Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (952.033.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser

(KreV-FINMA) vom 6. März 2024 (Stand am 19. Mai 2025)
¹ SR 952.03

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ( Securities Financing Transactions ): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten;
b.
Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich ( Margin Lending );
c.
Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte ( Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements ) und Wertpapierleihgeschäfte ( Securities Lending und Borrowing );
d.
Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung ( Margin Agreement ) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält;
e.
Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer: Transaktionen mit einem vertraglich vereinbarten Erfüllungs- oder Liefertermin, der nach dem früheren der beiden folgenden Termine liegt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses: 1.
Termin gemäss Marktstandard für das betreffende Instrument, oder
2.
fünf Geschäftstage;
f.
CVA-Risiko: Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen ( Credit Valuation Adjustment , CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Art. 48 Abs. 3 ERV).

2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1. Abschnitt: Berechnung des Kreditäquivalents

Art. 3 Berechnungsbasis
¹ Bei Anwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten ( Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) ist für jedes Netting-Set ein separates Kreditäquivalent ( Exposure at Default , EAD) zu berechnen.
² In den folgenden Fällen ist das Kreditäquivalent auf der Stufe der Margenvereinbarung zu berechnen:
a.
Die Margenvereinbarung umfasst mehrere Netting-Sets und die Margenzahlungen werden netto berechnet und ausgetauscht, ohne dass die Voraussetzungen für die Verrechnung nach Artikel 4 erfüllt sind.
b.
Sicherheiten, die ausserhalb einer Margenvereinbarung geleistet oder erhalten wurden, sind in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar.
³ Findet keine Verrechnung statt, so ist das Kreditäquivalent für jeden einzelnen Kontrakt zu berechnen. In diesem Fall ist der Kontrakt wie ein Netting-Set zu behandeln.
⁴ Als Netting-Set gilt eine Gruppe von zwischen zwei Parteien bestehenden Kontrakten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.
Art. 4 Verrechnung
¹ Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Novationsklauseln oder anderen Formen der bilateralen Verrechnung, einschliesslich Close-Out-Netting, dürfen unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden:
a.
Die Bank verfügt über einen schriftlichen Vertrag mit der Gegenpartei, wonach bei deren Insolvenz, Konkurs oder Liquidation oder ähnlichen Umständen an die Stelle der Bruttoverbindlichkeiten und -forderungen eine einzige, sich aus dem Saldo der positiven und negativen Marktwerte der Einzeltransaktionen ergebende Nettoverbindlichkeit beziehungsweise -forderung tritt.
b.
Die Bank verfügt über ein schriftliches und wohlbegründetes Rechtsgutachten, wonach im Fall eines Rechtsstreits zu erwarten ist, dass die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften entscheiden, dass die Forderung oder Verbindlichkeit nach Buchstabe a ein Nettobetrag ist.
c.
Die Bank stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass der Vertrag nach Buchstabe a umgehend an sich allenfalls verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst wird.
² Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Ausstiegsklauseln (Walkaway-Klauseln) können nicht verrechnet werden.
Art. 5 Kreditäquivalent
¹ Das Kreditäquivalent wird nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 berechnet.
² Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.
³ In folgenden Fällen darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden:
a.
bei Derivatgeschäften, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind;
b.
bei kundenseitig an die Bank verkauften Call-Optionen auf Aktien, sofern sich die betreffenden Aktien im Depot der Kundin oder des Kunden bei dieser Bank befinden und während der Laufzeit der Optionen gewährleistet ist, dass die Aktien als Sicherheit verpfändet sind und kein Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Kundin oder dem Kunden besteht.
⁴ Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.
⁵ In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a und nach Absatz 4 darf die Bank diese Derivatgeschäfte von ihren rechtlichen Netting-Sets trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich behandeln.
Art. 6 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten
¹ Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten ( Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.
² Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 7 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte mit Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich
Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3; dabei sind zur Bestimmung der Schwellenwerte ( Thresholds, TH ) und Mindesttransferbeträge ( Minimum Transfer Amounts, MTA) die Schwellenwerte beziehungsweise Mindesttransferbeträge sämtlicher Margenvereinbarungen zu summieren, die die Transaktionen im Netting-Set besichern.
Art. 8 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung
¹ Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so erfolgt die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten abhängig davon, ob der Nettowert der Sicherheiten ( Net Collateral Value, CN ) (Art. 9) positiv oder negativ ist.
² Bei positivem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 4.
³ Bei negativem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 5.
Art. 9 Nettowert der Sicherheiten und Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten
¹ Der Nettowert der Sicherheiten berechnet sich nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 6.
² Bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich ist dabei für die Anpassung der Sicherheitsabschläge ( Haircuts, H) nach Artikel 95 für N R die Laufzeit der Transaktion mit der längsten Laufzeit zu verwenden, höchstens jedoch 250 Tage; die maximale Höhe eines angepassten Sicherheitsabschlags ist auf 100 Prozent begrenzt. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich ist für die Anpassung der Sicherheitsabschläge nach Artikel 95 für T M die Nachschuss-Risikodauer (Art. 15) zu verwenden.
³ Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten ( Net Independent Collateral Amount, NICA) entspricht dem Nettobetrag der von der Gegenpartei gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten abzüglich der durch die Bank gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten.
⁴ Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten:
a.
die über die Nachschusszahlung ( Variation Margin ) hinausgehenden Sicherheiten;
b.
der in der Margenvereinbarung vereinbarte Unterlegungsbetrag ( Independent Amount ), sofern dieser von Marktpreisschwankungen unabhängig ist.
⁵ Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
Art. 10 Potenzieller Wertanstieg
¹ Der potenzielle Wertanstieg ( Potential Future Exposure, PFE) entspricht dem Produkt aus dem Multiplikator nach Anhang 1 Ziffer 7 und dem aggregierten Wertaufschlag des Netting-Sets nach dem 3. Abschnitt.
² Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so ist für jedes Netting-Set ein separater potenzieller Wertanstieg zu berechnen. Die berechneten Werte sind zu addieren.
³ Im Fall nach Absatz 2 sind die Sicherheiten wie folgt den einzelnen Netting-Sets zuzuordnen:
a.
Bei positivem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge positiv oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit positiven Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden.
b.
Bei negativem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge negativ oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit negativen Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden.
⁴ Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann alternativ zu Absatz 3 der potenzielle Wertanstieg auf der Stufe der Margenvereinbarung berechnet werden, indem für jedes Netting-Set ein separater Wertaufschlag S N berechnet, die Summe der Wertaufschläge gebildet und auf diese der aggregierte Multiplikator, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 8, angewendet wird.

2. Abschnitt: Wertaufschlag und skalierter effektiver Nominalwert

Art. 11 Skalierter effektiver Nominalwert als Basis des Wertaufschlags
¹ Der Wertaufschlag für ein Derivat basiert auf dem skalierten effektiven Nominalwert (SEN).
² Der SEN ist für jedes einzelne Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht dem Produkt von:
a.
angepasstem Nominalwert (Art. 13);
b.
Maturitätsfaktor (Art. 14);
c.
aufsichtsrechtlichem Delta (Art. 16);
d.
Skalierungsfaktor (Art. 18).
³ Für ein einzelnes Derivatgeschäft ohne Verrechnung entspricht der Wertaufschlag dem absoluten Betrag des SEN.
Art. 12 Risikofaktorkategorien
¹ Jedes Derivatgeschäft ist entsprechend seinen Basiswerten mindestens einer der folgenden Risikofaktorkategorien zuzuordnen:
a.
Zinsen;
b.
Währungen;
c.
Kreditderivate;
d.
Aktien; oder
e.
Rohstoffe, einschliesslich Gold.
² Die Zuordnung erfolgt auf Basis desjenigen Basiswerts, der der primäre Risikotreiber ist. Hat ein Derivatgeschäft nur einen Basiswert, so erfolgt die Zuordnung direkt auf dessen Basis. Hat es mehrere Basiswerte, so bestimmt sich der primäre Risikotreiber aufgrund der Sensitivitäten des Derivats gegenüber diesen Basiswerten und der Volatilität dieser Basiswerte.
³ Komplexe Derivatgeschäfte mit mehreren gleichwertigen Risikotreibern müssen mehreren Risikofaktorkategorien zugeordnet werden. In diesem Fall ist für jede Risikofaktorkategorie ein separater SEN zu berechnen und in die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs einzubeziehen.
Art. 13 Angepasster Nominalwert
¹ Der angepasste Nominalwert ist für jedes Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht:
a.
für Zins- und Kreditderivate: dem Produkt von Nominalwert und aufsichtsrechtlicher Duration, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 9;
b.
für Währungsderivate: dem in Franken umgerechneten Fremdwährungsbetrag;
c.
für Aktien- und Rohstoffderivate: dem Produkt von zugrunde liegender Anzahl von Einheiten und Marktwert einer Einheit;
d.
für Zins- und Kreditderivate mit variablem Nominalwert: dem durchschnittlichen Nominalwert;
e.
für Derivatgeschäfte, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird: dem Nominalwert, multipliziert mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen;
f.
für Derivate, die auf die historische oder implizite Volatilität oder auf die Varianz eines Risikofaktors referenzieren (Volatilitätstransaktionen): dem vertraglichen Nominalwert multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz;
g.
für Total-Return-Swaps : dem ausstehenden nominalen Betrag des zugrunde liegenden Kredits.
² Findet bei Währungsderivaten die Transaktion zwischen zwei Fremdwährungen statt, so gilt der grössere der beiden Beträge nach Umrechnung in Franken als angepasster Nominalwert.
³ Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung, so gilt der Nominalwert einer gleichwertigen Transaktion ohne Hebelwirkung als angepasster Nominalwert.
⁴ Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion von Basiswerten, so sind für die Berechnung des angepassten Nominalwerts die aktuellen Marktwerte dieser Basiswerte zu verwenden.
⁵ Nominalwerte in Fremdwährungen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
Art. 14 Maturitätsfaktor
¹ Der Maturitätsfaktor berechnet sich:
a.
für Derivate ohne Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 10;
b.
für Derivate mit Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 11.
² Die Restlaufzeit zur Berechnung des Maturitätsfaktors nach Absatz 1 Buchstabe a ist die längste Zeitdauer, innerhalb deren vertragliche Zahlungen aus der Transaktion fällig werden können. Ist eine Transaktion so gestaltet, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Geschäfts an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum.
³ Der Maturitätsfaktor von Derivatgeschäften mit täglicher Abrechnung kann nach Absatz 1 Buchstabe a oder b berechnet werden. Wird er nach Absatz 1 Buchstabe a berechnet, so ist die Maturität ( Maturity, M) gleich zehn Geschäftstage.
⁴ Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets, so ist der Maturitätsfaktor für die Geschäfte in diesen Netting-Sets nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.
Art. 15 Nachschuss-Risikodauer
¹ Die Nachschuss-Risikodauer (Margin Period of Risk, MPOR) ist der Zeitraum vom letzten Austausch von Sicherheiten zur Absicherung eines Netting-Sets, bestehend aus Geschäften mit einer Gegenpartei, deren Ausfall angenommen wird, bis zur Glattstellung dieser Geschäfte und der Wiederabsicherung des daraus resultierenden Marktrisikos.
² Die Bank muss die MPOR für das Netting-Set schätzen. Liegt die Schätzung tiefer als die folgenden Untergrenzen, so sind diese als MPOR zu verwenden:
a.
10 Geschäftstage: für bilateral abgewickelte Transaktionen mit täglichem Margenausgleich;
b.
5 Geschäftstage: für Positionen mit täglichem Margenausgleich eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden, wenn das Clearing-Mitglied die Transaktionen über eine zentrale Gegenpartei abwickelt.
³ Erfüllt ein Netting-Set eine der Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2, so richtet sich die Untergrenze für die MPOR nach diesen Bestimmungen, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.
⁴ Kommt es infolge der Einstellung eines bisher verwendeten Referenzzinssatzes zu einer zeitweiligen Illiquidität von Derivaten oder Sicherheiten, die sich auf den neuen Referenzzinssatz beziehen, so kann längstens für ein Jahr nach Wegfall des alten Referenzzinssatzes auf eine Erhöhung der Mindesthaltedauer auf 20 Geschäftstage für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 verzichtet werden.
Art. 16 Aufsichtsrechtliches Delta
¹ Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta [Bild bitte in Originalquelle ansehen] zu berechnen.
² Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12.
³ Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta:
a.
nach Anhang 1 Ziffer 13, wenn die Bank Kreditschutz kauft;
b.
nach Anhang 1 Ziffer 14, wenn die Bank Kreditschutz verkauft.
⁴ Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere Nth‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen.
⁵ Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta:
a.
+ 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers (Art. 12 Abs. 2) steigt; oder
b.
– 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers sinkt.
Art. 17 Aufsichtsrechtliche Parameter
Die Skalierungsfaktoren, Korrelationen und Volatilitäten pro Basiswert richten sich nach der Tabelle in Anhang 1 Ziffer 15.
Art. 18 Skalierungsfaktor
¹ Der Skalierungsfaktor bestimmt sich nach der Risikofaktorkategorie, der das Derivat zugeordnet ist.
² Der nach Absatz 1 bestimmte Skalierungsfaktor wird:
a.
halbiert: für Derivate, die auf die Differenz zweier verwandter Risikofaktoren referenzieren (Basistransaktionen);
b.
mit dem Faktor fünf multipliziert: für Volatilitätstransaktionen.
Art. 19 Spezialfälle
¹ Hat ein nicht lineares Derivat das gleiche Auszahlungsprofil wie eine Kombination von mehreren europäischen Optionen, so ist das Derivat in die einzelnen europäischen Optionen aufzuteilen. Diese sind als separate Kontrakte zu behandeln, wobei auf eine entsprechende Aufteilung von Zinscaps in einzelne Caplets beziehungsweise von Zinsfloors in einzelne Floorlets verzichtet werden kann.
² Werden dennoch Zinscaps in einzelne Caplets beziehungsweise Zinsfloors in einzelne Floorlets aufgeteilt, so entsprechen die Parameter S und T für jedes einzelne Caplet oder Floorlet der Dauer in Jahren vom Stichtag der Berechnung des Kreditäquivalents bis zum Anfangsdatum der Couponperiode und der Parameter E der Dauer in Jahren vom Stichtag der Berechnung des Kreditäquivalents bis zum Enddatum der Couponperiode.
³ Für binäre Optionen ist der SEN wie folgt zu berechnen:
a.
Die binäre Option ist als eine Kombination von je einer gekauften und einer verkauften europäischen Call-Option beziehungsweise je einer gekauften und einer verkauften europäischen Put-Option zu behandeln, die das Auszahlungsprofil der binären Option approximiert; die beiden europäischen Optionen müssen dabei den gleichen Basiswert und den gleichen Ausübungszeitpunkt wie die binäre Option aufweisen.
b.
Die Ausübungspreise ( K ) der beiden europäischen Optionen sind so zu wählen, dass der eine 95 Prozent und der andere 105 Prozent des Ausübungspreises der binären Option beträgt.
c.
Die Nominalwerte der beiden europäischen Optionen sind so zu wählen, dass bei einem Preis des Basiswerts, der kleiner als 95 Prozent beziehungsweise grösser als 105 Prozent des Ausübungspreises der binären Option ist, das Auszahlungsprofil der Kombination der europäischen Optionen dem Auszahlungsprofil der binären Option exakt entspricht.
d.
Für die beiden europäischen Optionen sind zwei separate SEN zu berechnen und von diesen SEN ist die Summe zu bilden.
e.
Der SEN der binären Option entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge, der mit minus eins multipliziert wird, falls die nach Buchstabe d berechnete Summe negativ ist: 1.
absoluter Betrag der Summe nach Buchstabe d;
2.
absoluter Auszahlungsbetrag der binären Option.

