 40 Millionen Franken beschlossen (befristet auf 2026-2032). Zudem hat es eine befristete Förderung der Frühzustellung im Umfang von 25 Millionen Franken beschlossen (geplante Umsetzung ab 2027; befristet 2027-2033).
Massnahme: Die Wirksamkeit der indirekten Presseförderung im Hinblick auf ihr eigentliches Ziel, die Förderung der demokratischen Meinungsbildung, ist seit Längerem umstritten. Dies insbesondere, weil nur gedruckte, nicht aber digitale Erzeugnisse gefördert werden, wobei die Bedeutung der gedruckten Presse gegenüber anderen Kanälen abgenommen hat.
Der Bundesrat misst zudem der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse eine geringere Relevanz für die politische Meinungsbildung bei als der Regional- und Lokalpresse. Letztere wird weiterhin unterstützt. Auf die Subvention für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse will der Bundesrat künftig verzichten. Diese Medien müssen die Zustellungskosten künftig selbst tragen. Die Kürzung trägt ausserdem dazu bei, bestehende Marktverzerrungen zugunsten der Post zu verringern.
Tabelle 35
Kürzung der indirekten Presseförderung
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 20 20 20
Ausgabe nach Massnahme 60 65 65 65
Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0318 Zustellermässigung Zeitungen und Zeitschriften

3.13 Verzicht auf Beitrag Ausbildung Programmschaffende

Ist-Zustand: Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden durch Beiträge an entsprechende Institutionen. Die subventionierten Kurse fördern die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der Radio- und Fernsehveranstalter und tragen damit zur Qualität im Journalismus bei. Das BAKOM schliesst dafür in erster Linie mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Institutionen, welche ein bedeutendes Angebot im Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen führen. Im Jahr 2024 werden 5 Institutionen unterstützt (seit 2018 die gleichen).
Massnahme: Die Subventionierung von Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden soll gestrichen werden. Der Bundesbeitrag ist im Verhältnis zum Aufwand der Subventionsempfänger tief und ist deshalb keine Voraussetzung für das Angebot einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung. Die mehrjährigen Leistungsvereinbarungen werden gekündigt. Die Programmschaffenden bzw. ihre Arbeitgeber müssen künftig selbst für ihre Aus- und Weiterbildung aufkommen 3⁰ .
Tabelle 36
Verzicht auf Beitrag Ausbildung Programmschaffende
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 1 1 1
Ausgabe nach Massnahme 1 0 0 0
Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0312 Beitrag Ausbildung Programmschaffender
3⁰ Die pa.Iv. 22.417 «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien» sieht künftig eine Finanzierung über die Radio- und Fernsehabgabe vor.

3.14 Verzicht auf Beiträge Verbreitung Programme in Bergregionen

Ist-Zustand: Der Bund leistet Beiträge an konzessionierte Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals ausserordentlich hoch sind. In den letzten Jahren erhielten neun Lokalradios Beiträge. Die Subvention deckt maximal 25 Prozent des Betriebsaufwands ab.
Massnahme: Auf die Subvention soll künftig verzichtet werden. Spätestens ab 2027 werden Radioprogramme nur noch via DAB+ verbreitet. Mit der Technologieentwicklung ist die Verbreitung kostengünstiger, eine Subventionierung daher ist nicht mehr nötig. Die betroffenen Lokalradios müssen künftig die Kosten der Verbreitung ihres Programms selbst tragen 3¹ .
Tabelle 37
Verzicht auf Beiträge Verbreitung Programme in Bergregionen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 0,6 0,6 0,6
Ausgabe nach Massnahme 0,6 0 0 0
Voranschlagskredit: BAKOM/A231.0313 Beitrag Verbreitung Programme in Bergregionen
3¹ Die pa.Iv. 22.407 «Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe» sieht eine Erhöhung des Abgabenanteils der konzessionierten Lokalradios und Regionalfernsehen vor.

3.15 Verzicht auf Entsorgungsbeiträge

Ist-Zustand: Der Bund zahlt Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper, Knochen, Innereien, usw.). Die Subvention wurde im Rahmen des Tiermehlfütterungsverbots eingeführt und soll die mit der Entsorgung der Abfälle verbundenen zusätzlichen Aufwände etwa zur Hälfte decken. Empfänger der Beiträge sind Schlachtbetriebe sowie Betriebe mit Geburten von Rindern, Schafen und Ziegen. Weil die Beiträge aufgeteilt wurden, d.h. sowohl an die Schlachtbetriebe als auch an die Geburtsbetriebe ausgerichtet werden, stärken sie auch die Meldedisziplin an die Tierverkehrsdatenbank. Die Beiträge werden via die Identitas AG ausbezahlt.
Massnahme: Auf die dauerhafte jährliche Ausrichtung von Entsorgungsbeiträgen soll künftig verzichtet werden. Die finanzielle Unterstützung der Entsorgung war als Übergangslösung zur Abfederung der Auswirkungen des Fütterungsverbots von Tiermehl an alle Nutztiere konzipiert, das im Januar 2001 im Rahmen der Bekämpfung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE; «Rinderwahnsinn») in Kraft getreten ist. Gegenwärtig sind jedoch Bestrebungen im Gange, das Tiermehlfütterungsverbot partiell zu lockern. Gestützt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse hat die EU die Verfütterung bestimmter tierischer Proteine an bestimmte Tierkategorien seit 2021 wieder erlaubt. Die ursprüngliche Begründung für die Subvention wird deshalb in Zukunft etwas geschwächt. Deshalb soll künftig auf eine dauerhafte jährliche Ausrichtung von Entsorgungsbeiträgen an Schlachtbetriebe und Tierhalter verzichtet werden. Hingegen hat das Parlament am 13. März 2025 den Bundesrat mit der Überweisung der Motion 24.3109 Regazzi beauftragt, eine Lösung zu schaffen, um Schlacht- und Entsorgungsbetriebe im Falle des Auftretens von Tierseuchen für die entstandenen Mehraufwände finanziell zu entschädigen. Die Umsetzung dieser Motion soll unabhängig vom Entlastungspaket im Rahmen einer separaten Vorlage an die Hand genommen werden.
Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (TVD) wird vollumfänglich über Gebühren der Tierhalter (inkl. Schlachtbetriebe) und weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der grösste Teil der Gebühren wird erhoben, wenn der Tierhalter / die Tierhalterin Ohrmarken zur Tierkennzeichnung erwirbt und wenn der Meldepflichtige eine Meldung an die TVD übermittelt. Heute werden diese Gebühren mit den Entsorgungs-beiträgen verrechnet. Dank der Verrechnung und weil die Beiträge die Gebühren meistens übertreffen, werden die Meldungen an die TVD mit hoher Zuverlässigkeit gemacht. Fällt die Verrechnung mit den Entsorgungsbeiträgen weg, geht dieser finanzielle Anreiz verloren und es muss mit einer Verschlechterung der Meldedisziplin gerechnet werden. In der Folge besteht zwar das Risiko einer Verschlechterung der Datenqualität und von negativen Auswirkungen auf die Tierseuchenbekämpfung. Gesetzlich sind die Meldungen an die TVD allerdings weiterhin vorgeschrieben. Die Kosten der Entsorgung tierischer Nebenprodukte werden künftig zulasten der Margen der Händlerinnen oder der Konsumentinnen und Konsumenten gehen. Damit wird die Kostenwahrheit gestärkt.
Tabelle 38
Verzicht auf Entsorgungsbeiträge
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 48,1 48,6 49,0
Ausgabe nach Massnahme 47,4 0 0 0
Voranschlagskredit: BLW/A231.0227 Entsorgungsbeiträge

3.16 Harmonisierung der Abgeltungsdauer für die Globalpauschalen auf 5 Jahre

Ist-Zustand: Der Bund leistet den Kantonen mit Globalpauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten, die mit der Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen, Staatenlosen sowie von Schutzsuchenden mit Status S in Zusammenhang stehen. Die Abgeltungsdauer für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt fünf Jahre, jene für vorläufig Aufgenommene (inkl. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene staatenlose Personen) sieben Jahre. Für Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung richtet der Bund den Kantonen während der ersten fünf Jahre eine volle Globalpauschale und für Schutzsuchende mit Aufenthaltsbewilligung während weiterer maximal fünf Jahren eine halbe Globalpauschale aus. Die Globalpauschalen werden den Kantonen unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Erwerbstätigenquote der jeweiligen Personengruppen entrichtet.
Massnahme: Hintergrund der Massnahme ist die Absicht, die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen sowie Schutzsuchenden in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen. Die Integrationspolitik soll auf das prioritäre Ziel hin ausgerichtet werden, dass Personen im erwerbsfähigen Alter (25-60 Jahre) fünf Jahre nach Einreichung ihres Asyl- bzw. Schutzgesuchs oder ihrer Einreise erwerbstätig sind. Die kantonalen und kommunalen Sozialämter sind gehalten, arbeitsmarktfähige Personen aus dem Asylbereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden, damit sie bei der Stellensuche unterstützt werden. Ähnliches gilt für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, welche sich spätestens nach fünf Jahren in einer Berufsbildung oder im Erwerbsleben befinden sollen. Die Massnahme besteht darin, zur Stärkung der Integrationsanreize die Dauer der Abgeltung der Sozialhilfekosten durch den Bund für Staatenlose, vorläufig Aufgenommene und Schutzsuchende auf fünf Jahre zu kürzen. Damit erfolgt eine Harmonisierung der Abgeltungsdauern, da diese in Zukunft wie aktuell bereits für Flüchtlinge generell fünf Jahre beträgt. Einzig für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 des Asylgesetzes (sog. Resettlement-Flüchtlinge) entrichtet der Bund den Kantonen die Globalpauschalen wie bisher länger.
Als flankierende Massnahmen sollen zudem Massnahmen zur Entlastung des Asylbereichs vertieft werden, welche auf eine weitere Beschleunigung des Asylprozesses abzielen (vgl. hierzu auch die Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. Januar 2025 zur Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)»). Im Rahmen der Gesamtstrategie Asyl prüft der Bund in Absprache mit den Kantonen und Gemeinden Verschärfungen im Asylbereich und Beschleunigungen der Verfahren. Im Jahr 2026 wird der Bundesrat Beschlüsse zur Umsetzung der Motion 24.4271 FK-S «Beschleunigungspaket für das Asylwesen» und der darin genannten Verfahrensbeschleunigungen fällen. Ebenso wird er über die aus dem Postulat 23.3084 Minder «Fehlende Schwankungstauglichkeit im Asylwesen. Lösungsvorschläge präsentieren» hervorgegangen Verbesserungsvorschläge umsetzen. Des Weiteren befinden sich die Motion 24.3378 Friedli «Schutzstatus S auf wirklich Schutzbedürftige beschränken» sowie die gleichlautenden Motionen 24.3022 Würth und 24.3035 Paganini «Für die Akzeptanz des Schutzstatus S braucht es Anpassungen» in Umsetzung, die eine entlastende Wirkung auf das Asylsystem haben. Zudem soll mit den Kantonen geprüft werden, ob die Globalpauschalen in gewissen Bereichen noch effizienter eingesetzt werden könnten. Insbesondere soll im Schnittstellenbereich zwischen der Integrationsförderung und der Asylsozialhilfe, namentlich im Bereich der Unterbringung und Betreuung analysiert werden, wie die Integration beschleunigt und damit mittel- und langfristig die Sozialhilfekosten gesenkt werden können. Bund und Kantone werden diese Überlegungen in die Gesamtstrategie Asyl einfliessen lassen.
Die Auswirkungen auf die Kantone hängen entscheidend davon ab, ob es diesen gelingt, die Erwerbsintegration zu beschleunigen. Gelingt dies, so können die Kantone die Mindereinnahmen durch die tieferen Sozialhilfeausgaben kompensieren. Falls sie das anvisierte Ziel nicht erreichen, resultiert eine Kostenverlagerung auf die Kantone im Umfang der Entlastung des Bundes.
Das mittelfristige Entlastungsvolumen hängt massgeblich von der Entwicklung der Asylgesuchszahlen, von der Erwerbsquote sowie von den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Schutzsuchenden mit Status S ab.
Tabelle 39
Harmonisierung der Abgeltungsdauer für Integrationspolitik auf 5 Jahre
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 242,9 388,1 435,7
Ausgabe nach Massnahme 2089,5 2098,8 1920,9 1859,5
Voranschlagskredit: SEM/A231.0153 Sozialhilfe Asylsuchende, vorl. Aufgenommene, Flüchtlinge

3.17 Verzicht auf Ausbildungsbeiträge Opferhilfe

Ist-Zustand: Der Bund fördert mit Ausbildungsbeiträgen die Fachausbildung des Personals von Beratungsstellen sowie von mit Opferhilfe Betrauten. Damit soll ein Beitrag zur Qualitätssicherung und Standardisierung der Ausbildungen geleistet werden. Empfänger der Beiträge sind gesamtschweizerische oder regionale Ausbildungsveranstaltungen für Personen, die in der Opferhilfe tätig sind, wie z.B. Sozialarbeitende oder Psychologinnen und Psychologen. Die Beiträge werden pauschal bemessen und betragen in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Massnahme: Die Subvention soll gestrichen werden. Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der Opferhilfe. Sie müssen die Kosten der Ausbildung künftig selbst tragen. Damit fällt auch der administrative Aufwand des Bundes für die Gewährung der Kleinstsubvention weg.
Tabelle 40
Verzicht auf Ausbildungsbeiträge Opferhilfe
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 0,3 0,3 0,3
Ausgabe nach Massnahme 0,3 0 0 0
Voranschlagskredit: BJ/A231.0146 Ausbildungsbeiträge Opferhilfe

3.18 BIF: Kürzung der Einlage

Ist-Zustand: Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur werden aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert: Er wird durch zweckgebundene Einnahmen des Bundes (Anteil Schwerverkehrsabgabe, MWST-Promille, Anteil Mineralölsteuer, Anteil direkte Bundessteuer, Kantonsbeiträge) und Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt geäufnet. Betrieb und Substanzerhalt der bestehenden Infrastruktur haben laut Gesetz Priorität vor dem Ausbau.
Massnahme: Die Einlage aus dem Anteil der Schwerverkehrsabgabe (SVA) soll um 200 Millionen Franken pro Jahr reduziert werden. Dies entspricht knapp 15 Prozent der geplanten jährlichen Ausgaben für Ausbauprojekte. Die grosse Zahl an Ausbauvorhaben führt längerfristig zu zusätzlichen Betriebs- und Unterhaltsaufwänden. Die Reduktion des Ausbauvolumens bzw. die Drosselung des Ausbautempos setzt eine umfassende Neubeurteilung der noch nicht in Angriff genommenen Vorhaben in Bezug auf Kosten und Nutzen voraus. Für die Priorisierung sollen nicht nur grosse, sondern auch mittlere Ausbauvorhaben in Betracht gezogen werden. Kreditreste der Vergangenheit zeigen, dass die Vorhaben weniger rasch voranschreiten als von den Infrastrukturbetreiberinnen gewünscht, und es kommt regelmässig zu Projektverzögerungen. Eine Priorisierung sämtlicher Ausbauprojekte erfolgt im Rahmen der Studie «Verkehr ’45».
Tabelle 41
BIF: Kürzung der Einlage
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 200 200 200
Ausgabe nach Massnahme 5753,8 5786,0 5882,8 5983,0
Voranschlagskredit: BAV/A236.0110 Einlage Bahninfrastrukturfonds

3.19 Kürzung der Beiträge an den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr

Ist-Zustand: Mit der Revision des CO
2
-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 3² wurde mit Artikel 37 a die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund für die Jahre 2025-2030 den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr mit höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr fördern kann. Die Förderung wird mit Erlösen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge zweckgebunden finanziert. Bis 2024 flossen die Versteigerungserlöse in den allgemeinen Bundeshaushalt.
Massnahme: Die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs soll von 30 auf höchstens 10 Millionen Franken gekürzt werden. Es ist fraglich, ob die primär zur Förderung vorgesehenen Nachtzüge eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Eine finanzielle Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs am Tag ist wiederum nicht notwendig, da diese Angebote kostendeckend erbracht werden können. Die Fördermassnahme ist zudem nicht ausschlaggebend für die Erreichung der Klimaziele. In diesem Zusammenhang ist auch die Zweckbindung der Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge anzupassen. Von den entsprechenden Erlösen sollen neu höchstens 10 Millionen Franken zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs, und 50 Prozent weiterhin für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr zweckgebunden werden. Der Rest der Erlöse soll dem Bundeshaushalt zufliessen. Mit der Neuformulierung des Artikels 37 a soll auch der Entscheid des Bundesrates zu einer Anpassung des Subventionsgesetz umgesetzt werden (Fördersätze sollen i.d.R. 50 Prozent der Kosten nicht übersteigen). Entsprechend soll der Höchstsatz für eine Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten reduziert werden. Damit können Mitnahmeeffekte vermieden werden. Zudem ermöglicht ein tieferer Subventionssatz, dass eine grössere Zahl von Projekten gefördert werden kann.
Tabelle 42
Kürzung der Beiträge an den grenzüberschreitenden Personenschienenverkehr
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 19,6 19,6 19,6
Ausgabe nach Massnahme 10 10 10 10
Voranschlagskredit: BAV/A231.0445 Grenzüberschreitender Personenschienenverkehr
3² SR 641.71

3.20 Teilverzicht auf Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe

Ist-Zustand: Auf Basis des revidierten CO
2
-Gesetzes kann der Bund gemäss Artikel 41 a für die Jahre 2025-2030 im konzessionierten Personenverkehr Beiträge von höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr an die Beschaffung von Bussen und Schiffen mit elektrischem Antrieb oder an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb ausrichten. Im Gegenzug soll die Rückerstattung der Mineralölsteuer an die konzessionierten Verkehrsunternehmen aufgehoben werden, im Ortsverkehr ab 2026, ausserhalb des Ortsverkehrs ab 2030.
Massnahme: Auf die Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe im Ortsverkehr soll verzichtet werden. Der Ortsverkehr garantiert die Feinerschliessung im Nahbereich und wird von Kantonen und Gemeinden bestellt und finanziert. Der Ortsverkehr ist keine Bundesaufgabe. An der Förderung für alternative Antriebssysteme im regionalen Personenverkehr wird festgehalten. Die Aufhebung der Mineralölsteuer-Rückerstattung für die Transportunternehmen ausserhalb des Ortsverkehrs wird jedoch auf 2027 vorgezogen. Damit entstehen dem Bund im Zeitraum 2027-2029 Mehrerträge von rund 40 Millionen Franken pro Jahr, mit denen die Förderbeiträge für alternative Antriebe bis 2030 gegenfinanziert werden. Die im RPV durch die vorgezogene Aufhebung der Mineralölsteuer-Rückerstattung entstehenden Ertragsausfälle sind grundsätzlich durch die Unternehmen mit Effizienzsteigerungen, Angebotsanpassungen und/oder Tariferhöhungen aufzufangen.
Tabelle 43
Teilverzicht auf Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 16,3 16,3 16,3
Ausgabe nach Massnahme 30,0 30,0 30,0 30,0
Gegenfinanzierung durch Aufhebung Rückerstattung Mineralölsteuer 40,0 40,0 40,0
Voranschlagskredit: BAV/A236.0145 Alternative Antriebssysteme für Busse und Schiffe BAZG/E110.0111 Mineralölsteuer auf Treibstoffen BAZG/E110.0112 Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen

3.21 Verzicht auf Beiträge für automatisiertes Fahren

Ist-Zustand: Mit Beiträgen des Bundes für Pilotversuche mit automatisierten Fahrzeugen können auf dem Gebiet der digitalisierten Mobilität Erfahrungen sowie Ereignisse zu Forschungszwecken und für den Wirtschaftsstandort Schweiz gewonnen werden. Gefördert werden sollen Projekte, primär von Mobilitätsunternehmen, die Erkenntnisse zum Stand der Technik oder der Verwendung von automatisierten Fahrzeugen bzw. Systemen liefern.
Massnahme: Der Bundesrat will sich bei der Innovationsförderung auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fokussieren. Die direkte Unterstützung von Unternehmungen bei der Markteinführung von Innovationen ist aus Effizienzüberlegungen skeptisch zu beurteilen, da sie das Risiko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen birgt. Zudem sind Finanzhilfen für Unternehmungen im Vollzug sehr aufwändig (grosser Prüfaufwand der Projekte sowie nachträgliches Monitoring der Zielerreichung und Verhinderung von ungerechtfertigten Gewinnmitnahmen). Auf die Einführung dieser neuen Subvention soll daher verzichtet werden.
Tabelle 44
Verzicht auf Beiträge für automatisiertes Fahren
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 2 2 2
Ausgabe nach Massnahme 0 0 0 0
Voranschlagskredit: ASTRA/A231.0437 Beiträge zur Förderung des automatisierten Fahrens

