BBl 2025 54
CH - Bundesblatt

Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Schiessplatz Simplon; Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur

Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Schiessplatz Simplon; Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur

Mitwirkung und Anhörung vom 14. Januar 2025

Gemeinde:
Simplon
Gesuchstellerin:
armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte
Gesuchsunterlagen:
Gesuchsdossier inkl. Pläne, Anhänge und Beilagen, unter anderem:
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Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
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Lärmgutachten Schiesslärm / Erleichterungsgesuch
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Lärmgutachten Helikopterläm / Erleichterungsgesuch
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Bericht Altlastensanierung Anlagen Sal und Baumgarten
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Dokumentation Aussteckung/Profilierung
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Visualisierungen
Gegenstand:
Das Projekt zum Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur umfasst folgende Elemente:
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Spittelmatte: Instandsetzung und Umbau des Barralhauses zur Nutzung als Truppenunterkunft, mit Truppenpark- und Aufmunitionierungsplatz;
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Spittelmatte: Neuer Helikopterlandeplatz mit Betankungsanlage beim Barralhaus;
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Spittelmatte: Optimierung Ausbildungsanlage Artillerie (Verbreiterung Strasse und Erstellen neuer bodenebener Schiesspodeste);
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Spittelmatte: Neue Kurzdistanzschiessanlage mit zwei Boxen;
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Passhöhe Simplon: Neues Betriebsgebäude, Integration der öffentlichen Sanitäranlage des Bundesamtes für Strassen (ASTRA);
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Rückbau und Altlastensanierung der ehemaligen Kurzdistanzschiessanlagen Sal und Baumgarten;
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Rückbau des bisherigen Betriebsgebäudes «Chalet Rothen».
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10 ), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51 ) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711 ). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren:
Nach Artikel 126 und 126 d MG in Verbindung mit Artikel 62 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010 ) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
UVP:
Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10 a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01 ).
Ausnahmebewilligungen:
Für das Projekt sind nach aktuellem Planungsstand folgende umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen nötig:
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Erleichterungen gemäss Artikel 14 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41 );
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Ausnahmebewilligung für die Beseitigung der Ufervegetation gemäss Artikel 22 Absatz 2 und 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451 );
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Nachträgliche Bewilligung: Eindolung des Baches im Bereich Parkplatz Barralhaus gemäss Artikel 38 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20 ).
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 15. Januar bis 13. Februar 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeinde Simplon, Gemeindekanzlei, Dorfplatz 25, 3907 Simplon Dorf.
Die Unterlagen können zudem online unter www.ar.admin.ch/simplon
abgerufen werden.
Aussteckung / Profilierung:
Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.
Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021 ) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126 f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126 f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126 c Abs. 3 MG).
Enteignungsbann:
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Mitteilung an Mieter und Pächter:
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).
14. Januar 2025 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Bundesrecht
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