Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (231.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsverordnung, URV) vom 26. April 1993 (Stand am 1. Juli 2025)
¹ SR 231.1 ² SR 172.010.31 ³ SR 172.010 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).

1. Kapitel: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Wahl
¹ Bei der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) sorgt der Bundesrat für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung, welche die Fachkunde, die vier Sprachgemeinschaften, die Regionen des Landes sowie beide Geschlechter angemessen berücksichtigt.
² Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin, die beisitzenden Mitglieder, deren Ersatzleute sowie die weiteren Mitglieder. Aus dem Kreis der beisitzenden Mitglieder wird der Vizepräsident beziehungsweise die Vizepräsidentin bestimmt.
³ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) lässt Namen, Vornamen und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder im Bundesblatt veröffentlichen.
⁴ Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Departement Antrag.
Art. 2 ⁵ Rechtsstellung
¹ Die Amtsdauer, das Ausscheiden aus der Schiedskommission und die Entschädigungsansprüche für Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996⁶.
² Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).
⁶ [ AS 1996 1651 ; 2000 1157 ; 2008 5949 Ziff. II. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: Art. 8 a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 ( SR 172.010.1 ).
Art. 3 Administrative Leitung
¹ Der Präsident oder die Präsidentin ist für die administrative Leitung der Schiedskommission zuständig. Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin diese Aufgabe.
² Zur Unterstützung in der administrativen Tätigkeit kann das Sekretariat (Art. 4) beigezogen werden.
Art. 4 Sekretariat
¹ Das Departement bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schiedskommission das Sekretariat der Schiedskommission, dem ein juristischer Sekretär oder eine juristische Sekretärin vorsteht. Es stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.⁷
¹bis Das Arbeitsverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.⁸
² Das Sekretariat ist in der Ausübung seiner Funktionen von den Verwaltungsbehörden unabhängig und nur an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden.
³ Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Redaktion von Verfügungen, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden;
b.
Protokollführung;
c.
Führung der Dokumentation, Information der Schiedskommission und redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung geeigneten Entscheide.
⁴ Der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin hat in Verhandlungen, in denen er oder sie das Protokoll führt, beratende Stimme.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).
Art. 5 ⁹ Information
¹ Die Schiedskommission veröffentlicht ihre Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.
² Sie kann ihre Entscheide in einer Datenbank auf ihrer Website veröffentlichen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).
Art. 6 Sitz
Die Schiedskommission hat ihren Sitz in Bern.
Art. 7 ¹⁰ Rechnungsführung
Die Schiedskommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Departements. Das Departement stellt die Einnahmen und die nach Personal- und Sachkosten gesonderten Ausgaben der Kommission in den Voranschlag ein.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).
Art. 8 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 9 Antragstellung
¹ Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) ein.
² Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Schiedskommission mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen.
³ Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, so kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen.
Art. 10 Einleitung des Verfahrens
¹ Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Genehmigungsverfahren ein, indem er oder sie gestützt auf Artikel 57 URG die Spruchkammer einsetzt und unter deren Mitgliedern Ausfertigungen der Eingaben samt Beilagen und allenfalls weitere Akten in Umlauf setzt.
² Der Präsident oder die Präsidentin stellt den Antrag auf Genehmigung eines Tarifs den massgebenden an den Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften beteiligten Nutzerverbänden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung zu.
³ Geht aus dem Genehmigungsantrag eindeutig hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden (Art. 46 Abs. 2 URG) zu einer Einigung geführt haben, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
Art. 11 ¹² Zirkularbeschluss
Entscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Antrag eines Mitgliedes der Spruchkammer auf Einberufung einer Sitzung gestellt wird; Zwischenentscheide ergehen auf dem Zirkulationsweg.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).
Art. 12 Einberufung einer Sitzung
¹ Der Präsident oder die Präsidentin legt den Sitzungstermin fest, bietet die Mitglieder der Spruchkammer auf und teilt den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung mit.
² Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Schiedskommission (Art. 6) statt.
Art. 13 Anhörung
Die beteiligten Parteien haben das Recht auf mündliche Anhörung.
Art. 14 Beratung
¹ Führt die Anhörung nicht zu einer Einigung unter den Parteien, so schreitet die Spruchkammer unmittelbar zur Beratung.
² Die Beratung und die anschliessende Abstimmung finden unter Ausschluss der Parteien statt.
³ Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 15 Anpassung der Tarifvorlage
¹ Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.
² Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Spruchkammer die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG).
Art. 16 Eröffnung des Entscheids
¹ Der Entscheid wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin im Anschluss an die Beratung mündlich oder schriftlich im Dispositiv eröffnet.¹³
² Der Präsident oder die Präsidentin prüft und genehmigt die schriftliche Begründung selbständig; wirft die Abfassung Fragen auf, so können diese auf dem Zirkulationsweg den andern Mitgliedern der Spruchkammer zur Prüfung unterbreitet werden.¹⁴
³ Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids massgebend.¹⁵
⁴ Im Entscheid werden die Mitglieder der Spruchkammer sowie der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin mit Namen genannt; der juristische Sekretär oder die juristische Sekretärin unterzeichnet den Entscheid neben dem Präsidenten oder der Präsidentin.
¹³ Fassung gemäss bei Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5152 ).