3.22 Kürzung der allgemeinen Strassenbeiträge

Ist-Zustand: Die Kantone werden mit mindestens 27 Prozent an den zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer beteiligt. Damit sollen die allgemeinen Strassenaufgaben finanziert werden. 98 Prozent dieses Anteils werden an alle Kantone verteilt. Die restlichen 2 Prozent gehen an die Kantone ohne Nationalstrassen. Die Beiträge je Kanton bemessen sich dabei nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen und den Strassenlasten.
Massnahme: Die Ausgaben werden im Rahmen der allgemeinen Repriorisierung um rund 10 Prozent reduziert. Eine Reduktion des Investitionsvolumens im Strassenverkehr sollte nicht einzig zulasten des Nationalstrassenbaus erfolgen. Damit die Reduktion im Strassenbereich ausgewogen erfolgt, werden die Beiträge an die Kantone für deren Kosten im Zusammenhang mit den allgemeinen Strassenunterhalt reduziert. Die Kantone geben jährlich für den Bau und Unterhalt von Kantonsstrassen insgesamt 3,1 Milliarden Franken aus. Zusammen mit den Kürzungen der Beiträge für Hauptstrassen (vgl. Ziff. 1.6.12) fallen den Kantonen somit 1,6 Prozent des Budgets für Strassen weg. Das kann die Kantone ebenfalls zu Priorisierungen zwingen.
Tabelle 45
Kürzung der allgemeinen Strassenbeiträge
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 32,4 31,4 25,5
Ausgabe nach Massnahme 297,4 252,6 242,4 229,9
Voranschlagskredit: ASTRA/A230.0108 Allgemeine Strassenbeiträge ASTRA/A230.0109 Kantone ohne Nationalstrassen

3.23 Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen auf Bundesinteressen

Ist-Zustand: Der Bund unterstützt die An- und Abflugsicherung auf acht Regionalflugplätzen der Kategorie II mit jährlich rund 30 Millionen Franken. Die entsprechenden Mittel stammen aus der Zweckbindung von Verbrauchssteuer und Zuschlag auf Flugtreibstoffen (Mineralölsteuern; Art. 87 b BV). Die Nutzerinnen und Nutzer decken durchschnittlich nur 12 Prozent der Kosten der An- und Abflugsicherung auf Regionalflugplätzen.
Massnahme: Der Bundesrat erachtet es als angezeigt, dass die Nutzerinnen und Nutzern die Kosten der An- und Abflugsicherung tragen. Regionalflugplätze dienen zudem in erster Linie regionalen Geschäfts- und Touristikinteressen. Eine Bundesfinanzierung widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Daher werden die Beiträge auf das für die Sicherstellung der Bundesinteressen notwendige Niveau reduziert (Reservekapazitäten, Staatsflüge, Ausbildung). Der Mittelbedarf dafür wird auf 5 Millionen Franken pro Jahr für die Mitfinanzierung von Leistungen auf den Regionalflugplätzen Grenchen (Fokus Ausbildung) und Bern (Fokus Staatsflüge) festgelegt. Damit sind auch ausreichende Reservekapazitäten sichergestellt. Um den Haushalt zu entlasten, sollen die freiwerdenden Mittel für Vorhaben verwendet werden, die bisher aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert wurden (z.B. Abgeltung an Skyguide für Flugsicherungsleistungen in angrenzenden ausländischen Lufträumen im Interesse der Schweizer Flughäfen). So werden die zweckgebundenen Mittel weiterhin entsprechend der Verfassung zugunsten der Luftfahrt eingesetzt. Mit der Massnahme wird die Kostenwahrheit erhöht: Die Nutzerinnen und Nutzer müssen einen grösseren Teil der verursachten Kosten tragen.
Tabelle 46
Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen auf Bundesinteressen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 25 25 25
Ausgabe nach Massnahme 39,0 14,4 14,8 15,2
Voranschlagskredit: BAZL/A231.0298 Technische Sicherheitsmassnahmen

3.24 BAFU: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen

Ist-Zustand: Der Bund fördert aktuell gestützt auf unterschiedliche Gesetzesbestimmungen im Umweltrecht Pilot- und Demonstrationsprojekte. Dazu gehören insbesondere die Umwelttechnologieförderung, die den Transfer von Innovationen aus der Forschung auf den Markt unterstützt, sowie Teile des Aktionsplans Holz. Mit der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» wurden zudem neue Fördertatbestände geschaffen, die Finanzhilfen für Informations- und Beratungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz sowie Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft vorsehen. Aktuell sind dafür jedoch noch keine Mittel in der Finanzplanung eingestellt.
Massnahme: Auf die Förderung von Pilot- und Demonstrationsprojekten soll künftig verzichtet werden. Die entsprechenden Förderbestimmungen im Umweltschutzgesetz, Waldgesetz und Gewässerschutzgesetz sollen aufgehoben werden. Der Bund soll sich bei der Innovationsförderung auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fokussieren. Die direkte Unterstützung von Unternehmungen bei der Markteinführung von Innovationen birgt das Risiko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen. Die Innosuisse unterstützt im Rahmen der angewandten Forschung bereits Projekte von Einzelunternehmen im Umweltbereich, die Finanzierung fliesst aber zu deren Wissenschaftspartner im Projekt. Innosuisse soll künftig die Expertise der Fachämter einbeziehen und so auch Umweltbelange berücksichtigen. Der Verzicht auf die Unterstützung hat zur Folge, dass die bisher unterstützen Unternehmen und Branchen neue Produkte und Innovationen künftig verstärkt selbst finanzieren müssen.
Tabelle 47
BAFU: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 6,2 7,0 7,0
Ausgabe nach Massnahme 6,8 0,8 0 0
Voranschlagskredit: BAFU/A236.0121 Umwelttechnologie BAFU/A231.0327 Wald (Anteil Pilotprojekte im Aktionsplan Holz)

3.25 Verzicht auf weitere Fondseinlagen Landschaft Schweiz

Ist-Zustand: Der Fonds Landschaft Schweiz (FLS) wurde 1991 zum 700-Jahr-Jubliäum der Eidgenossenschaft gegründet und mit 50 Millionen Franken dotiert. Er ist ein rechtlich unselbständiger Fonds, der von einer Kommission verwaltet wird. Er unterstützt Projekte zur Pflege und Erhaltung naturnaher Kulturlandschaften. Der ursprünglich auf 10 Jahre befristete Fonds wurde bisher drei Mal verlängert, zuletzt 2019 für die Periode 2021-2031. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 11. März 2019 3³ über die Finanzierung des Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften werden seit dem Jahr 2021 für 10 Jahre jährlich rund 5 Millionen Franken an den Fonds überwiesen.
Massnahme: Auf Fondseinlagen soll ab 2027 verzichtet und das Fondsgesetz soll auf diesen Zeitpunkt aufgehoben werden. Bis Ende 2026 eingereichte Gesuche werden entsprechend im Rahmen der verfügbaren Mittel nach bisherigem Recht beurteilt und finanziert. Heute fördern Bund und Kantone gemeinsam zusätzlich zum FLS als Verbundaufgabe den Natur- und Landschaftsschutz mit jährlich insgesamt rund 200 Millionen Franken. Mit den Fondsgeldern werden zudem auch Projekte und Vorhaben unterstützt, die in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden liegen. Mit dem Spezialfonds und der Fondskommission bestehen ein Parallelhaushalt sowie Parallelstrukturen, was mit Ineffizienzen verbunden ist und die Transparenz reduziert. Die eingegangenen Verpflichtungen und die ordentliche Auflösung der Fondsverwaltung können aus dem bestehenden Fondsvermögen finanziert werden. Der vorzeitige Verzicht auf Fondseinlagen hat zur Folge, dass die im Bundesbeschluss von 2019 vorgesehenen 50 Millionen nicht vollständig ausgeschöpft werden: Insgesamt wird der Bund in den Jahren 2021-2026 29,6 Millionen in den Fonds einlegen.
Tabelle 48
Verzicht auf weitere Fondseinlagen Landschaft Schweiz
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 4,9 4,9 4,9
Ausgabe nach Massnahme 4,8 0 0 0
Voranschlagskredit: BAFU/A231.0324 Fonds Landschaft Schweiz
3³ BBl 2019 5353

3.26 Verzicht auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt

Ist-Zustand: Basierend auf Förderartikeln in verschiedenen Umweltgesetzen unterstützt der Bund Projekte zugunsten der Umweltbildung. Diese Projekte verfolgen das Ziel, Kompetenzen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen auf allen Bildungsstufen, jedoch insbesondere bei Fach- und Führungskräften, zu fördern.
Massnahme: Auf die finanzielle Förderung wird gänzlich verzichtet. Für die primäre Zielgruppe der Fach- und Führungspersonen besteht keine Notwendigkeit einer branchenspezifischen staatlichen Unterstützung, da diese von den Nutzenden auch selbst bezahlt und dann in Wert gesetzt werden kann. Die Umweltbildung wird ausserdem durch die Finanzierung von Hochschulen bereits indirekt vom Bund unterstützt. Eine zusätzliche Finanzierung der Umweltbildung führt daher zu Ungleichgewichten, Doppelspurigkeiten und einem ineffizienten Mitteleinsatz. Schliesslich liegt auf den unteren Bildungsstufen die Zuständigkeit primär bei den Kantonen. Das BAFU kann im Rahmen seines Globalbudgets weiterhin selbst Informations- und Bildungsveranstaltungen organisieren und durchführen.
Tabelle 49
Verzicht auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 5,5 5,6 5,6
Ausgabe nach Massnahme 5,4 0 0 0
Voranschlagskredit: BAFU/A231.0370 Bildung und Umwelt

3.27 Verzicht auf Beihilfen Viehwirtschaft

Ist-Zustand: Basierend auf dem Landwirtschaftsgesetz finanziert der Bund saisonale Marktentlastungsmassnahmen zur Stützung der Fleisch- und Eierpreise, weil insbesondere beim Kalbfleisch und bei den Konsumeiern Angebot und Nachfrage saisonal stark differieren. Daneben unterstützt der Bund die Verwertung der inländischen Schafwolle, damit diese nicht entsorgt wird. Der Bund leistet zudem Infrastrukturbeiträge für die Anschaffung von Geräten und/oder Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet. Empfänger der Beiträge sind Fleischverwerter, Eier-Packstellen, Verwerter inländischer Schafwolle sowie Organisatoren von öffentlichen Schlachtviehmärkten im Berggebiet.
Massnahme: Auf die Ausrichtung dieser Beihilfen wird künftig verzichtet. Bei diesen Marktunterstützungsmassnahmen für einzelne Produktkategorien handelt es sich um Beiträge zur Abfederung bekannter saisonaler Marktschwankungen und nicht um die Verhinderung eines Marktversagens. Damit stehen diese produktbezogenen Subventionen im Widerspruch zur verstärkten Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft, die auf unternehmerische Potentiale, Selbstverantwortung und Innovationskraft der Landwirtinnen und Landwirte setzt. Schliesslich kommen die Mittel der Beihilfen Viehwirtschaft zu einem grösseren Teil nicht den Landwirtinnen und Landwirten selbst zugute, sondern den nachgelagerten Verarbeitungsbetrieben. In anderen Bereichen wie beispielsweise im Milchmarkt werden saisonale Schwankungen mit privatrechtlichen Massnahmen durch die Akteure selbstverantwortlich adressiert. Das Entlastungsvolumen nimmt über die Zeit leicht ab, da in den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026-2029 ab 2027 bereits jährlich abnehmende Mittel für Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch vorgesehen sind. Sollte die Branche in Ablösung der staatlichen Stützung eine eigenverantwortliche Lösung finden, gehen die dadurch verursachten Aufwände zu Lasten der Betriebe oder sie werden auf die Konsumentenpreise überwälzt.
Tabelle 50
Verzicht auf Beihilfen Viehwirtschaft
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 5,4 4,9 4,4
Ausgabe nach Massnahme 5,9 0 0 0
Voranschlagskredit: BLW/A231.0231 Beihilfen Viehwirtschaft

3.28 Verzicht auf die Förderung der Obstverwertung

Ist-Zustand: Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (Art. 58) kann der Bund zur Stabilisierung des Obstmarktes und zur Förderung der Obstverarbeitung Finanzhilfen ausrichten. Aktuell gewährt der Bund Beiträge für die Lagerung einer Marktreserve an Apfel- und Birnensaftkonzentrat sowie für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst.
Apfel- und Birnensaftkonzentrat wird grösstenteils aus Obst von Hochstamm-Feldobstbäumen produziert, die naturbedingt ausgeprägten Ernteschwankungen unterliegen. Mit den Marktreservebeiträgen wird in erntestarken Jahren mehr Konzentrat produziert und eingelagert, als bis zur kommenden Ernte benötigt wird, was zu einer Stabilisierung der Mostobstpreise für die Produzentinnen und Produzenten führt. In ernteschwachen Jahren kann für die Versorgung mit Apfelsaft und anderen Produkten aus inländischen Rohstoffen auf dieses Konzentrat zurückgegriffen werden.
Die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, werden für die Rohstoffe mit einem tiefen Grenzschutz gewährt. Sie stärken die Schweizer Produzentinnen und Produzenten gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Dank der Beiträge können sie höhere Obstpreise erzielen.
Die in den Jahren 2021 bis 2024 für die Marktreserve und die Herstellung von Obstprodukten ausbezahlten Obstverwertungsbeiträge betrugen zwischen 1,9 und 3,5 Millionen Franken.
Massnahme: Auf die Ausrichtung von Obstverwertungsbeiträgen wird künftig verzichtet. Diese produktbezogenen Subventionen wirken analog wie die ebenfalls zur Abschaffung beantragten Beihilfen Viehwirtschaft: Sie stehen im Widerspruch zur verstärkten Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft, die auf unternehmerische Potentiale, Selbstverantwortung und Innovationskraft der Landwirtinnen und Landwirte setzt. In anderen Bereichen wie beispielsweise im Milchmarkt werden saisonale Schwankungen mit privatrechtlichen Massnahmen durch die Akteure selbstverantwortlich adressiert. Mit dem Verzicht leistet auch der Pflanzenbau einen Beitrag an die Haushaltentlastung. Die Obstbranche kann die bestehende eigenverantwortliche Lösung erweitern, um die Konkurrenzfähigkeit der inländischen Produzentinnen und Produzenten zu erhalten. Die dadurch verursachten Aufwände gehen zu Lasten der Betriebe oder sie werden auf die Konsumentenpreise überwälzt.
Tabelle 51
Kürzung der Obstverwertungsbeiträge
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 2,4 2,4 2,4
Ausgabe nach Massnahme 75,2 67,0 67,0 67,0
Voranschlagskredit: BLW/ A231.0232 Beihilfen Pflanzenbau

3.29 Erhöhung Versteigerung Zollkontingente

Ist-Zustand: Gestützt auf Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 ³4 (LwG) versteigert der Bund 50 Prozent der Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung sowie 60 Prozent der Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Pferde- und Ziegengattung. Die Teilzollkontingente für Fleisch von Tieren der Schweinegattung, von Geflügel, von Koscher- und Halalfleisch, von Fleischspezialitäten und Wurstwaren werden zu 100 Prozent versteigert. Der Bund erzielt damit Einnahmen von rund 230 Millionen Franken pro Jahr. Die nicht versteigerten Teilzollkontingente werden nach Inlandleistung zugeteilt (Verteilung nach Massgabe von Schlachtungen und von auf öffentlichen Märkten ersteigerten Tieren). Die Kontingente für andere Produkte (Kartoffeln, Eier, Butter, usw.) werden nach verschiedenen Verteilmethoden (Windhund-Verfahren an der Grenze und Windhund-Verfahren an der Bewilligungsstelle, Inlandleistung, Importe, Marktanteile, Versteigerung) zugeteilt oder es kann frei zum tiefen Kontingentszollansatz importiert werden.
Massnahme: Neu werden die Zollkontingente (ZK) grundsätzlich versteigert; eine Zuteilung nach anderen Verteilmethoden erfolgt nur noch in Ausnahmefällen, und zwar wenn die Marktverhältnisse eine kurzfristige Zuteilung erfordern oder der erwartete Erlös tiefer ist als die für eine Versteigerung anfallenden Kosten. In diesen Fällen können die Kontingente nach dem Windhund-Verfahren, gemäss den bisherigen Einfuhren oder den Marktanteilen der Gesuchsteller oder in Abhängigkeit der beantragten Menge zugeteilt werden. Hohe Zölle (Ausserkontingentszollansätze) sind eine Massnahme, um die Schweizer Produktion vor Importen von wettbewerbsfähigeren Produkten zu schützen. Zollkontingente sind internationale Verpflichtungen der Schweiz, die Einfuhr von Mengen zu einem niedrigen Zollansatz (Kontingentzollansatz) zuzulassen. Mit einem Anteil am Zollkontingent erhält ein Importeur das Recht, eine limitierte Menge zum tieferen Kontingentszollansatz einzuführen. Mit der Versteigerung von Kontingenten schöpft der Bund einen Teil der Importrente ab. Bei nicht versteigerten Kontingenten mit Nachfrageüberhang verbleibt ein grosser Teil der Importrente bei den Importeuren. Die Gratiszuteilung von Kontingenten mit Nachfrageüberhang ist daher eine Subvention der Importeure, die der Landwirtschaft nur in beschränktem Ausmass zugutekommt. Die Land- und Ernährungswirtschaft ist durch den Grenzschutz und andere direkte Subventionen zudem stark gestützt. Daher soll neu mit wenigen Ausnahmen auf die Gratiszuteilung der Zollkontingente im Bereich der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse verzichtet werden.
Grundsätzlich könnten aufgrund der heutigen Regelungen bei der Einfuhr drei Arten von Zollkontingenten unterschieden werden:
-
Zollkontingente, die sich für eine Versteigerung eignen. Diese sind insbesondere: Fleisch, Tiere der Pferdegattung, Zuchtschweine, -ziegen und -schafe, Kartoffeln, Milch, Jogurt, übrige Milchprodukte, Kasein, Eier und Eiprodukte, Tiefkühlgemüse, Kernobst, Obst zu Most- und Brennzwecken, Erzeugnisse aus Kernobst, Wein und Brotgetreide (insgesamt rund 50 Versteigerungen pro Jahr).
-
Zollkontingente mit zeitlichen Aufteilungen, kurzen Vorlaufzeiten und Einfuhrperioden, bei denen eine Versteigerung zumindest aktuell aus Kosten-Nutzen-Überlegungen nicht angezeigt ist: Gemüse (ZK15), Steinfrüchte (ZK18) und andere frische Früchte (ZK19). Bei diesen Kategorien erfolgt ein Antrag der Branche mit Mengenberechnung am Dienstag- und Donnerstagmorgen, die Zuteilung am selben Tag, mit einer Einfuhrperiode ab Folgetag für fünf resp. drei Arbeitstage. Für die Versteigerung dieser Zollkontingente wären ca. 1 500 Versteigerungen pro Jahr nötig; gleichzeitig würden mit der Versteigerung nur tiefe Einnahmen generiert, da die Zuteilungen nur teilweise ausgenützt werden.
-
Zollkontingente, die aufgrund fehlender Nachfrage nicht bewirtschaftet werden (kommt einem Einzoll-Ansatz gleich): Eine Versteigerung würde hier mangels Nachfrage keinen Sinn machen.
Beim Käse besteht seit langer Zeit Freihandel mit der EU, was im bilateralen Landwirtschaftsabkommen festgehalten ist. Die Einfuhren von Käse aus Drittländern sind sehr gering.
Insgesamt können mit der Versteigerung aller geeigneten Zollkontingente Mehreinnahmen von rund 130 Millionen Franken pro Jahr generiert werden. Rund 80 Millionen Franken entfallen auf die vollständige Versteigerung der Zollkontingente bei Schlachttieren und Fleisch; knapp 50 Millionen Franken auf die Versteigerung von weiteren Kategorien. Die zusätzlichen Versteigerungen bewirken Mehraufwände für die beteiligten Branchen. Diese Mehraufwände könnten die Margen der beteiligten Branche reduzieren oder auf die Konsumentenpreise überwälzt werden. Zudem könnte durch den Wegfall der Inlandleistung für die Zuteilung der Kontingente die Attraktivität öffentlicher Märkte abnehmen. Dies hängt vor allem vom Interesse und Engagement der betroffenen Kantone und Marktakteure ab.
Tabelle 52
Erhöhung Versteigerung Zollkontingente
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 127,0 127,0 127,0
Einnahme nach Massnahme 235,3 362,3 362,3 362,3
Voranschlagskredit: BLW/E120.0103 Einnahmen aus Kontingentsversteigerungen
³4 SR 910.1

