Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen
Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen
(BISS)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 92, 112 Absatz 1, 112 a und 116 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 2959
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Entwicklung und den Betrieb einer Plattform für die elektronische Kommunikation und der gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme im Bereich der folgenden Sozialversicherungen:
a.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
b.
Invalidenversicherung (IV);
c.
Ergänzungsleistungen;
d.
Erwerbsersatz (EO);
e.
Familienzulagen.
Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen nach Artikel 1 anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen.
Art. 3 Durchführungsstellen
¹ Durchführungsstellen nach diesem Gesetz sind:
a.
die kantonalen Ausgleichskassen;
b.
die Verbandsausgleichskassen;
c.
die Eidgenössische Ausgleichskasse;
d.
die Schweizerische Ausgleichskasse;
e.
die kantonalen IV-Stellen;
f.
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
g.
die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS);
h.
die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ³ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
² Die kantonalen Ausgleichskassen gelten nicht als Durchführungsstellen nach diesem Gesetz, soweit sie Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ⁴ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) erfüllen.
³ SR 831.30
⁴ SR 836.1
2. Abschnitt: Plattform für die elektronische Kommunikation
Art. 4
¹ Die ZAS entwickelt und betreibt eine Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 37 a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁵ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
² Die Plattform muss zusätzlich zu den Funktionen nach Artikel 37 a Absatz 2 ATSG folgende Funktionen umfassen:
a.
Zugriff auf die Informationssysteme, die über elektronische Schnittstellen mit der Plattform verbunden sind, entsprechend der Berechtigung;
b.
elektronische Kommunikation:
1.
zwischen den Versicherten und den Durchführungsstellen und anderen Behörden,
2.
zwischen den Durchführungsstellen und den anderen Behörden und Dritten,
3.
unter den Durchführungsstellen;
c.
Speicherung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁶ ;
d.
Abrufen von auf der Plattform frei verfügbaren allgemeinen Informationen zu den Sozialversicherungen.
³ Die ZAS kann Dritte mit der Entwicklung und dem Betrieb der Plattform beauftragen.
⁵ SR 830.1
⁶ SR 235.1
3. Abschnitt: Gesamtschweizerisch verwendbare Informationssysteme des Bundes
Art. 5 Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem «Zentrales Versichertenregister» mit dem Zweck:
a.
die aktuellen Daten der individuellen Konten einer versicherten Person dieser und den berechtigten Stellen zur Verfügung zu stellen;
b.
sicherzustellen, dass im Rentenfall oder für die provisorische Vorausberechnung der AHV-Rente alle individuellen Konten einer versicherten Person berücksichtigt werden.
Art. 6 Informationssystem für die AHV-Nummern
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die AHV-Nummern mit dem Zweck, AHV-Nummern nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zuzuweisen, zu melden, zu kontrollieren, zu verwalten und systematisch zu verwenden.
⁷ SR 831.10
Art. 7 Informationssystem der laufenden Geldleistungen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem der laufenden Geldleistungen mit dem Zweck:
a.
Geldleistungen zu erfassen und anzupassen;
b.
den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;
c.
Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen.
Art. 8 Informationssysteme für Rechnungsstellung, Kontrollen und Zahlungen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV und der IV
Die ZAS entwickelt und betreibt Informationssysteme für Rechnungsstellung, Kontrollen und Zahlungen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV und der IV mit dem Zweck:
a.
ein Register der Personen, die Leistungen und Abklärungsmassnahmen erbringen, und der Leistungsbezügerinnen und -bezüger, einschliesslich der diesen zugesprochenen Leistungen, sowie ein Register aller bezahlten oder zurückgewiesenen Rechnungen für Leistungen und Abklärungsmassnahmen zu führen;
b.
Rechnungen der Personen, die Leistungen und Abklärungsmassnahmen erbringen, und der Leistungsbezügerinnen und -bezüger zu übermitteln und zu prüfen;
c.
Anträge auf Rückforderung gegenüber Personen, die Leistungen und Abklärungsmassnahmen erbringen, und gegenüber Leistungsbezügerinnen und -bezügern in einer sicheren, strukturierten und automatisierten Weise abzuwickeln;
d.
unrechtmässige Auszahlungen zu verhindern.
Art. 9 Informationssysteme für Gutachten
Die ZAS entwickelt und betreibt Informationssysteme für Gutachten mit dem Zweck:
a.
