Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (814.014)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt

(Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU) ¹ vom 3. Juni 2005 (Stand am 23. Juni 2025) ¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS  2006  4889 ).
² SR 814.01 ³ SR 814.20 ⁴ SR 814.91 ⁵ SR 172.010 ⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS  2006  4889 ).
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen):⁷
a.
des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)⁸; und
b.
der vom BAFU mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).
² Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.
³ Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
⁷ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS  2021  306 ).
⁸ Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS  2006  4889 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁹.
⁹ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
¹ Überträgt das BAFU eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BAFU kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
² Das BAFU und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühren werden bemessen:
a.
nach festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
b.
nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
c.
in den übrigen Fällen nach Aufwand.
² Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.–.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 6 Gebührenzuschläge
¹ Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung:
a.
auf Ersuchen hin dringlich behandelt wird; oder
b.
ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht.
² Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, so kann ein Verwaltungszuschlag von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben werden.¹⁰
³ Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS  2014  3293 ).
Art . 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a.
Verordnung vom 29. November 1995¹¹ über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;
b.
Verordnung vom 15. Oktober 2001¹² über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.
¹¹ [ AS  1996  272 ; 2000  548 ]
¹² [ AS  2001  2877 ]
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
…¹³
¹³ Die Änderungen können unter AS  2005  2603 konsultiert werden.
Art. 8 a ¹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.
¹⁴ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS  2006  4889 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang ¹⁵

¹⁵ Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen ( AS  2005  4199 ), Anhang 2 Ziff. II 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie ( AS  2006  4889 ), Anhang 5 Ziff. 4 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008 ( AS  2008  4377 ), Anhang 5 Ziff. 8 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 ( AS  2012  2777 ), Anhang Ziff. II 1 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten ( AS  2015  5201 ), Ziff. I 1 der V vom 1. Mai 2019 ( AS  2019  1615 ), Ziff. I der V vom 27. Sept. 2019 ( AS  2019  3129 ), Ziff. III der V vom 13. Nov. 2019 ( AS  2019  4335 ), Anhang 3 Ziff. 1 der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 2021 ( AS  2021  306 ), Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. April 2025 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 250 ) und der Berichtigung vom 23. Juni 2025 ( AS 2025 414 ) .
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b)

Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen

Franken

1.
Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen

Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen:

a.
wenig aufwändige Stellungnahmen

200

b.
aufwändige Stellungnahmen

2000

c.
sehr aufwändige Stellungnahmen nach Aufwand, höchstens aber

20 000

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966¹⁶ über den Natur- und Heimatschutz
(Art. 3 Abs. 4)

Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948¹⁷
(Art. 36c und 37)

Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973¹⁸
(Art. 86 Abs. 1)

Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
(Art. 41 Abs. 2)

Verordnung vom 19. Oktober 1988¹⁹ über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(Art. 12 Abs. 2)

Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
(Art. 35 Abs. 3 und 48 Abs. 1)

Gentechnikgesetz vom 21. März 2003
(Art. 21 Abs. 1)

Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008²⁰
(Art. 44 Abs. 1)

Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012²¹
(Art. 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1)

Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005²²
(Art. 56 Abs. 1–4)

Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001²³
(Art. 18 Abs. 3 und 30 Abs. 1 und 2)

Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999²⁴
(Art. 26 Abs. 2 und 3)

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995²⁵
(Art. 279 Abs. 1)

Waldgesetz vom 4. Oktober 1991²⁶
(Art. 49 Abs. 2)

Fischereigesetz vom 21. Juni 1991²⁷
(Art. 21 Abs. 4)

2.
Widerruf von Verfügungen über Bundesbeiträge

500

2a.
Verwaltungshandlungen nach der Verordnung vom 22. Juni 2005²⁸ über den Verkehr mit Abfällen:

a.
Bewilligung für die Ausfuhr von Abfällen

350–2500

b.
Zustimmung zur Einfuhr von Abfällen

350–2500

c.
Bezug von 50 oder mehr elektronischen Begleitscheinen pro Kalenderjahr, pro Begleitschein

0.40

3.
Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008:

a.
Bewilligung von Freisetzungsversuchen

1000–20 000

b.
Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person


600–900

c.
Bewilligung für das Inverkehrbringen

2000–40 000

d.
Verfügung weiterer Massnahmen

1000–5000

3a.
Verwaltungshandlungen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018²⁹ (PGesV):

a.
periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz (Art. 91 Abs. 1):

1.
Anreisepauschale

100

2.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

b.
Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen, bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:

1.
Anreisepauschale

100

2.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

c.
Kontrollen von meldepflichtigen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Abkommen vom 21. Juni 1999³⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen):

1.
Anreisepauschale

100

2.
Grundgebühr pro Sendung

50

3.
Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmaterialien

200

d.
stichprobenweise Kontrollen der Anforderungen an Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (Art. 35), bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde:

1.
Anreisepauschale

100

2.
Grundgebühr pro Sendung

50

3.
Verfügung bei nicht konformen Verpackungsmaterialien

200

e.
Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53):

1.
Anreisepauschale

100

2.
Grundgebühr

50

3.
Abnahme der Quarantänestation, der geschlossenen Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers

Zeitaufwand

f.
Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr sowie Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):

1.
Anreisepauschale

100

2.
Grundgebühr

50

3.
zusätzliche administrative und technische Abklärungen zur Vervollständigung des Gesuchs