3.30 Kürzung der Landschaftsqualitätsbeiträge auf 50 Prozent

Ist-Zustand: Mit den Landschaftsqualitätsbeiträgen fördert der Bund Leistungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger und qualitativ wertvoller Kulturlandschaften. Die Massnahmen werden in Projekten auf Basis regionaler Ziele entwickelt. Die Beiträge werden seit der Einführung der Massnahme 2014 zu 90 Prozent vom Bund und zu 10 Prozent von den Kantonen finanziert. Die Beiträge des Bundes belaufen sich aktuell auf rund 147 Millionen Franken und sind Teil der Direktzahlungen für die Landwirtschaft. Die Beiträge der Kantone belaufen sich auf rund 17 Millionen Franken.
Mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) werden ab 2028 die bisherigen Vernetzungsbeiträge mit den Landschaftsqualitätsbeiträgen zusammengelegt (Art. 76 geändertes LwG ³5 ; Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität [BrBL]). Für die Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund zurzeit ebenfalls 90 Prozent (115 Mio. Fr.) aus und die Kantone 10 Prozent (12 Mio. Fr.). Mit der AP22+ ist vorgesehen, dass diese neuen BrBL ebenfalls zu 90 Prozent vom Bund finanziert werden. Die Bundesausgaben für die neuen BrBL werden auf 280 Millionen Franken geschätzt.
Massnahme: Mit einer 90-prozentigen Bundesbeteiligung ist der Subventionssatz überaus hoch. Die Kantone sollen künftig einen grösseren Anteil der Subventionen tragen, um dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz Rechnung zu tragen. Der Bundesanteil an den gesamten neuen BrBL soll deshalb auf höchstens 50 Prozent gesenkt werden. Damit werden ab 2028 jährlich 124 Millionen Franken weniger benötigt. Diese Einsparung liegt wegen der Zusammenlegung der Beiträge um 59 Millionen Franken über dem Sparziel des Bundesrates von 65 Millionen Franken. Der Direktzahlungskredit soll deshalb nur um 65 Millionen Franken gesenkt werden, die übrigen mindestens 59 Millionen Franken sollen innerhalb des Direktzahlungskredits für die übrigen Programme umgelagert werden.
Unter der Annahme, dass die Anzahl und der Umfang der Projekte gleich bleiben, müssten die Kantone ihre finanzielle Beteiligung an den Programmen erhöhen (von 31 auf 156 Mio. Fr.). Dies steht den Kantonen allerdings frei. Sie können stattdessen auch Priorisierungen bei den Projekten oder den geförderten Massnahmen vornehmen, was mit negativen Auswirkungen auf die regionale Biodiversität und die Landschaftsqualität verbunden wäre. Derzeit werden mit den Landschaftsqualitätsbeiträgen 138 Projekte unterstützt.
Tabelle 53
Kürzung der Landschaftsqualitätsbeiträge auf 50 Prozent
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - - 65,0 65,0
Ausgabe nach Massnahme 2812,0 2740,3 2666,7 2659,1
Voranschlagskredit: BLW/A231.0234 Direktzahlungen Landwirtschaft
³5 AS 2024 623

3.31 Priorisierungen bei Subventionen für Klimapolitik

Ist-Zustand: Das revidierte CO
2
-Gesetz ist auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Darin ist festgehalten, dass der Bund mit maximal einem Drittel des Reinertrags der CO
2
-Abgabe (aktuell ungefähr 350-400 Mio. Fr. pro Jahr) Finanzhilfen zur Reduktion des CO
2
-Ausstosses leistet. Die Mittel sollen hauptsächlich ins Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fliessen. Zudem sollen aus der Teilzweckbindung maximal 45 Millionen Franken pro Jahr für die Förderung erneuerbarer Energien eingesetzt und maximal 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zugeführt werden.
Ebenfalls auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist das neue Bundesgesetz vom 30. September 2022 ³6 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG). Darin sind zwei weitere Subventionen vorgesehen. Das Impulsprogramm im Gebäudebereich ist auf den Heizungsersatz von grösseren Heizungssystemen und die Energieeffizienz ausgerichtet. Dafür sollen ab 2025 für zehn Jahre maximal 200 Millionen Franken pro Jahr aus Bundesmitteln zur Verfügung stehen. Ausserdem sollen Unternehmen gefördert werden, die neuartige Technologien und Prozesse zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen einsetzen. Dafür sind ab 2025 für sechs Jahre insgesamt höchstens 1,2 Milliarden Franken aus Bundesmitteln vorgesehen.
Massnahme: Neu sollen die zwei mit dem KlG beschlossenen Finanzhilfen aus dem zweckgebundenen Anteil der CO
2
-Abgabe und nicht mehr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt finanziert werden (bis zu 400 Mio. Fr. p.a.). Dadurch wird eine Priorisierung bei den bisher über die CO
2
-Abgabe finanzierten Subventionen gemäss ihrer Wirksamkeit nötig: Neu soll - unter Einbezug der Konferenz der kantonalen Energiedirektorinnen und -direktoren (u.a. Vorstand EnDK, fachliche Spurgruppe Bund-Kantone) - die Förderung im Gebäudebereich aufgrund der tieferen finanziellen Mittel hinsichtlich ihrer Ausgestaltung sowie Wirkungseffizienz optimiert werden. In diesem Rahmen sollen der Ersatz fossil betriebener Heizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden gefördert werden. Die Bundesmittel (max. 200 Mio. Fr. p.a.) sollen gemäss bestehendem Artikel 52 EnG (Globalbeiträge) an die Kantone fliessen. Dabei dürfen die Bundesmittel den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.
Neben der neu konzipierten Förderung im Gebäudebereich sollen die Förderung neuartiger Technologien bei Unternehmen (max. 200 mio. Fr. p.a.), die Förderung zur Geothermie-Nutzung (max. 30 Mio. Fr. p.a.) und die Einlage in den Technologiefonds (max. 25 Mio. Fr. p.a.) weitergeführt werden. Die weiteren, bisher aus der CO
2
-Abgabe finanzierten Subventionen (indirekt genutzte Geothermie, kommunale und regionale Energieplanung, Produktion erneuerbarer Gase, Nutzung von Solarthermie als Prozesswärme) sollen aufgehoben werden.
Die Kürzung der Beiträge des Bundes an die (neu konzipierte) Förderung im Gebäudebereich führt dazu, dass zur Beibehaltung des bisherigen Fördervolumens die Kantone zusätzliche Mittel aufwenden müssen oder dass weniger Subventionen an die Gebäudebesitzenden für Gebäudemassnahmen fliessen. Durch die beabsichtigte Erhöhung der Wirkungseffizienz, z.B. durch die Reduktion von Mitnahmeeffekten, soll der Wirkungsverlust möglichst kompensiert werden. Trotzdem könnte eine Lücke bei der Erreichung der Klimaziele entstehen; der Bundesrat würde den Umgang mit dieser Lücke im Rahmen der Klimapolitik post 2030 klären.
Um die von der Stimmbevölkerung im Juni 2023 mit dem KlG gutgeheissenen neu-en Subventionen im anvisierten Umfang finanzieren zu können, ist eine bis Ende 2031 befristete Erhöhung der Teilzweckbindung der CO
2
-Abgabe für Subventionen von heute einem Drittel auf höchstens 41 Prozent nötig. Entsprechend sinkt der Anteil der CO
2
-Abgabe für die Rückverteilung an die Wirtschaft und die Bevölkerung befristet von 67 auf mindestens 59 Prozent.
Tabelle 54
Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 372,1 389,1 400,0
Ausgabe nach Massnahme 635,6 414,4 412,1 399,8
Voranschlagskredite: BFE/A236.0116 Gebäudeprogramm und erneuerbare Energien BAFU/A236.0127 Technologiefonds BFE/A236.0149 Impulsprogramm Heizungsersatz und Massnahmen Energieeffizienz BFE/A236.0147 Förderung neuartige Dekarbonisierungs-Technologien
³6 SR 814.310

3.32 BFE: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen

Ist-Zustand: Der Bund fördert Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich. Die Projekte haben zum Ziel, neue Technologien zu erproben sowie den Energiedialog und die Sensibilisierung zu fördern. Subventionsempfänger sind mehrheitlich Unternehmen und Forschungsinstitutionen.
Massnahme: Auf die Förderung wird künftig verzichtet. Der Bundesrat will sich bei der Innovationsförderung auf die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung fokussieren. Die direkte Unterstützung von Unternehmungen bei der Markteinführung von Innovationen birgt das Risiko von Mitnahmeeffekten und Marktverzerrungen; zudem sind Finanzhilfen für Unternehmungen im Vollzug sehr aufwendig (grosser Prüfaufwand der Projekte sowie nachträgliches Monitoring der Zielerreichung und Verhinderung von ungerechtfertigten Gewinnmitnahmen). Pilot- und Demonstrationsprojekte im Energie- und Klimabereich sollen nur noch im Rahmen Fördermöglichkeiten von Innosuisse unterstützt werden. Durch einen konsequenten Einbezug der Fachämter soll Innosuisse deren Expertise und Bedürfnisse berücksichtigen. Hohe Kreditreste in der Vergangenheit sind ein Indiz dafür, dass sich der Bedarf der Wirtschaft für die Fördermittel in Grenzen hält, wenn eine angemessene Beteiligung der Unternehmen an der Finanzierung vorausgesetzt wird.
Um einen geordneten Ausstieg aus laufenden Projekten sicherzustellen, sind für das Jahr 2027 noch 4 Millionen Franken vorgesehen. Im Gegenzug wurde der Voranschlagskredit bereits im Voranschlag 2026 deutlich gekürzt; seit 2025 werden keine neuen Verpflichtungen eingegangen.
Tabelle 55
BFE: Verzicht auf Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 19,2 23,5 23,7
Ausgabe nach Massnahme 9 4 0 0
Voranschlagskredit: BFE/A236.0117 Technologietransfer

3.33 Regionalpolitik: Verzicht auf weitere Fondseinlagen und auf Steuererleichterungen

Ist-Zustand: Im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) unterstützen Bund und Kantone Initiativen, Programme und Projekte zur wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Regionen, Berggebieten und Grenzregionen. Ebenfalls Teil der NRP ist die Schweizer Beteiligung an den grenzübergreifenden Interreg-Programmen. Die entsprechenden Globalbeiträge werden den Kantonen basierend auf Programmvereinbarungen zugesichert, die Abrechnung erfolgt gestützt auf vereinbarte Ziele und nach effektiv realisierten Projekten. Es werden sowohl A-Fonds-perdu-Beiträge als auch Darlehen gewährt. Zur Finanzierung dieser Beiträge wurde der Spezialfonds Regionalentwicklung gebildet, welcher aus Darlehensrückflüssen und aus Einlagen des Bundes geäufnet wird. Der Fondsstand lag Ende 2024 bei rund 1 Milliarde Franken, die Fondsliquidität bei rund 500 Millionen Franken.
Ebenfalls im Rahmen der Regionalpolitik wird mit Steuererleichterungen ein Beitrag zur Stärkung von strukturschwachen Regionen geleistet. Das Instrument bietet insbesondere kleineren, struktur- und finanzschwächeren Kantonen sowie peripheren Gebieten ein Argument in der Standortförderung, das in gezielten Einzelfällen einen entscheidenden Unterschied ausmachen kann.
Massnahme: Auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung wird verzichtet. Gleichzeitig wird die gesetzlich verankerte Vorgabe einer längerfristigen Werterhaltung der Fondsmittel aufgehoben und durch ein Verschuldungsverbot für den Fonds ersetzt. Aufgrund des gut dotierten Fonds mit seiner hohen Liquidität können somit vorläufig weiterhin A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt und das mit der Standortförderbotschaft 2024-2027 verabschiedete Mehrjahresprogramm 2024-2031 kann wie beschlossen weitergeführt werden. Die Schweiz wird sich an der Finanzierung von Interreg VII ab 2028 beteiligen können, wobei der finanzielle Umfang unsicher ist. Die mittelfristige Ausgestaltung der NRP wird mit der nächsten Standortförderbotschaft ab 2028 angegangen und mit jener ab 2032 konkret dargelegt. Das schrittweise Vorgehen gibt den Kantonen vorderhand Planungssicherheit.
Ebenfalls soll auf Bundesebene auf Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik verzichtet werden, da die Nachfrage nach diesem Instrument in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen ist (durchschnittlich fünf Steuererleichterungen pro Jahr). Die vom WBF bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung verfügten Steuererleichterungen bleiben für die verfügte Dauer bestehen. Mit dem Verzicht auf neue Steuererleichterungen werden künftige Einnahmenausfälle vermieden.
Tabelle 56
Regionalpolitik: Verzicht auf weitere Fondseinlagen und auf Steuererleichterungen
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 12,9 26,4 26,4
Ausgabe nach Massnahme 12,7 0 0 0
Voranschlagskredit: SECO/A231.0208 Neue Regionalpolitik

3.34 Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs und Einführung temporärer Massnahmen zugunsten ressourcenschwacher Kantone

Ist-Zustand: Mit der Reform des Finanzausgleichs 2020 wurde der soziodemografische Lastenausgleich (SLA) um jährlich 140 Millionen Franken erhöht. Gleichzeitig wurden temporäre Abfederungsmassnahmen (2021-2025) zugunsten der ressourcenschwachen Kantone beschlossen. Der Grund für diese beiden vom Bund finanzierten Massnahmen bestand darin, dass die Reform 2020 den Bund nach damaliger Einschätzung um rund 280 Millionen Franken pro Jahr hätte entlasten sollen («freiwerdende Mittel des Bundes») und dass diese Mittel im System des Finanzausgleichs verbleiben sollten.
Massnahme: Der Wirksamkeitsbericht 2020-2025 des Finanzausgleichs hat gezeigt, dass die Annahme, der Bund würde mit der Reform 2020 permanent um jährlich ungefähr 280 Millionen Franken entlastet, falsch war. Nur in den Anfangsjahren der Reform fiel der Bundesbeitrag an den Ressourcenausgleich im Vergleich zum bisherigen System deutlich tiefer aus. Mit der Reform 2020 wurde die garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent eingeführt. Dies bedeutet, dass die Höhe des Ressourcenausgleichs u.a. durch die Entwicklung der Disparitäten, d.h. Unterschiede bei der Ressourcenstärke der Kantone, bestimmt wird. Da diese Disparitäten in den letzten Jahren merklich zugenommen haben, hat sich das Volumen des Ressourcenausgleichs stark erhöht, so dass heute nicht mehr von «freiwerdenden Mitteln des Bundes» gesprochen werden kann, sondern von einer Mehrbelastung des Bundes aufgrund der Reform 2020. Somit entfällt das Argument für die damalige Aufstockung des SLA wie auch für eine Weiterführung der Abfederungsmassnahmen. Eine solche Weiterführung hat der Bundesrat im Wirksamkeitsbericht abgelehnt. Die Kürzung entspricht rund einem Viertel der Zahlungen aus dem soziodemografischen Lastenausgleich, davon sind 10 Kantone betroffen. Es handelt sich dabei um die Kantone Waadt, Genf, Zürich, Basel-Stadt, Neuenburg, Wallis, Solothurn, Zug, Freiburg und Schaffhausen.
Zur Abfederung der Auswirkungen des Entlastungspakets ist während fünf Jahren jeweils ein Betrag von 60 Millionen Franken für die ressourcenschwächsten Kantone vorgesehen. Dieser wird an Kantone mit einem Ressourcenindex von weniger als 75 Punkten ausbezahlt. Im Weiteren erhält der Kanton Jura während fünf Jahren jeweils 13 Millionen Franken aufgrund des Wechsels der Gemeinde Moutier vom Kanton Bern zum Kanton Jura auf den 1. Januar 2026. Im Ressourcenausgleich erfolgt die Berücksichtigung dieses Kantonswechsels mit einer Verzögerung von vier bis sechs Jahren. Da die Gemeinde Moutier finanzschwach ist, würde der Kanton Jura bei einer sofortigen Berücksichtigung des Kantonswechsels ab 2026 deutlich mehr Mittel aus dem Ressourcenausgleich erhalten. Mit dem oben erwähnten Beitrag des Bundes wird dem Kanton Jura dieser Nachteil ausgeglichen.
Tabelle 57
Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs
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In Mio. Fr. VA 2026 FP 2027 FP 2028 FP 2029
Entlastungswirkung der Massnahme - 67 67 67
Ausgabe nach Massnahme 525,4 460,3 463,4 466,9
Voranschlagskredite: EFV/A231.0163 Soziodemografischer Lastenausgleich EFV/A231.0461 Ausgleichszahlung zur Milderung der Auswirkungen des EP 27 EFV/A231.0462 Ausgleichszahlung an JU aufgrund des Wechsels von Moutier

