BBl 2025 2893
CH - Bundesblatt

(Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)

Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

(Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)

Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 125

I

Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 ² über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird wie folgt geändert:
Titel
Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(AVEG)
Art. 5 Abs. 3 und 4
³ Werden Bestimmungen über Beiträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b allgemeinverbindlich erklärt, so sind die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357 b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind, verpflichtet, jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, bezüglich dieser Beiträge auf Verlangen kostenlos Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung zu gewähren.
⁴ Die Jahresrechnung setzt sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammen.
² SR 221.215.311

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)
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