Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Dünger
vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Oktober 2025)
¹ SR 531.215.25
Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Agricura (Agricura)² zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
² Die Vorgaben sind auf der Website der Agricura unter folgender Adresse abrufbar: www.agricura.ch > Rechtsgrundlagen.
Art. 3 ³ Pflichtlagermenge
Die Gesamtmenge des in Pflichtlagern gelagerten reinen Stickstoffs muss einen Drittel des durchschnittlichen jährlichen Bedarfs der Schweiz decken.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2025 ( AS 2025 562 ).
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
¹ Die Agricura legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
a.
der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b.
der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
² Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
³ Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
¹ Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
² Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Agricura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
³ Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
¹ Die Pflichtlagerhalter können die vorgeschriebene Warenmenge teilweise oder vollständig in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.⁴
² Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2025 ( AS 2025 562 ).
Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Agricura ändern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Anhang
(Art. 1)
Waren nach Artikel 1
Stickstoffdüngemittel
Harnstoff 46 % N |
Rein-N, in Form von: |
|
|