BBl 2025 24
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
vom 20. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 792
Art. 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Erklärung zu den Artikeln 15-17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 ³ über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen dahingehend zu ändern, dass für die Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Instruments zur Ton- oder Bildübertragung keine vorgängige Genehmigung erforderlich ist, sofern bestimmte Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutze der betroffenen Person erfüllt sind. Die einzelnen Bedingungen sind in der Erklärung aufzuführen.
³ SR 0.274.132
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
Nationalrat, 20. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 20. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 19. April 2025

Anhang

(Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 ⁴ über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:
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Art. 11
XIII. Rechtshilfe 1. Grundsatz ¹ Hoheitliche Handlungen, die im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken und Beweisaufnahmehandlungen, haben mittels Rechtshilfe zu erfolgen. Es gelten die Kapitel I und II der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 ⁵ betreffend Zivilprozessrecht. ² Eine Prozesspartei, die sich in der Schweiz aufhält, kann jedoch unmittelbar zur Übermittlung von Eingaben oder Beweismitteln aufgefordert werden, wenn die Aufforderung ohne Strafandrohung erfolgt und auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wird. ³ Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, können überdies mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Mittels zur Ton- oder Bildübertragung an einer Verhandlung im Ausland teilnehmen oder auf dieselbe Weise von einer durch eine ausländische Behörde ermächtigten Person befragt werden. Kapitel II des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 ⁶ über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt sinngemäss. ⁴ Soweit das Bundesrecht nichts Anderes vorsieht, wird die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.
Art. 11a Randtitel und Abs. 4
2. Durchführung ⁴ Aufgehoben
⁴ SR 291
⁵ SR 0.274.12
⁶ SR 0.274.132
Bundesrecht
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