BBl 2025 80
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 16. Januar 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Das Pflanzenschutzmittel

Redigo M mit den Wirkstoffen Metalaxyl (20 g/l) und Prothioconazol (100 g/l)
wird, befristet bis zum 31. Mai 2025, ausschliesslich zur Produktion von 20 000 kg Saatgut für den Export mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendungsverfahren Auflagen
Feldbau
Mais (Saatgutbehandlung) Keimlingskrankheiten Aufwandmenge: 15 ml/Saatguteinheit (50 000 Körner) 1, 2
Auflagen für den Einsatz
1
Beizen des Saatguts: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
2
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.
-
Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.
Gefahrenkennzeichnungen:
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazolin-3-on und Reaction mass aus: 5-Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
-
EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
-
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
-
H410:
Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Signalwort:
-
Achtung
Gefahrensymbole und -bezeichnungen:
-
GHS07 Vorsicht gefährlich
-
GHS08 Gesundheitsgefährdend
-
GHS09 Gewässergefährdend

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
16. Januar 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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