Gutachten, die im Zusammenhang mit einer Leistung einer Sozialversicherung nach Artikel 1 stehen, zu vergeben und zu verwalten;
b.
Daten im Zusammenhang mit den Gutachten, einschliesslich Daten zu Sachverständigen und Gutachterstellen, zu erfassen, zu bearbeiten und zu speichern;
c.
die Qualität der Gutachten sicherzustellen und Transparenz zu schaffen.
Art. 10 Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ⁸ (EOG) mit dem Zweck:
a.
missbräuchliche Leistungsbezüge zu vermeiden;
b.
Transparenz über bezogene Leistungen nach dem EOG herzustellen;
c.
die Qualität der Daten nach dem EOG zu verbessern;
d.
eine Datenbasis für statistische Auswertungen bereitzustellen.
⁸ SR 834.1
Art. 11 Informationssystem für Dienstleistende
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Dienstleistende nach Artikel 1 a Absatz 5 EOG ⁹ mit dem Zweck, diesen zu ermöglichen, Ansprüche auf Erwerbsausfallentschädigung elektronisch geltend zu machen.
⁹ SR 834.1
Art. 12 Informationssystem für die Ergänzungsleistungen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich der Ergänzungsleistungen mit dem Zweck:
a.
Transparenz über bezogene Ergänzungsleistungen herzustellen;
b.
die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG 1⁰ beim Vollzug des ELG zu unterstützen.
1⁰ SR 831.30
Art. 13 Informationssystem für die Familienzulagen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die Familienzulagen mit dem Zweck:
a.
den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 1¹ (FamZG) zu verhindern;
b.
Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
c.
die Stellen nach Artikel 21 b Absatz 1 Buchstaben a-d FamZG beim Vollzug des FamZG zu unterstützen;
d.
dem Bund und den Kantonen Auskünfte zu erteilen und die für die statistischen Direkterhebungen benötigten Daten zu liefern;
e.
die zuständigen Stellen von Bund und Kantonen im Fall der Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu informieren, wenn der Informationsanspruch in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
1¹ SR 836.2
Art. 14 Informationssystem für Regressfälle
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Regressfälle mit dem Zweck:
a.
Regressfälle elektronisch zu bearbeiten;
b.
einen sicheren und automatisierten Datenaustausch im Zusammenhang mit Regressfällen zwischen dem BSV, den regionalen Regressdiensten, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der ZAS, den IV-Stellen und den Ausgleichskassen zu gewährleisten;
c.
die Datenweitergabe an haftpflichtige Dritte und an Haftpflichtversicherungen im In- und Ausland zwecks Begründung der Rückgriffsforderung zu ermöglichen.
Art. 15 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem zur Feststellung von Leistungen der AHV und der IV aufgrund von internationalen Abkommen mit dem Zweck:
a.
Leistungsanträge zu bearbeiten;
b.
Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle nach Artikel 75 a ATSG ¹2 auszutauschen;
c.
den Austausch der für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen zu ermöglichen.
¹2 SR 830.1
Art. 16 Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung aufgrund von internationalen Abkommen
Das BSV entwickelt und betreibt ein Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung aufgrund von internationalen Abkommen mit dem Zweck:
a.
die anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1 a und 2 AHVG ¹3 zu bestimmen;
b.
administrative Aufgaben zu erledigen;
c.
den Austausch der für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen zu ermöglichen.
¹3 SR 831.10
Art. 17 Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen
Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen nach Artikel 3, die kantonalen Ausgleichskassen in Durchführung des FLG ¹4 und die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG ¹5 verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 ¹6 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ¹7 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.
¹4 SR 836.1
¹5 SR 836.2
¹6 SR 0.142.112.681
¹7 SR 0.632.31
Art. 18 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Die ZAS und das BSV können Dritte mit der Entwicklung und dem Betrieb der Informationssysteme nach diesem Gesetz beauftragen.
4. Abschnitt: Datenschutz
Art. 19
¹ Die Daten auf der Plattform nach Artikel 4 und in den Informationssystemen nach den Artikeln 6-16 sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. Die ZAS und das BSV sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informationssysteme verantwortlich. Die von der ZAS oder vom BSV mit dem Betrieb der Plattform und einzelner Informationssysteme beauftragten Dritten, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz oder eine Vertretung oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
² Die ZAS und das BSV dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, auf der Plattform und in den Informationssystemen bearbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Plattform und die Informationssysteme so zu betreiben, dass die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze betrauten Organe ihre in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Aufgaben erfüllen können.
³ Das BSV, die ZAS und die anderen Durchführungsstellen dürfen besonders schützenwerte Daten juristischer Personen bearbeiten und den berechtigten Stellen bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
⁴ Das BSV darf alle statistischen Arbeiten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ¹8 mit den Daten aus den Informationssystemen nach diesem Gesetz durchführen.
¹8 SR 431.01
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20 Finanzierung der Plattform
¹ Der AHV-Ausgleichsfonds nach Artikel 107 AHVG ¹9 , der IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 2⁰ über die Invalidenversicherung und der EO-Ausgleichsfonds nach Artikel 28 EOG 2¹ vergüten der ZAS die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform nach Artikel 4. Der Bundesrat legt den Anteil der einzelnen Fonds entsprechend der Benutzung der Plattform durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.
² Für die Familienzulagen nach dem FLG 2² und nach dem FamZG ²3 trägt der Bund die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Schnittstelle zwischen dem Informationssystem für Familienzulagen und der Plattform sowie die Kosten entsprechend der Benutzung der Plattform.
¹9 SR 831.10
2⁰ SR 831.20
2¹ SR 834.1
2² SR 836.1
²3 SR 836.2
Art. 21 Finanzierung der gesamtschweizerisch verwendbaren Informationssysteme des Bundes
¹ Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG ²4 die ihm durch die Entwicklung und den Betrieb folgender Informationssysteme entstehenden Kosten:
a.
Informationssysteme nach den Artikeln 5 und 7;
b.
Informationssystem nach Artikel 6 für den Anteil der Benutzung, welcher der Durchführung der AHV, der IV und der EO dient.
² Der IV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihm durch die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach den Artikeln 8, 9 und 14 entstehenden Kosten.
³ Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund im Rahmen von Artikel 95 a AHVG die ihm durch die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach den Artikeln 15 und 16 entstehenden Kosten.
⁴ Der EO-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihm durch die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach den Artikeln 10 und 11 entstehenden Kosten.
⁵ Die jeweiligen Sozialversicherungen beteiligen sich entsprechend der Benutzung der Informationssysteme:
a.
der IV-Ausgleichsfonds: an den Kosten der Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3;
b.
der AHV-Ausgleichfonds: an den Kosten der Informationssysteme nach Absatz 2;
c.
der EO-Ausgleichsfonds: an den Kosten des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe b.
⁶ Der Bund finanziert:
a.
das Informationssystem nach Artikel 6 für den Anteil der Benutzung, der nicht der Durchführung der AHV, der IV und der EO dient;
b.
das Informationssystem für die Ergänzungsleistungen nach Artikel 12;
c.
das Informationssystem für die Familienzulagen nach Artikel 13.
⁷ Der Bundesrat legt den Anteil der einzelnen Fonds und des Bundes entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.
²4 SR 831.10
Art. 22 Kostenbeteiligung der Unfallversicherer, der Militärversicherung und der Zentralstelle 2. Säule
Die Unfallversicherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ²5 über die Unfallversicherung, die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ²6 über die Militärversicherung und die Zentralstelle 2. Säule nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 ²7 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beteiligen sich an den durch sie verursachten Betriebskosten der Informationssysteme nach den Artikeln 5 und 7. Der Bundesrat regelt den Anteil der zu übernehmenden Kosten.
²5 SR 832.20
²6 SR 833.1
²7 SR 831.40
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere:
a.
zu den in den Informationssystemen gehaltenen Daten;
b.
zum Datenschutz.
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die ZAS und das BSV nehmen die erforderlichen Anpassungen, die sich für sie aus den Artikeln 5-16 ergeben, innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
Art. 25 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
(Art. 25)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
²8
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
²8 SR 830.1
Art. 29 Abs. 2 und 3
² Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen stellen die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare zur Verfügung, die von der Ansprecherin oder dem Ansprecher oder vom Arbeitgeber und allenfalls von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
³ Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem die Anmeldung der Post übergeben, auf die Plattform nach Artikel 37 a hochgeladen oder bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht wird.
Art. 37a Plattform für die elektronische Kommunikation
¹ Die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane sind verpflichtet, den Personen nach den Artikeln 37 b Absatz 1 und 37 c eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung zu stellen.
² Die Plattform muss mindestens folgende Funktionen umfassen:
a.
Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b.
Verwaltung der elektronischen Adressen der Benutzerinnen und Benutzer;
c.
Schutz des Dokuments bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme;
d.
elektronische Schnittstellen für die elektronische Kommunikation mit anderen Plattformen oder Informationssystemen.
³ Der Bundesrat legt fest, welche elektronischen Identitätsnachweise zur Authentifizierung eingesetzt werden können.
⁴ Die Artikel 22-24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 ²9 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Plattform anwendbar.
²9 SR 172.023
Art. 37b Pflicht zur elektronischen Kommunikation über die Plattform
¹ Folgende Personen sind verpflichtet, mit den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen über deren Plattform zu kommunizieren, sofern es sich um Daten der Versicherten handelt:
a.
berufsmässig handelnde Personen nach Artikel 47 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 3⁰ (VwVG);
b.
Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von einer Sozialversicherung nach Artikel 2 übernommen werden oder die im Auftrag einer Sozialversicherung nach Artikel 2 erbracht werden.
² Reichen sie Papierdokumente ein, so setzt ihnen der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan in Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit dem Hinweis, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.
³ Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
3⁰ SR 172.021
Art. 37c Elektronische Kommunikation auf Verlangen
Personen, die nicht unter Artikel 37 b Absatz 1 fallen, können verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen elektronisch über eine Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall müssen sie auf der Plattform der jeweiligen Sozialversicherung eine elektronische Adresse angeben.
Art. 38 Abs. 2ter und 3bis
²ter Erfolgt die Zustellung über eine Plattform, so gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung an die Adresse des Adressaten, wie auf der Nichtabholquittung ausgewiesen.
³bis Erfolgt der erstmalige Abruf an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Wohnsitz oder Sitz der zum Abruf berechtigten Person oder ihrer Vertretung vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.
Art. 39 Sachüberschrift
Einhaltung der Fristen im Allgemeinen
Art. 39a Einhaltung der Fristen bei elektronischer Einreichung
¹ Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Bei Nichterreichbarkeit einer Plattform ist Artikel 26 BEKJ 3¹ anwendbar.
² Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente, die elektronisch eingereicht werden.
³ Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:
a.
aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist; oder
b.
die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.
3¹ SR 172.023
Art. 46 Abs. 2
² Die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane müssen alle Akten elektronisch führen. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Art. 49 Abs. 1bis
¹bis Verfügungen können rechtsgültig über eine Plattform eröffnet werden, wenn die versicherte Person die elektronische Kommunikation verlangt und eine elektronische Adresse angegeben hat.
Art. 51 Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Sie können unter den Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1bis auch elektronisch abgewickelt werden.
Art. 52 Abs. 2 dritter Satz
² … Sie können unter den Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1bis auch elektronisch erlassen werden.
Art. 55 Besondere Verfahrensregeln
¹ Verfahrensbereiche, die in den Artikeln 27-54 dieses Gesetzes oder in den Sozialversicherungsgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, bestimmen sich nach dem VwVG 3² .
² Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem VwVG, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
3² SR 172.021
Art. 61 Einleitungsteil
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 VwVG 3³ nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
3³ SR 172.021
Art. 76a Pflicht der Versicherungsträger und der Durchführungsorgane zur elektronischen Kommunikation
¹ Die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane kommunizieren untereinander und mit den Bundesbehörden elektronisch. Die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen bleiben vorbehalten.
² Der Bundesrat kann technische, organisatorische und prozedurale Standards für die elektronische Kommunikation für verbindlich erklären, um die Interoperabilität über die elektronischen Schnittstellen sicherzustellen. Er orientiert sich dabei an international etablierten, offenen Standards. Er kann diese Regelung den Aufsichtsbehörden übertragen.
Art. 82b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane nehmen die erforderlichen Anpassungen, die sich aus der Änderung vom … ergeben, innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
² Die Personen nach Artikel 37 b Absatz 1 dürfen während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … nach bisherigem Recht kommunizieren.
³ Personen nach Artikel 37 c dürfen die elektronische Kommunikation über die Plattform erst verlangen, wenn diese vorhanden ist.
2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
³4
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
³4 SR 831.10
Gliederungstitel vor Art. 1
Erster Teil: Die Versicherung
Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS
Art. 1 Abs. 3
³ Das Bundesgesetz vom … ³5 über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist anwendbar.
³5 SR …
Art. 49 Abs. 2
² Die elektronische Kommunikation mit Personen nach den Artikeln 37 b Absatz 1 und 37 c ATSG erfolgt über die Plattform nach Artikel 4 BISS ³6 oder eine andere Plattform, welche die Anforderungen nach Artikel 37 a ATSG erfüllt.
³6 SR …
Art. 49a Abs. 3 und 49b-49e
Aufgehoben
Art. 49f Einleitungssatz und Bst. h
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Daten von juristischen und natürlichen Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
h.
die Informationssysteme nach den Artikeln 4 und 5-16 BISS ³7 zweckgemäss nutzen zu können.
³7 SR …
Art. 50a Abs. 1 Bst. dter
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ³8 bekannt geben:
dter.
Steuerbehörden, wenn während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Steuererklärung eingereicht wurde und die Daten für die Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens der letzten fünf Jahre zwecks Überprüfung der rechtmässigen Besteuerung notwendig sind;
³8 SR 830.1
Art. 50b Zugriff auf Informationssysteme
Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS ³9 sind folgenden Stellen für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG 4⁰ übertragenen Aufgaben zu erfüllen, zugänglich:
a.
den Ausgleichskassen und den von ihnen bezeichneten Zweigstellen;
b.
der Zentralen Ausgleichstelle;
c.
dem zuständigen Bundesamt.
³9 SR …
4⁰ SR 831.20
Art. 63 Abs. 3 zweiter Satz
³ … Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle, namentlich die zu meldenden Daten.
Art. 71 Abs. 4, 4bis, 5 und 5bis
⁴ Die Zentrale Ausgleichstelle informiert die Ausgleichskassen über Todesfälle und Zivilstandsänderungen.
⁴bis Aufgehoben
⁵ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass sie jederzeit über die aktuellen Daten der individuellen Konten einer versicherten Person verfügt, um im Rentenfall und für die provisorische Vorausberechnung der Rente alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigen und dieser und den berechtigten Stellen zur Verfügung stellen zu können.
⁵bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Zentrale Ausgleichstelle zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Informationssystemen nach den Artikeln 5-13 und 15 BISS 4¹ Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, erfasst, die ihr mitgeteilt wurden:
a.
durch die versicherten Personen;
b.
aufgrund von Artikel 50 a Absatz 1 durch andere Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind;
c.
durch Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von der Versicherung übernommen werden oder von der Versicherung in Auftrag gegeben wurden.
4¹ SR …
Art. 95 Abs. 2
Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
4²
über die Invalidenversicherung
4² SR 831.20
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Teil: Die Versicherung
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS
Art. 1 Abs. 3
³ Das Bundesgesetz vom … 4³ über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist anwendbar.
4³ SR …
Art. 53 Abs. 1bis
¹bis Die elektronische Kommunikation mit den Personen nach den Artikeln 37 b Absatz 1 und 37 c ATSG erfolgt über die Plattform nach Artikel 4 BISS 4⁴ oder eine andere Plattform, welche die Anforderungen nach Artikel 37 a ATSG erfüllt.
4⁴ SR …
Art. 57a Abs. 1 zweiter und dritter Satz
¹ … Der Vorbescheid kann unter den Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1bis ATSG ⁴5 auch elektronisch erlassen werden. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG.
⁴5 SR 830.1
Art. 66 Abs. 1 Bst. a, b und h
¹ Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG ⁴6 über:
a.
die Informationssysteme (Art. 49 a und 72 a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.
Aufgehoben
h.
die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 und 95 a AHVG).
⁴6 SR 831.10
Art. 66b Zugriff auf Informationssysteme
¹ D
ie Informationssysteme nach den Artikeln 5-8 BISS
⁴7
sind folgenden Stellen für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder dem AHVG
⁴8
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, zugänglich:
a.
der Zentralen Ausgleichsstelle;
b.
den IV-Stellen;
c.
den Ausgleichskassen;
d.
dem BSV.
