BBl 2025 2911
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
vom 7. Oktober 2025
Da
s
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 12
.
Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels
,
verfügt
:
Die im Anhang folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen:
Anwendung
Die Anwendung der Produkte hat nach den Vorschriften der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen abgegebenen Packungsbeilagen zu erfolgen.
Lagerung und Entsorgung
Die Produkte müssen in der Originalpackung getrennt
v
on Lebens-
,
Futter- und Heilmitteln so gelagert werden
,
dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind.
Lee
r
e Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden
.
Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle
,
einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien
-
und Umweltschutzgesetzgebung
.
¹
SR
916
.
161
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht
,
Postfach
,
9023 St. Gallen
,
Beschwerde erhoben werden
.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren
,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen
,
und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden
,
soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat
,
beizulegen
.
7. Oktober 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Laurent Monnerat

Anhang

Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel

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Wirkstoff(e): Flutolanil 460.0 g/l
Formulierungstyp: SC Suspensionskonzentrat
Flutola Schweizerische Zulassungsnummer: D-7468 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 00A560-00/004 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Agrimotion Deutschland GmbH, Troisdorf, Deutschland
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
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