3. Abschnitt: Aggregation der Wertaufschläge

Art. 20 Aggregation auf Stufe des Netting-Sets
¹ Der aggregierte Wertaufschlag eines Netting-Sets berechnet sich wie folgt:
a.
Die SEN der Derivate eines Netting-Sets, mit Ausnahme der SEN von Derivaten in Form von Basistransaktionen und Volatilitätstransaktionen, werden nach den Artikeln 21–26 auf Stufe des Netting-Sets zu je einem Wert-aufschlag pro Risikofaktorkategorie aggregiert.
b.
Die nach Buchstabe a berechneten Wertaufschläge werden addiert.
² Die Wertaufschläge von Derivaten in Form von Basistransaktionen und Volatilitätstransaktionen sind nach Artikel 27 zu aggregieren. Die für diese Transaktionen zu berechnenden Wertaufschläge sind zum Wertaufschlag nach Absatz 1 hinzuzuzählen.
Art. 21 Aggregation bei Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich
Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnet sich der aggregierte Wertaufschlag des Netting-Sets wie folgt:
a.
Alle von keiner Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set bilden ein Teil-Netting-Set.
b.
Alle von einer Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set mit der gleichen Nachschuss-Risikodauer bilden ein Teil-Netting-Set.
c.
Für jedes Teil-Netting-Set ist sinngemäss nach diesem Abschnitt ein separater aggregierter Wertaufschlag zu berechnen.
d.
Die separaten aggregierten Wertaufschläge sind zu addieren.
Art. 22 Bei Zinsderivaten
¹ Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Zinsen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:
a.
Die SEN der Zinsderivate werden nach Währungen getrennt anhand ihrer Endzeit einem der folgenden Laufzeitbänder zugeordnet: 1.
Laufzeitband 1: Endzeit kürzer als 1 Jahr;
2.
Laufzeitband 2: Endzeit zwischen 1 und 5 Jahren;
3.
Laufzeitband 3: Endzeit über 5 Jahre.
b.
Pro Währung werden die SEN innerhalb eines Laufzeitbands durch Addition vollständig verrechnet und bilden damit die laufzeitbandspezifischen SEN 1 , SEN 2 und SEN 3 .
c.
Pro Währung werden die laufzeitbandspezifischen SEN 1 , SEN 2 und SEN 3 nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 16 partiell verrechnet und bilden damit den währungsspezifischen Wertaufschlag.
² Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN 1 , SEN 2 und SEN 3 addiert werden.
³ Die währungsspezifischen Wertaufschläge werden addiert.
⁴ Inflationsderivate können als Zinsderivate behandelt werden. Bei der Aggregation der Wertaufschläge dürfen Inflationsderivate der gleichen Währung untereinander, nicht aber mit den übrigen Zinsderivaten verrechnet werden. Der für Inflationsderivate berechnete Wertaufschlag pro Währung ist zum Wertaufschlag pro Währung der übrigen Zinsderivate zu addieren.
Art. 23 Bei Währungsderivaten
Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Währungen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:
a.
Die SEN der Währungsderivate werden nach Währungspaaren getrennt durch Addition vollständig verrechnet.
b.
Die absoluten Beträge der verrechneten SEN eines jeden Währungspaars werden addiert.
Art. 24 Bei Kreditderivaten
Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Kreditderivate zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:
a.
Die SEN von Kreditderivaten mit dem gleichen Referenzschuldner oder von Kreditderivaten mit dem gleichen Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet.
b.
Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Kreditderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 17 partiell verrechnet.
Art. 25 Bei Aktienderivaten
Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Aktien zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet:
a.
Die SEN von Aktienderivaten mit dem gleichen Einzeltitel oder Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet.
b.
Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Aktienderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 18 partiell verrechnet.
Art. 26 Bei Rohstoffderivaten
¹ Für die Berechnung des Wertaufschlags für die der Risikofaktorkategorie Rohstoffe zugeordneten Derivate des Netting-Sets sind die Wertaufschläge nach Rohstoffgruppe zu berechnen. Die Rohstoffderivate sind den folgenden Gruppen zuzuordnen:
a.
Energie;
b.
Metalle;
c.
landwirtschaftliche Erzeugnisse; und
d.
übrige Rohstoffe.
² Banken müssen die Rohstoffgruppen anhand von Rohstofftypen und entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit angemessen weiter unterteilen. Bei wesentlichen Basisrisiken sind diese Rohstofftypen weiter zu verfeinern.
³ Der Wertaufschlag pro Rohstoffgruppe wird wie folgt berechnet:
a.
Für Rohstoffderivate mit einem Basiswert, der der gleichen Rohstoffgruppe und dem gleichen Rohstofftyp entspricht, werden die SEN durch Addition vollständig verrechnet.
b.
Die nach Buchstabe a berechneten SEN werden für alle Rohstoffderivate innerhalb derselben Rohstoffgruppe nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 19 partiell verrechnet.
⁴ Die nach Absatz 3 Buchstabe b berechneten SEN werden addiert.
Art. 27 Bei Basis- und Volatilitätstransaktionen
¹ Basistransaktionen können untereinander verrechnet werden, wenn sie sich auf die gleiche Basis von Risikofaktoren beziehen und auf die gleiche Währung lauten. Für jede Basis wird ein separater Wertaufschlag berechnet und zu den übrigen Wertaufschlägen addiert.
² Zins-Basistransaktionen, die auf die gleiche Basis referenzieren, insbesondere Zinsswaps mit beidseitig variablen Zinssätzen, werden in folgender Reihenfolge verrechnet:
a.
innerhalb eines jeden Laufzeitbands nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und b vollständig; und
b.
anschliessend über die drei Laufzeitbänder hinweg nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c partiell.
³ Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN 1 , SEN 2 und SEN 3 addiert werden.
⁴ Übrige Basistransaktionen mit gleicher Basis sind vollständig zu verrechnen. Der Wertaufschlag pro Basis entspricht dem absoluten Betrag des innerhalb dieser Basis vollständig verrechneten SEN.
⁵ Volatilitätstransaktionen können mit anderen Volatilitätstransaktionen verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt nach den Regeln für die Verrechnung von Transaktionen innerhalb der verschiedenen Risikofaktorkategorien nach den Artikeln 22–26.

3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1. Abschnitt: Unwesentliche Derivatpositionen bei Banken der Kategorie 3

Art. 28
¹ Derivatpositionen von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014² (BankV) sind im Sinn von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b ERV unwesentlich, wenn:
a.
die nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten, einschliesslich des Zwölfeinhalbfachen der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos, höchstens 3 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen der Bank nach Artikel 42 a ERV betragen; und
b.
die Bank Derivatpositionen ausschliesslich zur Absicherung eigener Zins- und Währungsrisiken im Rahmen ihres Treasury Managements einsetzt oder solche Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen hält.
² Steigt bei einer Bank der Kategorie 3, die den vereinfachten Standardansatz (VSA‑CCR) oder den Marktwertansatz verwendet, der Anteil der nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten auf über 3 Prozent, aber nicht höher als 5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42 a ERV, so darf sie den vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz weiterverwenden, wenn sie mittels Analyse oder Berechnung zeigen kann, dass:
a.
dies nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum Standardansatz führt; und
b.
sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterhin erfüllt.
³ Banken, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllen, müssen innert Jahresfrist den Standardansatz anwenden.
² SR 952.02

2. Abschnitt: Vereinfachter Standardansatz

Art. 29 Kreditäquivalente
¹ Bei Anwendung des vereinfachten Standardansatzes gelten für die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten die Bestimmungen über den Standardansatz nach Artikel 57 ERV und nach dem 2. Kapitel der vorliegenden Verordnung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen.
² In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 werden alle Derivatgeschäfte als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 behandelt.
Art. 30 Wertaufschlag
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 kann der Wertaufschlag für binäre Optionen nach den Artikeln 11 und 19 Absatz 1 berechnet werden.
Art. 31 Maturitätsfaktor
Verfügt die Bank bei der Berechnung des Maturitätsfaktors nur über die Informationen zu den einzelnen Laufzeitbändern, nicht jedoch über die Restlaufzeit selbst, so gilt in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 10 als Maturität M derjenige Wert, der der Obergrenze des Laufzeitbands entspricht. Für das oberste Laufzeitband sind 20 Jahre als Maturität anzusetzen.
Art. 32 Aufsichtsrechtliches Delta
¹ In Abweichung von Artikel 16 berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta wie folgt:
a.
Für Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, werden die Wertaufschläge nicht verrechnet und das aufsichtsrechtliche Delta entspricht dessen absoluten Betrag, unabhängig davon, ob es sich um eine Long- oder eine Shortposition handelt.
b.
Für Optionen darf das aufsichtsrechtliche Delta alternativ zur Berechnung nach Artikel 16 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 12 auf den Betrag eins gesetzt werden.
² Die Abweichung nach Absatz 1 Buchstabe a entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.
Art. 33 Skalierungsfaktor und angepasster Nominalwert
¹ In Abweichung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a muss der Skalierungsfaktor nicht halbiert werden für Basistransaktionen mit den Basiswerten Währungen, Aktien, Kreditderivate und Rohstoffe.
² In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 9 kann für Zins- und Kreditderivate die Startzeit S gleich null gesetzt und als Endzeit E die Restlaufzeit verwendet werden.
³ In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b gilt für Volatilitätstransaktionen:
a.
Der angepasste Nominalwert muss nicht dem vertraglichen Nominalwert, multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz, entsprechen.
b.
Der Skalierungsfaktor muss nicht mit dem Faktor fünf multipliziert werden.
Art. 34 Wertaufschläge von Netting-Sets
¹ In Abweichung von Artikel 20 gelten für die Aggregation der Wertaufschläge bei Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, folgende Annahmen:
a.
Zinsderivate sind in Franken ausgestellt.
b.
Kreditderivate beziehen sich auf den gleichen Referenzschuldner.
c.
Aktienderivate beziehen sich auf den gleichen Emittenten.
d.
Bei den Rohstoffderivaten handelt es sich um Derivate auf Metall und sie beziehen sich auf das gleiche Metall.
² Die Abweichung nach Absatz 1 entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.
Art. 35 Aufsichtsrechtliche Parameter
In Abweichung von Artikel 17 können folgende aufsichtsrechtlichen Parameter verwendet werden:
a.
für Aktienderivate mit einem Index als Basiswert: die Parameter von Einzeltiteln;
b.
für sämtliche Kreditderivate, unabhängig vom Basiswert: die Parameter eines Referenzschuldners mit Rating BB.

3. Abschnitt: Marktwertansatz

Art. 36 Kreditäquivalent
¹ Bei Anwendung des Marktwertansatzes ist für jedes Netting-Set nach Artikel 3 Absatz 4 das Kreditäquivalent nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 1 zu berechnen.
² Für Derivatgeschäfte, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden.
³ Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.
⁴ Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
Art. 37 Kategorisierung der Derivate aufgrund der Basiswerte
¹ Die Derivate sind anhand ihres Basiswerts folgenden Kategorien zuzuordnen:
a.
Zinsen;
b.
Währungen und Gold;
c.
Aktien;
d.
Edelmetalle, ohne Gold;
e.
übrige Rohstoffe;
f.
Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Zentralregierungen und Zentralbanken» oder «qualifizierte Zinsinstrumente» nach Anhang 5 ERV;
g.
Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Übrige» nach Anhang 5 ERV.
² Lässt sich ein Derivat aufgrund seines Basiswerts nicht eindeutig einer der Kategorien nach den Buchstaben a–g zuordnen, so ist es wie ein Derivat auf übrige Rohstoffe zu behandeln.
Art. 38 Wertaufschlag
Der Wertaufschlag für Derivate berechnet sich durch Multiplikation des Satzes für den Wertaufschlag (Art. 39) mit dem Nominalwert des Derivats. Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung auf den Nominalwert oder wird dieser dadurch vergrössert, so muss der Satz für den Wertaufschlag mit dem tatsächlichen Nominalwert multipliziert werden, unter Berücksichtigung der Hebelwirkung oder der Vergrösserung.
Art. 39 Sätze für den Wertaufschlag
¹ Der Satz für den Wertaufschlag bestimmt sich in Abhängigkeit vom Basiswert des Derivats, von dessen Restlaufzeit sowie davon, ob ein täglicher Margenausgleich stattfindet oder nicht. Er richtet sich nach der Tabelle in Anhang 2 Ziffer 2.
² Für Derivate mit täglichem Margenausgleich gelten die reduzierten Sätze für den Wertaufschlag nach Anhang 2 Ziffer 2, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Das Netting-Set umfasste zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals höchstens 5000 Geschäfte.
b.
In den letzten zwei Quartalen gab es nicht mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung, die länger andauerten als die sonst anwendbare Haltedauer; es gilt im Übrigen Artikel 96 Absatz 2.
c.
Das Netting-Set enthält nur ohne Weiteres ersetzbare Derivate und liquide Sicherheiten.
³ Bei First-to-Default-Swaps bestimmt sich der Satz für den Wertaufschlag in Abhängigkeit von der riskantesten im Portfolio enthaltenen Referenzforderung. Für Second- und N th -to-Default-Swaps ist die zweitriskanteste beziehungsweise die N-t-riskanteste Referenzforderung massgebend.
⁴ Für Derivate, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird, sind die Sätze für den Wertaufschlag mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen zu multiplizieren.
⁵ Ist ein Derivat so strukturiert, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Derivats an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum. Bei Zinsderivaten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die diese Kriterien erfüllen, besteht für den Satz für den Wertaufschlag eine Untergrenze von 0,5 Prozent.
⁶ Für Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung beträgt der Satz für den Wertaufschlag null Prozent.
Art. 40 Netto-Wertaufschlag
¹ Der Netto-Wertaufschlag für ein Netting-Set berechnet sich nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 3.
² Bei einem einzelnen Kontrakt entspricht der Netto-Wertaufschlag dem Wertaufschlag des Derivats.

4. Kapitel: EPE-Modellansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Art. 41
¹ Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Expected-Positive-Exposure- Modellansatzes (EPE-Modellansatz) richten sich nach Ziffer 53 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
² Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes richtet sich die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Ziffer 53 CRE.

5. Kapitel: Kombination der Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

Art. 42
¹ Der Standardansatz darf zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten mit dem vereinfachten Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz kombiniert werden.
² Der Marktwertansatz darf mit keinem anderen Ansatz kombiniert werden.
³ Bei der Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination der in Absatz 1 genannten Ansätze mit dem Marktwertansatz möglich, sofern dieser Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Derivatpositionen angewendet wird.

6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen

1. Abschnitt: Pro-Rata-Zuteilung und maximales Risikogewicht

Art. 43
¹ Die nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) entsprechen dem VKV‑Anteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des VKV.
² Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt höchstens 1250 Prozent.

2. Abschnitt: Look-Through- Ansatz

Art. 44 Voraussetzungen
¹ Für die Anwendung des Look-Through- Ansatzes (LTA) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.
Die Bank verfügt über die Finanzberichterstattung des VKV oder gleichwertige Informationen, die mindestens so häufig erstellt werden wie die Finanzberichterstattung der Bank und die es ihr ermöglichen, die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV selber zu berechnen.
b.
Die Informationen nach Buchstabe a über das VKV werden von einem unabhängigen Dritten, dem Verwahrer, der Depotbank oder der Fondsleitung mindestens alle zwei Jahre überprüft.
² Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn die Bank die nach Risiko gewichteten Positionen folgender VKV-Anteile selber und anhand der aktuellsten Daten berechnet:
a.
VKV-Anteile, die sie als Depotbank selber hält; oder
b.
VKV-Anteile, die von einer Fondsleitung herausgegeben wurden, die zur gleichen Finanzgruppe gehört wie die Bank.
³ Für die Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b ist der letzte verfügbare Bericht über das VKV im Zeitpunkt der Eigenmittelberechnung zu verwenden. Es ist weder eine Rechnungsprüfung noch eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Berichte über das VKV erforderlich.
⁴ Verfügt die Bank nicht über die notwendigen Informationen zur Bestimmung der Risikogewichte nach dem LTA, so kann sie die Risikogewichte für ihre VKV-Anteile nach dem LTA durch einen Dritten bestimmen lassen. Sie muss die vom Dritten bestimmten Risikogewichte um 20 Prozent erhöhen.
⁵ Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des LTA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der Fallback -Ansatz (FBA) oder der vereinfachte Ansatz (VA) anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.
Art. 45 Risikogewichtung
¹ Die den VKV-Anteilen zugrunde liegenden Positionen sind nach dem LTA zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen zur Unterlegung des Kreditrisikos und des Gegenpartei-Kreditrisikos so zu behandeln, wie wenn sie direkt von der Bank gehalten würden.
² Die Unterlegung des CVA-Risikos dieser Positionen mit Mindesteigenmitteln erfolgt im Rahmen der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das Gegenpartei-Kreditrisiko, indem die zugehörigen Kreditäquivalente vor der Risikogewichtung mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.