3.35 Höhere Besteuerung von Kapitalbezügen der 2. und 3. Säule

Ist-Zustand:
Dreisäulenkonzept
Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen sind Leistungen, die auf dem Dreisäulenkonzept gemäss Artikel 111 Absatz 1 BV beruhen. Die erste Säule umfasst die AHV und die IV sowie die Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs. Die berufliche Vorsorge (2. Säule) soll zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Als 3. Säule erscheint schliesslich die Selbstvorsorge in Form der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b), mit welcher die kollektiven Massnahmen der ersten und zweiten Säule entsprechend den persönlichen Bedürfnissen ergänzt werden.
Geltende Besteuerung von Vorsorgeleistungen
Das Einkommen aus den Säulen 1, 2 und 3a wird nachgelagert besteuert. Im Zeitpunkt, in dem die Beiträge erbracht werden, können diese von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Während der Ansparphase bleibt das in den Säulen 2 und 3a jährlich erzielte Vermögenseinkommen von der Einkommenssteuer und das in diesen Säulen gebundene Vermögen von der Vermögenssteuer befreit. Erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Vorsorgeleistung ist diese steuerbar. Demgegenüber wird das Einkommen aus der Säule 3b grundsätzlich vorgelagert besteuert; die entsprechenden Sparbeiträge sind nicht abzugsfähig, und das Vermögenseinkommen ist im Zeitpunkt, in dem es erzielt wird, steuerbar. Ausserdem unterliegt das Vermögen jährlich der Vermögenssteuer. Die nachgelagerte Besteuerung der obligatorischen und freiwilligen Einzahlungen in die Säule 2 und 3a ist für die steuerpflichtigen Personen vorteilhaft und fördert damit das Alterssparen.
Gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³7 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³8 (StHG) sind alle Einkünfte der 2. Säule und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) steuerbar. Die Progressionswirkung, die sich im Unterschied zur wiederkehrenden Rente aus dem einmaligen Charakter der Kapitalleistung ergibt, korrigiert der Gesetzgeber durch eine gesondert vom übrigen Einkommen erfolgende Besteuerung im Rahmen von Artikel 38 Absatz 1 DBG und Artikel 11 Absatz 3 StHG in Verbindung mit einer Tarif-milderung.
Konkret sieht Artikel 38 Absatz 2 DBG vor, dass die Kapitalleistung auf Bundesebene lediglich zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz DBG steuerbar ist. Daraus resultiert namentlich für hohe Kapitalleistungen eine vergleichsweise sehr milde Besteuerung, da die Tarifmilderung den Maximalsteuer-satz bei der direkten Bundessteuer auf 2,3 Prozent begrenzt. Die tarifäre Sonderbehandlung hat zur Folge, dass der Zufluss in Kapitalform gegenüber periodisch erfolgenden Rentenzahlungen steuerlich stark privilegiert wird.
Die Kantone mildern die Steuerbelastung bei Kapitalauszahlung aus Vorsorge auf unterschiedliche Art und Weise. Ein Teil der Kantone wendet den ordentlichen Tarif an und reduziert das satzbestimmende Einkommen mittels Rentensatz ³9 (TI, VS) oder einem fixen Multiplikator (ZH, SZ, GR). Andere Kantone folgen dem Bund und reduzieren ausgehend vom ordentlichen Tarif den Steuersatz mittels eines fixen Multiplikators (LU, OW, NW, SO, SH, AI, AG, VD, NE, GE). Die restlichen Kantone wenden einen proportionalen (UR, GL, SG, TG, JU) oder progressiven Spezialtarif an (BE, ZG, FR, BS, BL, AR). Verbreitet ist in den Kantonen die Kombination mit einem Mindeststeuersatz; seltener kommt auch ein Maximalsatz zur Anwendung. Die nachfolgende Tabelle enthält die Details nach Kantonen und liefert einen Überblick über die Steuerbelastung auf einem Kapitalbezug von 1 Million Franken.
Tabelle 58
Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalauszahlungen aus Vorsorge
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Milderung der Steuerbelastung bei Kapitalauszahlung aus Vorsorge durch: ¹ Steuerbelastung 2024 auf Kapitalbezug von 1 Mio. Fr .²
Reduktion des satzbestimmenden Einkommens beim ordentlichen Tarif Reduktion ausgehend vom ordentlichen Tarif Proportionaler Spezialtarif Progressiver Spezialtarif
ZH zu 1/20; Mindestsatz 8,86 %
BE X 7,43 %
LU auf 1/3; Mindestsatz 6,06 %
UR X 3,71 %
SZ zu 1/25; Maximalsatz 8,13 %
OW auf 2/5 5,19 %
NW auf 1/4; Mindestsatz 3,44 %
GL X 4,63 %
ZG X; Mindestsatz 3,98 %
FR X 8,10 %
SO auf 1/4 5,54 %
BS X 7,68 %
BL X; Maximalsatz 7,26 %
SH auf 1/5 3,39 %
AR X 8,84 %
AI auf 1/4; Mindestsatz 3,04 %
SG X 5,35 %
GR zu 1/15; Mindest- und Maximalsatz 3,66 %
AG auf 3/10; Mindestsatz 6,51 %
TG X 6,07 %
TI nach Rentensatz; Minimalsatz 5,79 %
VD auf 1/5 6,77 %
VS nach Rentensatz; Minimal- und Maximalsatz 8,00 %
NE auf 1/4; Mindestsatz 6,49 %
GE auf 1/5 6,18 %
JU X 7,81 %
Bund auf 1/5 2,30 %
¹ Quelle: ESTV Steuermäppchen 2023² Quelle: Steuerrechner ESTV für 2024, FR 2023; Belastung im Kantonshauptort; alleinstehende weibliche steuerpflichtigen Person im Alter 65
Massnahme: Vorsorgeleistungen sollen weiterhin durch die nachgelagerte Besteuerung gefördert werden. Die vorliegende Massnahme bezieht sich einzig auf den Entscheid zwischen Renten- und Kapitalbezug. Im Vergleich zur Besteuerung der Renten erscheint die Reduktion des Steuerbetrags bei Kapitalleistungen aus Vorsorge auf einen Fünftel des ordentlichen Tarifs insbesondere bei hohen Kapitalleistungen als eine zu weitgehende Entlastung. Bei sehr hohen Kapitalleistungen müsste sich die Steuerbelastung grundsätzlich dem Maximalsatz der ordentlichen Steuertarife nach Artikel 36 DBG von 11,5 Prozent annähern. Ziel der Reform ist es, die steuerliche Begünstigung hoher Kapitalbezüge im Vergleich zum Rentenbezug zu reduzieren, womit Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer erzielt werden können.
Die vorgeschlagene Neuregelung unterscheidet sich in der Ausgestaltung vom Vorschlag der Expertengruppe. So soll an der gesonderten Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie der Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile festgehalten werden. Die bisherige Methode, wonach ausgehend von den Tarifen nach Artikel 36 DBG die Steuerbelastung auf Kapitalleistungen auf einen Fünftel bzw. auf höchstens 2,3 Prozent reduziert wird, soll von einem progressiven Spezialtarif abgelöst werden. Ein solches Modell wird heute von verschiedenen Kantonen genutzt. Der neue Spezialtarif des Bundes ist bis zur Schwelle von 100 000 Franken so ausgestaltet, dass die Steuerbelastung aus Kapitalleistungen der geltenden Regelung (Stand 2025) für Verheiratete entspricht. Dadurch resultieren auf jährlichen Kapitalbezügen bis 100 000 Franken keine Mehrbelastungen. Für Ehepaare, bei denen nur eine Person im entsprechenden Jahr Kapitalleistungen bezieht, fällt die Steuerbelastung gleich hoch aus wie im geltenden Recht. Für Ehepaare, bei denen beide Eheleute im gleichen Jahr Kapitalleistungen empfangen, ergibt sich gegenüber dem geltenden Recht eine Entlastung. Dies gilt auch für Alleinstehende, da der neue Tarif für Kapitalleistungen bis 100 000 Franken die milderen Belastungen für Verheiratete des geltenden Rechts abbildet.
Dies hat zur Folge, dass sich bei den Säule-3a-Kapitalbezügen im Vergleich zum geltenden Recht in der Regel keine Mehrbelastungen oder sogar Entlastungen ergeben, weil steuerpflichtige Personen mit hohen Guthaben aus der Säule 3a diese typischerweise auf mehrere Säule-3a-Konten/Depots verteilen, die sie dann gestaffelt beziehen. Dies gilt jedenfalls für die Kapitalleistungen aus der Säule 3a von Unselbständigerwerbenden, nicht aber für die höheren Säule-3a-Guthaben von Selbständigerwerbenden. Allerdings dient bei Selbständigerwerbenden die Säule 3a als Ersatz für eine gegebenenfalls fehlende Pensionskasse und hat daher den gleichen Charakter wie die Säule 2 bei den Unselbständigerwerbenden. Oberhalb der Kapitalisierungsschwelle von 100 000 Franken nehmen die Grenzsteuersätze zunächst auf 3 Prozent, oberhalb von 250 000 Franken auf 5 Prozent, oberhalb von 1 Million Franken auf 7,5 Prozent und oberhalb von 10 Millionen Franken auf 11,5 Prozent zu. Diese Tarifgestaltung hat zur Folge, dass die Reform vor allem grössere Kapitalbezüge aus der 2. Säule und in einem deutlich geringeren Ausmass Kapitalbezüge von Selbstständigerwerbenden ohne Pensionskasse, bei denen die Säule 3a Ersatz für die fehlende 2. Säule ist, trifft.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Steuerbelastung von Kapitalleistungen unterschiedlicher Höhe im geltenden Recht für einzeln besteuerte Alleinstehende und gemeinsam besteuerte Verheiratete sowie im Reformszenario. Im Reformszenario gibt es nur noch einen Tarif. Der Grund dafür ist, dass die Kapitalleistungen der Eheleute nicht mehr zusammengerechnet werden, wodurch der durch die Addition der Auszahlungen (Faktorenaddition) verursachte Progressionseffekt entfällt. Entsprechend kann auf einen zweiten, milderen Tarif für Verheiratete verzichtet werden. Die Besteuerung folgt dabei der Systematik der Einzahlung in die Vorsorge, bei der die Einzahlungshöchstbeträge auch auf Stufe der einzelnen Personen und nicht gemeinsam für das Ehepaar festgelegt sind. Beziehen beispielsweise im gleichen Jahr beide Eheleute ein Guthaben aus der Säule 3a von je 50 000 Franken werden sie im geltenden Recht zusammen zu 0,363 Prozent auf 100 000 Franken besteuert, während im Reformszenario eine Steuerbelastung von zweimal je 0,08 Prozent auf je 50 000 Franken resultiert.
Tabelle 59
Steuerbelastung geltendes Recht (Tarife direkte Bundessteuer 2025) vs. Reformszenario
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Höhe der Kapitalleistung Steuerbelastung
Geltendes Recht Geltendes Recht Reformszenario
in Franken Alleinstehende Verheiratete
20 000 0,037 % 0,000 % 0,000 %
50 000 0,160 % 0,081 % 0,081 %
100 000 0,538 % 0,363 % 0,363 %
150 000 0,944 % 0,722 % 1,242 %
200 000 1,291 % 1,189 % 1,682 %
500 000 2,101 % 2,035 % 3,473 %
1 000 000 2,300 % 2,300 % 4,236 %
1 500 000 2,300 % 2,300 % 5,324 %
2 000 000 2,300 % 2,300 % 5.868 %
5 000 000 2,300 % 2,300 % 6,847 %
10 000 000 2,300 % 2,300 % 7,174 %
20 000 000 2,300 % 2,300 % 9,337 %
Die nachfolgende Tabelle weist für verschiedene Fallbeispiele aus, wie hoch die Steuer in Franken und in Abhängigkeit von der Höhe der Kapitalleistung für verschiedene Haushaltskonstellationen (Alleinstehende, Ehepaare mit Kapitalleistungen an eine Person oder an beide Eheleute) im geltenden Recht und im Reformszenario ausfällt.
Tabelle 60
Fallbeispiele für Höhe der Steuern nach Höhe der Kapitalleistungen und Haushaltskonstellationen
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Alleinstehende Person
Kapitalleistung aus Vorsorge, in Franken 50 000 100 000 200 000 1 000 000 10 000 000
Steuer nach geltendem Recht, in Franken 80 538 2 583 23 000 230 000
Steuer im Reformszenario, in Franken 41 363 3 363 42 363 717 363
Ehepaar, nur eine Person bezieht Kapitalleistung
Kapitalleistung aus Vorsorge, in Franken 50 000 100 000 200 000 1 000 000 10 000 000
Steuer nach geltendem Recht, in Franken 41 363 2 377 23 000 230 000
Steuer im Reformszenario, in Franken 41 363 3 363 42 363 717 363
Ehepaar, beide Eheleute beziehen Kapitalleistungen
Kapitalleistung aus Vorsorge, 1. Person, in Franken 25 000 50 000 100 000 500 000 9 900 000
Kapitalleistung aus Vorsorge, 2. Person, in Franken 25 000 50 000 100 000 500 000 100 000
Kapitalleistung aus Vorsorge, total, in Franken 50 000 100 000 200 000 1 000 000 10 000 000
Steuer nach geltendem Recht, in Franken 41 363 2 377 23 000 230 000
Steuer im Reformszenario, in Franken 0 81 726 34 726 710 226
- davon 1. Person, in Franken 0 41 363 17 362 709 863
- davon 2. Person, in Franken 0 41 363 17 363 363
Artikel 37 b DBG sieht vor, dass der Liquidationsgewinn bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG besteuert wird, sofern ein fiktiver Einkauf in die Vorsorge nachgewiesen werden kann. Diese Bestimmung soll nicht geändert werden.
Starke Anreize zum Vorsorgesparen bleiben erhalten
Der Anreiz, Vorsorgesparen zu betreiben, bleibt erhalten. Dies wird durch die Beibehaltung der nachgelagerten Besteuerung des Vorsorgeeinkommens aus den Säulen 2 und 3a erreicht, welche die folgenden Elemente umfasst:
1.
Einzahlungen in die Säule 2 und 3a können von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
2.
Während der Ansparphase bleiben die in den Säulen 2 und 3a erwirtschafteten Vermögenserträge einkommens- und vermögenssteuerfrei.
3.
Erst in der Auszahlungsphase wird die gesamte Auszahlung von der Einkommenssteuer erfasst.
Der Steuervorteil der nachgelagerten gegenüber der vorgelagerten Besteuerung kann am Beispiel eines Betrags von 1 000 Franken aufgezeigt werden, der über zehn Jahre in der vorgelagerten Besteuerung der Säule 3b bzw. in der nachgelagerten Besteuerung nach den Säulen 2 und 3a angelegt wird. Dabei sei ein Einkommenssteuersatz von 30 Prozent, ein Vermögenssteuersatz von 0,4 Prozent, eine Vermögensrendite von 3 Prozent und ein risikofreier Zinssatz von 1,25 Prozent als Diskontsatz für die Barwertberechnung unterstellt:
Tabelle 61
Steuervorteil der nachgelagerten vs. vorgelagerten Besteuerung
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Einkommensteuersatz Vermögenssteuersatz Vermögensrendite Diskontsatz für Barwertberechnung 30 %
0.4 %
3 %
1.25 %
Jahr Vorgelagerte Besteuerung (Säule 3b) Nachgelagerte Besteuerung (Säulen 2, 3a)
Kapital vor Steuern Einkommenssteuer Vermögenssteuer Steuer total Kapital vor Steuern Steuer
0 1000,00 4,00 4,00 1000,00 -300,00
1 1025,88 8,96 4,10 13,07 1030,00
2 1043,20 9,12 4,17 13,29 1060,90
3 1060,81 9,27 4,24 13,51 1092,73
4 1078,71 9,43 4,31 13,74 1125,51
5 1096,92 9,58 4,39 13,97 1159,27
6 1115,44 9,75 4,46 14,21 1194,05
7 1134,27 9,91 4,54 14,45 1229,87
8 1153,41 10,08 4,61 14,69 1266,77
9 1172,88 10,25 4,69 14,94 1304,77
10 1192,68 10,42 10,42 1343,92 403,17
Summe Steuer 96,76 48,30 140,29 103,17
Barwert Steuer 131,39 56,08
Bei der vorgelagerten Besteuerung resultiert aus der jährlich anfallenden Einkommens- und Vermögenssteuer eine kumulierte Steuerbelastung von 140,29 Franken und in Barwertbetrachtung bezogen auf das Jahr 0 eine Steuerbelastung von 131,39 Franken. Im Vergleich dazu ergibt sich bei der nachgelagerten Besteuerung zunächst durch die abzugsfähige Einzahlung eine Steuerreduktion von 300 Franken und im Jahr der Auszahlung eine Einkommenssteuerlast von 403,17 Franken. Daraus ergibt sich eine kumulierte Steuerbelastung von 103,17 Franken und in Barwertbetrachtung bezogen auf das Jahr 0 eine Steuerbelastung von 56,08 Franken. Die nachgelagerte Besteuerung ist aus Sicht der steuerpflichtigen Person also deutlich vorteilhafter. Ein zusätzlicher Anreiz - wie z.B. über eine stark ermässigte Besteuerung des Kapitalbezugs - ist für die Anreizwirkung nicht nötig.
Gemessen an den Kapitalleistungen für das Jahr 2022 und dem Steuertarif im geltenden Recht 2025 führt die Tarifänderung bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten jährlichen Mehreinnahmen von rund 240 Millionen Franken. Nach Abzug des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 21,2 Prozent verbleiben der Bundeskasse Mehreinnahmen von rund 190 Millionen Franken ab 2028. Aufgrund des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer fliessen den Kantonen jährlich schätzungsweise rund 50 Millionen Franken Mehreinnahmen zu. Ansonsten hat die Massnahme für die Kantone und Gemeinden wegen der Tarifautonomie keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
³7 SR 642.11
³8 SR 642.14
³9 Rentensatz: Der für das satzbestimmende Einkommen massgebende Teil der Kapitalleistung bestimmt sich durch die Höhe der Jahresrente, die der Empfängerin oder dem Empfänger der Kapitalleistung ausgerichtet würde, wenn die Kapitalleistung fiktiv in eine Leibrente umgewandelt und dementsprechend auf Lebenszeit jährlich wiederkehrend ausgerichtet würde.

3.36 Änderung Subventionsgesetz

Ist-Zustand: Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 4⁰ gibt als Rahmengesetz in Artikel 7 vor, nach welchen Grundsätzen Bestimmungen über Finanzhilfen auszugestalten sind. In den Buchstaben c und d von Artikel 7 ist geregelt, dass Empfänger von Finanzhilfen die Eigenleistung erbringen, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Auch haben die Empfänger zumutbare Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Diese Grundsätze werden in den verschiedenen Subventionserlassen sehr unterschiedlich umgesetzt. Die EFK kommt in ihrem Synthesebericht zu vergangenen Subventionsprüfungen 4¹ zum Schluss, dass die zumutbaren Eigenleistungen von Subventionsempfängern heute zu wenig berücksichtigt werden und dass angemessene Eigenleistungen wichtig sind für eine effiziente Aufgabenerfüllung.
Massnahme: Die Vorgaben zur Eigenleistung der Subventionsempfänger sollen im Subventionsgesetz präzisiert werden: Künftig sollen Finanzhilfen in der Regel 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Das bedeutet, dass in verschiedenen Bereichen künftig eine höhere Eigenleistung der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen gefordert wird. Damit sollen Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung gestärkt werden. Ob und in welchem Ausmass Einsparungen für den Bund resultieren, wird im Rahmen der periodischen Prüfung nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes erhoben. Eine Reduktion der Subventionssätze würde es in gewissen Bereichen auch ermöglichen, eine grössere Zahl von Projekten zu fördern.
In Ausnahmefällen sollen Subventionsgesetze und -verordnungen weiterhin Subventionssätze von über 50 Prozent vorsehen dürfen. Ausnahmen sind insbesondere in zwei Fällen denkbar: zum einen, wenn die Nutzniessenden der Subvention eine geringe wirtschaftliche Eigenleistung aufweisen (z.B. in der Entwicklungszusammenarbeit oder bei Beiträgen an Leistungen, von denen insbesondere wirtschaftlich benachteiligte Personengruppen profitieren). Nutzniessende sind nicht zwingend die Erstempfänger der Subvention. So sind zwar Zuchtorganisationen, oder NGOs Empfänger von Subventionen, Nutzniessende sind aber die Landwirte oder Menschen in wenig entwickelten Ländern. Relevant ist, wieviel diese Nutzniessenden beitragen können. Zum andern sollen Ausnahmen möglich sein bei zeitlich befristeten und degressiv ausgestalteten Anschubfinanzierungen. Die neue Regelung hat keine direkte Auswirkung auf bestehende Subventionsbestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen, und auch keine Auswirkungen auf bestehende Subventionsverhältnisse. Bestehende Subventionssätze über 50 Prozent sollen aber, beispielsweise im Rahmen kommender Subventionsüberprüfungen oder anstehender Gesetzes- oder Verordnungsänderungen kritisch überprüft und grundsätzlich korrigiert werden, sofern keine gut begründete Ausnahme vorliegt.
Die Vorgabe gilt nur für Finanzhilfen (vom Empfänger selbst gewählte Aufgabe), nicht aber für Abgeltungen (Beiträge an bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgaben oder vom Bund übertragene Aufgaben).
4⁰ SR 616.1
4¹ www.efk.admin.ch > Berichte > Öffentliche Finanzen und Steuern > EFK-22537

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

(AIG)

4² SR 142.20

Artikel 87 [Massnahmenbeschrieb 1.27]

Absatz 3: Die Kürzung der Abgeltungsdauer von heute 7 Jahren auf neu maximal 5 Jahre für vorläufig aufgenommene Personen, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene staatenlose Personen erfordert eine entsprechende Anpassung von Artikel 87 Absatz 3.

4.2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998

(AsylG)

4³ SR 142.31

Artikel 88 [Massnahmenbeschrieb 1.27]

Absatz 2 : Auf Gesetzesstufe wird für die Abgeltungsdauer präzisiert, dass für Asylsuchende die Pauschale weiterhin während der gesamten Dauer des Asylverfahrens ausgerichtet wird. Für Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung wird die Pauschale ab Einreichung des Gesuches um vorübergehenden Schutz während längstens fünf Jahren ausgerichtet.
Absatz 3: Für schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung wird keine Pauschale mehr ausgerichtet, was eine Streichung dieser Personengruppe in Artikel 88 Absatz 3 erfordert.

4.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002

4⁴

über die Bundesversammlung (ParlG)

4⁴ SR 171.10

Artikel 146 [Massnahmenbeschrieb 1.12]

Der Verzicht auf den Legislaturfinanzplan erfordert eine Anpassung des Artikels. Die Pflicht, in der Botschaft zur Legislaturplanung finanzielle Perspektiven darzustellen, bleibt indes erhalten, ebenso wie die Pflicht, eine Legislaturplanung vorzulegen, die mit den zu erwartenden Einnahmen finanziert werden kann.

4.4 Bundesgesetz vom 17. März 2023

⁴5

über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)

⁴5 SR 172.019

Artikel 17 [Massnahmenbeschrieb 1.13]

Der Verzicht auf Anschubfinanzierungen für Digitalisierungsprojekte erfordert die Aufhebung von Artikel 17.

4.5 Opferhilfegesetz vom 23. März 2007

⁴6

(OHG)

⁴6 SR 312.5

Artikel 31 [Massnahmenbeschrieb 1.28]

Zur Aufhebung der Finanzhilfen muss Artikel 31 aufgehoben werden.

4.6 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984

⁴7

über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

⁴7 SR 341

Artikel 10 [Massnahmenbeschrieb 1.22]

Für die Reduktion des Beitragssatzes an Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug von 80 Prozent auf 50 Prozent an die anerkannten Projektkosten muss Artikel 10 angepasst werden.

4.7 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002

⁴8

(BBG)

⁴8 SR 412.10

Artikel 54 und 55 [Massnahmenbeschrieb 1.20]

Absatz 2 und 3 bis : Zur Stärkung des Verursacherprinzips wird der Höchstsatz der Bundesbeteiligung für Projektbeiträge zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung sowie für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse im Gesetz auf 50 Prozent festgelegt. Die heutigen Höchstsätze sind auf Verordnungsstufe geregelt und betragen 60 Prozent - in Ausnahmefällen 80 Prozent.

4.8 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011

⁴9

(HFKG)

⁴9 SR 414.20

Artikel 2 [Massnahmenbeschrieb 1.17]

Absatz 3: Es wird festgehalten, dass das HFKG für die pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Förderbestimmungen (Grundbeiträge sowie Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge) gilt, auch wenn sie aufgrund des Verzichtes auf projektgebundene Bundesbeiträge keine Beiträge mehr nach HFKG beantragen können.

Artikel 12 [Massnahmenbeschrieb 1.17]

Absatz 3: Der Verzicht auf die Ausrichtung von projektgebundenen Bundesbeiträgen macht eine Aufhebung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f nötig, da der Hochschulrat nicht mehr über die Gewährung von projektgebundenen Bundesbeiträgen entscheidet.