² Die Informationssysteme nach Artikel 9 BISS sind folgenden Personen und Stellen zugänglich:
a.
der Zentralen Ausgleichsstelle, den IV-Stellen, und dem BSV für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem ATSG übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
b.
den Sachverständigen, den Gutachterstellen sowie der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
c.
der versicherten Person und den Entscheidbehörden bezüglich der Tonaufnahmen in Verfahren bis zur rechtskräftigen Verfügung.
³ Das Informationssystem nach Artikel 15 BISS ist folgenden Stellen für diejenigen Daten, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, zugänglich:
a.
der Zentralen Ausgleichstelle;
b.
den IV-Stellen;
c.
den Ausgleichskassen.
⁴7 SR …
⁴8 SR 831.10
4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006
⁴9
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
⁴9 SR 831.30
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS
Art. 1 Abs. 3
³ Das Bundesgesetz vom … 5⁰ über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist anwendbar.
5⁰ SR …
Art. 21 Abs. 2bis
²bis Die elektronische Kommunikation mit den Personen nach den Artikeln 37 b Absatz 1 und 37 c ATSG erfolgt über die Plattform nach Artikel 4 BISS 5¹ oder eine andere Plattform, welche die Anforderungen nach Artikel 37 a ATSG erfüllt.
5¹ SR …
Art. 26 Abs. 1 Bst. a und 2
¹ Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG 5² über:
a.
die Informationssysteme (Art. 49 a und 72 a Abs. 2 Bst. b AHVG);
² Aufgehoben
5² SR 831.10
Art. 26b
Aufgehoben
Art. 26c Zugriffsrechte
¹ Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 BISS 5³ sind den Organen nach Artikel 21 Absatz 2 für diejenigen Daten zugänglich, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
² Das Informationssystem nach Artikel 12 BISS ist folgenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem AHVG 5⁴ übertragenen Aufgaben zugänglich:
a.
den Organen nach Artikel 21 Absatz 2;
b.
der Zentralen Ausgleichsstelle;
c.
dem BSV;
d.
den Aufsichtsbehörden der Organe nach Artikel 21 Absatz 2.
5³ SR …
5⁴ SR 831.10
5. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
5⁵
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5⁵ SR 831.40
Art. 85a bis Zugriff auf Informationssysteme
Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 des Bundesgesetzes vom … ⁵6 über Informationssysteme in den Sozialversicherungen sind der Zentralstelle 2. Säule im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zugänglich.
⁵6 SR …
6. Bundesgesetz vom 20. März 1981
⁵7
über die Unfallversicherung
⁵7 SR 832.20
Art. 96a Zugriff auf Informationssysteme
Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 des Bundesgesetzes vom … ⁵8 über Informationssysteme in den Sozialversicherungen sind der Unfallversicherung zugänglich, um:
a.
für laufende Renten die Bezugsberechtigung zu überprüfen;
b.
die Leistungsansprüche zu beurteilen;
c.
Leistungen zu berechnen, zu gewähren oder mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d.
die Prämien zu berechnen und zu erheben.
⁵8 SR …
7. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
⁵9
über die Militärversicherung
⁵9 SR 833.1
Art. 94c Zugriff auf Informationssysteme
Die Informationssysteme nach den Artikeln 5-7 des Bundesgesetzes vom … 6⁰ über Informationssysteme in den Sozialversicherungen sind der Militärversicherung zugänglich, um:
a.
für laufende Renten die Bezugsberechtigung zu überprüfen;
b.
die Leistungsansprüche zu beurteilen;
c.
Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren.
6⁰ SR …
8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952
6¹
6¹ SR 834.1
Gliederungstitel vor Art. 1
Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS
Art. 1 Abs. 3
³ Das Bundesgesetz vom … 6² über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist anwendbar.
6² SR …
Art. 21 Abs. 1bis sowie 2 Bst. a und b
¹bis Die elektronische Kommunikation mit den Personen nach den Artikeln 37 b Absatz 1 und 37 c ATSG erfolgt über die Plattform nach Artikel 4 BISS 6³ oder eine andere Plattform, welche die Anforderungen nach Artikel 37 a ATSG erfüllt.
² Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG 6⁴ über:
a.
die Informationssysteme (Art. 49 a und 72 a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b.