3. Abschnitt: Mandatsbasierter Ansatz

Art. 46 Voraussetzungen
¹ Die Bank kann den mandatsbasierten Ansatz (MBA) anwenden, wenn:
a.
die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absätze 1–3 nicht erfüllt sind; und
b.
sie über Informationen über die Verwaltung des VKV verfügt.
² Die Informationen können aus dem massgebenden Vertrag, aus nationaler Regulierung oder aus sonstigen Offenlegungsberichten des VKV stammen.
³ Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des MBA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der FBA oder der VA anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.
Art. 47 Nach Risiko gewichtete Positionen des VKV
Die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV entsprechen nach dem MBA der Summe der drei folgenden Grössen:
a.
den nach Risiko gewichteten Bilanzpositionen des VKV;
b.
den nach Risiko gewichteten Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate des VKV, ausgenommen diejenigen nach Buchstabe c; und
c.
den nach Risiko gewichteten Kreditäquivalenten für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV.
Art. 48 Nach Risiko gewichtete Bilanzpositionen des VKV
¹ Für die Risikogewichtung der Bilanzpositionen des VKV ist anzunehmen, dass im grösstmöglichen Umfang in diejenigen Vermögenswerte investiert wird, die unter allen gemäss Mandat oder Regulierung erlaubten Anlagen die höchsten nach Risiko gewichteten Positionen erzeugen.
² Kann dabei einer hypothetischen Position mehr als nur ein Risikogewicht zugeordnet werden, so ist das höchste anwendbare Risikogewicht zu verwenden.
Art. 49 Nach Risiko gewichtete Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate des VKV
¹ Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate richtet sich sinngemäss nach Artikel 48.
² Als Positionen sind die Nominalwerte der Ausserbilanzgeschäfte und der den Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte zu verwenden.
³ Ist der Basiswert des Derivats unbekannt, so ist der maximale Nominalwert der Derivatposition zu verwenden. Ist dieser unbekannt, so ist er konservativ durch den gemäss Mandat maximal zulässigen Nominalwert von Derivaten zu schätzen.
Art. 50 Nach Risiko gewichtete Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV
¹ Die Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen werden wie folgt berechnet und nach Risiko gewichtet:
a.
Es werden die Kreditäquivalente für die Derivatpositionen berechnet, entweder nach dem Standardansatz nach Artikel 57 ERV oder nach einem der vereinfachten Ansätze nach Artikel 58 ERV; dabei sind folgende Anpassungen zu berücksichtigen: 1.
Sind die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nicht bekannt, so wird stattdessen die Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set verwendet; der Multiplikator nach Artikel 10 beträgt 1.
2.
Ist die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs nach dem Standardansatz nicht möglich, so beträgt er 15 Prozent der Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set.
b.
Die Kreditäquivalente von Derivatpositionen, die der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos nach Artikel 77 g ERV unterlägen, wenn diese Positionen von der Bank selbst gehalten würden, sind mit einem Faktor von 1,5 zu multiplizieren.
c.
Der so berechnete Wert wird mit dem Risikogewicht der Gegenpartei multipliziert.
² Bei VKV können Derivate bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen ausgenommen werden, wenn:
a.
das VKV Derivate nur für Absicherungszwecke verwenden darf;
b.
diese Derivate unwesentlich sind; und
c.
der Absicherungseffekt nicht berücksichtigt wird.

4. Abschnitt: Fallback -Ansatz

Art. 51
¹ Führt die Prüfung der Voraussetzungen für den LTA oder den MBA zu einem unverhältnismässigen Aufwand, so kann der Fallback -Ansatz (FBA) angewendet werden.
² Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil nach dem FBA beträgt 1250 Prozent.

5. Abschnitt: Vereinfachter Ansatz

Art. 52 Banken, die den vereinfachten Ansatz anwenden können
¹ Die Banken nach Artikel 59 a Absatz 2 ERV können den vereinfachten Ansatz (VA) als Alternative zum FBA anwenden.
² Positionen in Bezug auf VKV von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV³ sind im Sinn von Artikel 59 a Absatz 2 Buchstabe a ERV unwesentlich, wenn der Buchwert der VKV-Anteile weniger als 1 Prozent des ohne Berücksichtigung der VKV-Anteile berechneten Totals aller übrigen nach Risiko gewichteten Positionen beträgt.
³ SR 952.02
Art. 53 Voraussetzungen
Für die Anwendung des VA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a.
Für das VKV liegt ein Risikoindikator nach Anhang 9 Ziffer 4.2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019⁴ vor.
b.
Das VKV hält direkt oder indirekt höchstens unwesentliche Positionen in hochriskanten Verbriefungen.
⁴ SR 950.11
Art. 54 Risikogewichtung
Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt:
a.
300 Prozent, falls das VKV: 1.
direkt oder indirekt investiert in Instrumente mit Beteiligungscharakter nach Anhang 4 Ziffer 4 ERV von Unternehmen oder in Schuldverschreibungen von Unternehmen oder der öffentlichen Hand, und
2.
höchstens unwesentliche andere Positionen als nach Ziffer 1 hält;
b.
500 Prozent bei allen übrigen Investitionen des VKV.

6. Abschnitt: Von VKV gehaltene Anteile an anderen VKV

Art. 55
¹ Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an einem VKV, das einen Anteil an einem zweiten VKV hält, richtet sich nach den Abschnitten 1–5.
² Die nach Risiko gewichteten Positionen für einen vom zweiten VKV gehaltenen Anteil an einem dritten VKV dürfen nur dann nach dem LTA berechnet werden, wenn der LTA auch zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das zweite VKV angewendet wurde. Ansonsten ist der FBA anzuwenden.
³ Die Regelung nach Absatz 2 gilt sinngemäss für weitere VKV.
⁴ Banken, die den VA anwenden, dürfen in Abweichung von Absatz 2 bei Private-Equity-Fonds, die direkt in viele weitere Private-Equity-Fonds investieren, den MBA anwenden, ohne dass vorgängig auf den Anteil am investierenden Private-Equity-Fonds der LTA angewendet werden muss, wenn:
a.
der Fonds ausschliesslich Aktienpositionen hat; und
b.
die für die Anwendung des MBA erforderlichen Informationen zumindest alle zwei Jahre von Grund auf neu erhoben werden; in der Zwischenzeit kann quartalsweise auf die Veränderungen in den Investitionen des Fonds abgestellt werden.
⁵ Wird nach Absatz 4 der MBA auf Private-Equity-Fonds angewendet, so gilt Folgendes:
a.
Die gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds entsprechen der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen der einzelnen Investitionen.
b.
Die nach Risiko gewichteten Positionen eines Fondsanteils entsprechen dem Fondsanteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds.

7. Kapitel: Verbriefungspositionen

Art. 56 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
¹ Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Verbriefungen gelten die Ziffern 40–45 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.38–32.59 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
² Die spezielle Behandlung von Kreditumrechnungsfaktoren im Zusammenhang mit Barvorschüssen des Forderungsverwalters nach Ziffer 40.20 zweiter Punkt CRE ist nicht zulässig.
Art. 57 Voraussetzungen für die Anwendung des auf externen Ratings basierenden Ansatzes
Eine Bank, die die operativen Anforderungen nach den Ziffern 42.8–42.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, kann den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen ( External Ratings-based Approach for Securitisations , SEC-ERBA) anwenden, wenn sie:
a.
über angemessenes Fachwissen zur Beurteilung der Risiken von Verbriefungen und von zugehörigen Ratingmethoden verfügt;
b.
die Risiken in Bezug auf Verbriefungen erfasst, begrenzt und überwacht; und
c.
die externen Ratings für Verbriefungen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung unterzieht.
Art. 58 Einbezug von Prüfgesellschaft und FINMA
¹ Sehen die Basler Mindeststandards die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor, so muss die Bank ihre Prüfgesellschaft mit einer Prüfung beauftragen. In den folgenden Fällen muss sie auch die FINMA informieren:
a.
Es handelt sich um eine neuartige Verbriefungstransaktion.
b.
Es ist nicht offensichtlich, dass es sich um eine Verbriefungstransaktion handelt.
c.
Die Bank verwendet für Kreditrisiken allgemein und für Verwässerungsrisiken im Besonderen separate Wasserfallprinzipien zur Verlustverteilung nach Ziffer 44.13 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
² Bei der Anwendung des auf interner Beurteilung basierenden Ansatzes für Verbriefungen ( Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) ist Absatz 1 nicht anwendbar.
³ Erhält die Prüfgesellschaft Kenntnis von möglichen Mängeln in bankinternen Prozessen nach Ziffer 43.4 oder 44.8 CRE, so informiert sie umgehend die FINMA.
Art. 59 Behandlung erneut tranchierter Verbriefungen
In Präzisierung der Ausführungen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV müssen Positionen, die durch erneutes Tranchieren einer einzelnen Verbriefung erzeugt werden, nicht als Wiederverbriefung behandelt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Das erneute Tranchieren führt nicht zu einer geringeren Transparenz hinsichtlich des Pools an Aktiven, die als Sicherheiten für die einzelne Verbriefung fungieren.
b.
Es gibt keine zusätzlichen Korrelationsrisiken zu den bereits in diesem Pool an Aktiven vorhandenen.
c.
Es gibt keine erhöhte Hebelwirkung in den neu erzeugten Tranchen.

8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen

Art. 60 Eigenmittelanforderungen
¹ Bei der Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen müssen beide an der betreffenden Transaktion beteiligten Banken die entsprechenden Eigenmittelanforderungen einhalten.
² Vermittelt eine Bank ein Repo- oder repoähnliches Geschäft zwischen einem Kunden und einem Dritten und garantiert sie gegenüber dem Kunden dafür, dass der Dritte seine Pflichten erfüllt, so muss sie die Eigenmittelanforderungen so erfüllen, wie wenn sie selbst die Hauptverpflichtete wäre.
³ Wendet eine Bank auf eine ihrer Positionen risikomindernde Massnahmen an, so entspricht die Eigenmittelanforderung für diese Position höchstens der Anforderung für die sonst identische Position ohne diese Massnahmen.
Art. 61 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung
¹ Pro Position oder Teilposition kann höchstens eine risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden.
² Berücksichtigt das Risikogewicht einer Position bereits eine risikomindernde Mass-nahme, so darf diese nicht nochmals angewendet werden.
Art. 62 Aufteilung nach Laufzeiten
Setzt sich die risikomindernde Massnahme aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammen, so ist die Absicherung entsprechend den Laufzeiten aufzuteilen.
Art. 63 Berücksichtigung aller zustehenden Zahlungen
Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder das emissionsspezifische Rating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle Zahlungen berücksichtigt, die der Bank seitens des Emittenten zustehen.
Art. 64 Laufzeitinkongruenzen
¹ Die Absicherung einer Position durch risikomindernde Massnahmen, deren Restlaufzeit kürzer ist als diejenige der Position (Laufzeitinkongruenz), darf ausser im einfachen Ansatz (8. Abschnitt) zur Reduktion der Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden, sofern:
a.
die Ursprungslaufzeit des der Absicherung zugrunde liegenden Sicherungsvertrags mindestens ein Jahr beträgt; und
b.
die Restlaufzeit der Absicherung über drei Monate beträgt.
² Die Absicherung wird im Fall einer Laufzeitinkongruenz nach Anhang 3 Ziffer 1 berechnet.
³ Als Restlaufzeit der abgesicherten Position ist die Zeitspanne zu verwenden, nach deren Ablauf die Gegenpartei ihre Verpflichtungen, unter allfälliger Inanspruchnahme von aufschiebenden Fristen, spätestens erfüllt haben muss. Als Restlaufzeit der Absicherung muss die kürzest mögliche Restlaufzeit unter Berücksichtigung impliziter Optionen und Kündigungsrechte verwendet werden.
Art. 65 Allgemeine Voraussetzungen
Eine risikomindernde Massnahme kann bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen berücksichtigt werden, wenn:
a.
eine abnehmende Kreditqualität der Gegenpartei oder mit ihr verbundener Parteien sich auf die Schutzwirkung der Massnahme nicht wesentlich mindernd auswirkt;
b.
die mit den risikomindernden Massnahmen verbundenen oder daraus entstehenden Risiken angemessen durch das Risikomanagement der Bank erfasst werden;
c.
zwischen der Kreditqualität nach Buchstabe a und den weiteren Risiken nach Buchstabe b keine wesentliche positive Abhängigkeit besteht;
d.
für die Wirksamkeit der Massnahme nachweislich eine wohlfundierte und in allen beteiligten Rechtsordnungen durchsetzbare Rechtsgrundlage vorliegt; und
e.
die Bank über angemessene Verfahren verfügt, um die Schutzwirkung der Massnahme zeitnah zu realisieren.

2. Abschnitt: Zusätzliche Voraussetzungen für die Verrechnung

Art. 66
¹ Die gesetzliche oder vertragliche Verrechnung von bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten, in Form von an eine Gegenpartei gewährten Krediten und von dieser Gegenpartei entgegengenommenen Einlagen, ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 erfüllt sind und die Bank:
a.
jederzeit die verrechenbaren Kredite und Einlagen bestimmen kann; und
b.
sowohl die Risiken im Zusammenhang mit dem Verfall der Positionen (Roll-off-Risiken) als auch die betroffenen Positionen auf einer Nettobasis überwacht und steuert.
² Erfüllt die Bank diese Voraussetzungen, so kann sie die zu gewichtende Position auf Basis des Nettosaldos der Kredite und Einlagen bestimmen. Der Nettosaldo berechnet sich sinngemäss nach Anhang 3 Ziffer 2. Die Sicherheitsabschläge H e und H c sind in diesem Fall null, allfällige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen sind jedoch zu berücksichtigen.
³ Der Sicherheitsabschlag für Währungsinkongruenzen richtet sich bei täglicher Neubewertung nach Artikel 94 Absatz 2. Bei übertägiger Neubewertung gilt Artikel 95 Buchstabe a sinngemäss, wobei die Mindesthaltedauer 10 Geschäftstage beträgt.

3. Abschnitt: Zusätzliche Voraussetzungen für Garantien

Art. 67 Anerkannte Gegenparteien
¹ Als risikomindernd anerkannt sind Garantien der folgenden Gegenparteien, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners:
a.
Zentralregierungen und Zentralbanken;
b.
öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c.
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europäische Union, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus;
d.
multilaterale Entwicklungsbanken;
e.
Banken, Wertpapierhäuser, qualifizierte zentrale Gegenparteien und andere aufsichtsrechtlich regulierte Unternehmen des Finanzbereichs.
² Ebenfalls als risikomindernd anerkannt sind Garantien juristischer Personen mit externem Rating, einschliesslich Mutter- und Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern das Risikogewicht dieser Personen nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners. Für die Absicherung von Verbriefungspositionen sind die Garantien nur anerkannt, wenn diese Personen:
a.
mindestens über ein Rating der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV verfügen; oder
b.
zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe mindestens über ein Rating der Ratingklasse 3 nach Anhang 2 ERV verfügen.
Art. 68 Anerkannte Garantien
¹ Garantien sind als risikomindernd anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.
Die Kreditrisiken sind im Umfang der Absicherung wirksam auf den Garantiegeber übertragen.
b.
Der Garantievertrag begründet eine unmittelbare Forderung gegenüber dem Garantiegeber.
c.
Der Garantievertrag umschreibt den Umfang der Absicherung klar und sichert ausdrücklich bestimmte Forderungen ab.
d.
Bei Ausfall oder Zahlungsverzug der Gegenpartei ist der Garantiegeber gestützt auf den Garantievertrag verpflichtet, der Bank alle unter der Garantie zu leistenden Zahlungen zu leisten, sobald die Bank dies verlangt.
e.
Der Garantievertrag erfüllt die folgenden Erfordernisse: 1.
Er ist formgültig und liegt auf Papier oder in elektronischer Form vor.
2.
Er ist unwiderruflich.
3.
Er ist unbedingt.
f.
Der Garantiegeber haftet für alle vom Referenzschuldner zu erbringenden Zahlungen, die sich aus der zugrunde liegenden Referenzforderung ergeben.
² Haftet der Garantiegeber nur für die Kapitalrückzahlung der zugrunde liegenden Referenzforderung, so müssen Zinsen und alle weiteren durch die Garantie nicht abgedeckten Zahlungsverpflichtungen als unbesichert behandelt werden.