Zeitaufwand

4.
Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

g.
Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:

1.
für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)

50

2.
für die Einfuhr von Waren (Art. 37)

50

3.
für die Überführung von Waren in Schutzgebiete (Art. 42)

50

4.
für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)

50

h.
Zulassung für Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren (Art. 89 und 90)

50

i.
amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen

50

4.
Kontrolle der Betriebsführung im Bereich des forstlichen Vermehrungsguts nach der Waldverordnung vom 30. November 1992³¹

200–1000

5.
Bewilligungen nach der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988³²

500

6.
Bewilligung für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen und Krebsen nach der Verordnung vom 24. November 1993³³ zum Bundesgesetz über die Fischerei

500

7.
Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen je Person und Tag

200

8.
Dienstleistungen im Bereich Hydrologie (Art. 57 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991³⁴, Art. 13 des BG vom 21. Juni 1991³⁵ über den Wasserbau sowie Art. 26 der Wasserbauverordnung vom 2. Nov. 1994³⁶):

8.1
Bezug von Daten direkt ab Messstation

8.1.1
Installation Hochwassermeldung (einmalig)

wenn Meldegerät vorhanden

500

wenn Installation Meldegerät vor Ort notwendig

1500

8.1.2
Hochwassermeldung: Abonnement pro Station und Jahr (inklusive Verwaltung von 3 Auslösekriterien und 3 Meldeempfängern)

800

8.1.3
Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals

Bezug pro Station und Jahr bei einem Sensor

1100

jeder zusätzliche Sensor pro Station und Jahr

500

8.2
Durchführung von Wassermessungen

8.2.1
Durchführung der Messung nach Zeitaufwand und zusätzlich pro Wassermessung

Wassermessausrüstung, je nach Methode

130–800

Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode

160–450

8.2.2
zusätzlich pro Tag

Messanhänger komplett

200

9.
Prüfung des Bürgschaftsgesuchs nach der CO2-Verordnung vom 30. November 2012³⁷

3000

10.
Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Holzhandelsverordnung vom 12. Mai 2021³⁸ (HHV):

a.
Kontrollen der Anwendung des Systems der Sorgfaltspflicht bei den Erstinverkehrbringern (Art. 15 Abs. 2 HHV):

1.
Anreisepauschale

100

2.
Durchführung der Kontrolle des Systems der Sorgfaltspflicht

Zeitaufwand

3.
Abklärungen bei Holz und Holzerzeugnissen

Zeitaufwand

4.
Verfügung bei festgestellten Verstössen

Zeitaufwand, höchstens aber

5000

5.
Kosten für Lagerung und Transport bei einer Beschlagnahmung oder Einziehung

nach effektiven Kosten

b.
Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern (Art. 15 Abs. 2 HHV):

1.
Anreisepauschale

100

2.
Abklärungen zu einzelnen Lieferungen

Zeitaufwand

3.
Verfügung bei festgestellten Verstössen

Zeitaufwand, höchstens aber

2000

c.
Inspektionsstellen (Art. 11 und 15 Abs. 2 HHV):

1.
Anerkennung einer Inspektionsstelle

2000–15 000

2.
Kontrolle einer anerkannten Inspektionsstelle

Anreisepauschale

100

Durchführung der Kontrolle

Zeitaufwand

Verfügung bei festgestellten Verstössen

Zeitaufwand, höchstens aber

2000

3.
Entziehung der Anerkennung

Zeitaufwand, höchstens aber

2000

11.
Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Verordnung vom 2. April 2025³⁹ über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV):
Bearbeitung von Gesuchen betreffend Bewilligung von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 4 IBTV

Zeitaufwand,
höchstens aber

10 000

¹⁶ SR 451
¹⁷ SR 748.0
¹⁸ SR 748.01
¹⁹ SR 814.011
²⁰ SR 814.911
²¹ SR 814.912
²² [ AS  2005  3035 , 4097 , 5211 ; 2006  4851 ; 2007  821 Ziff. III, 1469 Anhang 4 Ziff. 54, 1843 , 4541 , 6291 ; 2008  2155 , 4377 Anhang 5 Ziff. 11, 5271 ; 2009  401 Anhang Ziff. 3, 2845 ; 2010  2101 , 3845 . AS  2010  2331 Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 ( SR 916.161 ).
²³ SR 916.171
²⁴ [ AS  1999  1780 , 2748 Anhang 5 Ziff. 6; 2001  3294 Ziff. II 14; 2002  4065 ; 2003  4927 ; 2005  973 , 2695 Ziff. II 19, 5555 ; 2007  4477 Ziff. IV 70; 2008  3655 , 4377 Anhang 5 Ziff. 14; 2009  2599 ; 2011  2405 . AS  2011  5409 Art. 77]. Siehe heute: die V vom 26. Okt. 2011 ( SR  916.307 ).
²⁵ SR 916.401
²⁶ SR 921.0
²⁷ SR 923.0
²⁸ SR 814.610
²⁹ SR 916.20
³⁰ SR 0.916.026.81
³¹ SR 921.01
³² SR 922.01
³³ SR 923.01
³⁴ SR 814.20
³⁵ SR 721.100
³⁶ SR 721.100.1
³⁷ SR 641.711
³⁸ SR 814.021
³⁹ SR 814.311.1
Markierungen
Leseansicht