Artikel 47 [Massnahmenbeschrieb 1.17]

Absatz 1: Der Verzicht auf die Ausrichtung von projektgebundenen Bundesbeiträgen macht eine Streichung des Verweises in Buchstabe c nötig.
Absatz 2: Da Pädagogische Hochschulen aufgrund des Verzichtes auf projektgebundene Bundesbeiträge keine Beiträge mehr nach dem HFKG beantragen können, wird Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 48 [Massnahmenbeschrieb 1.17]

Absatz 3: Absatz 3 regelt, dass die Zahlungsrahmen so bemessen sein müssen, dass die Beitragssätze der Grundbeiträge gewährleistet werden können (siehe Botschaft vom 29. Mai 2009 5⁰ zum HFKG). Mit der vorgeschlagenen Anpassung in Artikel 50 HFKG ist Absatz 3 nicht mehr notwendig.
Absatz 4: Da die Bundesversammlung mit dem Verzicht auf projektgebundene Bundesbeiträge nur noch einen Verpflichtungskredit für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge beschliessen wird, wird Artikel 48 Absatz 4 entsprechend angepasst.
5⁰ BBl 2009 4561 , 4658

Artikel 50 Beitragssätze [Massnahmenbeschrieb 1.16]

Die Stärkung der Nutzerfinanzierung bzw. die Kürzung der Grundbeiträge der kantonalen Hochschulen bedingt eine Anpassung von Artikel 50. Wie bisher wird geregelt, welchen Anteil der Bund am Gesamtbetrag der Referenzkosten übernimmt. Die Referenzkosten sind gemäss Artikel 44 Absatz 1 die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student. Die Prozentsätze werden so gesenkt, dass die anteilsmässige Entlastungswirkung einer Erhöhung der Gebühren berücksichtigt ist. Um dem Bund auch bei diesen Beiträgen eine gewisse Flexibilität zu geben, werden die Prozentsätze zudem als Höchstwerte ausgestaltet. Somit handelt es sich bei den Grundbeiträgen künftig nicht mehr um gebundene Ausgaben. Der Bund ist selbstverständlich weiterhin bestrebt, möglichst stetige Beiträge auszurichten und damit den Kantonen eine hohe Sicherheit zu geben.

Artikel 59-61 [Massnahmenbeschrieb 1.17]

Der Verzicht auf die Ausrichtung projektgebundener Bundesbeiträge erfordert eine Aufhebung von Abschnitt 5 mit den Artikel 59, 60 und 61. Die darin geregelten Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen sowie die Prozesse für projektgebundene Beiträge sind nicht mehr nötig.

Artikel 80a [Massnahmenbeschrieb 1.17]

Damit das Programm zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an den kantonalen Fachhochschulen (Art. 7 BG vom 16. Dezember 2022 5¹ über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege) trotz Verzicht auf die projektgebundene Bundesbeiträge wie geplant weitergeführt werden kann, ist in Artikel 80 a festgelegt, dass die Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, 47 Absatz 1 Buchstabe c, 48 Absatz 4 Buchstabe b und die Artikel 59-61 [Stand 01.03.2023] bis zum geplanten Abschluss des Programms auf dieses anwendbar bleiben.
5¹ SR 811.22

4.9 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014

über die Weiterbildung (WeBiG)

5² SR 419.1

Artikel 11 [technische Anpassung]

Mit der Änderung des FIFG vom 17. Dezember 2021 5³ wurde der Regelungsinhalt der Buchstaben a-d in Artikel 16 Absatz 2 FIFG neu gegliedert. Daher muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden.
5³ AS 2022 221

Artikel 12, 16 und 17 [Massnahmenbeschrieb 1.19]

Der Verzicht auf die Subventionen, die sich auf das Weiterbildungsgesetz stützen, erfordert eine Aufhebung der Artikel.

4.10 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012

5⁴

über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

5⁴ SR 420.1

Artikel 18 [Massnahmenbeschrieb 1.18]

Absatz 2: Die Kürzung des Bundesbeitrages für Innosuisse führt dazu, dass die Förderung hochqualifizierter Personen, die bislang ohnehin nicht umgesetzt wurde, weiterhin nicht eingeführt wird. Buchstabe bbis in Absatz 2 wird folglich aufgehoben.

Artikel 19 [Massnahmenbeschrieb 1.18]

Die Kürzung des Beitrages an die Innosuisse erfordert die Anpassung einzelner Absätze von Artikel 19. Für die Beteiligung der Umsetzungspartner und von Jungunternehmen wird eine Untergrenze der finanziellen Selbstbeteiligung von mindestens 50 Prozent festgelegt (Abs. 2 Bst. d). Eine geringere Eigenleistung der Umsetzungspartner ist auch in Einzelfällen nicht mehr möglich, weshalb der bisherige Absatz 2bis gestrichen wird. Die Kriterien, um vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung zu verlangen (Abs. 2ter Bst. a und b) werden unverändert vom geltenden Recht übernommen. Die Absätze 1, 1bis, 3ter, und 4-6 werden unverändert vom geltenden Recht übernommen, da an den Grundsätzen der Projektförderung nichts geändert wird. Die Förderung von Innovationsprojekten ohne Umsetzungspartner (Abs. 3) wird eingeschränkt auf gemeinsame Programme mit Forschungsförderungsinstitutionen (konkret BRIDGE).

Artikel 20a [Massnahmenbeschrieb 1.18]

Die Kürzung des Bundesbeitrages für Innosuisse führt dazu, dass die Förderung hochqualifizierter Personen nicht eingeführt wird. Artikel 20 a wird folglich aufgehoben.

4.11 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966

5⁵

über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

5⁵ SR 451

Artikel 1 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Buchstabe e: Der Verzicht auf die Förderung in der Umweltbildung führt dazu, dass die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege aus dem Zweckartikel gestrichen wird.

Artikel 14a [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1: Mit dem Verzicht auf die Förderung in der Umweltbildung soll wird Buchstabe b aufgehoben.
Absatz 2: Da in Absatz 1 die Förderbeiträge für die Aus- und Weiterbildung gestrichen werden, muss Absatz 2, der auf Absatz 1 Bezug nimmt, entsprechend ergänzt werden, sodass der Bund auch Tätigkeiten für die Aus- und Weiterbildung selbst durchführen kann.

4.12 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003

⁵6

über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

⁵6 SR 613.2

Artikel 9 [Massnahmenbeschrieb 1.45]

Absatz 2 bis : Die Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) bedeutet eine Rückgängigmachung der mit der Reform des Finanzausgleichs erfolgten Aufstockung des SLA. Die diesbezügliche Bestimmung, die 2020 eingeführt wurde, wird daher aufgehoben.

Artikel 19d

Der Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier vom Kanton Bern zum Kanton Jura erfolgt auf den 1. Januar 2026. Aus technischen Gründen basiert der Ressourcenausgleich auf Daten, die 4-6 Jahre zurückliegen. Damit werden strukturelle Änderungen wie der Kantonswechsel von Moutier im Ressourcenausgleich erst mit einer Verzögerung von 4-6 Jahren berücksichtigt.
Die Modalitäten des Kantonswechsels der Einwohnergemeinde Moutier sind in einem Konkordat zwischen den Kantonen Jura und Bern geregelt. Dieses Konkordat wurde unter Mitwirkung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) erarbeitet und in beiden Kantonen von der Stimmbevölkerung mit grosser Mehrheit angenommen. Es umfasst u.a. auch bilaterale Transferzahlungen beim Finanzausgleich. Das Konkordat sieht vor, dass der Kanton Bern in einer definierten Übergangsphase Zahlungen an den Kanton Jura leistet, um die verzögerte Berücksichtigung im Finanzausgleich teilweise auszugleichen.
Würde der Kantonswechsel von Moutier sofort im Ressourcenausgleich berücksichtigt, erhielte der Kanton Jura aufgrund der Ressourcenschwäche der Einwohnergemeinde Moutier im Vergleich zur vereinbarten Lösung im Konkordat höhere Zahlungen. Eine sofortige Berücksichtigung des Kantonswechsels von Moutier in Form einer vorgezogenen Zurechnung der Steuerdaten von Moutier an den Kanton Jura müsste jedoch auf Ebene des FiLaG geregelt werden. Dies hätte für den Kanton Jura im Vergleich zum Konkordat insgesamt rund 65 Millionen Franken höhere Zahlungen zur Folge. Diese Kosten würde hauptsächlich der Kanton Bern tragen, aber auch der Bund und die übrigen Kantone würden dadurch belastet. Eine solche grundlegende Anpassung des Mechanismus des Ressourcenausgleichs aufgrund eines Einzelfalls erscheint jedoch unangemessen. Eine direkte temporäre Entschädigung an den Kanton Jura ist daher vorzuziehen.
Im Parlament wurden bezüglich der Auswirkungen des Kantonswechsel von Moutier zwei Motionen eingereicht:
-
25.3165 Mo. Juillard SR v. 19.3.2025 Pour une prise en compte équitable du transfert de Moutier dans le canton du Jura;
-
25.3425 Mo Finanzkommission NR: Temporäre Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Gemeinde Moutier.
Beide Vorstösse fordern den Bund auf, für den Kanton Jura eine Lösung zu finden, um einen Verlust aus der verzögerten Berücksichtigung im Ressourcenausgleich zu verhindern bzw. auszugleichen. Daher wird nun ein temporärer Ausgleich zugunsten des Kantons Jura aufgrund des Kantonswechsels der Einwohnergemeinde Moutier vorgeschlagen. Der Kanton Jura wird ab dem 1. Januar 2026 zusätzliche Lasten aufgrund des Kantonswechsel übernehmen müssen. Die Zahlungen des Kantons Bern im Rahmen des Konkordats und die hier vorgeschlagen Ausgleichszahlungen des Bundes führen dazu, dass die Auswirkungen der zeitlich verzögerten Berücksichtigung des Kantonswechsel für den Kanton Jura vollumfänglich kompensiert werden.

Artikel 19e

Mit einem befristeten Ausgleich sollen die Auswirkungen des EP 27 auf die Kantone gemildert werden. Dazu soll der Bund während fünf Jahren jeweils 60 Millionen Franken zur Verfügung stellen. Der Ausgleich soll die ressourcenschwächsten Kantone unterstützen. Nur Kantone mit einem Ressourcenindex unter 75 Punkten erhalten solche Ausgleichszahlungen. Je ressourcenschwächer ein Kanton ist, desto höher ist die Ausgleichszahlung. Im Jahr 2025 hätten die betroffenen Kantone z.B. für jeden Indexpunkt unterhalb des Schwellenwertes einen Basisbetrag pro Einwohner von 7.83 Franken erhalten (vgl. Tabelle 62). Die Höhe des Basisbetrags und die begünstigten Kantone können sich dabei von Jahr zu Jahr ändern.
Tabelle 62
Temporäre Ausgleichszahlungen aufgrund der Ressourcenstärke
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RI 2025 Massgebende Wohnbevölkerung 2025 Ausgleichszahlungen
Total pro Einw.
Anzahl Mio. Fr. Fr.
ZH 119,0 1 554 507 - -
BE 73,6 1 046 974 11,5 11
LU 92,5 417 392 - -
UR 70,6 37 056 1,3 35
SZ 184,5 162 029 - -
OW 110,9 38 368 - -
NW 159,8 43 584 - -
GL 72,1 41 058 0,9 23
ZG 280,7 129 803 - -
FR 71,9 325 470 7,9 24
SO 71,8 278 410 7,0 25
BS 160,6 198 795 - -
BL 98,8 291 882 - -
SH 103,4 83 477 - -
AR 85,8 55 486 - -
AI 105,4 16 284 - -
SG 80,7 515 450 - -
GR 89,6 206 404 - -
AG 80,8 694 710 - -
TG 81,6 283 003 - -
TI 90,4 354 247 - -
VD 100,0 818 813 - -
VS 66,4 355 492 24,1 68
NE 73,6 177 572 1,9 11
GE 143,9 508 151 - -
JU 65,6 73 840 5,4 74
8 708 254 60,0
Fr. pro Indexpunkt 7.83

4.13 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990

⁵7

(SuG)

⁵7 SR 616.1

Artikel 7 [Massnahmenbeschrieb 3.36]

Absatz 2: Die Bestimmung gilt nur für Finanzhilfen, d.h. für Beiträge des Bundes zur Förderung von Aufgaben, die von der Subventionsempfängerin oder vom Subventionsempfänger selbst gewählt worden sind. Auf Abgeltungen (übertragene Bundesaufgaben) und auf rückzahlbare Darlehen ist sie nicht anwendbar. Die Ergänzung befindet sich im 2. Teil des SuG, d.h. bei den SuG-Bestimmungen, die nicht direkt auf einzelne Subventionen anwendbar sind, sondern den Charakter eines «Gesetzgebungsleitfadens» für Subventionserlasse haben.
Im Grundsatz sollen Finanzhilfen 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Der Kostenbegriff orientiert sich an Artikel 14 SuG (anrechenbare Aufwendungen) und an den spezialgesetzlichen Bestimmungen zu den anrechenbaren Aufwendungen der jeweiligen Finanzhilfe. Bei Subventionen, die in Form von Pauschalen ausgerichtet werden, wird der Höchstsatz bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt: Es werden höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen einer kostengünstigen Lösung mitfinanziert; massgebend sind somit Normkosten. Die Höhe der Pauschalen ist periodisch zu überprüfen. Betriebsbeiträge sind eine Form von Pauschalen. Bei Betriebsbeiträgen ist im Spezialerlass zu regeln, woran sich der Bundesbeitrag bemisst (subventionierte Tätigkeit und damit verbundene Kosten). Der Bundesbeitrag soll höchstens 50 Prozent der für diese spezifische Auftragserfüllung notwendigen Betriebskosten betragen. Erbringt die subventionierte Organisation beziehungsweise Einheit nebst der zu fördernden Tätigkeit weitere (gewerbliche) Tätigkeiten, bemisst sich der Bundesbeitrag einzig an den Betriebskosten der subventionierten Leistungen (in der Regel wird diesbezüglich eine Spartenrechnung nötig sein). Kosten für Tätigkeiten, die gemäss den spezialrechtlichen Regelungen nicht förderungswürdig oder nicht förderungsfähig sind, gelten nicht als «Kosten der unterstützten Aufgabe» beziehungsweise nicht als anrechenbare Kosten.
Die Bemessung einer Finanzhilfe ist eng verknüpft mit den Vorgaben zur Eigenleistung der Endempfänger von Finanzhilfen (vgl. Abs. 1 Bst c und d sowie Art. 6 Bst. d). Das Eigeninteresse des Empfängers sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen müssen sich in der finanziellen Beteiligung des Endempfängers widerspiegeln. Was nicht staatlich subventioniert wird, ist vom Empfänger selbst zu finanzieren bzw. der Empfänger hat die notwendige Finanzierung zu organisieren (u.a. durch Finanzierungen bei Dritten, z.B. bei Banken, Sponsoring, Spenden oder Erhebung eines Preises bei den Nutzniessenden). Werden Finanzhilfen von Bund, Kantonen und/oder Gemeinden gemeinsam an Dritte geleistet, bezieht sich der Höchstsatz auf die gesamte steuerfinanzierte Finanzhilfe; die Finanzhilfen der Kantone oder der Gemeinden gelten nicht als Eigenleistung der Drittpartei im Sinne des SuG. Zwar erfordert die «Einwerbung» weiteren Subventionen (z.B. von Kantonen, Gemeinden) eine Leistung des Empfängers; eine finanzielle Eigenleistung stellt dies jedoch nicht dar. Sind hingegen Kantone oder Gemeinden die Endempfänger der Subvention, handelt es sich nicht um gemeinsame Subventionen von Bund und Kantonen/Gemeinden, sondern um Subventionen des Bundes an Kantone/Gemeinden; damit gilt für den Bund grundsätzlich ein Höchtsatz von 50 Prozent. Dies gilt auch, wenn die Endempfänger der Subventionen dezentralisierte Verwaltungseinheiten (z. B. Anstalten wie Universitäten) oder juristische Personen, die von Kantonen oder Gemeinden kontrolliert werden (z. B. eine Aktiengesellschaft), sind.
Bundesrat und Parlament können in den rechtlichen Grundlagen für Finanzhilfen in begründeten Ausnahmefällen Höchstsätze von über 50 Prozent vorsehen. Denkbar sind insbesondere folgende zwei mögliche Ausnahmefälle:
-
Höchstsätze von über 50 Prozent sind denkbar, wenn mit der Subvention Leistungen unterstützt werden, die einer Bevölkerungsgruppe zugutekommen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit so gering ist, dass das Einverlangen einer Eigenleistung von mindestens 50 Prozent dazu führen würde, dass die Leistung nicht erbracht werden könnte. In der Regel werden mit solchen Finanzhilfen Umverteilungsziele verfolgt. Dies kann beispielsweise bei gewissen Projekten der internationalen Zusammenarbeit oder bei Leistungen zu Gunsten von Menschen mit Beeinträchtigungen der Fall sein. Ausnahmen sind im Einzelfall im Rahmen der Erarbeitung oder Änderung der jeweiligen Spezialerlasse zu regeln. Im Vordergrund steht dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Nutzniessenden und nicht der erstempfangenden Organisation. Nur weil eine Organisation beispielsweise im Einwerben von Drittfinanzierungen erfolgreicher ist als eine andere Organisation, soll sie nicht mittels niedrigerer Subventionssätze «bestraft» werden. Zudem kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzelner Organisationen beispielsweise durch Auslagerung rentabler Bereiche verzerrt werden und ist daher schwierig und aufwändig zu prüfen. Künftig dürfen Finanzhilfen, die breiten, schwer bestimmbaren Bevölkerungskreisen zugutekommen, kaum noch mehr als 50 Prozent der Kosten decken.
-
Ebenfalls denkbar sind Ausnahmen bei befristeten und degressiv ausgestalteten Anschubfinanzierungen, beispielsweise, wenn bei riskanten Investitionen mit hohem gesamtwirtschaftlichen Interesse Investitionsbedarf und Erträge zeitlich stark auseinanderfallen.
Auch bei den genannten Ausnahmefällen sind die Subventionssätze differenziert auszugestalten, so dass nicht automatisch der Höchstsatz zur Anwendung kommt. Vielmehr muss der jeweilige Subventionserlass regeln, aufgrund welcher Voraussetzungen der jeweilige Gesuchsstellende einen Subventionssatz von über 50 Prozent erhalten kann.
Es handelt beim vorliegenden Abschnitt des Subventionsgesetzes um grundsätzliche Empfehlungen für die Ausgestaltung von Subventionserlassen. In gut begründeten Fällen können Abweichungen vom Bundesrat und Parlament auch ausserhalb der oben aufgeführten Ausnahmen beschlossen werden. Dazu sollen Höchstsätze künftig wenn immer möglich auf Gesetzesebene, mindestens aber auf Verordnungsebene, festgeschrieben werden.

4.14 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996

⁵8

(MinöStG)

⁵8 SR 641.61

Artikel 18 [Massnahmenbeschrieb 1.31]

Die Rückerstattung der Mineralölsteuer für konzessionierte Transportunternehmen ist in Artikel 18 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) geregelt. Mit der Änderung des MinöStG per 1. Januar 2026 wird im Rahmen der Änderung des CO
2
-Gesetzes die Rückerstattung der Mineralölsteuer im Ortsverkehr per 1. Januar 2026 (Art. 18 Abs. 1bis), im Übrigen konzessionierten Personenverkehr per 1. Januar 2030 (Art. 18 Abs. 1ter) aufgehoben. Durch ein Vorziehen der Aufhebung der Mineralölsteuerrückerstattung im Übrigen konzessionierten Personenverkehr wird die Förderung alternativer Antriebe im regionalen Personenverkehr gegenfinanziert. Entsprechend können Artikel 18 Absatz 1bis (Ortsverkehr) und Artikel 18 Absatz 1ter (übriger konzessionierter Personenverkehr) per 1. Januar 2027 aufgehoben werden. Damit werden per 1. Januar 2027 sämtliche Rückerstattungsansprüche für konzessionierte Transportunternehmen - mit Ausnahme der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (vgl. Art. 18 Abs. 2 MinöStG) - aufgehoben. Diese Aufhebung gilt auch für Linien, für welche die Busse aus topografischen Gründen nicht umgerüstet werden können. Die Entwicklung der E-Bus-Technologie ist rasant, eine Umstellung dürfte künftig somit nur noch in Einzelfällen nicht möglich sein.