4. Abschnitt: Zusätzliche Voraussetzungen für Kreditderivate

Art. 69 Anerkannte Gegenparteien
Als risikomindernd anerkannt sind Kreditderivate der Gegenparteien nach Artikel 67, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners.
Art. 70 Anerkannte Kreditderivate
Als risikomindernde Kreditderivate sind nur Kreditausfall-Swaps und Total-Return-Swaps anerkannt, deren Kreditschutz gleichwertig zu demjenigen von Garantien ist. Insbesondere müssen sie die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 und die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt sowie sinngemäss die Voraussetzungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllen.
Art. 71 Übereinstimmung von absichernder und abzusichernder Forderung
¹ Mit der abzusichernden Forderung übereinstimmen müssen:
a.
die Forderung, die zur Bestimmung des Abwicklungswerts oder der zu übertragenden Forderung dient; und
b.
die Forderung, die zur Bestimmung der Kreditereignisse dient.
² Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden, wenn:
a.
der Emittent der abzusichernden Forderung identisch ist mit dem Referenzschuldner des Kreditderivats;
b.
die zum Zweck der Bestimmung der Kreditereignisse oder zum Zweck der Abwicklung spezifizierten Forderungen gegenüber der abzusichernden Forderung gleich- oder nachrangig sind; und
c.
eine rechtlich wirksame wechselseitige Ausfallklausel oder Vorfälligkeitsklausel eine effektive Übertragung der Kreditrisiken auf den Sicherungsgeber gewährleistet.
Art. 72 Anforderungen an den Vertrag
¹ Im Derivatvertrag müssen insbesondere folgende Kreditereignisse aufgeführt sein, welche die Fälligkeit des Kreditderivats auslösen:
a.
Verzug bei den vertraglich festgelegten Zahlungen aus den dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen, wobei die maximale Toleranzfrist im Derivatvertrag nicht länger sein darf als die Toleranzfrist der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen;
b.
Insolvenz des Referenzschuldners, insbesondere in der Form von Konkurs, Überschuldung oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit, oder dessen dokumentiertes Eingeständnis, im Allgemeinen nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Zahlungen in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse;
c.
Restrukturierung der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen durch Erlass oder Aufschub der Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gebühren mit Verlustfolge.
² Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden:
a.
zu 100 Prozent der Absicherung, wenn: 1.
die abgesicherte Forderung gegenüber einem Unternehmen besteht,
2.
Änderungen von Laufzeit, Nominalwert, Zinsen, Währung oder Rang der Forderung nur einstimmig beschlossen werden können,
3.
das auf die Forderung anwendbare Konkursrecht die Reorganisation oder Restrukturierung und die ordentliche Abwicklung der Gläubigerforderungen ermöglicht;
b.
zu 60 Prozent der Absicherung, wenn die Absicherung höchstens der Forderung entspricht;
c.
zu 60 Prozent der Forderung, wenn die Absicherung grösser ist als die Forderung.
³ Die Zuständigkeit, zu bestimmen, ob ein Kreditereignis vorliegt, muss eindeutig einem oder mehreren Beteiligten zugewiesen sein, darf aber nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Vertrag muss dem Sicherungsnehmer das Recht einräumen, dem Sicherungsgeber das Eintreten eines Kreditereignisses anzuzeigen.
Art. 73 Total-Return-Swaps
Bei Total-Return-Swaps müssen zusätzlich:
a.
die Referenzforderung und die abzusichernde Forderung identisch sein;
b.
bei als Erträgen verbuchten Zahlungen des Sicherungsgebers entsprechende Anpassungen der Bewertung der abzusichernden Forderung erfolgen, entweder durch eine Reduktion des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Wertberichtigungen.
Art. 74 Kreditderivate mit und ohne Barausgleich
¹ Bei Kreditderivaten mit Barausgleich muss das Verfahren zur Bewertung der Referenzforderung so ausgestaltet sein, dass es:
a.
den Zeitraum nach dem Eintreten eines Kreditereignisses, innerhalb dessen die Bewertung stattfinden muss, festlegt;
b.
eine zuverlässige Schätzung des Verlusts erlaubt.
² Bei Kreditderivaten ohne Barausgleich muss der Sicherungsnehmer im Fall eines Kreditereignisses die nach Derivatvertrag zu übertragenden Forderungen an den Sicherungsgeber übertragen können. Die Bedingungen der Forderungen müssen vorsehen, dass eine gegebenenfalls nötige Zustimmung zu einer derartigen Übertragung nicht ohne stichhaltige Gründe verweigert werden darf.
Art. 75 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditderivats darf erst nach Ablauf jeglicher Nachfristen enden, die für das Vorliegen eines Ausfalls infolge einer Nichtzahlung zu beachten sind.

5. Abschnitt: Berechnung der Risikominderung bei Garantien und Kreditderivaten

Art. 76 Berechnung der Risikominderung
¹ Erfüllt eine Garantie oder ein Kreditderivat die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt beziehungsweise nach dem 1. und 4. Abschnitt, so kann auf den abgesicherten Positionsteil statt des Risikogewichts der Gegenpartei das Risikogewicht des Sicherungsgebers angewendet werden (Substitutionsansatz).
² Werden die Verluste beim Einsatz einer Garantie, die die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt, oder beim Einsatz eines Kreditderivats, das die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllt, anteilig zwischen der Bank und dem Sicherungsgeber geteilt, so reduzieren sich die Mindesteigenmittel der Bank im Umfang der Verlusttragung durch den Sicherungsgeber. Der unbesicherte Teil der Position ist mit dem Risikogewicht der Gegenpartei der Position zu gewichten. Auf den abgesicherten Teil der Position kann der Substitutionsansatz angewendet werden.
³ Mit 1250 Prozent zu gewichten ist der Positionsteil unterhalb der Grenze, unter der im Verlustfall keine Zahlung geleistet wird.
⁴ Die Bank kann entweder für die vorrangigen oder für die nachrangigen Tranchen einer Position eine Absicherung berücksichtigen, wenn:
a.
sie nur einen Teil des Risikos einer Position in einer oder mehreren Tranchen auf einen oder mehrere Sicherungsgeber überträgt; und
b.
das übertragene und das selbst getragene Risiko nicht gleichrangig sind.
⁵ Im Fall von Absatz 4 richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem 7. Kapitel für Verbriefungstransaktionen.
Art. 77 Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz
Lauten abzusichernde Position und Absicherung auf unterschiedliche Währungen, so ist der abgesicherte Betrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 3 zu berechnen.

6. Abschnitt: Spezialfälle

Art. 78 Credit-Linked-Notes
Mit Barmitteln unterlegte Credit-Linked-Notes, die von der Bank gegen Forderungen im Bankenbuch emittiert wurden, können als mit Bareinlagen besicherte Position nach Artikel 85 behandelt werden, wenn die Credit-Linked-Notes die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllen.
Art. 79 Interne Absicherungsgeschäfte
¹ Wird die Absicherung einer Position im Bankenbuch mittels eines Kreditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Handelsabteilung die Absicherungstransaktion mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Gegenpartei weitergegeben hat.
² Für die abgesicherte Forderung wird das Risikogewicht der externen Gegenpartei angewendet.
Art. 80 Lebensversicherungspolicen
Ungebundene Lebensversicherungen mit garantiertem Rückkaufswert, die auf das Leben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder der Eltern, Geschwister, Kinder, der Ehepartnerin oder des Ehepartners der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers lauten, können im Umfang des Rückkaufswerts wie Garantien behandelt werden, wenn:
a.
sie von einem Versicherungsunternehmen stammen, das von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mit einem Rating der Ratingklasse 1, 2 oder 3 nach Anhang 2 ERV beurteilt wurde; und
b.
die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt sind.
Art. 81 Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes
¹ Bürgschaften des Bundes, welche die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllen, sind als risikomindernde Massnahme anerkannt.
² Folgende Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes sind unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 als risikomindernde Massnahme anerkannt:
a.
Bürgschaften, die nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974⁵ gewährt wurden;
b.
Exportrisikogarantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005⁶.
⁵ SR 843
⁶ SR 946.10
Art. 82 Mindesteigenmittel für die Bank als Sicherungsgeber
¹ Garantiert die Bank die Erfüllung einer Forderung durch einen Drittschuldner, so ist diese Garantieverpflichtung in Höhe ihres Kreditäquivalents nach Artikel 53 Absatz 1 ERV wie eine direkte Forderung gegenüber dem Drittschuldner zu behandeln.
² Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen Kreditausfall-Swap, einen Total-Return-Swap oder ein anderes Kreditderivat, so sind die daraus resultierenden Absicherungsverpflichtungen wie direkte Forderungen gegenüber dem Referenzschuldner zu behandeln, unter Vorbehalt der Absätze 3–5.
³ Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen First-to-Default-Swap, der kein Rating für alle darin vertretenen Forderungen ( Basket Rating ) einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur aufweist, so sind die Risikogewichte der einzelnen Forderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vorgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Mindesteigenmittel, mit denen dieser Swap zu unterlegen ist, betragen 8 Prozent der Summe der nach Risiko gewichteten maximalen Auszahlungsbeträge, höchstens aber den maximal möglichen Auszahlungsbetrag dieses Swaps.
⁴ Absatz 3 gilt auch, wenn die Absicherung aus einem Second- oder Nth-to-Default-Swap ohne Basket Rating besteht. Bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position kann aber der kleinste nach Risiko gewichtete Auszahlungsbetrag bei der Summierung unberücksichtigt bleiben. Bei Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen vermindert sich N um eins.
⁵ Für die Bestimmung der Mindesteigenmittel für eine Credit-Linked-Note ist das höhere der Risikogewichte des Referenzschuldners und des Emittenten der Credit-Linked-Note massgebend.

7. Abschnitt: Finanzielle Sicherheiten

Art. 83 Qualitative Anforderungen
¹ Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen müssen die Banken die ordnungsgemässe Handhabung allfälliger Margenvereinbarungen mit Gegenparteien sicherstellen.
² Das Risikomanagement muss die folgenden Aspekte berücksichtigen:
a.
Risiken infolge von Margenvereinbarungen;
b.
Risikokonzentrationen in bestimmten Arten von Sicherheiten;
c.
Risiken aus der Weiterverwendung von Sicherheiten;
d.
abgetretene Rechte an bei der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten.
³ Bei einem Verwahrer hinterlegte Sicherheiten sind nach Möglichkeit getrennt von den Vermögenswerten des Verwahrers zu halten.
Art. 84 Zulässigkeit der Ansätze
¹  Anerkannte finanzielle Sicherheiten im Handelsbuch werden nach dem umfassenden Ansatz oder nach dem EPE-Modellansatz (Art. 41) berücksichtigt.
² Anerkannte finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch werden berücksichtigt:
a.
nach dem einfachen Ansatz;
b.
nach dem umfassenden Ansatz; oder
c.
nach dem EPE-Modellansatz.
³ Eine Kombination des einfachen Ansatzes mit dem umfassenden Ansatz ist für finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch nicht zulässig.
⁴ Die Anwendung des Value-at-Risk- Modellansatzes nach den Artikeln 102 und 103 setzt die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ( Internal Ratings-based Approach, IRB) nach Artikel 77 ERV voraus.

8. Abschnitt: Einfacher Ansatz für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Art. 85 Finanzielle Sicherheiten
¹ Nach dem einfachen Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt:
a.
Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, Credit-Linked-Notes nach Artikel 78 sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank;
b.
Gold;
c.
Schuldverschreibungen nach Absatz 2;
d.
Aktieninstrumente, einschliesslich Wandelanleihen, die in einem der Hauptindizes enthalten sind;
e.
Effektenfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities, UCITS), wenn: 1.
der Anteilspreis täglich veröffentlicht wird, und
2.
der Effektenfonds beziehungsweise der UCITS auf Anlagen in Instrumenten beschränkt ist, die in diesem Absatz genannt sind oder die als Derivate ausschliesslich zum Absichern der folgenden Anlagen dienen: – in diesem Absatz genannte Anlagen
– an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind
– Effektenfonds und UCITS, die an einer etablierten Börse kotierte Aktien enthalten, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind.
² Anerkannt sind die folgenden Schuldverschreibungen:
a.
Schuldverschreibungen, die von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur beurteilt wurden, mit einem Rating von: 1.
mindestens Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von Zentralregierungen, Zentralbanken und sonstigen öffentlich-rechtlichen Stellen, die von der nationalen Behörde für die Bankenaufsicht wie Zentralregierungen behandelt werden, emittiert wurden,
2.
mindestens Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von anderen Stellen als nach Ziffer 1, einschliesslich Banken und kontoführender Wertpapierhäuser, emittiert wurden,
3.
mindestens Ratingklasse 3 nach Artikel 64 a Absatz 1 ERV bei Kurzfrist-Ratings für kurzfristige Schuldverschreibungen;
b.
Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn sie von Zentralregierungen oder Zentralbanken emittiert wurden, deren Staat mindestens über ein Rating der Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV verfügt;
c.
übrige Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn: 1.
sie von einer Bank emittiert wurden,
2.
sie an einer etablierten Börse kotiert sind,
3.
sie vorrangig zu bedienen sind,
4.
alle anderen vorrangigen Emissionen derselben Bank mit Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mindestens der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV oder der Ratingklasse 3 nach Artikel 64 a Absatz 1 ERV für kurzfristige Schuldverschreibungen zugeordnet sind,
5.
der Bank keine Informationen vorliegen, dass die Schuldverschreibungen ohne Rating im Fall einer Ratingvergabe in eine schlechtere als die in Ziffer 4 genannten Ratingklassen eingestuft würden, und
6.
die Marktliquidität der Schuldverschreibung angemessen ist.
³ Die Sicherheiten müssen mindestens:
a.
für die Laufzeit der abgesicherten Position an die Bank verpfändet sein;
b.
alle 6 Monate zu Marktwerten bewertet werden, ausgenommen die Sicherheiten nach Absatz 1 Buchstabe a.
⁴ Die Hauptindizes (Abs. 1 Bst. d und e Ziff. 2) sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 86 Risikogewicht
¹ Das Risikogewicht nach dem einfachen Ansatz beträgt mindestens 20 Prozent, ausser wenn ein spezifisches Risikogewicht nach Artikel 87 zur Anwendung kommt.
² Das Risikogewicht des durch eine anerkannte finanzielle Sicherheit besicherten Positionsteils entspricht dem Risikogewicht des als Sicherheit dienenden Finanzinstruments.
³ Werden Instrumente nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a, ausgenommen Treuhandanlagen, als Sicherheiten bei einer dritten Bank nicht treuhänderisch gehalten, so erhält der besicherte Teil der Forderung das Risikogewicht der dritten Bank, wenn die Sicherheiten an die kreditgebende Bank offen, unbedingt und unwiderruflich abgetreten oder verpfändet wurden.
⁴ Positionsteile, die durch bei einer dritten Bank platzierte Treuhandanlagen besichert sind, erhalten das Risikogewicht der dritten Bank.
⁵ Eine allfällige Währungsinkongruenz ist nach Artikel 77 zu behandeln.
Art. 87 Spezifische Risikogewichte
¹ Ein Risikogewicht von null Prozent gilt nach dem einfachen Ansatz in folgenden Fällen für den besicherten Teil, sofern dieser und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten:
a.
bei qualifizierten Repo- und repoähnlichen Geschäften (Art. 89) mit einem wesentlichen Marktteilnehmer (Art. 88);
b.
bei Sicherheiten in Form von Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbaren Instrumenten, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden Bank;
c.
bei Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ), wenn zur Bestimmung des besicherten Positionsteils der Marktwert dieser Sicherheiten um 20 Prozent vermindert wurde;
d.
bei ausserbörslich abgeschlossenen Geschäften mit Derivaten (OTC-Derivatgeschäften) mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Barmitteln.
² Ein Risikogewicht von 10 Prozent gilt für den besicherten Teil folgender Geschäfte, sofern der besicherte Teil und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten:
a.
qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit Marktteilnehmern, die nicht unter Artikel 88 fallen;
b.
OTC-Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.
Art. 88 Wesentliche Marktteilnehmer
Als wesentliche Marktteilnehmer gelten:
a.
Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationale Organisationen und öffentlich-rechtliche Körperschaften;
b.
Banken und kontoführende Wertpapierhäuser;
c.
andere im Finanzbereich tätige Unternehmen, einschliesslich Versicherungsunternehmen, mit einem Risikogewicht von 20 Prozent nach dem SA-BIZ;
d.
beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzungen unterliegen;
e.
beaufsichtigte Pensionskassen;
f.
qualifizierte zentrale Gegenparteien.
Art. 89 Qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte
Als qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte gelten Geschäfte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a.
Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind entweder Bargeld oder Wertpapiere einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.
b.
Die Forderung und die Sicherheit lauten auf die gleiche Währung.
c.
Entweder hat die Transaktion eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Tag oder die Forderung und die Sicherheit werden täglich zu Marktwerten bewertet und unterliegen täglichen Nachschusspflichten.
d.
Erfüllt die Gegenpartei ihre Nachschusspflicht nicht, so wird die Sicherheit innerhalb von vier Geschäftstagen nach der letzten Neubewertung veräussert.
e.
Das Geschäft wird über ein Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem abgewickelt, das für die betreffende Art von Repo- und repoähnlichen Geschäften allgemein anerkannt ist.
f.
Die Dokumentation, die im Markt für die Repo- und repoähnlichen Geschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblich ist, liegt vor.
g.
Die in der Dokumentation nach Buchstabe f enthaltenen vertraglichen Be-stimmungen sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
h.
Beim Ausfall der Gegenpartei infolge Insolvenz oder Konkurs hat die Bank einen uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten.
Art. 90 Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil sinngemäss nach Artikel 101 ermittelt werden.
Art. 91 Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung durch anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen richtet sich nach Artikel 98.

