Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich 1)
(Gebührenverordnung ETH-Bereich) ¹ vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. Mai 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2263 ).
² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2263 ). ³ SR 414.110 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.
2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren
Art. 2 ⁵ Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium
¹ Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstudium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.
¹bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in einem der beiden Staaten haben, beträgt das Schulgeld nach Absatz 1 das Dreifache. Der Wohnsitz gilt als zum Zweck des Studiums begründet, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt des Erwerbs des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz hatte.⁶
¹ter Studierende mit liechtensteinischem Bürgerrecht sind in Bezug auf das Schulgeld Studierenden mit Schweizer Bürgerrecht gleichgestellt. Die Gleichstellung in Bezug auf das Schulgeld gilt auch für Studierende aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit sie Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder Familienangehörige von Personen sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der Schweiz ausüben. Für Kinder solcher Personen gilt die Gleichstellung in Bezug auf das Schulgeld, soweit die Kinder Wohnsitz in der Schweiz haben.⁷
² Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:
a. den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen;
b. die Benutzung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen der jeweiligen ETH;
c. das Ablegen von Prüfungen.
³ Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.
⁴ Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
⁵ Die Schulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:
a. an ihrer Heimhochschule ein reguläres Schulgeld entrichten; und
b. im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit an einer ETH Lehrveranstaltungen besuchen.
⁶ Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1 und 1bis.⁸
⁷ Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.
⁸ Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 und 1bis zu entrichten.⁹
⁹ Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
Art. 3 ¹⁰ Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich
Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:
a. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education (MAS SHE)» oder des Lehrdiploms: ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (ganzes Semesterschulgeld);
b. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Didaktik-Zertifikats: ein Schulgeld, das der Hälfte des Semesterschulgeldes nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (halbes Semesterschulgeld).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der Hörer
¹ Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.
² Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten.¹¹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 5 ¹² Schulgeld für das Doktorat
¹ Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.
² Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.
³ Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 6 ¹³ Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse
¹ Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
² Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
²bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.¹⁴
³ Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.
⁴ Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.
⁵ Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
Art. 6 a ¹⁵ Anpassung der Schulgelder an die Teuerung
¹ Die Schulgelder nach den Artikeln 2–6 und nach Anhang Ziffer 1 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2024 von 107,7 Punkten.
² Der ETH-Rat passt die Schuldgelder nach den Artikeln 2–6 in Anhang Ziffer 1 alle vier Jahre an den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai des vorhergehenden Jahres an, erstmals auf das Herbstsemester 2029.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
Art. 8 ¹⁶ Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2263 ).
Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
¹ Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
² Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
Art. 10 ¹⁸
¹ Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
a.¹⁹
die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH;
abis.²⁰
die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;
b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
c. den Studiengangwechsel;
d. die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist;
e. die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
f. Stipendienfonds-Beiträge;
g. die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
² Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.
²bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.²¹
³ Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
a. einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzleigebühr);
b. den Ersatz der Legitimationskarte oder von Dokumenten nach Verlust;
c. Mahnungen;
d. Prämien für die freiwillige Unfallversicherung.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ( AS 2017 479 ).
4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten
Art. 11 Begriff
¹ Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und technische Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugunsten Dritter erbracht werden.
² Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.
³ Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.
⁴ Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.
Art. 12 Gebührenpflicht
¹ Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.
² Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.
Art. 13 Art und Bemessung
¹ Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.²²
² Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
³ Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.²³
die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
b.²⁴
…
c. die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwendiger Einrichtungen;
d. die Kosten für die zusätzlich getätigten Sach- und Investitionsausgaben;
e. die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen;
f. die Führungsabgabe (Gestionszuschlag) zur Deckung allgemeiner Verwaltungskosten und als Risikoprämie.
⁴ Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Material- und Zeitaufwand berechnet.
⁵ Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 14 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.
