BBl 2025 7
CH - Bundesblatt

Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt»

Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt»

Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 13. Dezember 2024 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt», nachdem das Initiativkomitee sich am 13. Dezember 2024 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 13. Dezember 2024 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Amacker Kathrin, Im Klosteracker 25, 4102 Binningen
2.
Arnanda Sylvie, Rue du Grand-Pré 52, 1202 Genève
3.
Barakat Aurélien, Quai du Cheval-Blanc 22, 1227 Les Acacias
4.
Comte Raphaël, Case postale 76, 2035 Corcelles
5.
Corbat Gauthier, La Côte 13, 2943 Vendlincourt
6.
Dalbert Anina, Hornhof 183, 5064 Wittnau
7.
de Buman Dominique, Place de Notre-Dame 12, 1700 Fribourg
8.
Flach Beat, Im Fahr 18, 5105 Auenstein
9.
Fonio Giorgio, Corso S. Gottardo 88, 6830 Chiasso
10.
Frischkopf Karolina, Avenue de Morges 62, 1027 Lonay
11.
Gosteli Hauser Danièle, Alpenweg 15d, 3110 Münsingen
12.
Hess Lorenz, Bergackerstrasse 93, 3066 Stettlen
13.
Jost Marc, Hohmadstrasse 29, 3600 Thun
14.
Künzli Thomas, Seestrasse 24, 9326 Horn
15.
Leissing Anna, Stauffacherstrasse 41, 3014 Bern
16.
Lustenberger Andreas, Bahnhofstrasse 20a, 6340 Baar
17.
Marti Samira, Curt Goetz-Strasse 27, 4102 Binningen
18.
Meier-Schatz Lucrezia, Haus zum Bädli, 9127 St. Peterzell
19.
Menn Iris, Dubstrasse 39, 8003 Zürich
20.
Moix Maxime, Route du Canal 18, 1963 Vétroz
21.
Müller-Altermatt Stefan, Dorfstrasse 6, 4715 Herbetswil
22.
Quadranti Matteo, Via Belvedere 12A, 6828 Balerna
23.
Ruey Claude, Chemin des Plantaz 8, 1260 Nyon
24.
Ryser Franziska, Schneebergstrasse 2, 9000 St. Gallen
25.
Schneider Schüttel Ursula, Oberes Neugut 21, 3280 Murten
26.
Valentin Sylvia, Gutenbergstrasse 50, 3011 Bern
27.
Vogler Karl, Sattelmattstrasse 24, 6078 Bürglen
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Koalition für Konzernverantwortung, Monbijoustrasse 31, Postfach, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 7. Januar 2025.
24. Dezember 2024 Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0

Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt»

Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 101a Verantwortungsvolle Wirtschaft
¹ Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
² Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln.
³ Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze:
a.
Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte und der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; diese erstreckt sich risikobasiert über die Geschäftsbeziehungen.
b.
Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und indirekten Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen.
c.
Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar.
⁴ Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen.
⁵ Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können.
Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101 a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
⁴ SR 101
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt». Vorprüfung
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