9. Abschnitt: Umfassender Ansatz für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Art. 92 Finanzielle Sicherheiten
¹ Nach dem umfassenden Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt:
a.
alle nach dem einfachen Ansatz anerkannten finanziellen Sicherheiten;
b.
an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes nach Anhang 4 enthalten sind;
c.
Effektenfonds und UCITS, die Aktien nach Buchstabe b enthalten.
² Nicht als Sicherheiten anerkannt sind Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.
Art. 93 Zusätzliche anerkannte Sicherheiten für Repo- oder repoähnliche Geschäfte im Handelsbuch
Für im Handelsbuch gehaltene Repo- oder repoähnliche Geschäfte sind alle dem Handelsbuch zugeordneten Instrumente als Sicherheiten anerkannt, ausgenommen Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.
Art. 94 Standard-Sicherheitsabschläge
¹ Für anerkannte finanzielle Sicherheiten nach den Artikeln 92 und 93 gelten die Standard-Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 4. Bei zusätzlichen anerkannten Sicherheiten nach Artikel 93, die nicht in Anhang 3 Ziffer 4 aufgeführt sind, gilt ein Standard-Sicherheitsabschlag von 30 Prozent.
² Bei Währungsinkongruenz zwischen Forderung und Sicherheit gilt ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag von 8 Prozent.
³ Die Standard-Sicherheitsabschläge gelten unter folgenden Voraussetzungen:
a.
tägliche Neubewertung der Forderungen und Sicherheiten;
b.
tägliche Nachschusspflicht; und
c.
zehntägige Haltedauer.
⁴ Setzen sich Sicherheiten aus einem Korb von Aktiven zusammen, so berechnet sich der Standard-Sicherheitsabschlag auf den Korb nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 5.
Art. 95 Anpassung der Sicherheitsabschläge
In folgenden Fällen berechnet sich der Sicherheitsabschlag nach Anhang 3 Ziffer 6.1:
a.
bei übertägiger Neubewertung;
b.
bei übertägiger Nachschusspflicht;
c.
bei einer Mindesthaltedauer nach Artikel 96, die von der zehntägigen Haltedauer nach Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c abweicht.
Art. 96 Mindesthaltedauer
¹ Für die Berechnung des Sicherheitsabschlags ist bei täglicher Nachschusspflicht folgende Mindesthaltedauer zu verwenden:
a.
5 Geschäftstage für Repo- und repoähnliche Geschäfte;
b.
10 Geschäftstage für andere Kapitalmarkttransaktionen, Lombardkredite und Derivate, unter Vorbehalt der Artikel 147 und 148;
c.
20 Geschäftstage für: 1.
Netting-Sets, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals mehr als 5000 Geschäfte umfassten,
2.
Netting-Sets und Transaktionen, die entweder mindestens ein Geschäft mit illiquiden Sicherheiten oder ein Derivat enthalten, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann.
² Die Mindesthaltedauer für Netting-Sets und Transaktionen ist zu verdoppeln, wenn es in den letzten zwei Quartalen mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung gab, die länger andauerten als die sonst anwendbare Mindesthaltedauer. Bei nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelten Derivattransaktionen, für welche die Anforderungen nach Ziffer 20 des Basler Mindeststandards zu den Margenanforderungen (MGN) in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt sind, fallen nur Streitigkeiten über die Nachschusszahlung in Betracht.
³ Für besicherte Kredite beträgt die Mindesthaltedauer bei täglicher Neubewertung 20 Geschäftstage.
Art. 97 Nach Risiko zu gewichtende Positionen
¹ Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 2. Liegt eine Verrechnungsvereinbarung vor, so richtet sich die Berechnung nach Anhang 3 Ziffer 7.
² Für qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit wesentlichen Marktteilnehmern (Art. 88) kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.
³ Wendet eine ausländische Aufsichtsbehörde eine Regelung im Sinn von Absatz 2 an für Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Staatspapieren, die von der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Lands emittiert wurden, so kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.
⁴ Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
Art. 98 Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
¹ Für nach Artikel 72 f Absatz 2 ERV anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen kann die Bank in Abweichung von den Artikeln 94–96 die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 8 anwenden.
² Banken der Kategorien 1–3 nach Anhang 3 BankV⁷ müssen bei übertägiger Neubewertung die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 6.2 anpassen.
³ Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich sinngemäss nach Artikel 97 Absatz 1.
⁷ SR 952.02
Art. 99 Ausgeliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere
¹ Leiht eine Bank ein Wertpapier aus oder stellt sie ein solches als Sicherheit, so ist der Forderungsbetrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 2 prozentual um den Standard-Sicherheitsabschlag zu erhöhen.
² Fällt das Wertpapier weder unter Artikel 92 noch unter Artikel 93, so beträgt der Standard-Sicherheitsabschlag 30 Prozent.
³ Die Artikel 94–96 gelten sinngemäss.
Art. 100 Berücksichtigung von Verrechnungsvereinbarungen
¹ Bilaterale Verrechnungsvereinbarungen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte betreffen, können als risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden, wenn sie bei Ausfall einer Partei:
a.
der nicht ausfallenden Partei das Recht zuerkennen, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder glattzustellen;
b.
die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Transaktionen ermöglichen, die gemäss dieser Vereinbarung beendet oder glattgestellt werden, einschliesslich des Werts von Sicherheiten, sodass die eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet;
c.
die umgehende Veräusserung oder Verrechnung der Sicherheiten erlauben; und
d.
einschliesslich der in den Buchstaben a–c genannten Rechte in jeder beteiligten Rechtsordnung durchsetzbar sind.
² Die Verrechnung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Banken- und im Handelsbuch darf nur vorgenommen werden, wenn:
a.
der Marktwert aller verrechneten Transaktionen täglich ermittelt wird; und
b.
die für die Transaktionen genutzten Sicherungsinstrumente als finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch anerkannt sind.
³ Die Berücksichtigung von Risikominderungen durch Verrechnungsvereinbarungen richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 7.
Art. 101 Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil ohne Anwendung von Sicherheitsabschlägen ermittelt werden, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die Gegenpartei ist ein wesentlicher Marktteilnehmer (Art. 88).
b.
Das Repo- oder repoähnliche Geschäft wird automatisch über ein bewährtes elektronisches System abgewickelt, das operationelle Risiken und Erfüllungsrisiken eliminiert.
c.
Die Transaktionen werden durch das System nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» abgewickelt.
d.
Kredite und Sicherheiten werden durch das System mindestens zweimal täglich sowohl zu aktuellen Effekten- als auch zu Währungskursen bewertet; es wird umgehend die jeweilige Nettoposition berechnet und der Margenausgleich wird gleichentags automatisch durchgeführt.
e.
Die vertraglichen Bestimmungen für das Repo- oder repoähnliche Geschäft sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
f.
Beim Ausfall der Gegenpartei, insbesondere infolge Insolvenz oder Konkurs, besteht ein uneingeschränkter, rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten.
g.
Das verwendete System ist von der FINMA anerkannt.
h.
Die für das Repo- oder repoähnliche Geschäft verwendeten Effekten sind von der Schweizerischen Nationalbank für Repo-Geschäfte zugelassen.
Art. 102 Value-at-Risk- Modellansatz: Bewilligungspflicht
(Art. 62 Abs. 4 ERV)
¹ Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Value-at-Risk- Modellansatzes richten sich nach den Ziffern 32.39 und 32.40 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Die Voraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten.
² Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Banken, die ein Marktrisikomodell nach Artikel 88 ERV anwenden, das die Bestimmung der Positionen nach Risikominderung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften angemessen vornimmt.
Art. 103 Value-at-Risk- Modellansatz: Positionen nach Risikominderung
Banken, die den Value-at-Risk- Modellansatz anwenden, müssen die Positionen nach Risikominderung nach den Ziffern 32.39–32.41 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV berechnen.

9. Kapitel: Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA-BIZ

Art. 104 Ausgefallene Positionen
(Art. 63 Abs. 3 Bst. e und Abs. 4 ERV)
¹ Ausgefallene Positionen nach dem SA-BIZ sind Positionen, die:
a.
nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019⁸ (RelV-FINMA) gefährdet sind;
b.
nach Artikel 26 RelV-FINMA überfällig sind.
² Die Gegenpartei und alle Positionen ihr gegenüber gelten als ausgefallen, sobald mindestens eine Position ausgefallen ist. Bei Ausfall einer Retailposition nach Artikel 71 ERV müssen die anderen Positionen gegenüber der Gegenpartei nicht als ausgefallen betrachtet werden.
⁸ SR 952.024.1
Art. 105 Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
(Art. 63 a ERV)
¹ Die Bank muss in einer internen Weisung festlegen, nach welchen Kriterien sie die unwesentlichen Positionen nach Artikel 63 a Absatz 2 ERV von der Sorgfaltsprüfung ausnimmt. Die Kriterien können nach Art der Position oder Gegenpartei unterschiedlich ausgestaltet werden.
² Die Sorgfaltsprüfung muss sicherstellen, dass die verwendeten Ratings:
a.
den Anforderungen nach Artikel 64 Absatz 1 ERV entsprechen;
b.
aktuell und plausibel sind.
³ Die Plausibilität der Ratings ist zu beurteilen durch:
a.
Vergleiche mit anderen verfügbaren Ratings; und
b.
Auswertung von in der einschlägigen Fachpresse verfügbaren Informationen zur Position oder Gegenpartei, namentlich in der Form von Finanznachrichten sowie Markteinschätzungen zum Kreditrisiko der Position oder der Gegenpartei.
Art. 106 Multilaterale Entwicklungsbanken
(Art. 63 Abs. 4 dritter Satz ERV)
Die multilateralen Entwicklungsbanken nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ERV, für die ein Risikogewicht von null Prozent angewendet werden kann, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 107 Vereinfachte Risikogewichtung bei Banken der Kategorie 3: unwesentliche Positionen
(Art. 69 Abs. 4 ERV)
Die Positionen einer Bank der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV⁹ sind dann unwesentlich und die Bank kann die vereinfachte Risikogewichtung nach Artikel 69 Absatz 4 ERV anwenden, wenn die Positionen gegenüber ausländischen Banken höchstens 5 Prozent des Totals aller Positionen nach Artikel 63 ERV betragen.
⁹ SR 952.02
Art. 108 Anforderungen an hochwertige Projektfinanzierungen
(Art. 70 b Abs. 3 ERV)
Neben der Anforderung nach Artikel 70 b Absatz 3 erster Satz ERV gelten für hochwertige Projektfinanzierungen die folgenden Anforderungen:
a.
Das Unternehmen, das ein Projekt finanziert (Projektfinanzierungsgesellschaft), kann keine Handlungen vornehmen, die sich für die Schuldner nachteilig auswirken, und es verfügt über genügend Reserven oder hat andere Vorkehrungen getroffen, um den Liquiditäts- und Kapitalbedarf des Projekts auch im Notfall sicherzustellen.
b.
Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft stammen in wesentlichem Umfang von einer Gegenpartei, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent ist.
c.
Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft unterliegen einer Renditeregelung oder sind durch eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Vertragspartner sichergestellt («Take-or-Pay-Vertrag»), oder die Projektfinanzierungsgesellschaft hat einen Anspruch auf die vertraglichen Zahlungen ihrer Vertragspartner, sofern das Projekt fertiggestellt ist und solange die Vertragsbedingungen erfüllt sind.
d.
Die Vertragsbestimmungen bieten ein hohes Mass an Gläubigerschutz im Fall des Konkurses der Projektfinanzierungsgesellschaft und erlauben den Gläubigern, im Konkursfall die Kontrolle über die Projektfinanzierungsgesellschaft zu übernehmen.
e.
Die Gegenpartei nach Buchstabe b oder mehrere andere Gegenparteien, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent sind, schützen die Gläubiger vor Verlusten, die sich aus einer Beendigung des Projekts ergeben.
f.
Alle Vermögenswerte und vertraglichen Forderungen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, wurden an die Gläubiger verpfändet, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
Art. 109 Grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert des Grundpfands
(Art. 72 b Abs. 6 und 8 ERV)
Die Anforderung betreffend die vorsichtige Festlegung des Belehnungswerts des Grundpfands gilt als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023¹⁰ für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
¹⁰ Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
Art. 110 Grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung
(Art. 72 c Abs. 3 und 4 ERV)
Die Minimalanforderungen betreffend den angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und betreffend die angemessene Amortisation nach Artikel 72 c Absatz 3 ERV gelten für eine Position als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023¹¹ betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen.
¹¹ Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
Art. 111 Grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit
(Art. 72 d ERV)
Die Anforderungen betreffend die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nach Artikel 72 d Absatz 1 ERV gelten als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023¹² für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
¹² Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.

10. Kapitel: Auf internen Ratings basierender Ansatz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 112 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
(Art. 77 Abs. 2 und 5 ERV)
Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ( Internal Ratings-based Approach , IRB) gelten die Ziffern 30–36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.1 und 32.2 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 113 Verweise auf den Standardansatz
Verweist ein Basler Mindeststandard für den IRB auf die Regelungen des Standard-ansatzes nach den Ziffern 20–22 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, so sind die Regelungen über den SA-BIZ nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ERV sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.
Art. 114 Umrechnungskurs
¹ Die in einem Basler Mindeststandard genannten Euro-Beträge sind mit einem Wechselkurs von 1.50 CHF/EUR in Franken umzurechnen.
² Ausgenommen von einer Umrechnung ist der Schwellenwert nach Ziffer 30.34 Absatz 1 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 115 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 50 Abs. 3 und 4 ERV)
¹ Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des IRB richten sich nach Ziffer 36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Dabei gelten die folgenden Präzisierungen:
a.
Die Bank muss über angemessene Ressourcen zur Sicherstellung eines ordentlichen Ratingsystembetriebs nach Ziffer 36.9 CRE verfügen.
b.
Die dem Ratingsystem zugrunde liegende Informatik-Infrastruktur muss zweckmässig sein und dessen verlässliche Anwendung sicherstellen.
c.
Das Ratingsystem muss, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten der Bank, auf einem soliden Konzept beruhen und korrekt implementiert sein.
d.
Die Bank muss ein Stresstestkonzept erstellen, das die Anforderungen nach den Ziffern 36.50–36.53 CRE und der Ziffer 32.1 SRP in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, und entsprechende Stresstests durchführen.
² Die Bank muss die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen.
Art. 116 Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen
¹ Die Bank muss der FINMA und der Prüfgesellschaft jegliche Änderung von Sachverhalten melden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des IRB betreffen, insbesondere Änderungen am Ratingsystem oder an der Risikopraxis.
² Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die weitere Anwendung des IRB vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
Art. 117 Einführung und Anwendungsbereich des IRB
Die Einführung und die Anwendung des IRB durch eine Bank richten sich nach den Ziffern 30.45–30.52 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 118 IRB-Stresstests
Die Bank übermittelt die Resultate der Stresstests regelmässig der FINMA. Die Resultate fliessen entsprechend Ziffer 32.1 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV in die Bestimmung allfälliger zusätzlicher Eigenmittel nach den Artikeln 45 und 131 b ERV ein.

