Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
                            Allgemeinverfügung  über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 7. Oktober 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mai 2010 ¹  über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die im Anhang folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anwendung der Produkte hat nach den Vorschriften der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen abgegebenen Packungsbeilagen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lagerung und Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Produkte müssen in der Originalpackung getrennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on Lebens-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Futter- und Heilmitteln so gelagert werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umweltschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9023 St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde erhoben werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beizulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                | 7. Oktober 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Laurent Monnerat | 
Anhang
Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            open_with
                        
                        
                    
                    
                    
                | Wirkstoff(e): | Flutolanil 460.0 g/l | 
| Formulierungstyp: | SC Suspensionskonzentrat | 
| Flutola | Schweizerische Zulassungsnummer: D-7468 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 00A560-00/004 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Agrimotion Deutschland GmbH, Troisdorf, Deutschland | 
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
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