Verordnung des WBF über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals
vom 19. Mai 2004 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 842.1
Art. 1 Zweck
¹ Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (WBG) aus Mitteln des Bundes oder der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA) gewährt wurden. Sie stellt sicher, dass diese Darlehen bestimmungsgemäss eingesetzt werden und dass die Verwaltung der WBG nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Sie gewährleistet namentlich, dass Wohnungen zu angemessenen Preisen verfügbar sind und soweit möglich an Personen nach Artikel 4 Absatz 1 vermietet werden.³
² Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen wird den WBG eine autonome genossenschaftliche Verwaltung gewährt.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für WBG, die:
a.
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947⁴ über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben oder einen gültigen Baurechtsvertrag mit dem Bund haben; oder
b.
aus Mitteln von PUBLICA Darlehen erhalten haben.
⁴ [BS 10 964; AS 1958 93 . BBl 1994 III 895 Ziff. I 1]
Art. 3 ⁵ Zuständigkeiten
¹ Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist zuständig für die Verwaltung der Darlehen, die den WBG nach Artikel 2 gewährt wurden, sowie den Geschäftsverkehr mit den WBG.
² Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist zuständig für die Bewirtschaftung der Baurechte, namentlich den Abschluss und die Erneuerung von Baurechtsverträgen, das Inkasso der Baurechtszinsen, die Anpassung der Baurechtszinsen, die Überwachung der Fälligkeit der Baurechtsverträge, die Durchführung des vertraglich vereinbarten Heimfalls sowie die Genehmigung von Veränderungen im rechtlichen Bestand der Baurechtsgrundstücke.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 4 ⁶ Vermietung
¹ Wohnungen, für die ein laufendes Hypothekardarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 oder ein gültiger Baurechtsvertrag mit dem Bund vorliegt (aktuell geförderte Wohnungen), sind in erster Linie zu vermieten an:
a.
Angestellte des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁷;
b.
Angestellte von Arbeitgebern, die der PUBLICA angeschlossen sind;
c.
Personen, die vor ihrer Pensionierung Angestellte des Bundes waren;
d.
Personen, die vor ihrer Pensionierung Angestellte eines Arbeitgebers nach Buchstabe b waren.
² Von diesen Vermietungsprioritäten kann abgewichen werden, wenn:
a.
die Wohnung mindestens vier Zimmer umfasst;
b.
die Wohnung durch mindestens drei Personen belegt ist; und
c.
die Abweichung durch die Statuten der WBG vorgesehen ist.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
⁷ SR 172.220.1
Art. 5 Anteilscheine
Die Statuten der WBG müssen vorsehen, dass die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973⁸ über die Stempelabgaben beschränkt ist.
⁸ SR 641.10
Art. 6 Pflichtdarlehen
¹ Die WBG können von den Mieterinnen und Mietern Darlehen verlangen.
² Die Statuten der WBG müssen einen Höchstbetrag der Darlehen vorsehen.
Art. 7 ⁹ Mittel der beruflichen Vorsorge
¹ Die WBG müssen vorsehen, dass Mittel, welche Mieterinnen und Mieter nach Artikel 30 c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹⁰ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorbezogen und einer WBG einbezahlt haben, bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von der oder dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach dem BVG überwiesen werden.
² Nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach dem BVG können die einbezahlten Mittel an die Mieterin oder den Mieter überwiesen werden.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
¹⁰ SR 831.40
Art. 8 Kostenmiete
¹ Die WBG müssen aktuell geförderte Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten vermieten.¹¹
² Als Selbstkosten können namentlich geltend gemacht werden:
a.
Zinsen für das investierte Fremd- und Eigenkapital;
b.
Baurechtszins;
c.
Amortisationen;
d.
Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds;
e.
Verwaltungskosten;
f.
Risikozuschlag;
g.
mit der Sache verbundene Lasten und öffentliche Abgaben.
