BBl 2025 128
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe
Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 17. Dezember 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Die Bundesratsbeschlüsse vom 15. April 2014, vom 5. März 2015, vom 7. Dezember 2016, vom 19. März 2019, vom 11. März 2020, vom 17. Dezember 2020, vom 7. Dezember 2021, vom 20. Juni 2022, vom 11. Mai 2023 und vom 25. Januar 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.
¹ BBl 2014 3621 ; 2015 2253 ; 2016 8963 ; 2019 2875 ; 2020 2219 , 10083 ; 2021 2883 , 2022 1684 ; 2023 1223 ; 2024 241

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 28, 28.2 (Arbeitszeit)
28.2
Arbeitszeitkontrolle
Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage der betrieblichen Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen. Die Abfahrtszeiten und -orte sowie die Ankunftszeiten und -orte der … Reisewege müssen gesondert zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Zweck muss das von der PLK zur Verfügung gestellte Formular … oder ein in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. Betrieben, welche gegen diese Auflagen verstossen, wird eine Konventionalstrafe gemäss Artikel 13.4 lit. c GAV auferlegt. Am Ende des Jahres und am Ende des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitkontrolle auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle.

Anhang 10

Mindestlöhne und Lohnanpassungen

Art. 1 Arbeitszeit
Gestützt auf Artikel 28.3 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2025 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2088 Stunden.
Art. 2 Anpassung Effektivlöhne
… Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 60 Franken für alle … unterstellten Arbeitnehmenden mit einem monatlichen Bruttolohn bis und mit 5800 Franken am 31. Dezember 2024. Dies gilt für Anstellungen vor dem 1. Oktober 2024.
Art. 3 Mindestlöhne ²
In Anwendung von Artikel 41 GAV gelten folgende Mindestlöhne.
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173,3 zum Monatslohn.
Kategorie A: Isolierspengler EFZ mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung oder mit nachgewiesenem QV-Abschluss der Länder D-A-CH.
Deutschland: WKSB Isolierer Gesellenbrief
Schweiz: Isolierspengler EFZ
Österreich: Wärme-Kälte-Schall-und Brandschutztechniker mit Lehrabschluss
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Kategorie pro Monat/Fr. pro Stunden/Fr.
im 1. Jahr nach Lehrabschluss 4600.- 26.55
im 3. Jahr nach Lehrabschluss 4800.- 27.70
im 5. Jahr nach Lehrabschluss 5000.- 28.85
im 7. Jahr nach Lehrabschluss 5200.- 30.00
im 10. Jahr nach Lehrabschluss 5600.- 32.30
Handhabung der Zählweise:
Ab EFZ-/QV-Abschluss bis Ende Jahr + folgendes Kalenderjahr = 1 Jahr nach Lehrabschluss.
Folgende Kalenderjahre = normale Zählweise
Kategorie B: Isolierspengler ohne abgeschlossene Lehrabschlussprüfung oder ohne nachgewiesenen QV-Abschluss der Länder D-A-CH wie auch alle artverwandten und sonstigen Berufe bzw. Tätigkeiten.
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Altersjahr* pro Stunden/Fr. pro Monat/Fr. pro Jahr/Fr. (inkl. 13 ML)
20 24.30 4210.- 54 730.-
21 24.85 4310.- 56 030.-
22 25.15 4360.- 56 680.-
23 25.75 4460.- 57 980.-
24 26.30 4560.- 59 280.-
25 26.90 4660.- 60 580.-
26 27.75 4810.- 62 530.-
27 28.35 4910.- 63 830.-
28 28.90 5010.- 65 130.-
29 29.50 5110.- 66 430.-
30 30.35 5260.- 68 380.-
41 30.65 5310.- 69 030.-
*
Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
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Lehrjahr pro Monat/Fr. pro Jahr/Fr.
1. Lehrjahr 1000.- 13 000.-
2. Lehrjahr 1350.- 17 550.-
3. Lehrjahr 1850.- 24 050.-
Zusätzlich Spesen in der Höhe von 340 Franken pro Monat bzw. 18 Franken pro Arbeitstag (Art. 46 GAV).
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
III
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
IV
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
17. Dezember 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
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