Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (946.209.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

vom 19. März 2002 (Stand am 15. September 2025)
¹ SR 946.231 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
¹ Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.
² Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.
³ Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist untersagt.
⁴ Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996³ sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996⁴ und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
³ SR 946.202
⁴ SR 514.51
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
¹ Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
² Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a.
die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b.
internationale Organisationen;
c.
humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d.
bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e.
öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch-führung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten;
f.
die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a–e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.⁵
⁴ Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a.
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b.
Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c.
Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.⁶
⁵ Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.⁷
⁶ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Wahrung schweizerischer Interessen;
b.
Vermeidung von Härtefällen;
c.
Überweisung von Geldern oder zum Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind.⁸
⁷ Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 6 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.⁹
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
Art. 3 ¹⁰ Meldepflicht
¹ Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
³ Gutschriften nach Artikel 2 Absatz 5 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise
¹ Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Personen nach Anhang 2 verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration¹¹ kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a . ¹²
Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
¹² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 5 a ¹³ Kontrolle
¹ Das SECO führt die Kontrollen durch.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁴.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).
¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 6 ¹⁵ Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 1, 2 und 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
² Wer gegen Artikel 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
⁴ Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).
Art. 7 ¹⁶ Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).
Art. 8–10 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 ( AS 2002 3976 ).
Art. 11 ¹⁸ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).

Anhang 1 ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. April 2009 ( AS 2009 1523 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 23. Febr. 2010, in Kraft seit 26. Febr. 2010 ( AS 2010 739 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1
Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998²⁰ (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016²¹ (GKV)²² erfasst werden.
2
Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5
Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6
Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3
Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2
Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt: a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4
Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5
Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6
Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7
Bandstacheldraht.
8
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9
Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1
Galgen und Fallbeile;
9.2
elektrische Stühle;
9.3
hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4
automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
10
Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1
Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2
Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12
Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13
Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1
Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2
Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3
Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
²⁰ SR 514.511
²¹ SR 946.202.1 . Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
²² Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst.

Anhang 2 ²³

²³ Bereinigt gemäss Ziff. I 4 der V vom vom 19. Dez. 2012 über die Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ( AS 2013 255 ), Ziff. I der V des WBF vom 27. Febr. 2013 ( AS 2013 757 ), vom 17. April 2013 ( AS 2013 1219 ), vom 8. Okt. 2013 ( AS 2013 3283 ), vom 10. März 2014 ( AS 2014 633 ), vom 26. Febr. 2018 ( AS 2018 947 ), vom 6. März 2019 ( AS 2019 855 ), vom 2. März 2020 ( AS 2020 631 ) und vom 3. März 2025, in Kraft seit 5. März 2025 ( AS 2025 141 ).
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²⁴

²⁴ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/141 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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