2. Abschnitt: Positionsklassen

Art. 119 Zuordnung zu den Positionsklassen
¹ Nach dem IRB ist jede Position mit Kredit- oder Gegenpartei-Kreditrisiko wie folgt einer der nachstehenden Positionsklassen zuzuordnen:
a.
Unternehmen: nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV;
b.
Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen: nach Ziffer 30.17 CRE;
c.
Banken: nach Ziffer 30.18 CRE;
d.
Retail: nach den Ziffern 30.19–30.25 CRE;
e.
angekaufte Retail- und Unternehmensforderungen: nach den Ziffern 30.27–30.31 CRE.
² Instrumente mit Beteiligungscharakter sind der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f ERV zuzuordnen und nach dem SA-BIZ zu behandeln.
Art. 120 Positionsklasse Unternehmen und Unterpositionsklasse hochvolatiler Renditeobjektfinanzierungen
¹ Der Positionsklasse Unternehmen sind die Positionen nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen.
² Für die Unterpositionsklasse hochvolatiler Renditeobjektfinanzierungen ( High Volatility Commercial Real Estate, HVCRE) nach den Ziffern 30.15 und 30.16 CRE gilt Folgendes:
a.
Bei Objekten im Inland müssen die Banken die Positionen nach Ziffer 30.15 erster Punkt CRE nicht der Positionsklasse HVCRE zuordnen.
b.
Bei Objekten im Ausland muss die Bank die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden vorgegebenen HVCRE-Klassifikationen anwenden.
³ Die FINMA kann im Einzelfall festlegen, dass eine Bank bestimmte Positionen zur Finanzierung von Gewerbeliegenschaften im In- und im Ausland als HVCRE-Positionen klassifiziert.
Art. 121 Positionsklasse Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen
Die Positionsklasse Zentralregierungen nach Ziffer 30.17 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV umfasst keine Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Art. 122 Positionsklasse Banken
Der Positionsklasse Banken sind die Positionen nach Ziffer 30.18 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen.
Art. 123 Positionsklasse Retail
¹ Für Positionen gegenüber natürlichen Personen besteht keine wertmässige Obergrenze im Sinn von Ziffer 30.20 erster Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
² Positionen gegenüber Kleinunternehmen können gemäss den Vorgaben nach Ziffer 30.22 zweiter Punkt CRE der Positionsklasse Retail zugeordnet werden. Als Kleinunternehmen im Sinn von Ziffer 30.20 dritter Punkt CRE gelten Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von bis zu 15 Millionen Franken. Auf Antrag einer Bank kann die FINMA für die Einstufung als Kleinunternehmen auch einen anderen Indikator als den Jahresumsatz zulassen, insbesondere die Bilanzsumme.
³ Ungeachtet ihrer Höhe können Positionen gegenüber Personen, die als Selbststän-digerwerbende uneingeschränkt persönlich haften, der Positionsklasse Retail zugeordnet werden.
⁴ Die FINMA kann einer Bank gestatten, ihr ganzes Lombardkreditportfolio der Positionsklasse Retail zuzuordnen.
Art. 124 Unterpositionsklassen der Positionsklasse Retail
Innerhalb der Positionsklasse Retail sind die nachstehenden Positionen folgenden Unterpositionsklassen nach Ziffer 30.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen:
a.
Positionen mit Deckung in Form von Wohnliegenschaften und mit Deckung in Form von selbstgenutzten Gewerbeliegenschaften: der Unterklasse « residential mortgage loans »;
b.
Positionen, die nicht der Unterklasse nach Buchstabe a zuzuordnen sind, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 30.24 CRE erfüllt sind: der Unterklasse « qualifying revolving retail exposures »;
c.
verbleibende Positionen: der Unterklasse « all other retail exposures ».

3. Abschnitt: Risikogewichtung

Art. 125 Unternehmen
¹ Lautet der Jahresumsatz ( Sales , S) von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absatz 3 ERV auf Franken, so ist die Korrelation R in Abweichung von Ziffer 31.8 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach der Formel in Anhang 6 zu berechnen.
² Anstelle des Jahresumsatzes kann nach Ziffer 31.9 CRE die Bilanzsumme verwendet werden, sofern dieser Indikator zur Messung der Grösse des Unternehmens geeigneter ist.
Art. 126 Spezialfinanzierungen
¹ Als Spezialfinanzierungen gelten:
a.
Projektfinanzierungen;
b.
Objektfinanzierungen;
c.
Rohstoffhandelsfinanzierungen;
d.
Finanzierung von Renditeliegenschaften; und
e.
HVCRE.
² Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem einfachen IRB ( F oundation IRB, F-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV einhalten.
³ Banken, welche zudem die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Verlustquote und der Positionshöhe von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem fortgeschrittenen IRB ( Advanced IRB, A-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE einhalten.
⁴ Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 33.4 CRE können für Spezialfinanzierungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste angewendet werden.
⁵ Für Positionen aus ausländischen HVCRE können die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste nur angewendet werden, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a.
eine HVCRE-Klassifikation nach Ziffer 30.16 CRE vorgegeben hat; und
b.
die Anwendung reduzierter Risikogewichte nach Ziffer 33.7 CRE zugelassen hat.
Art. 127 Instrumente mit Beteiligungscharakter und VKV-Anteile
¹ Instrumente mit Beteiligungscharakter sind nach dem SA-BIZ nach Risiko zu gewichten. Die Übergangsbestimmung nach Artikel 148 g ERV findet keine Anwendung.
² VKV-Anteile sind nach den Ziffern 60.18–60.20 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach Risiko zu gewichten.
Art. 128 Angekaufte Forderungen
¹ Enthält ein Pool angekaufter Forderungen Einzelpositionen, die die Konzentrationslimite nach Ziffer 30.30 vierter Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV überschreiten, so sind die Mindesteigenmittel für das Risiko dieses Pools unter Verwendung des Bottom-up-Ansatzes nach Ziffer 34.4 CRE zu berechnen.
² Die Konzentrationslimite liegt bei 150 000 Franken.
³ Die FINMA kann nach Ziffer 34.4 CRE einer Bank auf Antrag erlauben, bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen die Konzentrationslimite nicht überschritten ist, die Mindesteigenmittel für das Risiko des Ausfalls von Schuldnern unter Verwendung des Top-down-Ansatzes zu berechnen.
⁴ Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko kann unter den Voraussetzungen nach Ziffer 34.8 zweiter Punkt Buchstabe c CRE statt der effektiven Laufzeit ( Maturity , M) der angekauften Forderung eine Laufzeit von einem Jahr angewendet werden.
⁵ Die Sicherungsgeber, die nach Ziffer 34.12 CRE für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko nach dem F-IRB anerkannt sind, richten sich nach Artikel 132.

4. Abschnitt: Nachrangige Positionen und Risikominderung

Art. 129 Nachrangige Positionen
Als nachrangig im Sinn von Ziffer 32.7 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten alle Positionen, für die aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie:
a.
im Fall der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b.
weder mit Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnet noch aus ihren oder seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.
Art. 130 Sicherheitsabschläge auf Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für die Risikogewichtung von Repo- und repoähnlichen Geschäften gelten sinngemäss die Regeln für Sicherheitsabschläge zur Bestimmung des anrechenbaren Werts der finanziellen Sicherheiten nach dem umfassenden Ansatz (Art. 92–103).
Art. 131 Anerkannte physische Sicherheiten nach dem F-IRB
¹ Folgende physische Sicherheiten sind unter den Voraussetzungen nach den Ziffern 32.8, 36.129-36.132 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach dem F-IRB anerkannt:
a.
Mehrfamilienwohnliegenschaften im Inland, auch wenn es sich um Renditeliegenschaften handelt und sie als solche finanziert sind;
b.
Mehrfamilienwohnliegenschaften im Ausland, falls die dort anwendbare Regulierung diese als Sicherheiten anerkennt.
² Gewerbliche Renditeliegenschaften sind nicht als physische Sicherheiten anerkannt.
³ Die FINMA kann die Anerkennung anderer Arten physischer Sicherheiten nach den Ziffern 36.143–36.145 CRE bewilligen. Die Bank muss in diesem Fall regelmässig überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Art. 132 Anerkannte Sicherungsgeber bei Garantien und Kreditderivaten nach dem F-IRB
Als Sicherungsgeber nach dem F-IRB sind unter den Voraussetzungen nach Ziffer 32.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anerkannt:
a.
die Sicherungsgeber nach Artikel 67 Absatz 1;
b.
Sicherungsgeber, für welche die Bank über ein internes Rating verfügt.

5. Abschnitt: Laufzeitabhängige Anpassung der Risikogewichte

Art. 133 Allgemein
¹ Banken, die den F-IRB anwenden, müssen die laufzeitabhängige Anpassung der Risikogewichte nach den Regeln des A-IRB vornehmen.
² Positionen gegenüber Unternehmen unterliegen ausnahmslos der laufzeitabhängigen Anpassung der Risikogewichte.
³ Für Positionen ohne vereinbarte Laufzeit, die die Bank jederzeit unbedingt kündigen kann und die bei Kündigung innerhalb von höchstens zwölf Monaten zu begleichen sind, ist bei der Berechnung der laufzeitabhängigen Anpassung nach Ziffer 31.6 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV als effektive Laufzeit M ein Jahr zu verwenden. Für andere Positionen ohne vereinbarte Laufzeit und für Positionen, für die die effektive Laufzeit nicht in den Ziffern 32.44–32.54 CRE festgelegt wird, sind als effektive Laufzeit M 2,5 Jahre zu verwenden.
⁴ Ist die Bank nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.47 CRE zu berechnen, so kann stattdessen die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit der Position verwendet werden.
Art. 134 Für kurzfristige Positionen
Die Untergrenze von einem Jahr für die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.46 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV findet für folgende Positionen keine Anwendung:
a.
Transaktionen nach den Ziffern 32.51 und 32.52 CRE;
b.
Positionen aus Wertpapierfinanzierungs- und Derivatgeschäften, sofern: 1.
die Transaktionen auf besicherter Basis erfolgen,
2.
diese Positionen täglich zu Marktwerten bewertet werden,
3.
bei allfälliger Über- oder Unterdeckung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung eine Bereinigung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der hinterlegten Werte erfolgt,
4.
die Transaktionen durch Verwertung der Sicherheiten beendet werden, wenn die Nachschusspflicht innerhalb des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraums nicht erfüllt wird, und
5.
die Transaktionen eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben und nicht Teil einer laufenden Finanzierung eines Schuldners durch die Bank sind;
c.
Positionen gegenüber Banken aus Währungstransaktionen, sofern damit verbundene Abwicklungsrisiken durch ein geeignetes System ausgeschaltet sind;
d.
Positionen aus elektronischen Überweisungen.

6. Abschnitt: Erwarteter Verlust, Wertberichtigungen und Risikoquantifizierung

Art. 135 Erwarteter Verlust und Wertberichtigungen
¹ Die Risikogewichte für den erwarteten Verlust von Spezialfinanzierungen, ausgenommen HVCRE-Positionen, können nach Ziffer 33.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV reduziert werden.
² Die FINMA kann einer Bank, die sowohl den SA-BIZ als auch den IRB anwendet, gestatten, den Positionen Pauschalwertberichtigungen auf der Basis eines bankeigenen Verfahrens zuzuordnen. Dieses Verfahren muss zu einer angemessenen Zuordnung zu den nach dem entsprechenden Ansatz nach Risiko gewichteten Positionen führen und darf nicht primär darauf ausgerichtet sein, die anrechenbaren Eigenmittel zu maximieren.
³ Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten, die nach Artikel 50 a Absatz 1 Buchstabe b ERV vom Kreditäquivalent des entsprechenden Derivats abgezogen werden, gelten nicht als Wertberichtigungen im Sinn von Ziffer 35 CRE.
Art. 136 Mindestanforderungen an die Risikoquantifizierung
¹ Unabhängig von der Art der Schuldnerin oder des Schuldners sind für die Frist des Zahlungsverzugs nach Ziffer 36.68 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV stets 90 Tage anzusetzen.
² Für das Lombardkreditgeschäft kann die Bank in Abweichung von Ziffer 36.68 CRE Lombardkredite als ausgefallen betrachten, wenn:
a.
der erzielbare Marktwert der vorhandenen Sicherheiten unter die Höhe des Lombardkredits gefallen ist;
b.
die Position dadurch in Unterdeckung geraten ist; und
c.
nicht bekannt ist, ob die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nachkommen kann, dies unwahrscheinlich ist oder vereinbarte Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung fehlgeschlagen sind.
³ Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die für eine ausgefallene Position gebildeten Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen als beste Schätzung für den erwarteten Verlust dieser Position im Sinn von Ziffer 36.86 CRE verwenden.

11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 137 Handelsgeschäfte einer zentralen Gegenpartei mit einer anderen zentralen Gegenpartei
Wickelt eine zentrale Gegenpartei Handelsgeschäfte mit einer anderen zentralen Gegenpartei ab, so gilt diese zweite zentrale Gegenpartei als Clearing-Mitglied der ersten zentralen Gegenpartei. Die FINMA entscheidet, ob die Sicherheiten der zweiten zentralen Gegenpartei als Ersteinschusszahlung ( Initial Margin ) oder als Beitrag an den Ausfallfonds behandelt werden.
Art. 138 Mehrstufige Kundenbeziehung
¹ Eine mehrstufige Kundenbeziehung liegt vor, wenn eine Partei Handelsgeschäfte mit einer zentralen Gegenpartei über zwischengeschaltete Institute abwickelt, indem sie Clearing-Dienstleistungen eines Instituts in Anspruch nimmt, das selber kein Clearing-Mitglied ist, sondern seinerseits Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds oder eines anderen Clearing-Kunden.
² In einer solchen mehrstufigen Kundenbeziehung gilt das Institut, das der anderen Partei die Clearing-Dienstleistung anbietet, als Anbieter und die Partei, welche die Clearing-Dienstleistung in Anspruch nimmt, als Clearing-Kunde des Anbieters.
Art. 139 Ersteinschusszahlung
¹ Als Ersteinschusszahlung gelten die Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei als Sicherheiten stellt zur Deckung allfälliger Forderungen der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Clearing-Mitglied, die durch künftige Wertänderungen der Handelsgeschäfte nach Artikel 77 b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV entstehen.
² Die Ersteinschusszahlung schliesst auch allfällige vom Clearing-Mitglied oder vom Clearing-Kunden gestellte Sicherheiten ein, die den von der zentralen Gegenpartei verlangten Mindestbetrag übersteigen, wenn die zentrale Gegenpartei oder das Clearing-Mitglied verhindern kann, dass das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde diese Sicherheiten wieder abzieht.
³ Verwendet eine zentrale Gegenpartei die Ersteinschusszahlung, um Verluste durch Ausfall eines Clearing-Mitglieds auf die anderen Clearing-Mitglieder umzulegen, so wird diese als Beitrag an den Ausfallfonds nach Artikel 141 und nicht als Ersteinschusszahlung behandelt.
Art. 140 Nachschusszahlung
Als Nachschusszahlung gelten:
a.
Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied der zentralen Gegenpartei auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77 b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV;
b.
Vermögenswerte, die der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei direkt oder indirekt auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77 b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV.
Art. 141 Ausfallfonds
Als Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gelten die Vorfinanzierungen, Beiträge und Zusagen der Clearing-Mitglieder im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei.

2. Abschnitt: Operative Anforderungen im Fall von Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

(Art. 77 b Abs. 4 ERV)
Art. 142
¹ Hält eine Bank Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, so muss sie diese Positionen überwachen und ihr höheres Management sowie die relevanten Ausschüsse auf Stufe Geschäftsleitung und Verwaltungsrat regelmässig über diese Positionen und die damit verbundenen Risiken informieren, insbesondere über:
a.
Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber den einzelnen zentralen Gegenparteien;
b.
allfällige Verpflichtungen als Clearing-Mitglied, insbesondere Beiträge an den Ausfallfonds und Nachschusspflichten.
² Ist die Bank Clearing-Mitglied, so muss sie überdies ihre Eigenmittelausstattung mittels entsprechender Szenario-Analysen und Stresstests beurteilen. Darin einzubeziehen sind auch allfällige zukünftige Forderungen und Eventualverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausfallfonds oder infolge Zahlungsverzugs oder Insolvenz eines anderen Clearing-Mitglieds, soweit die Bank für dessen Kunden Glattstellungstransaktionen gegenüber der zentralen Gegenpartei übernehmen oder ersetzen muss.

3. Abschnitt: Mindesteigenmittel im Fall von Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei

Art. 143 Verlust des Status als qualifizierte zentrale Gegenpartei
Erfüllt eine qualifizierte zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 77 a Absatz 2 ERV nicht mehr, so können die Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber einer solchen qualifizierten zentralen Gegenpartei noch während längstens drei Monaten nach den Regeln für qualifizierte zentrale Gegenparteien berechnet werden. Die FINMA kann diese Frist im Einzelfall verkürzen.
Art. 144 Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften
¹ Die Positionen aus Handelsgeschäften (Art. 77 b Abs. 2 ERV) gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei sind nach folgenden Ansätzen zu berechnen, abhängig von der Art der Position:
a.
nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem 2. Kapitel;
b.
nach dem EPE-Modellansatz nach Artikel 41; oder
c.
nach den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen nach dem 8. Kapitel.
² Bei der Berechnung nach Absatz 1 gelten die im Rahmen dieser Ansätze anzuwendenden Mindesthaltedauern, mit folgenden Ausnahmen:
a.
Die Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 ist nicht anwendbar, sofern weder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 noch Artikel 96 Absatz 2 anwendbar sind.
b.
Für Derivatpositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gilt eine Mindesthaltedauer von zehn Geschäftstagen.
³ Leistet die qualifizierte zentrale Gegenpartei keine Nachschusszahlungen oder behält sie erhaltene Nachschusszahlungen ungeachtet der Wertänderungen der Handelsgeschäfte zurück, ohne dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der qualifizierten zentralen Gegenpartei geschützt sind, so entspricht die Mindesthaltedauer für die entsprechenden Positionen der Restlaufzeit des Handelsgeschäfts, höchstens aber einem Jahr und mindestens zehn Geschäftstagen. Die Position ist als Derivatgeschäft ohne Margenausgleich zu behandeln.
Art. 145 Risikogewichtung für Positionen aus Handelsgeschäften
¹ Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, wenn das Clearing-Mitglied:
a.
sie für seine eigenen Zwecke hält; oder
b.
einem Kunden Clearing-Dienstleistungen anbietet und verpflichtet ist, dem Clearing-Kunden alle Verluste zu erstatten, die aufgrund von Wertänderungen der Handelsgeschäfte bei Ausfall der qualifizierten zentralen Gegenpartei entstehen.
² Im Fall von Absatz 1 sind Sicherheiten, die das Clearing-Mitglied der qualifizierten zentralen Gegenpartei gestellt hat, nach den Artikeln 152 und 153 zu gewichten.
Art. 146 Getrennte Beiträge an den Ausfallfonds
Sind die Beiträge an den Ausfallfonds nach Produkttypen getrennt, so ist Ziffer 54.24 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwendbar.

4. Abschnitt: Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden und umgekehrt

Art. 147 Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden
Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden sind als bilaterale Geschäfte zu behandeln, unabhängig davon, ob das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung garantiert oder als Finanzintermediär zwischen dem Clearing-Kunden und der zentralen Gegenpartei steht. Die Behandlung als bilaterale Geschäfte muss auch die Unterlegung des CVA-Risikos einschliessen.
Art. 148 Mindesthaltedauer
Berechnet ein Clearing-Mitglied die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften, die es gegenüber Clearing-Kunden hält, nach dem Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz, so kann es eine Mindesthaltedauer von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden. Die gleiche Mindesthaltedauer gilt auch für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko.
Art. 149 Sicherheiten
Erhält ein Clearing-Mitglied von einem Clearing-Kunden Sicherheiten und gibt es diese an die qualifizierte zentrale Gegenpartei weiter, so darf es diese Sicherheiten bei der Berechnung des Kreditäquivalents gegenüber seinem Clearing-Kunden berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Anbieters gegenüber seinem Clearing-Kunden im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
Art. 150 Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
¹ Ist eine Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt die Übertragbarkeit des Handelsgeschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds als gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die qualifizierte zentrale Gegenpartei identifiziert die zwischen ihr und dem Clearing-Mitglied für dessen Kunden durchgeführten Glattstellungstransaktionen als Kundengeschäfte.
b.
Die durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten sind sowohl auf Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden getrennt gehalten, sodass die Sicherheiten des Clearing-Kunden geschützt sind: 1.
bei Ausfall des Clearing-Mitglieds;
2.
bei Ausfall anderer Clearing-Kunden des Clearing-Mitglieds;
3.
bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden.
c.
Im Fall des Ausfalls des Clearing-Mitglieds besteht, abgesehen von allenfalls notwendigen Prozessschritten zur Rechtsdurchsetzung, kein rechtliches Hindernis für die Übertragung der durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten auf folgende Parteien: 1.
die zentrale Gegenpartei;
2.
ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder;
3.
den Clearing-Kunden selbst; oder
4.
einen Bevollmächtigten des Clearing-Kunden.
d.
Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar; der Clearing-Kunde muss dies regelmässig überprüfen.
e.
Die Glattstellungstransaktionen des ausgefallenen oder insolventen Clearing-Mitglieds mit der qualifizierten zentralen Gegenpartei können von einem anderen Clearing-Mitglied, gestützt auf die relevanten rechtlichen, vertraglichen und administrativen Regelungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit via die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder von dieser selbst abgewickelt werden, und die Positionen und Sicherheiten des Clearing-Kunden bei der qualifizierten zentralen Gegenpartei können zum Marktwert übertragen werden, ausser der Clearing-Kunde verlangt die Glattstellung der Positionen zum Marktwert.
² Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 dürfen auch Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Kunden gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei nach den Artikeln 144 und 145 behandelt werden. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Clearing-Kunden eines Anbieters gegenüber dem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
³ Ist die Bank als Clearing-Kunde nicht gegen Verluste geschützt, die bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und eines anderen von dessen Clearing-Kunden entstehen, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2 sowie c–e erfüllt, so kann die Bank ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied dennoch nach den Artikeln 144 und 145 behandeln, unter Anwendung eines Risikogewichts von 4 Prozent anstelle von 2 Prozent.
⁴ Ist die Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds und sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, so muss sie ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und gegebenenfalls entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten.
Art. 151 Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten mit bilateraler Verrechnungsvereinbarung
¹ Handelsgeschäfte mit börsengehandelten Derivaten zwischen einem Clearing-Mitglied und dessen Clearing-Kunde, die im Rahmen einer bilateralen Verrechnungsvereinbarung erfolgen, sind von beiden Parteien als ausserbörsliche Derivatgeschäfte zu behandeln.
² Absatz 1 gilt sinngemäss für Handelsgeschäfte zwischen Anbietern von Clearing-Dienstleistungen und deren Clearing-Kunden in mehrstufigen Kundenbeziehungen.

5. Abschnitt: Gestellte Sicherheiten im Rahmen von Handelsgeschäften mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei

Art. 152 Berechnung der Mindesteigenmittel
¹ Für Sicherheiten, die eine Bank als Clearing-Kunde oder Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gestellt hat, muss sie Mindesteigenmittel halten, wie wenn sie die Sicherheiten nicht gestellt hätte.
² Sind die gestellten Sicherheiten gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so muss die Bank zusätzliche Mindesteigenmittel halten für das Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei, die die Sicherheiten hält.
³ Zur Berechnung der zusätzlichen Mindesteigenmittel nach Absatz 2 sind die Buchwerte der gestellten Sicherheiten um die nach den Artikeln 94–96 berechneten Sicherheitsabschläge zu erhöhen. Die so berechneten Werte sind:
a.
nach dem Standardansatz: zu CN und zu NICA nach Anhang 1 Ziffer 3 hinzuzuzählen;
b.
nach dem EPE-Modellansatz: nach Artikel 41 entweder in die Simulation zu integrieren oder separat mit dem EPE-Faktor (alpha) nach Artikel 59 Absatz 2 ERV zu multiplizieren.
Art. 153 Risikogewichtung
¹ Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Sicherheiten, die die qualifizierte zentrale Gegenpartei hält und die bei der Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 144 berücksichtigt sind. Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten für andere Zwecke, so sind die entsprechenden Risikogewichte anzuwenden.
² Ein Risikogewicht von null Prozent gilt für Sicherheiten, die:
a.
im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden;
b.
ein Clearing-Mitglied gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei stellt;
c.
von einem Verwahrer gehalten werden; und
d.
so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
³ Ein Risikogewicht von null Prozent gilt auch für Sicherheiten, die:
a.
im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden;
b.
der Clearing-Kunde gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, dem Clearing-Mitglied und anderen Clearing-Kunden stellt;
c.
von einem Verwahrer gehalten werden; und
d.
so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
⁴ Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten stellvertretend für den Clearing-Kunden und sind sie gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so gelten folgende Risikogewichte:
a.
2 Prozent, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 erfüllt sind;
b.
4 Prozent, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absatz 3 erfüllt sind.
⁵ Als Verwahrer gelten Personen, die Vermögenswerte verwahren, ohne Inhaber wirtschaftlicher Rechte an diesen Vermögenswerten zu sein, insbesondere Treuhänder, Vermittler, Pfandgläubiger und andere abgesicherte Gläubiger, sofern im Fall der Insolvenz oder des Konkurses des Verwahrers weder die Forderungen der Gläubiger des Verwahrers noch eine Aussetzung der Rückgabe der Vermögenswerte geltend gemacht werden können.

6. Abschnitt: Zusätzliche Eigenmittel

(Art. 77 e ERV)
Art. 154
Die Bank muss insbesondere in folgenden Fällen prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 77 e ERV für Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erforderlich sind:
a.
wenn durch Geschäfte mit einer zentralen Gegenpartei Positionen entstehen können, deren Risiko durch die Mindesteigenmittel unzureichend unterlegt ist;
b.
wenn unklar ist, ob die zentrale Gegenpartei als qualifizierte zentrale Gegenpartei gilt oder nicht.

12. Kapitel: CVA-Risiko

Art. 155 Mindesteigenmittel
¹ Banken müssen keine Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten für:
a.
Derivate, die direkt über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden;
b.
Derivate, bei deren Abwicklung die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absätze 1–3 erfüllt sind;
c.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
d.
gruppeninterne Positionen, ausgenommen Positionen von international tätigen systemrelevanten Banken auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben c und d ERV.
² Nach Ziffer 50.5 Absatz 2 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR) in der Fassung nach Anhang 1 ERV kann die FINMA die Unterlegung des CVA-Risikos bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften anordnen.
³ Unter Vorbehalt von Artikel 156 gelten für die Anwendung des Basisansatzes für das CVA-Risiko (BA-CVA) und des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko (F-CVA) die folgenden Vorgaben der Basler Mindeststandards in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV:
a.
Ziffer 50 MAR;
b.
die Ziffern 25.30–25.34 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC); und
c.
Ziffer 51.12 CRE.
Art. 156 Verwendung interner Ratings beim Basisansatz für das CVA-Risiko
¹ Bei Anwendung des Basisansatzes für das CVA-Risiko dürfen für Positionen gegenüber Gegenparteien ohne externes Rating nur dann interne Ratings verwendet werden, wenn:
a.
deren Verwendung im Rahmen des IRB nach Artikel 50 ERV bewilligt wurde; und
b.
der bewilligte IRB diese Gegenparteien explizit abdeckt.
² Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Bank für Positionen gegenüber Gegenparteien ohne externes Rating das Risikogewicht für Gegenparteien ohne Rating ( not rated ) nach Ziffer 50.16 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwenden.

13. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 157
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang 1 ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Berichtigung vom 19. Mai 2025 ( AS 2025 321 ).
(Art. 5–10, 13, 14, 16, 17, 22, 24–26, 31–33 und 152)

Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1 Berechnung des Kreditäquivalents

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EAD

Kreditäquivalent (Exposure at Default)

RC

aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs)

PFE

potenzieller Wertanstieg (Potential Future Exposure)

2 Berechnung der aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich

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RC

aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs)

V

aktueller positiver oder negativer Netto-Marktwert (Value) aller Derivatkontrakte im Netting-Set nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

3 Berechnung der aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich

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RC

aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs)

V

aktueller positiver oder negativer Netto-Marktwert (Value) aller Derivatkontrakte im Netting-Set nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

TH

Schwellenwert (Threshold) der Margenvereinbarungen

MTA

Mindesttransferbetrag der Margenvereinbarungen

NICA

Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (Net Independent Collateral Amount)

4 Berechnung der aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung, bei positivem Nettowert der Sicherheiten

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RC

aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs)

CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

VN

Netto-Marktwert (Net Value) der Derivatkontrakte des Netting-Sets N nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

Die Summenbildung erfolgt über alle in der Margenvereinbarung enthaltenen Netting-Sets.

5 Berechnung der aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung, bei negativem Nettowert der Sicherheiten

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RC

aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs)

CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

VN

Netto-Marktwert (Net Value) der Derivatkontrakte des Netting-Sets N nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

Die Summenbildung erfolgt über alle in der Margenvereinbarung enthaltenen Netting-Sets.

6 Berechnung des positiven oder negativen Nettowerts der Sicherheiten

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CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

Hc e He

Sicherheitsabschläge (Haircuts) nach den Artikeln 15, 94 und 95 in Verbindung mit Artikel 64 und Anhang 3 Ziffer 1 für die erhaltenen beziehungsweise die gestellten Sicherheiten

C

gegenwärtiger Wert aller erhaltenen Sicherheiten (Collateral)

E

gegenwärtiger Wert aller gestellten Sicherheiten (Exposure)

7 Multiplikator zur Berechnung des potenziellen Wertanstiegs

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exp()

Exponentialfunktion

V

aktueller positiver oder negativer Netto-Marktwert (Value) aller Derivatkontrakte im Netting-Set nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

S

aggregierter Wertaufschlag für das Netting-Set

8 Aggregierter Multiplikator zur Berechnung des potenziellen Wertanstiegs auf Stufe Margenvereinbarung

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exp()

Exponentialfunktion

VN

Netto-Marktwert (Net Value) der Derivatkontrakte des Netting-Sets N nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

CN

Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value)

SN

aggregierter Wertaufschlag für das Netting-Sets N

9 Aufsichtsrechtliche Duration

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SD

aufsichtsrechtliche Duration

S

Startzeit; entspricht der Zeitdauer in Jahren bis zum Start des Zeitabschnitts, auf den sich das Derivatgeschäft bezieht

E

Endzeit; entspricht der Zeitdauer in Jahren bis zum Ende des Zeitabschnitts, auf den sich das Derivatgeschäft bezieht

1 Jahr

Es ist die nach den geltenden Marktkonventionen übliche Anzahl Geschäftstage pro Jahr anzuwenden.

Gewöhnliche Zinsswaps und Kreditausfall-Swaps haben eine Startzeit von null und die Endzeit entspricht der Restlaufzeit.

10 Maturitätsfaktor für Derivate ohne Margenausgleich

MF

Maturitätsfaktor

M

Maturität (Maturity); entspricht dem grösseren Wert aus zehn Geschäftstagen und der Restlaufzeit des Derivats, ausgedrückt in Jahren nach den geltenden Marktkonventionen für die Anzahl Geschäftstage pro Jahr

11 Maturitätsfaktor für Derivate mit Margenausgleich

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MPOR

Nachschuss-Risikodauer (Margin Period of Risk)

1 Jahr

Es ist die nach den geltenden Marktkonventionen übliche Anzahl Geschäftstage pro Jahr anzuwenden.

12 Aufsichtsrechtliches Delta für Optionen

Gekaufte Option

Verkaufte Option

Call-Option

+Φ(ln(P/K)+0.5σ2TσT)

Φ(ln(P/K)+0.5σ2TσT)

Put-Option

Φ(ln(P/K)0.5σ2TσT)

+Φ(ln(P/K)0.5σ2TσT)

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kumulative Verteilungsfunktion der Standard-Normalverteilung

ln(…)

natürliche Logarithmusfunktion

K

Ausübungspreis der Option (Strike)

P

Marktwert des Basiswerts oder im Fall von asiatischen Optionen der momentane Betrag desjenigen Mittelwerts, der dem Auszahlungsprofil zugrunde liegt. Bei Zinsoptionen in Währungen mit negativen Marktzinsen oder bei Kontrakten mit negativen Ausübungszinsen ist P durch [Bild bitte in Originalquelle ansehen] und K durch [Bild bitte in Originalquelle ansehen] zu ersetzen, wobei [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > 0 und [Bild bitte in Originalquelle ansehen]. Für alle Zinsoptionen in derselben Währung hat [Bild bitte in Originalquelle ansehen] denselben Wert oder ist optionsspezifisch zu berechnen als [Bild bitte in Originalquelle ansehen].

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Volatilität nach Ziffer 15

T

Restlaufzeit in Jahren bis zum vertraglich spätesten Ausübungszeitpunkt der Option (Time to Maturity)

13 Aufsichtsrechtliches Delta für CDO-Tranchen mit der Bank als Sicherungsnehmer

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A

Anknüpfungspunkt (Attachment Point) der CDO-Tranche mit Kreditschutz

D

Ablösungspunkt (Detachment Point) der CDO-Tranche mit Kreditschutz

A und D bezeichnen den Anknüpfungs- beziehungsweise Ablösungspunkt der CDO‑Tranche, bei denen der Kreditschutz anfängt beziehungsweise aufhört. Sie werden ausgedrückt als Zahlen zwischen null und eins und entsprechen den jeweiligen Quantilen der Verlustverteilung des Pools der der CDO zugrunde liegenden Positionen. Im Fall von Nth-to-Default-Swaps bei einem Pool von m Referenzschuldnern gilt A = (N – 1)/ m und D = N/ m .