3. Abschnitt: ¹⁶ Gebühren

¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 )
Art. 16 a Gebühren und Auslagen
¹ Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55–60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14–18 der Verordnung vom 10. September 1969¹⁷ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
² Für die Auslagen der Schiedskommission wird gesondert Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten namentlich:
a.
Taggelder und Entschädigungen;
b.
Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen;
c.
Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt;
d.
Übermittlungs- und Kommunikationskosten.
¹⁷ SR 172.041.0
Art. 16 b Zahlungspflicht
¹ Die Verwertungsgesellschaft, die den Tarif zur Genehmigung vorlegt, muss die Gebühren und Auslagen bezahlen.
² Sind für dieselben Kosten mehrere Verwertungsgesellschaften zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.
³ Die Schiedskommission kann in begründeten Fällen den an einem Verfahren teilnehmenden Nutzerverbänden einen Teil der Kosten auferlegen.
Art. 16 c Fälligkeit
Die Gebühren und Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.
Art. 16 d Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁸.
¹⁸ SR 172.041.1

1 a. Kapitel: ¹⁹ Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).
Art. 16 e ²⁰ Organisation
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) nimmt die Aufgaben der Fachstelle nach Artikel 39 b Absatz 1 URG wahr.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
Art. 16 f Wahrnehmung der Aufgaben
¹ Die Fachstelle klärt aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen (Art. 39 b Abs. 1 Bst. a URG) oder gestützt auf Meldungen (Art. 16 g ) ab, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung technischer Massnahmen vorliegen.
² Stellt sie solche Anhaltspunkte fest, so strebt sie als Verbindungsstelle (Art. 39 b Abs. 1 Bst. b URG) mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an.
³ Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.²¹
⁴ Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch Beauftragte, die nicht der Bundesverwaltung angehören, beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6213 ).
Art. 16 g Meldungen
¹ Wer vermutet, dass technische Massnahmen missbräuchlich angewendet werden, kann dies der Fachstelle schriftlich melden.
² Die Fachstelle bestätigt den Eingang der Meldung und prüft sie nach Artikel 16 f Absatz 1.
³ Sie benachrichtigt die Betroffenen über das Ergebnis ihrer Abklärungen.

2. Kapitel: Schutz von Computerprogrammen

Art. 17
¹ Der nach Artikel 12 Absatz 2 URG zulässige Gebrauch eines Computerprogramms umfasst:
a.
die bestimmungsgemässe Verwendung des Programms, zu der das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern sowie die im Rahmen dieser Tätigkeiten erforderliche Herstellung eines Werkexemplares durch den rechtmässigen Erwerber oder die rechtmässige Erwerberin gehören;
b.
das Beobachten des Funktionierens des Programms, das Untersuchen oder Testen desselben zum Zweck der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, wenn dies im Rahmen der Handlungen zur bestimmungsgemässen Verwendung erfolgt.
² Nach Artikel 21 Absatz 1 URG erforderliche Informationen über Schnittstellen sind solche, die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen unerlässlich und dem Benutzer oder der Benutzerin von Programmen nicht ohne weiteres zugänglich sind.
³ Eine unzumutbare Beeinträchtigung der normalen Auswertung des Programms im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 URG liegt insbesondere vor, wenn die im Rahmen der Entschlüsselung gewonnenen Schnittstelleninformationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform verwendet werden.

Kapitel 2 a : …

Art. 17 a ²²
²² Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003 ( AS 2003 4501 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).

3. Kapitel: ²³ Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

²³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
Art. 18 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
Art. 18 a Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 18 b Antrag auf Hilfeleistung
¹ Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellen.
² Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.
³ Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 19 Zurückbehalten von Waren
¹ Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson zur Verwahrung.
² Es teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender oder die Absenderin der zurückbehaltenen Ware mit.
³ Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Menge und die Art sowie den Absender oder die Absenderin der vernichteten Ware mit.
⁴ Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 3 beziehungsweise 4 URG fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
Art. 20 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
¹ Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung.
² Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 20 a Proben oder Muster
¹ Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.
² Das BAZG kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
³ Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 20 b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
¹ Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
² Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm oder ihr eine angemessene Frist.
³ Gestattet es dem Antragsteller oder der Antragstellerin, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie des Anmelders, Besitzers, oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin.
Art. 20 c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
¹ Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Aufforderung nicht nach oder gibt er oder sie innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.
² Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 20 d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
¹ Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 75–77 h bis URG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware oder der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware, insbesondere dessen oder deren Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 76 URG;
c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 77 URG zurückbehaltenen Waren;
d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
² Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.
³ Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 21 Gebühren
¹ Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007²⁴ über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit .
² Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016²⁵ über Gebühren.
²⁴ SR 631.035
²⁵ SR 232.148

4. Kapitel: …

Art. 21 a– 21 f ²⁶
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 1778). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2427 ).

5. Kapitel: ²⁷ Schlussbestimmungen

²⁷ Ursprünglich 4. Kapitel
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a.
die Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 1941²⁸ zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten;
b.
die Verordnung des EJPD vom 8. April 1982²⁹ über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten;
c.
das Reglement vom 22. Mai 1958³⁰ der Eidgenössischen Schiedskommission betreffend Verwertung von Urheberrechten.
²⁸ [BS 2 836; AS 1956 1692 ; 1978 1692 ; 1982 523 ]
²⁹ [ AS 1982 525 ]
³⁰ [ AS 1958 273 ]
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht