Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirk... (817.022.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft 1

(VRLtH) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1245 ).
² SR 817.02
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.³
² Diese Verordnung gilt nicht für:
a.
in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder zur Diagnose des Immunstatus;
b.
Kontaminanten nach der Kontaminantenverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁴;
c.
Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1245 ).
⁴ SR 817.022.15
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Rückstandshöchstgehalt : die Konzentration des Rückstands eines pharmakologisch wirksamen Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in einem Lebensmittel tierischer Herkunft vorhanden sein darf.
b.
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe : alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte sowie um ihre in Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbleibenden Stoffwechselprodukte handelt.
c.
Verbotene Stoffe : pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen, da sie möglicherweise ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder keine endgültigen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Rückstände eines solchen Stoffes auf die menschliche Gesundheit gezogen werden können.
d.
Referenzwert für Massnahmen : der Rückstandsgehalt eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der aus Kontrollgründen für bestimmte Stoffe festgelegt wird, für die keine Höchstgehalt festgesetzt wurde.
Art. 3 Rückstandshöchstgehalte
¹ Die Höchstgehalte von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie die Einstufung dieser Stoffe richten sich nach Liste 1 des Anhangs.
² Die Höchstgehalte von Rückständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und e der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011⁵ (FMV) in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 2 des Anhangs.
³ Die Höchstgehalte von aus Verschleppung stammenden Rückständen an Futtermittelzusatzstoffen, wie Kokzidiostatika und Histomonostatika, in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 3 des Anhangs.
⁴ Die verbotenen Stoffe richten sich nach Liste 4 des Anhangs.
⁵ Die Referenzwerte für Massnahmen richten sich nach Liste 5 des Anhangs.
⁵ SR 916.307
Art. 4 Inverkehrbringen
¹ Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen dürfen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein.
² Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von Stoffen enthalten, die:
a.
die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte überschreiten;
b.
verboten sind; oder
c.
nicht zugelassen sind.
³ Ein Lebensmittel darf in Abweichung von Absatz 2 Buchstaben b und c in Verkehr gebracht werden, wenn:
a.
für einen dieser Stoffe ein Referenzwert für Massnahmen festgelegt wurde; und
b.
der Rückstandshöchstgehalt unter diesem Referenzwert liegt.
Art. 5 Nachführen des Anhangs
¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) passt den Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
² Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 6 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
¹ Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen.
² Die Weisungen werden im Internet publiziert.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Rückstände von Wirkstoffen, die bisher in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004⁶ aufgeführt waren und in Liste 1 nun nicht enthalten sind, dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
⁶ SR 812.212.27
Art. 7 a ⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2019
Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3359 ).
Art. 7 b ⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022
Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung des Anhangs Liste 1 vom 14. Februar 2022 nicht entsprechen, dürfen ab dem 14. März 2023 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 123 ).
Art. 7 c ⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025
Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung vom 2. Juni 2025 in Bezug auf die Listen 1, 2 und 5 des Anhangs nicht entsprechen, dürfen ab dem 31. Dezember 2025 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 202 5 390).
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 390 ).
(Art. 3 Abs. 1–5 und 4 Abs. 2 Bst. a)

Listen der Rückstandshöchstgehalte

1 Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft

Die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010¹¹ festgelegt.
¹¹ Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/860, ABl. L, 2024/860, 19.3.2024.

2 Liste der Höchstgehalte für Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft

2.1  Erläuterungen zur Liste
Anwendungszweck
2.1.1
K = Kokzidiostatika nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e FMV¹². Zulassung nach Artikel 22 Absatz 7¹³ FMV.
2.1.2
F = Sensorische Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FMV. Zulassung nach Artikel 20 FMV in Verbindung mit der Liste im Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁴.
2.1.3
Z = Zootechnische Zusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d FMV. Zulassung nach Artikel 22 Absatz 7¹⁵ FMV.
2.2  Liste

1

2

3

3

Wirkstoff

Anwendungszweck

Tierart

Lebensmittel

Rückstandshöchstgehalt µg/kg

Adonirubin und Canthaxanthin, Summe

F

Lachs

Muskel

10 000

"

F

Forelle

Muskel

8 000

Beta-apo-8’-Carotinsäure-Ethylester

F

Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Leber

8 000

"

F

"

Eigelb

20 000

"

F

"

Haut/Fett

2 500

Canthaxanthin

F

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke

Eigelb

30 000

"

F

"

Leber

15 000

F

"

Haut/Fett

2 500

Canthaxanthin

Z

Zuchthennen

Leber

15 000

"

Z

"

Haut/Fett

2 500

Diclazuril

K

Masthühner, Masttruten, Mast- und Zuchtperlhühner, Junglegehennen, Fasane

siehe Liste 1.

siehe Liste 1.

Diclazuril

K

Kaninchen

siehe Liste 1.

siehe Liste 1.

Dinitrocarbani-lid

(Nicarbazin)

K

Masthühner, Masttruten, Junglegehennen

Leber

15 000

"

K

"

Nieren

6 000

"

K

"

Muskel, Haut/Fett

4 000

Halofuginon

(Halofuginon-Hydrobromid)

K

Masthühner

Masttruten

Zuchttruten

Leber

50

"

K

"

Nieren

40

"

K

"

Muskel

3

"

K

"

Haut/Fett

10

Lasalocid

K

Masthühner

siehe Liste 1

siehe Liste 1

Monensin-Natrium

K

Masthühner, Masttruten, Junglegehennen

Haut/Fett

25

"

K

"

Leber, Nieren und Muskel

8

Narasin

K

Masthühner

Leber, Muskel, Niere, Haut/Fett

50

Robenidin-Hydrochlorid

K

Masthühner

Leber

800

"

K

"

Niere

350

"

K

"

Muskel

200

"

K

"

Haut/Fett

1 300

Salinomycin-Natrium

K

Masthühner, Junglegehennen

Leber

150

"

K

"

Nieren

40

"

K

"

Muskel

15

"

K

"

Haut/Fett

150

¹² SR 916.307
¹³ Veröffentlichung als Liste 2.5 von Anhang 2 auf der Internetseite www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen
¹⁴ SR 916.307.1
¹⁵ Veröffentlichung als Liste 2.4d von Anhang 2 auf der Internetseite www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen

3 Liste der Höchstgehalte für Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika und Histomonostatika) in Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgrund von Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten

3.1  Erläuterungen zur Liste
3.1.1
Lebensmittel, bei denen die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009¹⁶ festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden.
3.1.2
Bei der Anwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 festgelegten Höchstgehalte auf Lebensmitteln, die getrocknet, verdünnt oder verarbeitet werden oder die aus mehr als einer Zutat bestehen, sind Änderungen des Gehalts an den jeweiligen Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung sowie die relativen Anteile der Zutaten am Lebensmittel zu berücksichtigen.
3.2  Liste
Die Höchstgehalte für Rückstände sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 124/2009 festgelegt.
¹⁶ Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind, ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/499, ABl. L 109 vom 7.4.2020, S. 1.

4 Liste der verbotenen Stoffe

Die verbotenen pharmakologisch wirksamen Stoffe sind in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010¹⁷ festgelegt.
¹⁷ Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/860, ABl. L, 2024/860, 19.3.2024.

5 Liste der Referenzwerte für Massnahmen

Die Referenzwerte für pharmakologisch wirksame Stoffe sind im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1871¹⁸ festgelegt.
¹⁸ Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Massnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG 2005/34/EG, ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/2858, ABl. L, 2024/2858, 13.11.2024.
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