Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Schiessplatz Reppischtal; Erneuerung Panzerabwehrzielbahn, Erstellung von 6 Zielvorrichtungen und Lärmsanierung (Antrag auf Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV)
Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Schiessplatz Reppischtal; Erneuerung Panzerabwehrzielbahn, Erstellung von 6 Zielvorrichtungen und Lärmsanierung (Antrag auf Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV)
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom 7. Oktober 2025
Gemeinden:
Birmensdorf, Urdorf und Bergdietikon
Gesuchstellerin:
armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost
Gesuchsunterlagen:
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Bauprojekt inkl. Planbeilagen
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Gesuch zuhanden Eidg. Starkstrominspektorat
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Gewässerschutzkonzept
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Entsorgungskonzepte
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Massnahmenkonzept Neophyten
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Altlastensanierungsprojekt
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Lärmgutachten inkl. Beilagen
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Erleichterungsgesuch
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Isophonenkarte
Gegenstand:
Das Vorhaben umfasst die Anpassung der Panzerabwehrzielbahn sowie die Erstellung von sechs fixen Zielvorrichtungen auf dem Schiessplatz Reppischtal (inkl. Altlastensanierung). Zudem soll der Schiessplatz Reppischtal mit vorliegendem Vorhaben gleichzeitig gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41 ) saniert werden. Gemäss Lärmbericht sind keine verhältnismässigen oder betriebliche Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte möglich. Für die vier verbleibenden Grenzwertüberschreitungen werden deshalb Erleichterungen nach Artikel 14 Absatz 1 LSV beantragt. Mit vorliegendem Verfahren sollen zudem die zulässigen Lärmimmissionen des Schiessplatzes gemäss Artikel 37 a Absatz 1 LSV in der Plangenehmigung festgelegt werden.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10 ), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51 ) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711 ). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren:
Nach Artikel 126 und 126 d MG in Verbindung mit Artikel 62 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010 ) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
UVP:
Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10 a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01 ).
Ausnahmebewilligungen:
Für das Projekt sind nach aktuellem Planungsstand folgende umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen nötig:
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Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum gemäss Artikel 41 c Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201 )
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Erleichterungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41 )
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 7. Oktober bis 5. November 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
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Gemeindeverwaltung Birmensdorf, Abteilung Hochbau, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf
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Gemeindeverwaltung Urdorf, Bauabteilung, Bahnhofstrasse 16, 8902 Urdorf
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Gemeindehaus Bergdietikon, Kanzlei, Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon
Aussteckung / Profilierung:
Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.
Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021 ) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126 f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126 f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126 c Abs. 3 MG).
Enteignungsbann:
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Mitteilung an Mieter und Pächter:
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).
| 2. Oktober 2025 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport |
Bundesrecht
Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Schiessplatz Reppischtal; Erneuerung Panzerabwehrzielbahn, Erstellung von 6 Zielvorrichtungen und Lärmsanierung (Antrag auf Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV)
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