14 Aufsichtsrechtliches Delta für CDO-Tranchen mit der Bank als Sicherungsgeber

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A

Anknüpfungspunkt (Attachment Point) der CDO-Tranche mit Kreditschutz

D

Ablösungspunkt (Detachment Point) der CDO-Tranche mit Kreditschutz

A und D bezeichnen den Anknüpfungs- beziehungsweise Ablösungspunkt der CDO‑Tranche, bei denen der Kreditschutz anfängt beziehungsweise aufhört. Sie werden ausgedrückt als Zahlen zwischen null und eins und entsprechen den jeweiligen Quantilen der Verlustverteilung des Pools der der CDO zugrunde liegenden Positionen. Im Fall von Nth-to-Default-Swaps bei einem Pool von m Referenzschuldnern gilt A = (N – 1)/ m und D = N/ m .

15 Skalierungsfaktoren, Korrelationen und Volatilitäten pro Basiswert

Basiswert

Skalierungs-
faktor,
in Prozent

Korrelation
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in Prozent

Volatilität
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in Prozent

Zinsen

  0,50 

  50 

Währungen

  4,00 

  15 

Kreditderivate

Referenz-schuldner

AAA–AA

  0,38 

50 

100

A

  0,42 

50 

100

BBB

  0,54 

50 

100

BB

  1,06 

50 

100 

B

  1,60 

50 

100 

CCC

  6,00 

50 

100 

Ohne Rating

  1,06 

50 

100 

Index

AAA–BBB

  0,38 

80 

  80 

übrige

  1,06 

80 

  80 

Aktien

Einzeltitel

32 

50 

120

Index

20 

80 

  75 

Rohstoffe

Elektrizität

40 

40 

150 

Alle anderen

18 

40 

  70 

16 Partielle Verrechnung der laufzeitbandspezifischen SEN 1 , SEN 2 und SEN 3 bei Zinsderivaten

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17 Partielle Verrechnung der SEN bei Kreditderivaten

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Die Summenbildung erfolgt über alle Referenzschuldner und Indizes i , mit zugehörigem Korrelationsparameter p i nach Ziffer 15 und mit SEN i als zum i -ten Referenzschuldner oder Index zugehörigen vollständig verrechneten SEN .

18 Partielle Verrechnung der SEN bei Aktienderivaten

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Die Summerbildung erfolgt über alle Einzeltitel und Indizes j , mit zugehörigem Korrelationsparameter p j nach Ziffer 15 und mit SEN j als zum j -ten Einzeltitel oder Index zugehörigen vollständig verrechneten SEN .

19 Partielle Verrechnung der SEN bei Rohstoffderivaten

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Die Summenbildung erfolgt über alle Rohstofftypen k innerhalb der jeweiligen Rohstoffgruppe, mit zugehörigem Korrelationsparameter p k nach Ziffer 15 und mit SEN k als zum Rohstofftyp zugehörigen vollständig verrechneten SEN .

Anhang 2

(Art. 36 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 und 40 Abs. 1)

Marktwertansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten

1 Berechnung des Kreditäquivalents für Netting-Sets

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EAD

Kreditäquivalent (Exposure at Default)

WBW

Netto-Wiederbeschaffungswert der Derivate

EA

nach dem umfassenden Ansatz angepasster Wert der gestellten Sicherheiten (Adjusted Exposure)

CA

nach dem umfassenden Ansatz angepasster Wert der erhaltenen Sicherheiten (Adjusted Value of Collateral)

Addon

Netto-Wertaufschlag für Netting-Sets nach Artikel 40

2 Sätze für den Wertaufschlag

Basiswert des Derivats

Satz für den Wertaufschlag in Prozent, nach Restlaufzeit

Derivate ohne täglichen Margenausgleich
oder Derivate ohne Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Artikel 39 Absatz 2

Derivate mit täglichem Margenausgleich
und Erfüllung der Voraussetzungen nach
Artikel 39 Absatz 2

≤ 1 Jahr

> 1 Jahr und
≤ 5 Jahre

> 5 Jahre

≤ 1 Jahr

> 1 Jahr und
≤ 5 Jahre

> 5 Jahre

2.1

Zinsen

  0,3

  1,8

  5,3

0,1

0,5

1,6

2.2

Währungen und Gold

  3,5

  4,0

  4,0

1,2

1,2

1,2

2.3

Aktien

27,7

32,0

32,0

9,6

9,6

9,6

2.4

Edelmetalle, ohne Gold

15,6

18,0

18,0

5,4

5,4

5,4

2.5

Übrige Rohstoffe

15,6

18,0

18,0

5,4

5,4

5,4

2.6

Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Zentralregierungen und Zentralbanken» oder «qualifizierte Zinsinstrumente» nach Anhang 5 ERV

  0,3

  2,0

  5,7

0,1

0,6

1,7

2.7

Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Übrige» nach Anhang 5 ERV

  1,0

  5,8

16,9

0,4

1,7

5,1

3 Berechnung des Netto-Wertaufschlags

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NWA

Netto-Wertaufschlag

SWA

Summe der nach Artikel 38 pro Derivat berechneten Wertaufschläge

WBW

Netto-Wiederbeschaffungswert der Derivate

SWBp

Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte

Anhang 3

(Art. 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 77, 94 Abs. 1 und 4, 95, 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 100 Abs. 3)

Risikomindernde Massnahmen

1 Absicherung einer Position im Fall einer Laufzeitinkongruenz

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Pa

Wert der um die Laufzeitinkongruenz angepassten Absicherung (Value of the Credit Protection Adjusted for Maturity Mismatch)

P

Wert der Absicherung, angepasst um allfällige Sicherheitsabschläge (Credit Protection Amount Adjusted for any Haircuts)

T

der kleinere Wert aus fünf Jahren und der Restlaufzeit der Position, ausgedrückt in Jahren

t

der kleinere Wert aus T und der Restlaufzeit der Absicherung, ausgedrückt in Jahren

2 Nach Risiko zu gewichtende Positionen nach Risikominderung nach dem umfassenden Ansatz

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E*

Position nach Risikominderung durch finanzielle Sicherheiten (Adjusted Exposure)

E

gegenwärtiger Forderungsbetrag (Exposure)

He

Sicherheitsabschlag (Haircut) für die Forderung nach den Artikeln 94–96

C

gegenwärtiger Wert der erhaltenen Sicherheit (Collateral), angepasst nach Artikel 64 bei Laufzeitinkongruenzen

Hc

Sicherheitsabschlag (Haircut) für die erhaltene Sicherheit nach den Artikeln 94–96

Hfx

Sicherheitsabschlag (Haircut) für Währungsinkongruenz zwischen Forderung und Sicherheit

3 Absicherung einer Position bei Währungsinkongruenz

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Ga

angepasster Nominalwert der Absicherung, nach Berücksichtigung der Währungsinkongruenz (Adjusted Nominal Amount of the Credit Protection)

G

Nominalwert der Absicherung (Nominal Amount of the Credit Protection)

Hfx

Sicherheitsabschlag (Haircut) bei Währungsinkongruenz von Position und Absicherung; bei einer Haltedauer von zehn Geschäftstagen, täglicher Marktbewertung und täglicher Nachschusspflicht gilt ein Sicherheitsabschlag von 8 Prozent; in den anderen Fällen ist der Sicherheitsabschlag nach Artikel 95 anzupassen.

4 Standard-Sicherheitsabschläge nach dem umfassenden Ansatz

Anerkannte Sicherheiten nach Artikel 85

Restlaufzeit

Zentralregierungen, Zentralbanken
und supranationale Organisationen
sowie öffentlich-rechtliche Körperschaf-
ten, die wie Zentralregierungen behan-
delt werden können, sowie multilaterale
Entwicklungsbanken nach Anhang 5

Andere
Emittenten

Verbriefungspositionen

4.1

Schuldverschreibungen der Ratingklassen 1 und 2 nach Anhang 2 ERV sowie kurzfristige Schuldverschreibungen der Klasse 1 nach Artikel 64a Absatz 2 ERV

≤ 1 Jahr

> 1 Jahr, ≤ 3 Jahre

> 3 Jahre, ≤ 5 Jahre

> 5 Jahre, ≤ 10 Jahre

> 10 Jahre

  0,5 %

  2 %

  4 %

  1 %

  3 %

  4 %

  6 %

12 %

  2 %

  8 %

16 %

4.2

Schuldverschreibungen der Ratingklassen 3 und 4 nach Anhang 2 ERV, kurzfristige Schuldverschreibungen der Klassen 2 und 3 nach Artikel 64a Absatz 2 ERV sowie Bankschuldverschreibungen ohne Rating nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe c, einschliesslich Treuhandanlagen bei einer anderen Bank

≤ 1 Jahr

> 1 Jahr, ≤ 3 Jahre

> 3 Jahre, ≤ 5 Jahre

> 5 Jahre, ≤ 10 Jahre

> 10 Jahre

  1 %

  3 %

  6 %

  2 %

  4 %

  6 %

12 %

20 %

  4 %

12 %

24 %

4.3

Schuldverschreibungen der Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV

Alle

15 %

Nicht anerkannt

Nicht anerkannt

4.4

Aktieninstrumente, die in einem der Hauptindizes nach Anhang 4 enthalten sind, einschliesslich Wandelanleihen, und Gold

20 %

4.5

Andere, an einer etablierten Börse kotierte Aktien, einschliesslich Wandelanleihen, und übrige Sicherheiten

30 %

4.6

Effektenfonds/UCITS

Höchster Standard-Sicherheitsabschlag, der auf ein Wertpapier anzuwenden ist, in das der Fonds investieren darf, oder gewichteter Durchschnitt der Standard-Sicherheitsabschläge für die vom Fonds gehaltenen Instrumente, falls die Bank den Look-Through-Ansatz nach Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe a ERV anwenden könnte.

4.7

Barsicherheit in derselben Währung, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank

0 %

5 Standard-Sicherheitsabschlag bei einem Korb von Aktiven

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ai

wertmässiger Anteil des i-ten Aktivums am Gesamtwert des Korbs

Hi

auf das Aktivum anwendbare Standard-Sicherheitsabschlag (Haircut)

6 Anpassung der Sicherheitsabschläge

6.1 Bei anerkannten Sicherheiten nach den Artikeln 92 und 93

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H10

Standard-Sicherheitsabschlag (Haircut) für das Instrument

NR

Anzahl Geschäftstage zwischen den Nachschusspflichten für Kapitalmarkttransaktionen beziehungsweise den Neubewertungen für Kredite unter Verwendung von Sicherheiten

TM

Mindesthaltedauer für die betrachtete Transaktion

6.2 Bei anerkannten verpfändeten Vorsorgevermögen nach Artikel 98

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H20

Sicherheitsabschlag (Haircut) für das Vorsorgevermögen

NR

Anzahl Geschäftstage zwischen den Neubewertungen der Sicherheiten

7 Berücksichtigung von Verrechnungsvereinbarungen

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E*

Positionswert des Netting-Sets nach Risikominderung

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

gegenwärtiger Forderungsbetrag aller im Rahmen der Verrechnungsvereinbarung der Gegenpartei geliehenen Gelder sowie geliehenen oder mit Rückkaufsvereinbarung verkauften oder anderweitig zur Verfügung gestellten Wertpapiere

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

gegenwärtiger Wert aller im Rahmen der Verrechnungsvereinbarung von der Gegenpartei geborgten Gelder sowie geborgten oder mit Rückverkaufsvereinbarung verkauften oder anderweitig als Sicherheit gehaltenen Wertpapiere

n

Anzahl Wertpapiertitel im Netting-Set ohne Zählung von solchen Titeln, deren Positionswert Es kleiner als 10 Prozent des grössten Positionswerts [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ist

Ef

absoluter Betrag der Nettoposition in der Währung f, die nicht Abwicklungswährung ist

Hf

Sicherheitsabschlag (Haircut) bei Währungsinkongruenz für die Währung f

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Nettoforderung

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Bruttoforderung

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] ist der gegenwärtige Nettowert der s-ten Wertpapierposition im Netting-Set und H s ist der wertpapierspezifische Sicherheitsabschlag; dieser Abschlag ist positiv für ausgeliehene oder mit Rückkaufsvereinbarung verkaufte oder anderweitig zur Verfügung gestellte Wertpapiere und negativ für geborgte oder mit Rückverkaufsvereinbarung gekaufte oder anderweitig als Sicherheit erhaltene Wertpapiere.

8 Sicherheitsabschläge für anerkannte Vorsorgevermögen

Vermögensart

Sicherheitsabschlag

Säule 2

8.1

Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitskonti

  0 %

8.2

Freizügigkeitsstiftungen mit Fondslösungen

40 %

Säule 3a

8.3

Kontoguthaben einer Stiftung bei der kreditgebenden Bank

  0 %

8.4

Kontoguthaben einer Stiftung nicht bei der kreditgebenden Bank

20 %

8.5

Fondslösung bei Stiftungen

40 %

8.6

Versicherungspolicen: Rückkaufswert bei Fondslösung

40 %

8.7

Versicherungspolicen: Rückkaufswert bei anderen als Fondslösung

20 %

Anhang 4

(Art. 85 Abs. 4 und 92 Abs. 1 Bst. b)

Hauptindizes

Index

Land / Region

AEX

Niederlande

Austrian Traded Index

Österreich

BEL 20

Belgien

CETOP20

Zentraleuropa

CNX 100

Indien

CSI 300 Index

China

EGX 30

Ägypten

FTSE 350

Vereinigtes Königreich

FTSE All World Europe

Europa

FTSE All-World Index

Weltweit

FTSE Bursa Malaysia KLCI

Malaysia

FTSE MIB

Italien

FTSE Nasdaq Dubai UAE 20 Index

Vereinigte Arabische Emirate

FTSE RAFI Emerging Index

Schwellenländer

FTSE Straits Times Index

Singapur

FTSE/JSE Capped Top 40

Südafrika

FTSE/JSE Industrial 25

Südafrika

Hang Seng Index

Hongkong

Hang Seng Mainland 100 Index

Hongkong

HDAX

Deutschland

IBEX 35

Spanien

IBOVESPA

Brasilien

ISEQ 20

Irland

KOSPI 100

Südkorea

MSCI ACWI Index

Weltweit

MSCI EM 50

Schwellenländer

MSCI Russia Index

Russland

NASDAQ-100

USA

Nikkei 300

Japan

NYSE ARCA China Index

China

OBX

Norwegen

OMX Copenhagen 25

Dänemark

OMX Helsinki 25

Finnland

OMXS60

Schweden

Qatar Exchange General Index

Katar

S&P 500

USA

S&P BSE 100

Indien

S&P Latin America 40

Lateinamerika

S&P/ASX 100

Australien

S&P/BMV IPC

Mexiko

S&P/NZX 10

Neuseeland

S&P/TSX 60

Kanada

SBF 120

Frankreich

SET 50

Thailand

SMI Expanded

Schweiz

STOXX Asia/Pacific 600

Asien/Pazifik

STOXX Europe 600

Europa

TOPIX Mid 400

Japan

TSEC Taiwan 50

Taiwan

WIG20

Polen

Anhang 5

(Art. 106)

Multilaterale Entwicklungsbanken

Als multilaterale Entwicklungsbanken nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ERV gelten:
1.
die Weltbankgruppe (World Bank Group), einschliesslich der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development, IBRD), der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association, IDA), der Internationalen Finanz-Corporation (International Finance Corporation, IFC) und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (Multilateral Investment Guarantee Agency, MIGA)
2.
die Asian Development Bank (ADB)
3.
die African Development Bank (AfDB)
4.
die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development, EBRD)
5.
die Inter-American Development Bank (IADB)
6.
die Europäische Investitionsbank (European Investment Bank, EIB)
7.
der Europäische Investitionsfonds (European Investment Fund, EIF)
8.
die Nordic Investment Bank (NIB)
9.
die Caribbean Development Bank (CDB)
10.
die Islamic Development Bank (IDB)
11.
die Council of Europe Development Bank (CEB)
12.
die International Finance Facility for Immunisation (IFFIm)
13.
die Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB)

Anhang 6

(Art. 125 Abs. 1)

IRB: Berechnung der Korrelation R für die Risikogewichtung von Unternehmen

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R

Korrelation

S

Jahresumsatz (Sales), ausgedrückt in Franken

PD

Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default)

Markierungen
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