Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 565
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
²
² SR 172.021
| Art. 20 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 2bis, 3 und 4 | |
| ²bis Folgende Mitteilungen, die durch Postsendungen überbracht werden, gelten zum nachstehenden Zeitpunkt als zugestellt: a. eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird: spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch;b. eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird: am nächstfolgenden Werktag.³ Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. ⁴ Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. |
2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
³
³ SR 173.110
Art. 44 Abs. 2
² Folgende Mitteilungen, die durch Postsendungen überbracht werden, gelten zum nachstehenden Zeitpunkt als zugestellt:
a.
eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird: spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch;
b.
eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird: am nächstfolgenden Werktag.
Art. 45 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 45a Massgebendes kantonales Recht
Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter oder ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.
3. Bundesgesetz vom 21. Juni 1963
⁴
über den Fristenlauf an Samstagen
⁴ SR 173.110.3
Titel
Bundesgesetz über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen
(BGFL)
Ingress
gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188 Absatz 2 der Bundesverfassung ⁵ ,
⁵ SR 101
Art. 1a
¹ Eine Mitteilung einer Behörde oder einer privaten Person, die durch Postsendung an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.
² Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem der Adressat oder die Adressatin oder dessen oder deren Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat.
³ Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Abreden zwischen dem Absender oder der Absenderin und dem Empfänger oder der Empfängerin, die den Empfang von Mitteilungen regeln.
4. Obligationenrecht
⁶
⁶ SR 220
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| Art. 78 Abs. 1 Fussnote | |
| ¹ Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag ⁷ , so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag. | |
| Art. 132 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text) | |
| Art. 1081 Abs. 1 Fussnote und 2 Fussnote | |
| ¹ Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag ⁸ , so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden. ² Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag ⁹ , so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, wer-den bei der Berechnung der Frist mitgezählt. |
⁷ Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen - SR 173.110.3 ).
⁸ Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen - SR 173.110.3 ).
⁹ Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen - SR 173.110.3 ).
5. Bundesgesetz vom 11. April 1889
1⁰
über Schuldbetreibung und Konkurs
1⁰ SR 281.1
| Art. 35 Abs. 1 | |
| ¹ Betrifft nur den französischen Text. |
6. Bundesgesetz vom 22. März 1974
1¹
über das Verwaltungsstrafrecht
1¹ SR 313.0
| Art. 31 Abs. 1 | |
| ¹ Betrifft nur den französischen Text. |
7. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927
¹2
¹2 SR 321.0
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| Art. 211 | |
| 3. Gemeinsame Bestimmungen. a. Fristen, Berechnung | ¹ Bei der Berechnung von mehrtägigen Fristen für die Einreichung der Disziplinarbeschwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. ² Eine Mitteilung, die durch Postsendung an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt. ³ Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. ⁴ Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. |
| Art. 211a | |
| Wahrung und Erstreckung | ¹ Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist. ² Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. |
| Art. 211b | |
| Wiederherstellung | ¹ Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Rechts-mittelinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nachzuholen. ² Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Rechtsmittelinstanz. |
| Art. 212 Randtitel | |
| b. Rechtsmittelverzicht | |
| Art. 213 Randtitel | |
| c. Schutz des Beschwerderechts |
8. Militärstrafprozess vom 23. März 1979
¹3
¹3 SR 322.1
Art. 46 Berechnung
¹ Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung.
² Eine Mitteilung, die durch Postsendung an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.
³ Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
⁴ Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.
Art. 46a Wahrung und Erstreckung
¹ Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Stelle gelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an das Gefängnispersonal, das für die Weiterleitung besorgt ist.
² Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
³ Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden.
9. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
¹4
über die direkte Bundessteuer
¹4 SR 642.11
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 118a Zustellung
¹ Eine Mitteilung, die durch Postsendung an einem Samstag, Sonntag oder einem staatlich anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.
² Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Veranlagungskantons nach den Artikeln 105-107.
Art. 119 Sachüberschrift
Erstreckung
10. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990
¹5
¹5 SR 642.14
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Kapitels
Art. 38a bis Zustellung
¹ Eine Mitteilung, die durch Postsendung an einem Samstag, Sonntag oder einem staatlich anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.
² Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Veranlagungskantons nach den Artikeln 105-107 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹6 über die direkte Bundessteuer.
¹6 SR 642.11
11. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
¹7
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
¹7 SR 830.1
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 2bis und 3-5
Berechnung der Fristen
²bis Aufgehoben
³ Die folgenden Mitteilungen, die durch Postsendungen überbracht werden, gelten zum nachstehenden Zeitpunkt als zugestellt:
a.
eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird: spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch;
b.
eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird: am darauffolgenden Werktag.
⁴ Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
⁵ Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat.
Art. 38a Stillstand der Fristen
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
II
Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang geregelt.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
| Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Anhang
(Ziff. II)
Koordination mit anderen Erlassen
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
¹8
(VwVG; Ziff. I / 1) oder die Änderung des VwVG im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024
¹9
über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (Anhang Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung des VwVG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 20 Abs. 2quater
²quater Erfolgt der erstmalige Abruf an einem Samstag, einem Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.
¹8 SR 172.021
¹9 BBl 2025 19
2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
2⁰
(BGG; Ziff. I / 2) oder die Änderung des BGG im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024
2¹
über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (Anhang Ziff. 3) in Kraft tritt, lautet die nachfolgende Bestimmung des BGG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 44 Abs. 4
⁴ Erfolgt der erstmalige Abruf an einem Samstag, einem Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.
2⁰ SR 173.110
2¹ BBl 2025 19
3. Militärstrafprozess vom 23. März 1979
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979
2²
(MStP; Ziff. I / 8) oder die Änderung des MStP im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024
²3
über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (Anhang Ziff. 16) in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Bestimmungen des MStP mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 46 Abs. 1bis und 2
¹bis Erfolgt der erstmalige Abruf einer Mitteilung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag und innerhalb von sieben Tagen seit der Zustellung, so gilt die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt.
² Eine Mitteilung, die durch Postsendung an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.
Art. 46a Abs. 1
¹ Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist über eine Plattform nach dem BEKJ ²4 eingereicht worden sein, an die zuständige Stelle gelangt sein oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an das Gefängnispersonal, das für die Weiterleitung besorgt ist.
²4 SR …
2² SR 322.1
²3 BBl 2025 19
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
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