Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 2928
Art. 1
¹ Die Multilaterale Vereinbarung vom 28. August 2025 ³ der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion- Erklärungen (GloBE-Vereinbarung) wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die GloBE-Vereinbarung zu ratifizieren.
³ SR …; BBl 2025 2930
Art. 2
¹ Der Bundesrat wird ermächtigt, die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebiets in die Listen nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer iii der GloBE-Vereinbarung zu beschliessen.
² Er berücksichtigt als potenzielle Partnerstaaten:
a.
alle Mitgliedstaaten des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20, soweit sie Signatarstaaten der GloBE-Vereinbarung sind;
b.
gegebenenfalls weitere Signatarstaaten der GloBE-Vereinbarung.
Art. 3
¹ Der Bundesrat bestätigt gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der GloBE-Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügt, um die Einreichung von GloBE-Erklärungen in der Schweiz und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen zu ermöglichen. Er gibt das Datum des Beginns des ersten Geschäftsjahres, ab welchem die Informationen aus den GloBE-Erklärungen ausgetauscht werden, sowie den Zeitraum der vorläufigen Anwendung der GloBE-Vereinbarung an. Er nennt dabei die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten.
² Er notifiziert gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer iii der GloBE-Vereinbarung dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, an welche Staaten die Schweizerische Eidgenossenschaft die Informationen aus den GloBE-Erklärungen übermitteln möchte und von welchen Staaten sie diese erhalten möchte.
³ Er notifiziert gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der GloBE-Vereinbarung dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Primärergänzungssteuerregelung (IIR), eine Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) oder eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.
⁴ Er bestätigt gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der GloBE-Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutz-vorkehrungen verfügt.
⁵ Er notifiziert gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 der GloBE-Vereinbarung dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede Änderung, die er an einem der Inhalte der Notifikationen nach den Absätzen 1-4 nachträglich vorzunehmen gedenkt.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen (Entwurf)
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