Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 104285
Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 104285
Widersprechende Partei PRADA S.A., 23, Rue Aldringen, 1118 Luxembourg, Luxemburg, vertreten durch Schluep IP Law AG, Falkenplatz 7, 3012 Bern, Schweiz, Internationale Marke Nr. 686197 - miu miu ((fig.)) gegen Widerspruchsgegnerische Partei PRADA GROUP LIMITED, 53 Whateleys Drive, Kenilworth, Warwickshire, CV8 2GY, Grossbritannien, Schweizer Marke Nr. 819559 - miu miu ((fig.))
Gestützt auf Artikel 31 ff. i.V.m. Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11 ), Artikel 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111 ), Artikel 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148 ) sowie auf Artikel 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 ) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 16. September 2025 Folgendes verfügt:
1.
Die widerspruchsgegnerische Partei wird vom Verfahren ausgeschlossen.
2.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104285 wird teilweise gutgeheissen.
3.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 819559 «miu miu ((fig.))» wird für folgende Waren widerrufen:
Klasse 10: LED-Geräte für die ästhetische Gesichtsbehandlung; Massagegräte; medizinische Apparate und Instrumente; Spezialkoffer für medizinische Instrumente; Stützstrümpfe für chirurgische Zwecke; Krampfaderstrümpfe; Geräte für die Physiotherapie; Apparate zur Mikrodermabrasion für medizinische oder therapeutische Zwecke; Kühlpflaster für medizinische Zwecke; Apparate zur ästhetischen Gesichtsbehandlung mit Ultraschallwellen;
Klasse 27: Matten; Yogamatten; Turnmatten.
4.
Weitergehend wird der Widerspruch abgewiesen.
5.
Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem IGE.
6.
Die widersprechende Partei hat der widerspruchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung von 1000 Franken (einschliesslich der Hälfte der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
7.
Dieser Entscheid wird der widersprechenden Partei schriftlich eröffnet. Der widerspruchsgegnerischen Partei wird das Dispositiv des Entscheids durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet (vgl. Art. 36 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021 ]).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die
Beschwerdefrist
ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
| 2. Oktober 2025 | Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Marken & Designs |
Bundesrecht
Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 104285
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