4.15 CO

2

-Gesetz vom 23. Dezember 2011

⁵9

⁵9 SR 641.71 ; BBl 2024 686

Artikel 33a [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Absatz 1: Neu sollen die mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2022 6⁰ über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) beschlossenen Subventionen statt aus allgemeinen Bundesmitteln aus Erträgen der CO
2
-Abgabe finanziert und im Gebäudebereich neu konzipiert werden. Damit das mit dem KlG anvisierte Fördervolumen erreicht werden kann, wird künftig einerseits die optimierte Nachfolgelösung für die Förderung im Gebäudebereich ausschliesslich aus der CO
2
-Abgabe finanziert und andererseits auf die Subventionen an die Erschliessungen indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen, an kommunale und überkommunale räumliche Energieplanung zur Nutzung erneuerbarer Energien, neue und erhebliche Erweiterungen bestehender Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase sowie Anlagen zur Nutzung der Solarthermie verzichtet. Neu fliessen die Mittel aus der CO
2
-Abgabe somit prioritär in die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen und die Absicherung von Risiken nach dem KlG sowie in den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden nach dem EnG (Bst. a und b). Im Weiteren werden die Mittel für die Förderung von Geothermieprojekten (Bst. c) und die Äufnung des Technologiefonds (Bst. d) verwendet. Damit bei den Subventionen nach den Buchstaben a und b das mit dem KlG angestrebte Fördervolumen aus der neuen Finanzierungsquelle erreicht werden kann, sollen befristet bis Ende 2031 höchstens 41 Prozent, ab 2032 wieder höchstens ein Drittel des Reinertrags der CO
2
-Abgabe zweckgebunden verwendet werden. Bis anhin lag der Anteil in allen Jahren bei einem Drittel (max. 450 Mio. Fr.).
Absatz 2: Die Mittel sollen prioritär für die mit dem KlG beschlossenen neuen Finanzhilfen eingesetzt werden, wobei die Förderung im Gebäudebereich (Art. 50 a EnG) aufgrund der tieferen finanziellen Mittel hinsichtlich seiner Ausgestaltung sowie Wirkungseffizienz - unter Einbezug der Konferenz der kantonalen Energiedirektorinnen und -direktoren (u.a. Vorstand EnDK, fachliche Spurgruppe Bund-Kantone) - optimiert wird. Die jährlichen Erträge aus der Abgabe werden deshalb bis höchstens 400 Millionen Franken hälftig auf Förderungen nach den Buchstaben a und b von Absatz 1 verteilt.
Absatz 3: Sollten die jährlichen Erträge aus der Abgabe 400 Millionen Franken übersteigen, so ist vorgesehen, dass der Mehrertrag hälftig auf Förderungen nach den Buchstaben c und d verteilt wird, wobei für die Förderung nach Buchstabe c ein Höchstbetrag von 30 Millionen Franken und für die Förderung nach Buchstabe d ein Höchstbetrag von 25 Millionen Franken festgelegt ist.
Absatz 4: Können die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollständig für Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden, dürfen wie bis anhin höchstens 150 Millionen Franken für eine entsprechende Verwendung in den folgenden Jahren zweckgebunden bleiben. Dafür wird innerhalb der Bundesrechnung eine Spezialfinanzierung geführt. Der Rest fliesst in die Rückverteilung.
Absatz 5: Die mögliche Reserve von bis zu 150 Millionen Franken (Saldo in der Spezialfinanzierung) darf in den Folgejahren zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 für Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden.
6⁰ SR 814.310

Artikel 34 [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Das im Artikel 34 verankerte Gebäudeprogramm wird durch die neu konzipierte Förderung im Gebäudebereich abgelöst (Art. 50 a EnG). Der Artikel wird folglich aufgehoben.

Artikel 34a [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Auf die Förderungen nach Absatz 1 Buchstaben b-e soll künftig verzichtet werden; die Subventionsgrundlage für die Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung nach Absatz 1 Buchstabe a findet sich neu in Artikel 33 a Absatz 1 Buchstabe c. Artikel 34 a kann deshalb aufgehoben werden.

Artikel 35 [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Absatz 1: Wie viele Mittel für die Äufnung des Technologiefonds verwendet werden können, wird neu in Artikel 33 a Absatz 3 geregelt, weshalb Absatz 1 von Artikel 35 aufgehoben werden kann. Neu wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 1. Ausserdem wird der Absatz mit einem Verweis auf Artikel 33 a ergänzt.
Absätze 2 und 3: Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
Absatz 4: Neu wird in diesem Absatz explizit festgelegt, dass sich der Technologiefonds nicht verschulden darf und dass im Fall eines negativen Fondsstands die Mittel aus der CO
2
-Abgabe in Abweichung zur Regelung in Artikel 33 a Absätze 2 und 3 zur Äufnung des Fonds verwendet werden.

Artikel 36 [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Absatz 1: Aufgrund der Priorisierung der Subventionen in der Klimapolitik wird in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, dass die Teilzweckbindung der CO
2
-Abgabe für die Fördertatbestände nach Artikel 33 a verwendet wird. Dabei werden nicht alle bisher vorgesehenen Tatbestände übernommen. Ausserdem wird in Buchstabe d der Verweis auf Artikel 33 a angepasst.

Artikel 37a [Massnahmenbeschrieb 1.30]

Die Reduktion der Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs auf höchstens 10 Millionen Franken pro Jahr und die daraus folgende Anpassung der Zweckbindung Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge führt zu einer Neuformulierung des Artikels 37 a . Absatz 2 kann aufgehoben werden: Der jährliche Höchstbetrag für die Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs wird neu in Absatz 1, die Befristung bis Ende 2030 in Absatz 3 geregelt. Ebenso hält Absatz 3 wie bisher fest, dass innerhalb der jeweiligen Zweckbindungen Mittel, die im laufenden Jahr nicht verwendet worden sind, in den Folgejahren eingesetzt werden können. Zudem wird in Absatz 5 der Höchstsatz für eine Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten reduziert.

Artikel 41 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1 erster Satz: Der Verzicht auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt hat zur Folge, dass Aus- und Weiterbildungen, die den Klimaschutz in der Berufstätigkeit zum Gegenstand haben, nicht mehr gefördert werden. Der Bereich der Umweltinformation ist von diesem Förderungsverzicht jedoch nicht betroffen. So können Plattformen und Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes gefördert werden. Absatz 1 wird entsprechend angepasst.

Artikel 41a [Massnahmenbeschrieb 1.31]

Absatz 1: Der Teilverzicht auf die Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe hat zur Folge, dass die Förderung auf den nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 6¹ gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten regionalen Personenverkehr eingeschränkt und auf höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr festgesetzt wird. Die Förderbeiträge werden unverändert für sechs Jahre (2025-2030) ausgerichtet.
Absatz 2: Für Strassenfahrzeuge sollen unverändert 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten, im Schiffsverkehr 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten bei Beschaffungen oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb entstehen, ausgeglichen werden. Dies nach Abzug aller Fördermittel, die ergänzend ausgerichtet werden.
6¹ SR 745.1

Artikel 49b [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Die Finanzierung des im aufzuhebenden Artikel 34 verankerten Gebäudeprogramms wird durch die Nachfolgelösung für die Förderung im Gebäudebereich (Art. 50 a EnG) abgelöst. Daher können durch den Bund an die Kantone im Rahmen des bisherigen Gebäudeprogramms in Form von Globalbeiträgen ausbezahlte Mittel, welche von den Kantonen nicht verwendet wurden (u.a. ungenügende Anzahl Verpflichtungen und Förderprojekte, welche nicht umgesetzt wurden oder die Förderbedingungen nicht eingehalten haben), nicht wie bis anhin mit den Folgejahren (Projekte sind bis 5 Jahre nach dem Verpflichtungsjahr umzusetzen) verrechnet werden. Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass diese von den Kantonen zurückzuzahlenden Mittel für die neu konzipierte Förderung im Gebäudebereich (Art. 50 a EnG) eingesetzt werden können. Diese Mittel dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Artikel 33 a Absätze 2 und 3 und 50 a Absatz 1 EnG für die Förderungen nach Artikel 33 a Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden.

4.16 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997

(SVAG)

6² SR 641.81

Artikel 19 [Massnahmenbeschrieb 1.29]

Absatz 2: Die Reduktion der BIF-Einlage aus den Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe bedingt grundsätzlich keine Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG). Mit der Revision von Artikel 19 Absatz 2 werden die zwei bestehenden Verwendungszwecke der Schwerverkehrsabgabe als gleichwertig definiert, was die Transparenz erhöht und die heutige Praxis präzisiert. Solange die Mindestreserve gemäss Artikel 19 Absatz 2bis nicht unterschritten wird, kann die Mittelzuteilung zwischen diesen zwei Zwecken frei im Rahmen des Voranschlages erfolgen. Die Mittel, welche nicht für die Einlage in den BIF verwendet werden, fliessen wie bis anhin in die Spezialfinanzierung Krankenversicherung.
Absatz 2 bis : Die bestehende Mindestreserve von 300 Millionen Franken gemäss Artikel 19 Absatz 2bis wird bestätigt, wobei neu die effektiven Reserven die Beurteilungsgrundlage bilden anstatt die mit Unsicherheiten behafteten Prognosen. Damit die Mindestreserve zur Sicherung der Liquidität trotz reduzierter Einlage gehalten werden kann, wird das zuständige Bundesamt für Verkehr die Ausgaben aktiv steuern müssen, was zu zeitlichen Verzögerungen in der Realisierung von Bauprojekten führen kann. Betrieb und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur sind vorgängig zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 2 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013 6³ .
6³ SR 742.140

4.17 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990

6⁴

über die direkte Bundessteuer (DBG)

6⁴ SR 642.11

Artikel 38 [Massnahmenbeschrieb 1.46]

Absatz 1 ter : Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mehrere im gleichen Jahr bezogene Kapitalleistungen zusammengerechnet werden. Diese die herrschende Lehre widerspiegelnde Regelung geht aus dem bisherigen Gesetzestext nicht explizit hervor und soll daher verdeutlicht werden.
Die Regelung zur Zusammenrechnung soll jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt werden, dass keine Zusammenrechnung unter Eheleuten erfolgt. Damit soll in diesem Bereich der Ausgestaltung der gesonderten Besteuerung das vom Kanton Basel-Stadt verwendete Modell zur Anwendung kommen. Der Progressionseffekt, der sich im Vergleich zu Alleinstehenden durch die Faktoraddition unter Eheleuten ergeben würde, kann dadurch vermieden werden. Entsprechend kann auf einen zweiten, milderen Tarif für Verheiratete verzichtet werden.
Absatz 2: Die bisherige Regelung in Artikel 38 Absatz 2 DBG reduziert die Steuerbelastung auf Kapitalleistungen, ausgehend von den ordentlichen Tarifen nach Artikel 36 DBG auf einen Fünftel. Dadurch beträgt die maximale Steuerbelastung für Kapitalleistungen 2,3 Prozent. Werden sehr hohe Guthaben aus der Pensionskasse statt als Kapital als Rente bezogen, werden diese Jahresrenten selbst dann zum ordentlichen Maximalsatz von 11,5 Prozent besteuert, wenn das übrige Einkommen null beträgt. Daher ist die heutige Lösung mit der Begrenzung der Steuerbelastung von Kapitalleistungen auf maximal 2,3 Prozent nicht sachgerecht. Die heutige Regelung soll daher mit einer Tarifstruktur abgelöst werden, die insbesondere im Bereich hoher Kapitalleistungen schärfer ausfällt. Konkret umgesetzt werden soll dies mittels eines progressiven Spezialtarifs, der sieben Tarifstufen kennt. Die Regelung reduziert bei höheren Kapitalleistungen die heutige steuerliche Privilegierung stärker. Bei tieferen Kapitalleistungen ergeben sich eher geringfügige absolute Mehrbelastungen und im Falle des tieferen Kapitalbezugs beider Eheleute im gleichen Jahr sogar Entlastungen.
Wie bisher unterscheidet die Regelung nicht nach der Säule 2 oder 3a. Die Voraussetzungen für einen Vorbezug sind in Bezug auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bezüglich Wohneigentum (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie Rückzahlung von Hypothekardarlehen) und Wegzug ins Ausland in beiden Säulen gleich. Einzahlungen können in beiden Fällen in Abzug gebracht werden.
Eine Differenz besteht bei der Wahlmöglichkeit zwischen Renten- und Kapitalbezug. Bei Auszahlungen des Guthabens aus der Säule 3a kommt zumindest bei den von den Banken angebotenen Produkten nur die Kapitalform in Frage. Bei der 2. Säule hingegen kann das Altersguthaben entweder in Rentenform oder in Kapitalform oder einer Mischung von Beidem ausbezahlt werden.
Es ist aber fraglich, ob die fehlende Wahlfreiheit bei Produkten der Säule 3a ein Argument darstellt, die Säule 2 und 3a steuerlich ungleich zu behandeln. Aufgabe des Steuerrechts ist es, den Kapital- und den Rentenbezug - so weit möglich - gleich zu behandeln, nicht aber Nachteile von kommerziell angebotenen Produkten nicht-steuerlicher Natur durch eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu kompensieren.
Es trifft zwar zu, dass Vorsorgesparer der Säule 2 auf die verschärfte Besteuerung des Kapitalbezugs reagieren können, indem sie stattdessen den Rentenbezug wählen. Allerdings erzielen sie dadurch keinen Vorteil, da der Kapitalbezug auch mit der vorliegenden Reform steuerlich weiterhin günstiger bleibt als der Rentenbezug. Es ist deshalb fraglich, ob der Gesichtspunkt der Ausweichmöglichkeiten eine Ungleichbehandlung zugunsten der Säule 3a zu begründen vermag.
Der Tarif nach Absatz 2 unterliegt dem Ausgleich der Folgen der kalten Progression nach Artikel 39.
Absatz 3: Im geltenden Recht wird explizit festgehalten, dass die Sozialabzüge (z.B. Kinderabzüge) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die gesonderte Besteuerung nicht in Abzug gebracht werden können. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass diese Abzüge, die bereits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ordentlich besteuerten Einkommensteile berücksichtigt werden, ein zweites Mal in Anspruch genommen werden können. Auch wenn dies im geltenden Absatz 3 nicht explizit erwähnt ist, dürfen auch keine anderen Abzüge vorgenommen werden. So können die im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetretenen Verluste nicht mit der separat besteuerten Kapitalleistung verrechnet werden. Ebenso wenig ist ein Schuldzinsenanteil auf die Kapitalleistung zu verlegen. Zur Verdeutlichung wird nun explizit festgehalten, dass die Besteuerung von Kapitalleistungen nach Artikel 38 generell mit keinen abzugsfähigen Tatbeständen verknüpft werden soll. Dies wird mit der vorliegenden Bestimmung verdeutlicht.
Absatz 4: Im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung wird in Artikel 36 Absatz 3 ein Mindestbetrag festgelegt. Dieser ist im Gesetz auch im Zusammenhang mit dem progressiven Spezialtarif zu verankern. Eine solche Freigrenze ist verwaltungsökonomisch sinnvoll. Sie ist nicht mit einem Freibetrag zu verwechseln. Überschreitet der massgebende Steuerbetrag den definierten Mindestbetrag, so ist die gesamte aufgrund des Tarifs berechnete Steuer in die Berechnung des tatsächlich geschuldeten Steuerbetrags einzubeziehen.

4.18 Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991

6⁵

(WBG)

6⁵ SR 721.100 ; BBl 2024 687

Artikel 7 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1: Aufgrund des Verzichtes auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird die Ausrichtung von Finanzhilfen für die Weiterbildung von Fachleuten zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und der wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements in Buchstabe a aufgehoben.
Absatz 2: Entsprechend können keine Finanzhilfen mehr nach Buchstabe a an Weiterbildungsinstitute und insbesondere die Vereinigungen für die Weiterbildung von Fachleuten ausgerichtet werden.

4.19 Bundesgesetz vom 22. März 1985

6⁶

über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für die Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)

6⁶ SR 725.116.2

Artikel 4 [Massnahmenbeschrieb 1.33]

Absatz 2: Damit das angestrebte Ziel einer Kürzung der Strassenbeiträge erreicht werden kann, ist der Mindestanteil der Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen - ausser den Flugtreibstoffen - von aktuell 27 Prozent auf 24 Prozent zu reduzieren. Dies wird die Spezialfinanzierung Strassenverkehr, welche ein strukturelles Defizit aufweist, entlasten.

Artikel 37 [Massnahmenbeschrieb 1.34]

Absatz 1: Aufgrund der Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen soll die Bundesfinanzierung der An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie ll gemäss Anhang der Verordnung vom 18. Dezember 1995 ⁶7 über den Flugsicherungsdienst (VFSD; hiernach Regionalflugplätze) auf das für die Sicherstellung der Bundesinteressen notwendige Niveau reduziert werden. Zu diesem Zweck wird Artikel 37 f Absatz 1 Buchstabe a ergänzt. Bundesinteressen bestehen in Bezug auf die Sicherstellung der aviatischen Ausbildung im Instrumentenflugverfahren und der Abwicklung von Staatsflügen. Diesen Bundesinteressen kann durch die Unterstützung der An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen Grenchen (Ausbildung) und Bern (Staatsflüge) Rechnung getragen werden. Auf Verordnungsstufe soll demensprechend festgelegt werden, dass nur noch diese zwei Regionalflugplätze Anträge auf eine Mitfinanzierung des Bundes stellen können. Auf eine finanzielle Unterstützung der übrigen Regionalflugplätze der heutigen Kategorie ll der VFSD durch den Bund (Buochs, La Chaux-de-Fonds, Lugano, Samedan, Sion, St. Gallen-Altenrhein) wird hingegen verzichtet.
Die durch die Reduktion der Bundesfinanzierung für die An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen freiwerdenden Mittel sollen in Zukunft für Beiträge an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten verwendet werden. Dies wird im neuen Artikel 37 f Absatz 1 Buchstabe f festgehalten. In Übereinstimmung mit Artikel 87 b Buchstabe c der BV wird auch mit diesen Beiträgen die Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus bezweckt. Die geförderten Projekte oder Massahmen müssen somit einen unmittelbaren Bezug zu diesem Thema haben. Denkbar wäre beispielweise eine Verwendung für die jährliche Abgeltung von Skyguide für Flugsicherungsleistungen in angrenzenden ausländischen Lufträumen im Interesse der Schweizer Flughäfen; diese Abgeltung wird heute aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet. Es ist vorgesehen Artikel 37 f Absatz 1 Buchstabe f auf Stufe Verordnung entsprechend zu konkretisieren.
Absatz 2: Die Definition, was als Bundesinteresse gilt, obliegt gemäss dem neuen Absatz 2 dem Bundesrat.
⁶7 SR 748.132.1

4.20 Energiegesetz vom 30. September 2016

⁶8

(EnG)

⁶8 SR 730.0

Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 1.43]

Absätze 2 - 4: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in Artikel 49 Absätze 2-4 werden aufgehoben. Artikel 49 Absatz 1 bleibt bestehen, da diese Bestimmung die rechtliche Grundlage für Förderung der Forschung und nicht der Pilot- und Demonstrationsanlagen betrifft.

Artikel 50a[Massnahmenbeschrieb 1.42]

Absatz 1: Aufgrund der Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik wird mit dem Begriff « höchstens » neu festgehalten, dass, je nachdem, wie viele Mittel aus der CO
2
-Abgabe nach Artikel 33 a CO
2
-Gesetz eingehen, auch weniger als die 200 Millionen Franken für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehen können. Die Förderung ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2034.
Absatz 2: Die neu konzipierte Förderung im Gebäudebereich erfolgt, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, im Rahmen des bereits bestehenden Artikel 52 EnG mittels Globalbeiträge. Der Vollzug der mit den Globalbeiträgen unterstützten Massnahmen erfolgt durch die Kantone. Die Kantone sollen für den Vollzug der Förderungen wie bisher beim Gebäudeprogramm sowie Impulsprogramm mit 5 Prozent der von ihnen verpflichteten und anrechenbaren Förderbeiträge entschädigt werden. Das BFE soll insbesondere für die gesamtschweizerische Kommunikation und allfällige vom Bund vollzogene Fördermassnahmen zuständig sein sowie Grundsätze festlegen, auf deren Basis der Kanton das Förderprogramm in seinem Kanton bekannt machen kann. Die Vollzugskosten von Bund und Kantonen sollen aus den Mitteln nach Artikel 33 a Absatz 2 CO
2
-Gesetz finanziert werden.

Artikel 51 [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Absatz 1: Es wird ergänzt, dass der Bund die Mittel für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50 a EnG) auch in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone ausrichten kann.
Absatz 2: In diesem Absatz finden sich Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Gebäudeprogramm und den Globalbeiträgen gemäss EnG. Mit der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich ist diese Bestimmung nicht mehr notwendig und ist aufzuheben.

Artikel 52 [Massnahmenbeschrieb 1.42]

Absatz 4
: Die Höhe der Globalbeiträge an die Kantone wird nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone bemessen. Dies entspricht dem gleichen Verteilschlüssel wie beim bisherigen Artikel 50
a
Absatz 3 EnG.
Absatz 6:
Dieser Absatz regelt
im Besonderen die Delegationsnorm an den Bundesrat für die Förderung für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50
a
EnG) über Globalbeiträge an die Kantone. Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel insbesondere die unter Mitwirkung der Kantone erarbeiteten globalbeitragsberechtigten Fördermassnahmen, die Höhe der minimalen und maximalen Förderbeiträge sowie die Förderbedingungen. Bei der Erarbeitung der Regelungen durch den Bundesrat be
zieht er die Konferenz der kantonalen Energiedirektorinnen und -direktoren mit ein (u.a. Vorstand EnDK, fachliche Spurgruppe Bund-Kantone) mit dem Ziel einer möglichst wirkungsvollen und gut miteinander abgestimmten Förderung. Neben den vom Bundesrat festgelegten globalbeitragsberechtigten Fördermassnahmen ist es einem Kanton freigestellt, ob er weitere Fördermassnahmen ohne Bundesbeiträge anbieten will.
Absatz 7:
Der Bundesrat berücksichtigt die bestehenden gesetzlichen Vorgaben der Kantone. Bei der Umsetzung der Förderung nach Artikel 50
a
werden diese zur Minimierung der Mitnahmeeffekte insbesondere bei der Festlegung der globalbeitragsberechtigten Fördermassnahmen und den Förderbedingungen berücksichtigt.

Artikel 53 [Massnahmenbeschrieb 1.43]

Absatz 2 bis : Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert, die Finanzierungsgrundlage wird aufgehoben.
Absatz 3: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert, die Definition der anrechenbaren Kosten in Absatz 3 Buchstabe a ist nicht mehr erforderlich und wird aufgehoben (bzw. nicht in Kraft gesetzt).