³ Für Personen nach Artikel 4 Absatz 1 ist für das vom Bund gewährte Fremdkapital der Zinssatz gemäss Darlehensvertrag des Bundes mit der WBG massgebend. Für alle anderen Personen kann der Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet werden.¹²
⁴ Das von der WBG investierte Eigenkapital darf höchstens zum Referenzzinssatz für Hypotheken nach Artikel 12 a Absatz 1 der Verordnung vom 9. Mai 1990¹³ über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) verzinst werden.¹⁴
⁵ Für die Kosten nach Absatz 2 Buchstaben d–g kann eine Pauschale angerechnet werden.
⁶ Die WBG sorgen für eine bestimmungsgemässe Verwendung der für den Unterhalt und die Erneuerung bestimmten Mittel und erteilen dem BWO¹⁵ die entsprechenden Auskünfte.
⁷ Die WBG können Zuschläge und Abschläge auf Grund von speziellen Qualitätsmerkmalen der Wohnungen festlegen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
¹³ SR 221.213.11
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
¹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 9 Mietzinsüberprüfung
¹ Bei der Anfechtung von Mietzinsen aktuell geförderter Wohnungen ist das BWO zuständig. Es versucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt das BWO eine Verfügung.¹⁶
² Das Verfahren vor dem BWO ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
³ Verfügungen des BWO unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.¹⁷
⁴ Für die Überprüfung der Nebenkosten nach dem Obligationenrecht (OR)¹⁸ sind die paritätischen Schlichtungsbehörden nach Artikel 200 Absatz 1 der Zivilprozessordnung¹⁹ zuständig.²⁰
⁵ Die WBG haben die Mieterschaft über die Zuständigkeiten in geeigneter Form zu informieren.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7127 ).
¹⁸ SR 220
¹⁹ SR 272
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 10 Informationspflicht bei Erneuerungen
¹ Bei Erneuerungen aktuell geförderter Wohnungen, die zu einer Anpassung des Mietzinses führen, müssen die WBG das BWO über das Vorhaben und die zu erwartenden Kosten informieren.²¹
² Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten haben die WBG das BWO über die angefallenen Kosten und die neuen Mietzinse zu orientieren.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 11 Verzinsung und Amortisation der Darlehen
¹ Als Höchstzinssatz für die aus Mitteln von PUBLICA an eine WBG gewährten Darlehen gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken nach Artikel 12 a VMWG²² erhöht um 0,25 Prozentpunkte. Das BWO und die PUBLICA legen den anwendbaren Satz gemeinsam fest.²³
² Für die Darlehen des Bundes wird der Höchstzinssatz nach Absatz 1 um höchstens einen Prozentpunkt reduziert. Bei wesentlichen Änderungen der Wirtschaftslage kann das BWO die Verbilligung anpassen.²⁴
³ …²⁵
⁴ Die Hypothekardarlehen sind in angemessenem Umfang zu amortisieren.
⁵ Zinsen und Amortisationen sind halbjährlich auf die Zinstermine zu leisten.
²² SR 221.213.11
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 12 Verzugszinse
Die Zinstermine gelten als Verfalltage. Bei verspäteter Zahlung kann der Schuldnerin für verfallene Zinsen und Kapitalzahlungen mit Ablauf des Verfalltages ein Verzugszins von 1 Prozent über dem Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 belastet werden.
Art. 13 ²⁶ Zahlungsverkehr
Der laufende Zahlungsverkehr für Zinsen und Amortisationen wird über ein Konto der PostFinance AG abgewickelt.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 14 Rechnungslegung
¹ Die WBG müssen einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Artikel 957–960 f OR²⁷ erstellen, bestehend aus der Jahresrechnung und einem Jahresbericht.²⁸
² Für die Gliederung der Jahresrechnung sind grundsätzlich die vom BWO in einem Muster-Kontenplan für die Bauträger des gemeinnützigen Wohnungsbaus empfohlenen Anforderungen zu beachten.
²⁷ SR 220
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 15 Auskunftspflicht
¹ Die WBG sind verpflichtet, sich an den jährlichen Erhebungen des BWO zu beteiligen, zu diesem Zweck den entsprechenden Fragebogen des BWO auszufüllen und diesen zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht einzureichen.
² Die WBG müssen dem BWO und dem BBL jede weitere Auskunft im Zusammenhang mit dem gewährten Darlehen oder dem zur Verfügung gestellten Baurechtsgrundstück erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewähren.²⁹
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 16 Entschädigung der Organe
¹ Die Entschädigung der Organe der WBG richtet sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung und darf die üblichen Ansätze nicht übersteigen.
² Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.
³ Die Gesamtsumme der Entschädigungen muss sich in einem vertretbaren Rahmen halten und ist in der Rechnung auszuweisen.
Art. 17 ³⁰ Revisionspflicht
¹ Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR³¹.
² Das BWO verlangt eine eingeschränkte Revision von WBG, die im Rahmen von Artikel 727 a OR auf eine Revision verzichtet haben. Die Revision ist durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde durchzuführen.
³ Verfügt eine WBG nach Absatz 2 über höchstens 30 mit Bundeshilfe geförderte Wohnungen, so kann das BWO eine prüferische Durchsicht der Jahresrechnung nach den Vorgaben des BWO gestatten, wenn die prüfende Person die nötige Sachkunde hat.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 7127 ).
³¹ SR 220
Art. 18 Zweckerhaltung
Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden nach Artikel 60 Absatz 2 WFV im Grundbuch auf den geförderten Wohnungen und Liegenschaften ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.
Art. 19 Handänderung
¹ Die Handänderung einer nach dieser Verordnung geförderten Liegenschaft oder von Teilen einer solchen Liegenschaft bedarf einer Genehmigung durch das BWO.³²
² Bei Baurechtsgrundstücken holt das BWO die Genehmigung des BBL ein.
³ Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
⁴ In der Regel muss ein marktüblicher Preis vereinbart werden.
⁵ Die Bewilligungsbehörden stellen sicher, dass die rechtlichen, statutarischen und vertraglichen Bedingungen eingehalten werden.
⁶ Der Handänderung gleichgestellt sind massgebliche Änderungen im Bestand, namentlich Parzellierungen und Aufteilung in Stockwerkeigentum.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 20 Liquidationserlös und Gewinn
¹ Bei Auflösung einer WBG muss der Liquidationserlös dem Bund für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden.
¹bis Ist die WBG infolge einer Fusion im Sinne des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003³³ untergegangen und besteht eine Rechtsnachfolge, so muss dem Bund bei deren Auflösung der für die nach dieser Verordnung geförderten Wohnungen berechnete anteilsmässige Liquidationserlös für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden.³⁴
² Beim Verkauf von nach dieser Verordnung geförderten Liegenschaften oder von Teilen einer solchen Liegenschaft muss der resultierende Gewinn dem Bund für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden.³⁵
³ Der resultierende Gewinn muss nicht rückerstattet werden, wenn die WBG nachweist, dass sie ihn für die Erhaltung der Substanz anderer geförderter Wohnungen verwendet, in den Erneuerungsfonds für diese Wohnungen einlegt oder für die Erstellung von neuen preisgünstigen Wohnungen einsetzt.
³³ SR 221.301
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 21 ³⁶ Rückzahlung der Darlehen
Nach Ablauf des Darlehensvertrages oder nach vorzeitiger Rückzahlung der aus Mitteln des Bundes oder von PUBLICA gewährten Darlehen bleibt die Anmerkung nach Artikel 18 bestehen und die Artikel 19, 20, 22 und 23 finden weiterhin Anwendung.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 22 Fusion
¹ Die WGB darf in der Regel nur mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger fusionieren.
² Die Fusion muss vom BWO vorgängig genehmigt werden. Bei Baurechtsgrundstücken holt das BWO zusätzlich die Genehmigung des BBL ein.
³ Geht die WBG bei der Fusion unter, so müssen der Fusionsvertrag und die Statuten vorsehen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für die nach dieser Verordnung geförderten Wohnungen der untergehenden WBG weiterhin gelten.³⁷
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 23 ³⁸ Statuten der WBG
Die WBG müssen Statutenanpassungen dem BWO zur Genehmigung einreichen. Nach der Anpassung durch die Generalversammlung ist dem BWO ein von einer Urkundsperson beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten zuzustellen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. September 1977³⁹ für den genossenschaftlichen Wohnungsbau zugunsten des Bundespersonals sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vom 1. November 1985 werden durch diese Verordnung ersetzt.
³⁹ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 25 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 458 ).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.