Art. 15 Auslagen
Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a.²⁵
Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
c.²⁶
Porti, Telefon-, Telefax- und andere Übermittlungskosten;
d. Reise- und Transportkosten;
e. Kosten für Arbeiten, welche die Anstalten zur Erbringung der Dienstleistung durch Dritte ausführen lassen;
f. Beschaffungs- oder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
g. Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken;
h. Übersetzungskosten.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit
¹ Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:
a. die Erbringung der Dienstleistung für die Anstalten von besonderem Interesse oder Vorteil ist;
b. die Erbringung der Dienstleistung einen vernachlässigbaren Aufwand verursacht;
c. die Gebührenpflichtigen bedürftig sind;
d. ein Amt oder eine Dienststelle der Bundesverwaltung die Dienstleistung veranlasst.
² Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.
Art. 17 Vorschuss
Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
Art. 18–20 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
5. Abschnitt: …
Art. 21 und 22 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
6. Abschnitt: Parkplatzgebühren
Art. 23 Zuständigkeit und anwendbare Bestimmungen
¹ Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.
² Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die Verordnung vom 20. Mai 1992²⁹ über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
²⁹ SR 172.058.41
Art. 24 Zuteilungskriterien
¹ Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung³⁰ gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
² Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
³ Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplätzen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
³⁰ SR 172.058.41
Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen
¹ Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung³¹ genannten Ansätzen abweichen.
² Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
a. die ungenügende Erschliessung des Arbeits- bzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
b. der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, wenn sich der Arbeits- bzw. der Studienort an mehreren Standorten befindet.
³ Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
³¹ SR 172.058.41
7. Abschnitt: ³² Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung
³² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).
Art. 25 a
¹ Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Art. 25 b
¹ Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.
² Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 25 c
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
8. Abschnitt: ³³ Schlussbestimmungen
³³ Ursprünglich: 7. Abschnitt
Art. 26 Vollzug
Die Anstaltsleitungen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 12. September 1984³⁴ über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993³⁵ über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
³⁴ [ AS 1986 734 ]
³⁵ [ AS 1993 1443 ]
Art. 28 ³⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Dezember 2024
Das Schulgeld nach bisherigem Recht bezahlen ausländische Studierende, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Dezember 2024:
a. an einer ETH immatrikuliert sind, bis zum Abschluss des Bachelorstudiums;
b. an einer ETH für das Masterstudium immatrikuliert sind, bis zum Abschluss des Masterstudiums.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Anhang ³⁷
³⁷ Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011 ( AS 2011 1201 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016 ( AS 2017 479 ), vom 5. Juli 2018 ( AS 2018 2803 ), Ziff. I der V des ETH-Rats vom 21. Sept. 2022 ( AS 2022 663 ) und Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 106 ).
(Art. 2 Abs. 9, 6 Abs. 2bis, 6 a und 10 Abs. 2 und 2bis)
Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren
1. Schulgeld
ETHZ (in CHF) | EPFL (in CHF) | |
---|---|---|
1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld | ||
| 730 | 730 |
| 2190 | 2190 |
| ||
| 60 | – |
| – | 60 |
1.2 Einmaliges Schulgeld | ||
| 1500 | 1500 |
| ||
| 1460 | 1460 |
| ||
| ||
| 730 | 730 |
| ||
| 730 | 730 |
2. Andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren
ETHZ (in CHF) | EPFL (in CHF) | |
---|---|---|
2.1 semesterweise zu bezahlende Gebühren | ||
Stipendienfonds-Beitrag für Studierende, beurlaubte Studierende, Doktorierende | 7 | 9 |
2.2 einmalige Gebühren | ||
2.2.1 Anmeldegebühr für die Bearbeitung von Bewerbungen (diese Gebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten) | ||
| 50 | 50 |
| 150 | 150 |
| 150 | 150 |
| 50 | 50 |
| 150 | 150 |
| 200 | 150 |
| ||
| – | 50 |
| – | 150 |
2.2.2 Aufnahmeprüfung (diese Gebühren sind vor der Prüfung zu entrichten) | ||
| 800 | 800 |
| 550 | 550 |
| 250 | – |
2.2.3 Zulassungsprüfung für Doktorierende | ||
| 120 | – |
2.2.4 Weitere Gebühren | ||
| 50 | – |
| 50 | 50 |
| 50 | 50 |
| 50 | – |
| – | 100 |
| 300 | – |
Anhang 2 ³⁸
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ( AS 2011 1201 ).