4.21 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

⁶9

(SVG)

⁶9 SR 741.01

Artikel 105a [Massnahmenbeschrieb 1.32]

Der Bundesrat hat Artikel 105 a (Finanzhilfen für neue Technologien) des Strassenverkehrsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bisher nicht in Kraft gesetzt. Da er auf die Förderung für das automatisierte Fahren verzichten will, wird der entsprechende Artikel aufgehoben (bzw. nicht in Kraft gesetzt).

4.22 Postgesetz vom 17. Dezember 2010

7⁰

(PG)

7⁰ SR 783.0

Artikel 16 [Massnahmenbeschrieb 1.23]

Absatz 4: Für die Reduktion der indirekten Presseförderung muss das Postgesetz angepasst werden. Der Verzicht auf den Subventionsbeitrag für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse wird durch die Aufhebung von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b umgesetzt.
Absatz 6: Der erste Satz hält fest, dass nicht der ermässigte Preis, sondern die Ermässigung vom Bundesrat zu genehmigen ist.
Absatz 7: Der Verzicht wird betragsmässig auch unter Absatz 7 nachvollzogen. Zudem wird der Betrag auch um die Kürzung des jährlichen Beitrags an die Regional- und Lokalpresse angepasst.

4.23 Bundesgesetz vom 24. März 2006

über Radio und Fernsehen (RTVG)

7¹ SR 784.40

Artikel 28 [Massnahmenbeschrieb 1.14]

Der Bund verzichtet ab 2029 auf die Beiträge an die SRG für das Auslandangebot und den Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Dazu werden Artikel 28 Absätze 1 und 2 aufgehoben.
Mit dieser Anpassung ändert sich nichts an der bereits bestehenden umfassenden Abgeltung der Kosten durch den Bund für die kurzfristigen Leistungsaufträge.

Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 1.25]

Der Verzicht auf die Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen in Bergregionen erfordert die Aufhebung von Artikel 57.

Artikel 76 [Massnahmenbeschrieb 1.24]

Der Verzicht auf die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden durch Beiträge an die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen erfordert die Aufhebung von Artikel 76.

4.24 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983

(USG)

7² SR 814.01

Artikel 35g [Massnahmenbeschrieb 1.12]

Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Deklarationspflicht bei Holz und Holzerzeugnissen sowie der damit zusammenhängenden Kontrolltätigkeiten ist dieser Absatz aufzuheben.

Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1: Aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird der Absatz aufgehoben.
Absatz 1 bis : Der Bund wird auch keine Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten.

Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 1.35]

Absatz 3: Aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Demonstrations- und Pilotanlagen verzichtet der Bund inskünftig auf die Förderung für die Entwicklung, Zertifizierung, Verifizierung und die Markteinführung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Auch die Beurteilung der Wirkung der Förderung und Berichterstattung an die eidgenössischen Räte entfällt.

4.25 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991

(GSchG)

7³ SR 814.20

Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 1.35]

Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen verzichtet der Bund inskünftig auf die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemeinen Interesse des Gewässerschutzes erhöht wird.

Artikel 64 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird der Absatz aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen von Artikel 64 bleiben bestehen, insbesondere Finanzhilfen für die Information der Bevölkerung sind weiterhin möglich.

Artikel 64a [Massnahmenbeschrieb 1.35]

Der Bund übernimmt aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Demonstrations- und Pilotanlagen keine Risikogarantien mehr für Erfolg versprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen.

4.26 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003

7⁴

(GTG)

7⁴ SR 814.91

Artikel 26 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 3: Der Bund fördert aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach dem GTG betrauten Personen nicht mehr.

4.27 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995

7⁵

(ZDG)

7⁵ SR 824.0

Artikel 46 [Massnahmenbeschrieb 1.15]

Absatz 3: Bei Wegfall der Finanzhilfe an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen entfällt auch der in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c festgehaltene Grund, auf das Erheben der Abgabe des Einsatzbetriebes an den Bund zu verzichten. Die Möglichkeit, Einsatzbetrieben an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht, die Abgabe zu erlassen, bleibt durch Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a weiterhin gewährleistet.

Artikel 47 [Massnahmenbeschrieb 1.15]

Da auf die Finanzhilfen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen verzichtet wird, wird der Artikel aufgehoben.

4.28 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006

7⁶

über Regionalpolitik

7⁶ SR 901.0

Artikel 12 und 19 [Massnahmenbeschrieb 1.44]

Die Möglichkeit, dass der Bund für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gemäss Artikel 12 und 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik gewähren kann, wird aufgehoben. Die vom WBF bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung verfügten Steuererleichterungen (inkl. Bedingungen und Auflagen) bleiben während der in der Verfügung festgelegten Dauer bestehen.

Artikel 21 [Massnahmenbeschrieb 1.44]

Absatz 1: Da auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung verzichtet wird, wird die Gesetzesgrundlage für die Fondseinlage aufgehoben. Neu soll in Absatz 1 jedoch festgehalten werden, dass die Massnahmen nach dem Gesetz über Regionalpolitik aus dem Fonds für Regionalentwicklung finanziert werden.
Absatz 3: Damit auch ohne Fondseinlagen vorläufig weiterhin A-Fonds-perdu-Beiträge geleistet werden können, soll das Ziel der Fondswerterhaltung aufgehoben werden. Neu soll im Gesetz ein Verschuldungsverbot für den Fonds aufgenommen werden (zweiter Satz). Bei der Festlegung der Darlehenskonditionen sollen zudem wie bisher die Fondsentnahmen, die Verluste aus bisherigen Darlehen sowie Zins- und Teuerungsentwicklung berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Umfang der Fondsmittel und deren Abnahme gut steuerbar bleibt.

Artikel 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 1.44]

Zu Statistikzwecken benötigt das SECO von der ESTV die Daten über die Höhe der entgangenen Steuereinnahmen. Es wird die gleiche Zahlenquelle benutzt wie diejenige des Finanzausgleichs. Die Daten stehen erst drei Jahre nach dem Steuerjahr aus den definitiven Veranlagungen oder von den eingereichten Steuererklärungen zur Verfügung.
Steuererleichterungen, die gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik erlassen wurden, können in Bezug auf die verfügten Bedingungen und Auflagen geändert werden. Für eine Verfügungsänderung kommt das zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung gültige Recht zur Anwendung. Um die Aufsicht über die gewährten Steuererleichterungen sicherzustellen, bleibt die Verordnung vom 3. Juni 2016 7⁷ über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik anwendbar. Aufgrund der Veranlagungsdauer der Kantone müssen die entsprechenden Informationspflichten bis zur anderthalbfachen Dauer der jeweiligen Bundessteuererleichterung gewährleistet sein.
7⁷ 901.022

4.29 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998

⁷8

(LwG)

⁷8 SR 910.1

Artikel 22 [Massnahmenbeschrieb 1.40]

Absatz 1: Heute verlangt das Gesetz lediglich, dass bei der Verteilung von Zollkontingenten der Wettbewerb gewahrt bleibt. Neu sind Zollkontingente zu versteigern. Dies wird im Absatz 1 festgelegt.
Absatz 2: In zwei Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde von einer Versteigerung der Zollkontingente absehen: Erstens, wenn nach Buchstabe a die Zuteilungen aufgrund der Marktverhältnisse zu kurzfristig erfolgen würden (bspw. Zuteilung von Zollkontingenten von frischem Gemüse und Obst). Zweitens, wenn nach Buchstaben b ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufgrund der geringen Nachfrage resultieren würde.
Absatz 3: Die Verfahren zur Zuteilung von Zollkontingenten, die in beiden Ausnahmefällen nach Absatz 2 anzuwenden sind, werden abschliessend aufgeführt. Diese Methoden zur Zuteilung der Kontingente werden grundsätzlich in der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01 ) geregelt. Möglich sind vier Verfahren: Eine Verteilung nach Buchstaben a entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung entspricht dem sogenannten Prinzip «Windhund an der Grenze» oder «first come - first served». Dabei werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt und die Zollanmeldung gilt als Gesuch um einen Kontingentsanteil. Wird das Kontingent entsprechend Buchstaben b nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller verteilt, so werden die Einfuhren eines Importeurs im Vorjahr ins Verhältnis gesetzt zum Total aller Einfuhren dieses Produkts im Vorjahr. Der daraus resultierende Prozentsatz wird für die Verteilung der Mengen im Kalenderjahr herangezogen. Beim Verteilkriterium nach Buchstaben c, nach Marktanteilen, handelt es sich um eine Kombination von Inlandübernahmen einer (natürlichen oder juristischen) Person und deren Einfuhren. Die beiden Grössen Inlandübernahmen und Einfuhren werden ins Verhältnis gesetzt zum Total aller Inlandübernahmen und Einfuhren dieses Produkts im Vorjahr. Der daraus resultierende Prozentsatz wird für die Verteilung der Mengen im Kalenderjahr herangezogen. Die Verteilmethode nach Buchstaben d aufgrund der beantragten Menge wird im Zusammenhang mit Anbauverträgen zwischen inländischen Produzenten und Händlern angewendet. Kommt es beispielweise infolge von Witterungsverhältnissen oder wegen Schädlingsbefall zu Ernteausfällen und können deshalb die Anbauverträge nicht eingehalten werden, so kann der Importeur einen Ersatz der Fehlmenge mit einer Zuteilung für den Import innerhalb des Kontingents beantragen.
Absätze 4-6: Diese Absätze bleiben weitgehend unverändert.

Artikel 23 [Massnahmenbeschrieb 1.39]

Aufgrund des neu in Artikel 22 festgelegten Grundsatzes der Versteigerung ist dieser Artikel nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.

Artikel 48 [Massnahmenbeschrieb 1.39]

Aufgrund des neu in Artikel 22 festgelegten Grundsatzes der Versteigerung ist dieser Artikel nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.

Artikel 50, 51 Abs. 1 Bst. a, 51bis, 52 und 58 [Massnahmenbeschriebe 1.38 und 1.39]

Diese Artikel regeln die Finanzhilfen an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarkts, an die Verwertung von Schafwolle, an die Inlandeierproduktion sowie an die Obstverwertung. Mit dem Verzicht auf die Beihilfen an die Viehwirtschaft (Art. 50, 51 Abs. 1 Bst. a , 51bis, 52) sowie an die Obstverwertung (Art. 58) werden sie aufgehoben. Gesuche, die bis am 31. Dezember 2026 eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Artikel 76 [Massnahmenbeschrieb 1.41]

Absatz 3: Der maximale Anteil des Bundes an den Beiträgen für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität wird auf 50 Prozent festgelegt. Da aufgrund einer mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP 22+) beschlossenen Übergangsbestimmung die neuen Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität erst ab 2028 ausgezahlt werden, kommt auch die vorliegende Gesetzesänderung erst am 2028 zur Anwendung (vgl. AS 2024 623).

4.30 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

⁷9

(TSG)

⁷9 SR 916.40

Artikel 45a [Massnahmenbeschrieb 1.26]

Der Verzicht auf die Ausrichtung von Beiträgen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte erfordert eine Aufhebung des Artikels. Gestützt auf diesen Artikel werden heute dauerhaft jährliche Beiträge an Schlachtbetriebe und Tierhalter ausgerichtet. Die Umsetzung der vom Parlament im Frühjahr 2025 überwiesenen Motion Regazzi (24.3109) sieht demgegenüber nur Beiträge an die Mehrkosten von Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungs- und Entsorgungsbeiträgen im Fall des Auftretens von Tierseuchen vor, nicht aber dauerhafte Beiträge an die Tierhalter. Die Umsetzung dieser Motion soll deshalb mit einer separaten Gesetzesänderung an die Hand genommen werden.

4.31 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

8⁰

(WaG)

8⁰ SR 921.0

Artikel 29 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1: Der Bund soll die forstliche Ausbildung weiterhin koordinieren. Der heutige Satzteil, wonach der Bund die forstliche Ausbildung fördert, soll aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt hingegen aufgehoben werden. Materiell entsteht dadurch gegenüber der heutigen Praxis keine Änderung, da gestützt auf diese Grundlage auch bisher keine Finanzhilfen ausgerichtet wurden.
Absatz 2: Der Bund wird die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe nicht mehr fördern. Die Bestimmung ist deshalb aufzuheben.

Artikel 34a [Massnahmenbeschrieb 1.35]

Der Bund unterstützt den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz durch die Unterstützung von Projekten im Rahmen des Aktionsplans Holz. Diese projektbezogene Förderung wird weitergeführt, allerdings sollen künftig Pilot- und Demonstrationsprojekte vom Bund nicht mehr mitfinanziert werden. Damit fokussiert der Aktionsplan Holz künftig stärker auf befristete Projekte in den Bereichen angewandte Forschung, Praxisprojekte sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, welche die Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten von nachhaltig produziertem Holz verbessern.

Artikel 38a [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1: Die Förderung der praktischen Ausbildung von Waldfachleuten auf Hochschulstufe durch den Bund wird aufgrund des Verzichts auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wegfallen, ebenso die Förderung der Sicherheitskurse für Waldarbeiter. Buchstabe e wird folglich aufgehoben.
Absatz 2: Aufgrund der Aufhebung von Buchstabe e in Absatz 1 muss auch der Verweis in Absatz 2 Buchstabe a zur Gewährung der Finanzhilfen angepasst werden.

Artikel 39 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Der Bund leistet aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt keine Beiträge mehr an die Ausbildung des Forstpersonals nach den Artikeln 52-59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002. Entsprechend ist Artikel 39 integral zu streichen.

4.32 Jagdgesetz vom 20. Juni 1986

(JSG)

8¹ SR 922.0

Artikel 14 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 4: Da der Bund auch im Bereich der Wildtiere die Bildungstätigkeit aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt nicht mehr unterstützen wird, ist die Bestimmung anzupassen.

4.33 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991

über die Fischerei (BGF)

8² SR 923.0

Artikel 13 [Massnahmenbeschrieb 1.37]

Absatz 1: Der Bund wird aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt keine Finanzhilfen mehr leisten, um die zuständigen kantonalen Behörden bei der Organisation der Kurse für die Berufsfischer und Fischzüchter zu unterstützen.

4.34 Ziffer II

4.34.1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2022

über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern

8³ AS 2022 786
[Massnahmenbeschrieb 1.21]
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 über die Beiträge an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern soll aufgehoben werden.

4.34.2 Bundesgesetz vom 3. Mai 1991

8⁴

über Finanzhilfen zu Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften

8⁴ SR 451.51
[Massnahmenbeschrieb 1.36]
Das Bundesgesetz stellt die rechtliche Grundlage für den Fonds Landschaft Schweiz dar. Es wurde von den eidg. Räten mit Beschluss vom 22. März 2019 um 10 weitere Jahre bis zum 31. Juli 2031 verlängert. Parallel dazu wurde mit Bundesbeschluss vom 11. März 2019 für die Verlängerung eine Fondseinlage von insgesamt 50 Millionen Franken beschlossen. Die Fondseinlagen erfolgen in Tranchen von je rund 5 Millionen Franken verteilt über 10 Jahre. Mit dem Verzicht auf künftige Fondseinlagen und der Auflösung des Fonds muss auch das Bundesgesetz aufgehoben werden und die im Bundesbeschluss für die Periode 2021-2031 vorgesehenen 50 Millionen werden nicht vollständig eingelegt. Gesuche an den Fonds können bis zur Aufhebung des Gesetzes, das heisst bis Ende 2026, eingereicht werden. Sie werden gestützt auf das bisherige Gesetz durch die bestehende Fondsverwaltung geprüft und abgewickelt. Die Finanzhilfen wie auch die administrativen Kosten der Fondsverwaltung können aus den bestehenden Fondsmitteln bezahlt werden.

4.35 Ziffer III

Übergangsbestimmung zur Aufhebung des Bundesgesetzes vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften
Das bisherige Fondsgesetz war befristet. Es sah vor, dass Mittel, die nach Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes im Fonds verbleiben, für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung des Fondsgesetzes verwendet werden (Art. 10 Abs. 4). Daran soll nichts geändert werden. Weil die bisherige Bestimmung aber mit der vorzeitigen Aufhebung des Gesetzes entfällt, soll neu in einer Übergangsbestimmung festgehalten werden, dass ein nach Deckung aller Kosten für die Auszahlung und Abwicklung der bewilligten Finanzhilfen verbleibender Restbetrag für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften eingesetzt wird.

4.36 Ziffer IV

Erläuterung zur Koordinationsbestimmung zu Art. 38 Abs. 2 DBG - Widerspruch zum Beschluss zur Individualbesteuerung
Betreffen zwei oder mehrere Gesetzesänderungen dieselben Bestimmungen, so können sich Unklarheiten ergeben. Diese Probleme sind mit sogenannten Koordinationsbestimmungen zu lösen. In der Regel werden diese gegen Ende des parlamentarischen Verfahrens von der Redaktionskommission des Parlaments formuliert. Ist der Koordinationsbedarf wie vorliegend schon vor der parlamentarischen Phase absehbar, so stellt man ihn in der Botschaft dar.
Das Parlament hat am 20. Juni 2025 8⁵ das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung verabschiedet. Gemäss den Schlussbestimmungen tritt das Gesetz am 1. Januar des sechsten Jahres in Kraft, nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen oder das Gesetz in einer Volksabstimmung angenommen worden ist. Der Bundesrat kann ein früheres Inkrafttreten bestimmen. Besagter Mantelerlass enthält eine Anpassung in Artikel 38 Absatz 2 DBG. Diese Bestimmung wird auch mit dem Mantelerlass zum EP 27 geändert. Unabhängig davon welche der beiden Änderungen zuerst in Kraft tritt, geht die Formulierung im Mantelerlass zum EP 27 vor.
Finanzielle Auswirkungen: Für alle Kategorien (Alleinstehende; Verheiratete, nur eine Person bezieht die Kapitalleistung; Verheiratete, beide Personen beziehen die gleich hohe Kapitalleistung) gilt: bei Kapitalleistungen bis 113’900 CHF ist die Bestimmung im Bundesgesetz über die Individualbesteuerung teurer als der Tarif im Mantelerlass zum EP 27, bei Kapitalleistungen ab 114’000 CHF ist die Bestimmung im Bundesgesetz über die Individualbesteuerung günstiger als der Tarif im Mantelerlass zum EP 27.
8⁵ BBl 2025 2033

4.37 Ziffer V

Das EP 27 muss am 1. Januar 2027 in Kraft treten können, um einen mit der Schuldenbremse konformen Voranschlag 2027 gewährleisten zu können.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hilft, den Mehrbedarf im Bereich der militärischen und der sozialen Sicherheit zu finanzieren und zugleich die Vorgaben der Schuldenbremse bis 2028 einzuhalten.
Die Vorlage ermöglicht Entlastungen von 2,4 bis 3 Milliarden Franken in den Jahren 2027 und 2028. Dabei tragen alle Aufgabengebiete zur Entlastung bei. Auch die Ausgaben der Verwaltung werden im Vergleich zu früheren Planungen um bis zu 300 Millionen Franken pro Jahr (knapp 3 %) reduziert, wobei auch das Bundespersonal einen Beitrag leisten wird. Trotz der ausgabenseitigen Entlastungen werden die Ausgaben des Bundes in den kommenden Jahren weiterwachsen, aus heutiger Sicht von 80 Milliarden Franken 2023 auf rund 93 Milliarden Franken im Jahr 2027 und voraussichtlich 98 Milliarden Franken im Jahr 2029. Die Entlastungen dienen demnach primär einer Umverteilung im Haushalt, und nicht einer Reduktion der Ausgaben, wenngleich es in einzelnen Aufgabengebieten effektiv zu rückläufigen Ausgaben kommen kann. Die Vorlage leistet zudem einen Beitrag an die Stabilisierung bzw. Lockerung von Ausgabenbindungen und erhöht somit den Handlungsspielraum des Parlaments.
Die Vorlage ermöglicht auch jährliche Mehreinnahmen von 340 Millionen Franken, insbesondere durch die höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule und die Versteigerung der Zollkontingente landwirtschaftlicher Produkte.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Ein Teil der Sparvorgabe im Eigenbereich - 100 Millionen Franken ab dem Jahr 2027 - soll bei den Löhnen und Anstellungsbedingungen umgesetzt werden, namentlich durch Teilverzicht auf Lohnmassnahmen, Kürzungen von Ferienansprüchen und Treueprämien sowie durch Anpassungen in der beruflichen Vorsorge. Ein weiterer Teil der Sparvorgaben (mindestens 80 Mio. Fr.) wird stellenseitig umgesetzt werden. Das kann zum Abbau von bis zu 500 Vollzeitstellen führen (höchstens 1,5 % des Stellenbestands); das Wachstum des Personalbestands würde damit gebremst. Für den Abbau von 500 Stellen sind aus heutiger Sicht keine Entlassungen nötig; ein Abbau dieser Grössenordnung kann mit der natürlichen Fluktuation und durch die Nutzung von Pensionierungen aufgefangen werden.