Aufgehoben
6³ SR …
6⁴ SR 831.10
Art. 21a Abs. 1 sowie 2 Einleitungsteil, Bst. f und g
¹ Aufgehoben
² Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem nach Artikel 11 BISS 6⁵ von der ZAS bearbeitet. Sie werden von den dienstleistenden Personen zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Register übernommen:
f.
aus dem Informationssystem nach Artikel 5 BISS;
g.
aus dem Informationssystem nach Artikel 13 BISS.
6⁵ SR …
Art 21b Zugriffsrechte
Das Informationssystem nach Artikel 10 BISS 6⁶ ist den Ausgleichskassen und den von ihnen bezeichneten Zweigstellen für diejenigen Daten zugänglich, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
6⁶ SR …
9. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952
⁶7
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
⁶7 SR 836.1
Gliederungstitel vor Art. 1
I. Anwendbarkeit des ATSG und des Bundesgesetzes über Informationssysteme in den Sozialversicherungen
Art. 1 Abs. 2
² Das Bundesgesetz vom … ⁶8 über Informationssysteme in den Sozialversicherungen ist anwendbar.
⁶8 SR …
10. Familienzulagengesetz vom 24. März 2006
⁶9
⁶9 SR 836.2
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG und des BISS
Art. 1 Abs. 3
³ Das Bundesgesetz vom … 7⁰ über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist anwendbar.
7⁰ SR …
Gliederungstitel nach Art. 21
3
a
. Kapitel: Informationssystem für die Familienzulagen
Art. 21a
Aufgehoben
Art. 21b Abs. 1 und 3
¹ Das Informationssystem nach Artikel 13 BISS 7¹ ist folgenden Stellen zugänglich:
a.
den Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
b.
den Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 7² (AVIG);
c.
den AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 7³ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 7⁴ über die Invalidenversicherung;
d.
den kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind;
e.
den schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind;
f.
den kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Artikel 17 Absatz 2 ausüben;
g.
dem BSV, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 dieses Gesetzes und Artikel 72 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG 7⁵ erfüllt;
h.
dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 AVIG erfüllt;
i.
der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit sie Daten bearbeiten muss.
³ Auf der Plattform nach Artikel 4 BISS stehen der versicherten Person Informationen im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Familienzulagen zur Verfügung. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
7¹ SR …
7² SR 837.0
7³ SR 836.1
7⁴ SR 831.20
7⁵ SR 831.10
Art. 21c
Die Stellen nach Artikel 21 b Absatz 1 Buchstaben a-d melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Informationssystems nach Artikel 13 BISS 7⁶ notwendigen Daten.
7⁶ SR …
Art. 21d
Aufgehoben
Art. 25 Bst. a
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG 7⁷ gelten sinngemäss für:
a.
die Informationssysteme (Art. 49 a Abs. 1 und 2 und 72 a Abs. 2 Bst. b AHVG ⁷8 );
7⁷ SR 830.1
⁷8 SR 831.10
11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
⁷9
⁷9 SR 837.0
Art. 96e Pflicht zur elektronischen Kommunikation
¹ Die Arbeitgeber sind verpflichtet, in folgenden Fällen elektronisch über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) zu kommunizieren:
a.
Voranmeldung von Kurzarbeit nach Artikel 36;
b.
Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 38;
c.
Meldung des Arbeitsausfalls bei Schlechtwetter nach Artikel 45;
d.
Geltendmachung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung nach Artikel 47;
e.
Einsprache nach Artikel 52 ATSG 8⁰ gegen Verfügungen zu Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung;
f.
Erfüllung der Auskunftspflicht nach Artikel 56;
g.
Erfüllung der Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b.
² Verfügungen und Einspracheentscheide, die in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a-e erlassen werden, werden den Arbeitgebern rechtsgültig über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen eröffnet.
8⁰ SR 830.1
12. Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024
8¹
über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise
8¹ SR …; BBl 2025 20
Art. 26 Abs. 3 Bst. d
³ Das Informationssystem greift auf die Daten nach Artikel 15 Absatz 1 über Schnittstellen mit den folgenden Informationssystemen zu:
d.
dem zentralen Versichertenregister nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom … 8² über Informationssysteme in den Sozialversicherungen;
8² SR …
Bundesrecht
Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) (Entwurf)
Kurzer Titel
BISS
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