5.2 Auswirkungen auf Sozialversicherungen

Der Bundesrat sieht im Bereich der Sozialversicherungen keine Massnahmen vor. Im Gegenteil dient das EP 27 im Wesentlichen der Finanzierung der stark steigenden Kosten der AHV sowie der Gesundheitsausgaben.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone erhalten rund 30 Prozent der Bundesausgaben oder 25 Prozent, wenn die reinen Durchlaufpositionen, bei denen die Kantone das Geld direkt weiterverteilen, ausgeklammert werden (z.B. Landwirtschaft, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Es ist somit unvermeidbar, dass die Kantone in wesentlichem Umfang von den Massnahmen aus der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung betroffen sind.
Von den rund 60 Massnahmen hat mehr als die Hälfte keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone. Je nach Massnahme können die Auswirkungen auf die Kantone sehr unterschiedlich sein. Insgesamt umfasst das Paket Massnahmen in der Grössenordnung von 1 Milliarde Franken (2027), die sich auf die Kantone auswirken können; nur ein Teil davon belastet die Kantone jedoch unmittelbar. Bei vielen Massnahmen besteht auch für die Kantone ein Handlungsspielraum.
Die wichtigsten Massnahmen im Bereich der Verbundaufgaben mit den Kantonen betreffen folgende Aufgaben:
-
Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen
-
Klimapolitik / Gebäudeprogramm
-
Hochschulen (Grundbeiträge, Projektbeiträge)
-
Soziodemografischer Lastenausgleich und Schaffung eines temporären Härtefallausgleichs
-
Regionaler Personenverkehr
-
Landschaftsqualitätsbeiträge
-
Strassen (Hauptstrassen, allgemeine Strassenbeiträge, Agglomerationsprojekte)
-
Verbundaufgaben im Umweltbereich
-
Regionalpolitik
In keinem dieser Bereiche zieht sich der Bund vollständig aus der Aufgabenerfüllung zurück. Die Mehrheit der Massnahmen lässt den Kantonen zudem einen Handlungsspielraum; sie können die Ausfälle durch eigene Mittel kompensieren oder in den betroffenen Bereichen ihre Leistungen anpassen. Einige Massnahmen können zu einer Entlastung für die Kantone führen (z.B. Erhöhung des Kostendeckungsgrads im regionalen Personenverkehr, Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen). Die Kantone erhalten zudem Mehreinnahmen aus der höheren Besteuerung der Kapitalbezüge: Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer steigt um 50 Millionen Franken.
Die einzelnen Kantone sind vom Paket unterschiedlich betroffen. Zum Beispiel wirken sich spezifische Vorschläge exklusiv auf den Kanton Genf aus (z.B. Verschiebung der Zuständigkeit für das Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Museum, Verzicht auf den Beitrag an die diplomatische Gruppe der Genfer Polizei). Zusätzlich zum Kanton Genf ist auch der Kanton Basel-Stadt von einer Massnahme speziell betroffen (Entschädigung polizeilicher Massnahmen des BAZG an Flughäfen). Aber damit wird eine Sonderregelung abgeschafft und eine Gleichbehandlung mit dem Kanton Zürich sichergestellt. Der Kanton Bern ist vom Verzicht auf die Subvention für die kantonale französischsprachige Schule betroffen. Zehn Kantone sind von der Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs betroffen; gleichzeitig profitieren 8 Kantone vom Härtefallausgleich. Die Auswirkungen der Massnahme beim RPV sind abhängig von deren Umsetzung: Kann der Kostendeckungsgrad durch Effizienzmassnahmen oder höhere Einnahmen verbessert werden, profitieren Bund und Kantone insgesamt in gleichem Masse. Kann der Abgeltungsbedarf nicht im geforderten Ausmass durch eine Reduktion des Verkehrsangebots gesenkt werden, müssen die Kantone den Teil übernehmen, den der Bund nicht mitfinanziert.
Die definitiven Auswirkungen auf die Kantonshaushalte werden erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen - voraussichtlich im März 2026 - bzw. einer allfälligen Volksabstimmung - gegebenenfalls voraussichtlich September 2026 - bekannt sein. Dies bringt für die Kantone (wie auch für den Bund) eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf den Voranschlag für das Jahr 2027. Gemäss Planung verbleibt zwischen dem Ablauf der Referendumsfrist zu vorliegendem Paket und dem Inkrafttreten am 1. Januar 2027 nicht viel Zeit. Dies ist für alle Staatsebenen eine Herausforderung: Sind bei den Kantonen als Folge des EP 27 Gesetzes- oder Verordnungsanpassungen nötig (in einigen Kantonen möglicherweise bei den Beiträgen an die kantonalen Hochschulen oder beim Gebäudeprogramm), müssen diese frühzeitig an die Hand genommen werden. Falls die Kantone nicht vor einer allfälligen Referendumsabstimmung agieren wollen, nehmen sie in Kauf, allenfalls für eine gewisse Zeit die wegfallenden Bundesmittel zu kompensieren. Umgekehrt muss bei Bedarf auch auf Bundesebene auf eine Eventualplanung ausgewichen werden (s. Kapitel 1.5). Der Bundesrat wird dennoch weiterhin bestrebt sein, den Kantonen eine möglichst hohe Planungssicherheit zu geben. Sobald das Parlament das Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 verabschiedet hat, ist der Umfang der Massnahmen den Kantonen (wie auch den anderen Subventionsempfängern) bekannt. Eine allfällige Ablehnung des Gesetzes in einer Referendumsabstimmung würde die Budgets der Subventionsempfänger verbessern.
Die Auswirkungen auf die Gemeinden und Regionen sind schwierig zu quantifizieren. Verschiedene Massnahmen können Auswirkungen haben, wie z.B. der Verzicht auf die Förderung alternativer Antriebe im Ortsverkehr, die Kürzung der Finanzhilfen für die Sportförderung, der Subventionen für ausserschulische Kinder- und Jugendförderung, der Finanzhilfen für Schweiz Tourismus sowie die Projekte im Rahmen der Agglomerationsprogramme oder der Verzicht auf Entschädigungen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen. Durch den Verzicht auf weitere Fondseinlagen im Bereich der neuen Regionalpolitik könnten die Gemeinden, Städte, Agglomerationen und Berggebiete mittelfristig ein vom Bund koordiniertes und gleichwertig mitfinanziertes Förderinstrument zur wirtschaftlichen Regionalentwicklung verlieren. Inwiefern die Massnahmen eine stärkere finanzielle Beteiligung der Gemeinden und der Regionen beanspruchen werden, hängt aber ab von der Aufgabenteilung mit den Kantonen und der Festsetzung von Prioritäten auf der Regionalebene.

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wenn die geplanten Ausgaben das gemäss der Schuldenbremse zulässige Maximum übersteigen, müssen Gegenmassnahmen ergriffen werden. Um die Schuldenbremse einzuhalten, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder wird das hohe Ausgabenwachstum zugelassen und zur Gegenfinanzierung werden die Steuern (z.B. die Mehrwertsteuer) erhöht. Oder aber das Ausgabenwachstum wird gedämpft und wieder auf den Wachstumspfad der Einnahmen gebracht, wie es der Bundesrat mit dem EP 27 vorschlägt.
Im Auftrag des Bundes hat die BAK Economics AG die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen des EP 27 auf die Schweizer Volkswirtschaft mit einem Szenario ohne Entlastungsmassnahmen (ohne EP 27) verglichen. 8⁶ Da die Schuldenbremse aber auch im Szenario ohne EP 27 eingehalten werden muss, wird die «ungebremste» Beibehaltung der Ausgaben in diesem Vergleichsszenario über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer gegenfinanziert.
In diesem Szenario wurde unterstellt, dass im Jahr 2027 anstelle des EP 27 eine Mehrwertsteuererhöhung durchgeführt wird, wodurch die Entlastungsmassnahmen im EP 27 nicht umgesetzt werden müssten. Ohne die Entlastungsmassnahmen im EP 27 braucht es eine Gegenfinanzierung in der Höhe von 3,16 Milliarden Franken (gemessen am anvisierten Entlastungsvolumen im Jahr 2029). Die dafür notwendige einmalige Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes beträgt 0,83 Prozentpunkte im Jahr 2027.
Ein Vergleich der Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft zeigt leichte Nachteile für das Szenario mit ungebremster Beibehaltung der Ausgaben mit Gegenfinanzierung über die Mehrwertsteuer gegenüber der Umsetzung des EP 27. Im Szenario ohne EP 27 fällt das Niveau des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2027 um 0,05 Prozent tiefer aus als mit EP 27. Nach fünf Jahren (im Jahr 2031) beträgt der Verlust beim realen BIP rund 0,1 Prozent. Nach 10 Jahren (im Jahr 2036) sind es noch -0,04 Prozent.
Tabelle 63
Auswirkungen auf makroökonomische Kerngrössen bei «ungebremster» Beibehaltung der Ausgaben mit Finanzierung über die Mehrwertsteuer gegenüber EP 27
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle: BAK (2025)
Auch die Erwerbstätigkeit schneidet schlechter ab als mit EP 27. Im Jahr 2027 sind im Szenario ohne EP 27 knapp 400 Personen weniger erwerbstätig, zwischenzeitlich sinkt die Erwerbstätigenzahl um über 2 500 Personen unterhalb des Niveaus mit EP 27, im Jahr 2036 sind es noch rund 450 erwerbstätige Personen weniger.
Eine Mehrwertsteuererhöhung führt zu steigenden Preisen und höheren Inflationsraten. Die Berechnungen zeigen, dass die damit verbundenen Kaufkraftverluste schwerer wiegen als die kurzfristig positiven BIP-Impulse einer ungebremsten Beibehaltung der Ausgaben.
Umgekehrt entfalten die Entlastungsmassnahmen oft nur geringe direkte Wirkung auf das BIP. So wirken sich beispielsweise die Kürzungen der Einlagen in den BIF und NAF verzögert auf die Investitionen und damit auf das BIP aus, da die beiden Fonds noch von den vorhandenen finanziellen Mitteln zehren können. Andere Massnahmen wie die Massnahmen im Eigenbereich wirken aber direkt auf den staatlichen Konsum mit entsprechenden BIP-Effekten. Für sich allein wirkt sich das ungebremste Ausgabenwachstum positiv auf die Wirtschaftsleistung aus. Wird jedoch dieser positive Impuls mit dem negativen Effekt einer Mehrwertsteuererhöhung kombiniert, ergibt sich der insgesamt negative Netto-Effekt auf das reale BIP-Niveau (vgl. Abbildung 1).
Da das BIP eine Stromgrösse darstellt, kumulieren sich die negativen Effekte im Zeitablauf. Im hier betrachteten Zeitraum von 10 Jahren beträgt der kumulierte Wohlstandsverlust beim realen BIP ohne EP 27 rund -0,6 Prozent (letzte Spalte in Tabelle 63). Ausgedrückt in aktuellen Preisen und aktueller Wirtschaftsleistung entspricht dies im Jahr 2036 rund 4,9 Milliarden Franken.
Abbildung 1
Kumulierte Auswirkungen auf das BIP bei «ungebremster» Beibehaltung der Ausgaben mit Finanzierung über die Mehrwertsteuer gegenüber EP 27
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle: BAK (2025)
Aufgeschlüsselt nach Komponenten des BIP tragen bei einem Verzicht auf das EP 27 die privaten Haushalte die grössten Lasten. So beläuft sich der Verlust beim privaten Konsum bis 2036 auf rund 4 Milliarden Franken (vgl. Abbildung 2).
Abbildung 2
Kumulierte Effekte eines Verzichts auf EP 27
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle: BAK (2025)
8⁶ Vgl. BAK, Bestimmung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Entlastungspakets 2027 unter Verwendung des Finanzhaushaltsmodells des Bundes (FHHM), 2025.

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind schwierig abschätzbar, bleiben aber insgesamt finanziell gering. Um die Schuldenbremse einzuhalten, müssen entweder die Ausgaben gekürzt oder die Einnahmen erhöht werden. Der Bundesrat will primär auf der Ausgabenseite ansetzen; damit kannF die Bevölkerung und die Wirtschaft von zusätzlichen Steuererhöhungen verschont werden. Einzig mit der höheren Besteuerung insbesondere grosser Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule wird die Bevölkerung steuerlich zusätzlich belastet. Nicht auszuschliessen ist, dass die Konsumentinnen und Konsumenten verschiedener Leistungen teilweise einen höheren Anteil der verursachten Kosten tragen müssen, etwa in der Hochschulbildung, im regionalen Personenverkehr oder bei der Produktesicherheit. Einige Massnahmen im Landwirtschaftsbereich können zudem unter Umständen zu leicht höheren Lebensmittelpreisen führen, etwa der Verzicht auf die Entsorgungsbeiträge für Schlachtnebenprodukte, die Versteigerung der Zollkontingente oder der Verzicht auf Beihilfen in der Viehwirtschaft und auf Beiträge an die Obstverwertung. Auch damit wird aber die Kostenwahrheit erhöht. Es werden keine Sozialleistungen wie bspw. Renten gekürzt.
Umgekehrt profitiert die Bevölkerung davon, dass der Staat solide finanziert ist, seine Kernaufgaben wahrnehmen und dabei insbesondere die militärische und soziale Sicherheit gewährleisten kann, auch in möglichen künftigen Krisenzeiten.

5.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Einige Massnahmen können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Priorisierungen der Subventionen für die Klimapolitik könnten den Beitrag der Schweiz gegen den Klimawandel reduzieren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die heutigen Subventionen hohe Mitnahmeeffekte mit sich bringen, entsprechende Massnahmen also auch ohne Subventionen ergriffen würden 8⁷ . Gleichzeitig wird das Verursacherprinzip mit einer höheren Beteiligung an Umweltmassnahmen durch den Fonds für Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr gestärkt. Sollte durch die Reduktion des Subventionsvolumens eine Lücke bei der Erreichung der Klimaziele entstehen, so will der Bundesrat den Umgang mit dieser Lücke im Rahmen der Klimapolitik post 2030 (CO
2
-Gesetz) klären.
8⁷ Vgl. Eidgenössische Finanzkontrolle, Subventionen: Synthesebericht vergangener Prüfungen, 11.Januar 2024 (EFK-22537).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Sämtliche im Mantelerlass aufgeführten Gesetze wurden gestützt auf die BV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Die Verfassungsgrundlage ergibt sich aus dem jeweiligen Ingress der einzelnen Gesetze. Die beantragten Gesetzesänderungen halten sich im Rahmen der entsprechenden Verfassungsgrundlage.
Bei den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, die sich auch auf die kantonalen Finanzen auswirken können, muss der Bund verschiedene Verfassungsprinzipien berücksichtigen (z.B. die Verhältnismässigkeit, Grundsätze des Zusammenwirkens von Bund und Kantonen, Vertrauensschutz, etc.). Der vorliegende Entwurf soll am 1. Januar 2027, also einige Monate nach seiner Verabschiedung, in Kraft treten. Diese Frist ist relativ knapp bemessen. Dies kann Fragen hinsichtlich der Einhaltung der Verfassungsgrundsätze aufwerfen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die Einhaltung dieser Prinzipien unter anderem aufgrund der frühzeitigen Information der Kantone gewährleistet ist.
Die Teilzweckbindung der Erträge aus der CO
2
-Abgabe (höchstens 41 %) ist insofern als verfassungsmässig zu betrachten, als sie die Erreichung der Lenkungsziele unterstützt und nur den kleineren Teil des Abgabeertrags betrifft sowie klar befristet ist. Der grössere Teil des Ertrags (mind. 59 %) wird wie bisher an die Bevölkerung und an die Wirtschaft rückverteilt. Die CO
2
-Abgabe wird ihre Lenkungswirkung demnach weiterhin primär durch die Abgabeerhebung entfalten. 8⁸ Mit der Verabschiedung der Botschaft zum CO
2
-Gesetz für die Zeit nach 2024 ⁸9 hatte der Bundesrat bereits eine befristete Verwendung von 49 Prozent der Einnahmen beantragt. 9⁰
Das Bundesamt für Justiz (BJ) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Zweckbindungen von Lenkungsabgaben grundsätzlich unzulässig sind. Bei der Teilzweckbindung der CO
2
-Abgabe im Umfang von höchstens einem Drittel handelt es sich um eine historisch bedingte Abweichung. Wird die Teilzweckbindung wie im vorliegenden Projekt darüber hinaus erhöht, so steht gemäss dem BJ nicht mehr die Lenkung durch die Verteuerung des Abgabeobjekts im Vordergrund, sondern das Generieren zusätzlicher Mittel. Das Vorhaben verfolgt damit einen fiskalischen Zweck. Die CO
2
-Abgabe verliert dadurch ihren Charakter als Lenkungsabgabe und wird zu einer Brennstoffsteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. Als Brennstoffsteuer muss sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuern genügen, wozu insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung gehöre (Art. 127 Abs. 2 BV). Sie muss damit, so wie die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel, grundsätzlich von allen Verbrauchern bezahlt werden. Die Rückerstattung an Betreiber von EHS-Anlagen oder mit Verminderungsverpflichtung verletzt gemäss BJ diesen Grundsatz, wenn die CO
2
-Abgabe nicht mehr als Lenkungsabgabe, sondern als Steuer erhoben wird.
8⁸ In der Lehre ist umstritten, ob Teilzweckbindungen von Lenkungsabgaben überhaupt zulässig sind; vgl. dazu René Wiederkehr, Sonderabgaben, in: recht 2017, Heft 1 S. 43, 52 f.
⁸9 BBl
2022
2651
9⁰ Diesen Antrag hat die Bundesversammlung abgelehnt und die Teilzweckbindung bei einem Drittel belassen (AB 2023 S 910 f.).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das vorliegende Massnahmenpaket hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die sich aus der Ratifikation internationaler Abkommen oder aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die übrigen Massnahmen betreffen im Wesentlichen Beiträge an Subventionsempfänger im Inland sowie den Eigenbereich der Verwaltung. Die Kürzungen im Bereich der Beiträge an internationale Organisationen beschränken sich auf freiwillige Beiträge.

6.3 Erlassform

Zur rechtlichen Umsetzung der Massnahmen müssen gut 30 Bundesgesetze geändert und zwei Gesetze aufgehoben werden, für die seinerzeit nach Artikel 141 der BV das Referendum verlangt werden konnte. Alle Massnahmen sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammengefasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zur Entlastung des Haushalts) gerechtfertigt.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass sich für Gesuche um Finanzhilfen das anwendbare Recht aus Artikel 36 Buchstabe a SuG ergibt, wenn die gesetzliche Grundlage für die Gesuche mit dem Mantelerlass aufgehoben wird und keine spezialgesetzliche Regelung besteht.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die Artikel 19 d und Artikel 19 e Absatz 1 des FiLaG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmungen je einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Zahlungen werden für eine begrenzte Übergangszeit geleistet und sind daher nach bisheriger Praxis als einmalige Projektfinanzierungen anzusehen.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Gesetzesänderungen im Mantelerlass zielen darauf ab, den Bundeshaushalt zu entlasten. Die Vorlage führt zu Kürzungen und Streichungen einzelner Subventionen. In einzelnen Bereichen kann damit die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz gestärkt werden.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit der Vorlage werden insbesondere bestehende Subventionen gekürzt oder aufgehoben.
Der Kanton Jura erhält mit der im FiLaG geregelten befristeten Ausgleichszahlung jährlich 13 Millionen Franken. Diese Finanzhilfe wird geleistet, weil der Kantonswechsel von Moutier erst mit einer Verzögerung von 4-6 Jahren im Ressourcenausgleich berücksichtigt wird und die Transferzahlungen des Kantons Bern diese verzögerte Berücksichtigung nur teilweise ausgleichen können. Damit wird dem Kanton Jura die Ressourcenschwäche der Gemeinde Moutier ausgeglichen. Mit der auf 5 Jahre befristeten Ausgleichszahlung erfolgt die Umsetzung zweier hängiger Motionen.
Ausserdem erhalten ressourcenschwache Kantone während einer fünfjährigen Übergangszeit jährlich insgesamt 60 Millionen Franken. Diese Finanzhilfe dient der Milderung der Auswirkungen des EP 27 auf die ressourcenschwächsten Kantone.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

In den meisten Gesetzen bleiben die delegierten Rechtsetzungsbefugnisse unverändert bestehen. Zusätzlich hinzu kommen in Artikel 35 Absatz 4 dritter Satz CO
2
-Gesetz die Kompetenz des Bundesrates, die Aufteilung der Erträge der CO
2
-Abgabe zu regeln, wenn der Fondsstand des Technologiefonds negativ werden sollte, in Artikel 37 f Absatz 2 MinVG die Befugnis des Bundesrats festzulegen, in welchen Fällen bei den An- und Abflugsicherungsdiensten auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung ein Bundesinteresse besteht. Ausserdem erhält der Bundesrat in Artikel 52 Absatz 6 EnG die Kompetenz festzulegen, für welche Massnahmen Globalbeiträge ausgerichtet werden, was die Bedingungen für die Förderung sind und wie hoch die Beiträge sein können.
Bundesrecht
Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP 27)
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